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BGH · VII ZR 302/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 302/81

BGB § 211 Mit der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte im Mahnverfahren betreibt der Kläger auch dann den Prozeß weiter i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn er nicht zugleich ausdrücklich beantragt, nunmehr Verhandlungstermin zu bestimmen (im Anschluß an BGHZ 55, 212; 73, 8). Dezember 1974 hat er einen entsprechenden Zahlungsbefehl erwirkt; den im Formular vorgesehenen Terminsantrag hat sein Prozeßbevollmächtigter dabei gestrichen* Nach Widerspruch des beklagten Landes hat das Amtsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit mit Beschluß vom 17. Das Landgericht hat dem Kläger mit Verfügung vom Dezember 1978 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Anberaumung eines Verhandlungstermins beantragt und die Klage begründet. 1. Das Berufungsgericht hält den Anspruch, der gemäß §196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegt, für verjährt, weil der Kläger das Verfahren in der Zeit vom 8. Es geht dabei davon aus, daß die UnterbrechungsWirkung des Mahnverfahrens (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit der Anforderung des Gebührenvorschusses vom 8. Dezember 1976 nichts; denn da hier der im Formular vorgesehene Terminsantrag gerade nicht gestellt worden sei und der Kläger trotz der Verfügungen des Gerichts vom 8. Dabei kann offenbleiben, ob ein "Nichtbetreiben" des Verfahrens durch den Kläger bereits deshalb ausscheidet, weil das Gericht nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses von Amts wegen Verhandlungstermin hätte bestimmen müssen (§ 697 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V. m. Deshalb hat denn auch die Rechtsprechung in der Entrichtung der Gebühr regelmäßig ein Weiterbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen (vgl. Unerheblich ist, wie das Gericht auf die Handlung der Partei reagiert, d.h. ob es seinerseits dem Verfahren Fortgang gibt oder nicht (BGHZ 73, 8, 11). Wenn das Berufungsgericht demgegenüber darauf verweist, der Kläger habe hier im Hinblick auf die Verfügung vom 8. Im Gegenteil zeigt gerade die Einzahlung des Geldes, daß der Kläger trotz der immerhin rund 2 Jahre zuvor ergangenen Verfügung meint«, jetzt auch ohne Einreichung eines weiteren Schriftsatzes eine Terminsbestimmung erreichen zu können. Liegt somit in der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte ein Weiterbetreiben des Verfahrens, folgt daraus zugleich, daß die frühestens mit der Zustellung der Verfügung vom 8. Dezember 1976) unterbrochen wurde (§ 217 BGB), Selbst wenn man dann für die Zeit nach der (wohl Anfang Januar 1977 erfolgten) Zustellung der weiteren gerichtlichen Verfügung vom 28. Dezember 1976 (mit der die frühere Verfügung vom 8. Januar 1975 wiederholt wurde) erneut ein "NichtbetreibenM des Klägers annehmen wollte, könnte das nicht zur Verjährung der Forderung führen, da die am 23. Dezember 1978 eingegangene Schriftsatz des Klägers vom selben Tag noch in unverjährter Zeit bei Gericht ein.

Zitierte Normen: § 211 BGB § 130 ZPO § 196 BGB § 697 ZPO § 211 BGB
BGBDüsseldorfVerfügungEinzahlungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
BGB § 211
Mit der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte im Mahnverfahren betreibt der Kläger auch dann den Prozeß weiter i.S. des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn er nicht zugleich ausdrücklich beantragt, nunmehr Verhandlungstermin zu bestimmen (im Anschluß an BGHZ 55, 212; 73, 8).
BGH, Urt. v. 24. Juni 1982 - VII ZR 302/81 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 302/81 URTEIL	Verkündet	am
24. Juni 1982 Richter,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dipl .Ing. Henning v. L.HBB, Wd^HHH^M^eg 9,
mIMM>
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, CflHHMallee 9,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres
 und
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Doerry, Bliesener und Dr. Walchshöfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger fordert von dem beklagten Land aufgrund eines 1962 abgeschlossenen Ingenieurvertrages über die Planung elektrischer Anlagen für Behördenbauten restliches Honorar von 87.810,39 DM nebst Zinsen.
Am 5. Dezember 1974 hat er einen entsprechenden Zahlungsbefehl erwirkt; den im Formular vorgesehenen Terminsantrag hat sein Prozeßbevollmächtigter dabei gestrichen* Nach Widerspruch des beklagten Landes hat das Amtsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit mit Beschluß vom 17. Dezember 1974 an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Das Landgericht hat dem Kläger mit Verfügung vom
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8. Januar 1973 mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, Termin erst zu bestimmen, wenn ein den §§ 130, 253 ZPO entsprechender Schriftsatz mit den erforderlichen Anträgen und der Äußerung gemäß § 253 Abs, 3 ZPO (a.F.) eingereicht werde. Nachdem der Kläger am 23. Dezember 1976 den weiteren Gebührenvorschuß eingezahlt hatte, hat das Landgericht am 28. Dezember 1976 die Verfügung vom 8. Januar 1975 wiederholt. Mit einem am 28. Dezember 1978 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Anberaumung eines Verhandlungstermins beantragt und die Klage begründet.
Das beklagte Land hält den - auch sonst bestrittenen -Anspruch für verjährt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner - angenommenen -Revision, um deren Zurückweisung das beklagte Land bittet, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Das Berufungsgericht hält den Anspruch, der gemäß §196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegt, für verjährt, weil der Kläger das Verfahren in der Zeit vom 8. Januar 1975 bis zu dem 27. Dezember 1978 nicht weiterbetrieben habe. Es geht dabei davon aus, daß die UnterbrechungsWirkung des Mahnverfahrens (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit der Anforderung des Gebührenvorschusses vom 8. Januar 1975 geendet habe. Der Kläger habe nämlich trotz des mit dieser Anforderung verbundenen Hinweises,
 
Termin werde nur nach Eingang eines entsprechenden Schriftsatzes bestimmt werden, erst am 28. Dezember 1978 die Klage begründet.
An diesem Ergebnis ändere auch die Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte am 23. Dezember 1976 nichts; denn da hier der im Formular vorgesehene Terminsantrag gerade nicht gestellt worden sei und der Kläger trotz der Verfügungen des Gerichts vom 8. Januar 1975 und vom 28. Dezember 1976 untätig geblieben sei, könne von einem Weiterbetreiben des Prozesses erst wieder mit Eingang der Klagebegründung am 28. Dezember 1978 gesprochen werden.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Dabei kann offenbleiben, ob ein "Nichtbetreiben" des Verfahrens durch den Kläger bereits deshalb ausscheidet, weil das Gericht nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses von Amts wegen Verhandlungstermin hätte bestimmen müssen (§ 697 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. i.V.m. § 216 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH Urteil vom 17. Oktober 1975-1 ZR 3/75 - VersR 1976, 36, 37).
Denn jedenfalls lag hier - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - in der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte am 23. Dezember 1976 die schlüssige Bitte des Klägers, nun einen Termin zu bestimmen. Einen anderen vernünftigen Sinn kann die Einzahlung des Geldes gar nicht haben. Deshalb hat denn auch die Rechtsprechung in der Entrichtung der Gebühr regelmäßig ein Weiterbetreiben des Verfahrens im Sinne des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen (vgl. BGHZ 52, 47, 50/51; BGH NJW 1981, 1550,
 
1551; Urteil vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 * VersR 1976, 36, 37; vgl. auch von Feldmann in MünchKomm, BGB, § 211 Rdn. 12).
Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet erscheinende Handlung einer Partei (BGHZ 52, 47, 51; 55, 212, 216; 73, 8, 10/11; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 211 Rdn. 11). Dabei darf kein zu enger Maßstab angelegt werden, da es sich insoweit nicht um die erstmalige Unterbrechung der Verjährung, sondern nur um die Erhaltung der durch Klageerhebung bzw. Betreiben des Mahnverfahrens bereits eingetretenen Verjährungsunterbrechung handelt. Unerheblich ist, wie das Gericht auf die Handlung der Partei reagiert, d.h. ob es seinerseits dem Verfahren Fortgang gibt oder nicht (BGHZ 73, 8, 11).
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber darauf verweist, der Kläger habe hier im Hinblick auf die Verfügung vom 8. Januar 1975 nicht davon ausgehen dürfen, daß allein die Einzahlung des weiteren Vorschusses ausreiche, um das Verfahren weiterzubetreiben, ist das nicht stichhaltig. Im Gegenteil zeigt gerade die Einzahlung des Geldes, daß der Kläger trotz der immerhin rund 2 Jahre zuvor ergangenen Verfügung meint«, jetzt auch ohne Einreichung eines weiteren Schriftsatzes eine Terminsbestimmung erreichen zu können. Anderenfalls wäre die Zahlung des Gebührenvorschusses letztlich sinnlos.

Liegt somit in der Einzahlung der zweiten Gebührenhälfte ein Weiterbetreiben des Verfahrens, folgt daraus zugleich, daß die frühestens mit der Zustellung der Verfügung vom 8. Januar 1975 wieder laufende Verjährung noch rechtzeitig vor Ablauf der zweijährigen Frist (eben am 23. Dezember 1976) unterbrochen wurde (§ 217 BGB), Selbst wenn man dann für die Zeit nach der (wohl Anfang Januar 1977 erfolgten) Zustellung der weiteren gerichtlichen Verfügung vom 28. Dezember 1976 (mit der die frühere Verfügung vom 8. Januar 1975 wiederholt wurde) erneut ein "NichtbetreibenM des Klägers annehmen wollte, könnte das nicht zur Verjährung der Forderung führen, da die am 23. Dezember 1976 bewirkte Unterbrechung der Verjährung jedenfalls bis zur Zustellung der Verfügung vom 28. Dezember 1976 dauerte. Damit aber ging der am 28. Dezember 1978 eingegangene Schriftsatz des Klägers vom selben Tag noch in unverjährter Zeit bei Gericht ein.
 
II.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird sich nun mit der Frage befassen müssen, ob die Forderung sachlich begründet ist bzw. ob sie etwa schon vor Beginn des Rechtsstreits verjährt war. Das alles läßt sich jetzt noch nicht abschließend beurteilen.
Girisch	Recken	Doerry
 Bliesener	Walchshöfer