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BGH · VII ZR 302/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 302/75

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1973 auf dem Wasserweg zur Werft des Beklagten, in der die Tacht in den Jahren zuvor zweimal im Winterlager gelegen hatte. Nach einer Untersuchung durch den Inhaber der Beklagten wurde das Boot auf Wunsch des Klägers auf das Werftgelände aufgeslipt, da es zu sinken drohte. Das Berufungsgericht entnimmt dem eigenen Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug, daß ein Werkvertrag Uber die Instandsetzung des Bootes zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei. Der Kläger habe ferner nicht dargetan, daß fUr die Beklagte eine sonstige entgeltliche Verwahrungspflicht bezüglich des Bootes begründet worden sei. a) Wie der Senat mehrfach entschieden hat, trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (BGH Urteile vom 5. Daß für die Parteien eines in Aussicht genommenen Mietverhältnisses, wenn dem Mieter die Mietsache bereits vor Zustandekommen des Mietvertrags zur Benutzung überlassen worden ist, dieselben Obhuts- und Fürsorgepflichten bestehen, wie sie sich ergeben würden, wenn der geplante Mietvertrag bereits abgeschlossen wäre, ist anerkannt (BGH Urteil vom 20. Enttäuschtes Vertrauen ist in solchen Fällen die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei VertragsSchluß (BGHZ 60, 221, 226) auch und gerade dann, wenn es nicht zu dem VertragsSchluß kommt. Jedenfalls besteht die Obhutspflicht mindestens solange, wie sich der Gegenstand im Gewahrsam des Handwerkers befindet und noch in der Schwebe ist, ob es zu dem Abschluß eines Werkvertrags kommt. Denn ftir diese Instanz ist von folgendem - im zweiten Rechtszug abgevandelten - Sachvortrag des Klägers auszugehen, den auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat; Er nannte ihm auch einen Handwerker, mit dem sich der Kläger zwei Tage später auf dem Werftgelände der Beklagten treffen sollte. Auch dabei soll ihm der Inhaber der Beklagten, der das Boot auf seiner Werft behielt, durch die Empfehlung einer Zeitungsanzeige geholfen haben. Hit der Verkaufsabsicht des Klägers war noch keineswegs entschieden, ob das Boot nicht doch, etwa nach den Betriebsferien der Beklagten, dort repariert werden sollte. er, der Kläger, die Kosten einer nach dem Kaufvertrag bei der Beklagten durchzufUhrenden Reparatur des Stevenrohrs in Höhe von 1.000 DM Übernommen habe. Darauf, daß die Beklagte das tat, durfte der Kläger vertrauen, nachdem die Parteien über die Instandsetzung des Bootes auf der Werft der Beklagten ins Gespräch gekommen waren und es bis zu dem Umkippen der Yacht am 28. Der Kläger durfte auf eine sorgsame Betreuung des Bootes durch die Beklagte umso mehr vertrauen, als das Boot vorher bei der Beklagten zweimal im Winterlager gelegen hatte und von ihr auch schon einmal eine Reparatur durchgeführt worden war. Das mußte den Kläger darin bestärken, daß die Yacht jetzt ebenfalls in guten Händen war, solange er noch nicht absehen konnte, was mit ihr endgültig geschehen sollte. 3. Es kommt also weder darauf an, ob zwischen den Parteien ein entgeltliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist, noch ob die Beklagte hier auch bei unentgeltlicher Verwahrung haften würde. Unter diesem rechtlichen Blickwinkel hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt, der insofern möglicherweise weiterer Aufklärung bedarf.Es fehlen insbesondere Feststellungen darüber, ob die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen fahrlässig gehandelt haben, wenn sie das Boot dem schwachen Zustand des Schiffannpfes entsprechend nicht stärker abgestützt und die Stützen in der Folge nicht darauf überprüft haben, ob sie sich etwa später durch Austrocknen des Rumpfes gelöst hätten. Das Berufungsgericht hat sich bisher nur damit befaßt, ob die von den Leuten der Beklagten gewählte Art der Abstützung generell ausreichend und grobe Fahrlässigkeit auszuschließen sei. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Beweislast für die Voraussetzungen einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen die gleiche ist wie bei positiver Vertragsverletzung (vgl. und dadurch der Schaden eingetreten ist, wobei ihm die Regeln für den Beweis des ersten Anscheins zu Hilfe kommen können. Nach alledem ist auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 635 BGB
YachtBootBerufungsgerichtKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:_________ nein
BGB §§ 276 Fa, 631, 635
Zur Haftung des Werlamternehmers aus Verschulden hei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung der Ohhutspflicht hinsichtlich ihm schon vor Abschluß eines Instandsetzungsvertrags anvertrauter Sachen.
BGH, ürt. v. 2. Dezember 1976 - VII ZR 302/75 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 302/75	URTEIL	Verkündet	am
2. Dezember 1976 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Fahrschullehrers *ing
 Hans
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklftgers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Bootswerft W	Co	KG,	vertreten
 durch den nersönlighhaftenden Gesellschafter Dirk Wi Bflife-Bu^,	Landstraße
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
2
Oer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Or. Recken, Doerry und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 27« Januar 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer einer Motoryacht, die 1943 für die Marine gebaut und später zu dem Sportboot umgerüstet worden ist. Der Beklagte betreibt eine Bootswerft.
Im Sommer 1973 war die Tacht an der Schraubenwelle leck. Der Kläger überführte sie deshalb am 30. Juni 1973 auf dem Wasserweg zur Werft des Beklagten, in der die Tacht in den Jahren zuvor zweimal im Winterlager gelegen hatte. Nach einer Untersuchung durch den Inhaber der Beklagten wurde das Boot auf Wunsch des Klägers auf das Werftgelände aufgeslipt, da es zu sinken drohte.
 
Die Yacht blieb zunächst einige Tage auf dem Slipvagen stehen. Am 5. Juli 1973 teilte der Kläger der Beklagten mitf er habe sich entschlossen, das Boot zu verkaufen. Daraufhin nahmen zwei bei der Beklagten beschäftigte Bootsbauer die Yacht aus dem Slipwagen und stellten sie durch Unterklotzen und seitliches AbstUtzen des Rumpfes auf dem Verftgelände auf. Am 28. Juli 1973 kippte das Boot auf die Steuerbordseite um und wurde dabei erheblich beschädigt.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 26.000 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
EntscheidungsgrUnde:
I.
Das Berufungsgericht entnimmt dem eigenen Vortrag des Klägers im Berufungsrechtszug, daß ein Werkvertrag Uber die Instandsetzung des Bootes zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei. Die Beklagte könne deshalb dem Kläger nicht zu dem Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verpflichtet sein. Der Kläger habe ferner nicht dargetan, daß fUr die Beklagte eine sonstige entgeltliche Verwahrungspflicht bezüglich des Bootes begründet worden sei. Die Beklagte hafte somit allein aus
 
unentgeltlicher Verwahrung, innerhalb der sie nur für diejenige Sorgfalt einzustehen habe, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflege. Diese Sorgfalt habe sie beobachtet, denn ihre Leute hätten die Yacht so gelagert, wie das bei ihr mit gleichgroßen Schiffen immer geschehe. Grobe Fahrlässigkeit sei ihr nicht vorzuwerfen.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird dem Sachvortrag des Klägers, so wie er sich im zweiten Rechtszug dar-Stellt, nicht voll gerecht.
1.	Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht das Zustandekommen eines Werkvertrags Uber die Instandsetzung des Bootes verneint. Bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der Kläger entgegen seinem erstinstanzlichen Vorbringen angegeben, der Inhaber der Beklagten habe am 30. Juni 1973 die Übernahme der Reparatur wegen der bevorstehenden Betriebsferien abgelehnt. Der von der Revision als übergangen gerügte frühere Sachvortrag des Klägers war daher überholt.
Die vom Kläger vorgelegte Ablichtung einer Rechnung der Beklagten vom 1. Juli 1973 tetraf zudem andere, bereits vorher durchgeführte Reparaturarbeiten.
2.	Das Berufungsgericht hätte den Sachvortrag des Klägers jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen würdigen
 müssen
 
a)	Wie der Senat mehrfach entschieden hat, trifft den Werkunternehmer die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt ist oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren (BGH Urteile vom 5. Dezember 1963 - VII ZR 91/62 = VersR 1964, 238j vom 19. September 1966 - VII ZR 186/64 = VersR 1966, 1154; vom 2. Juni 1969 - VII ZR 76/67 =
VersR 1969, 827; vom 5. Juli 1973 - VII ZR 49/72 «
VersR 1973, 1069; vgl. auch Glanzmann in RGRK 12. Aufl.
Anm. 41 zu § 631 und 29 zu § 635 BGB sowie BGH Urteil vom 18. Oktober 1962 - II ZR 3/61 = LM BGB § 631 Nr. 15). Die ihm anvertrauten Sachen nimmt der Werkunternehmer in seine Obhut und trägt damit die Verantwortung für ihren Erhaltungszustand gerade und vor allem, wenn er sie bearbeiten, etwa instandsetzen soll.
b)	Dasselbe gilt, wenn es noch gar nicht zu dem Abschluß eines Werkvertrags gekommen ist, sondern zunächst Verhandlungen darüber geführt werden, wenn sich ein solches Vertragsverhältnis also erst anbahnt. Daß für die Parteien eines in Aussicht genommenen Mietverhältnisses, wenn dem Mieter die Mietsache bereits vor Zustandekommen des Mietvertrags zur Benutzung überlassen worden ist, dieselben Obhuts- und Fürsorgepflichten bestehen, wie sie sich ergeben würden, wenn der geplante Mietvertrag bereits abgeschlossen wäre, ist anerkannt (BGH Urteil vom 20. Mai 1964 - VIII ZR 242/62 *
LM BGB § 278 Nr. 39). Ebenso ist es, wenn einem Handwerker eine Sache übergeben wird, die instand gesetzt oder anderweitig bearbeitet werden soll. Dann trifft den Handwerker die Obhutspflicht für den ihm etwa zur Untersuchung oder aber auch nur zur vorläufigen Lage-
rung bzw. Verwahrung anvertrauten Gegenstand schon vor Abschluß des Reparaturvertrags. Das folgt aus dem vertragsähnlichen Vertrauensverhältnis, das durch den bloßen Eintritt in Verhandlungen Über den Abschluß eines Vertrags begründet wird und das zu verkehrsüblicher Sorgfalt gegenüber dem Geschäftsgegner verpflichtet (BGHZ 6, 330, 333). Enttäuschtes Vertrauen ist in solchen Fällen die Grundlage eines Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei VertragsSchluß (BGHZ 60, 221, 226) auch und gerade dann, wenn es nicht zu dem VertragsSchluß kommt.
Solche Obhutspflichten können von erheblicher Bedeutung sein. Denn es kommt häufig vor, daß z.B. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte, die instand gesetzt werden müssen oder an denen etwas verändert werden soll, einer Werkstatt überlassen werden zur Prüfling, ob bzw. welche Mängel daran sind, ob sich eine Instandsetzung oder anderweitige Bearbeitung lohnt, was sie kostet und wann sie am besten durchgeführt wird. Es braucht hier nicht untersucht zu werden, was die vorvertragliche Obhutspflicht eines Handwerkers für die ihm anvertrauten Gegenstände im einzelnen alles erfordern kann. Das mag von Fall zu Fall verschieden sein und von den jeweiligen Umständen abhängen. Jedenfalls besteht die Obhutspflicht mindestens solange, wie sich der Gegenstand im Gewahrsam des Handwerkers befindet und noch in der Schwebe ist, ob es zu dem Abschluß eines Werkvertrags kommt. Mindestens während dieser Zeit umfaßt die Obhutspflicht eine so fachgerechte Lagerung der Sache, daß diese nicht umkippen und dadurch beschädigt werden kann, es sei denn unter Einwirkung höherer Gewalt.
 
c)	Eine schuldhafte Verletzung dieser Obhutspflicht durch die Leute der Beklagten kommt hier in Betracht.
Denn ftir diese Instanz ist von folgendem - im zweiten Rechtszug abgevandelten - Sachvortrag des Klägers auszugehen, den auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat;
Danach hat der Inhaber der Beklagten am 30. Juni 1973 nach Untersuchung des Bootes die Reparatur zwar abgelehnt, aber nur wegen der bevorstehenden Betriebsferien. Da der Kläger die Yacht demnächst für eine Seereise benutzen wollte, war der Inhaber der Beklagten ihm bei der Suche eines geeigneten betriebsfremden Fachmannes behilflich. Er nannte ihm auch einen Handwerker, mit dem sich der Kläger zwei Tage später auf dem Werftgelände der Beklagten treffen sollte. Die Zusammenkunft kam aber nicht zustande. Der Kläger gab daraufhin seine Absicht auf, mit der Yacht noch im selben Sommer auf Fahrt zu gehen, und entschloß sich, sie zu verkaufen. Auch dabei soll ihm der Inhaber der Beklagten, der das Boot auf seiner Werft behielt, durch die Empfehlung einer Zeitungsanzeige geholfen haben.
Hit der Verkaufsabsicht des Klägers war noch keineswegs entschieden, ob das Boot nicht doch, etwa nach den Betriebsferien der Beklagten, dort repariert werden sollte. Die Verkaufsverhandlungen konnten scheitern oder zu dem Ergebnis führen, daß die Yacht nur in ordnungsmäßigem Zustand zu veräußern war. Tatsächlich hat der Kläger - unter Vorlage der Ablichtung eines schriftlichen Angebots eines Interessenten - behauptet, er habe das Boot am 20. Juli 1973 zu dem Preis von 27.000 DM verkauft, wobei
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er, der Kläger, die Kosten einer nach dem Kaufvertrag bei der Beklagten durchzufUhrenden Reparatur des Stevenrohrs in Höhe von 1.000 DM Übernommen habe.
d)	Bei dieser Sachlage, d.h. dem für diese Instanz als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers, traf die Beklagte damals die vertragsähnliche Obhutspflicht, die Yacht, die sie am 30. Juni 1973 aus dem Wasser genommen und am 3. Juli 1973 auf ihrem Gelände aufgestellt hatte, mit verkehrsüblicher Sorgfalt zu lagern und für den Kläger zu verwahren. Darauf, daß die Beklagte das tat, durfte der Kläger vertrauen, nachdem die Parteien über die Instandsetzung des Bootes auf der Werft der Beklagten ins Gespräch gekommen waren und es bis zu dem Umkippen der Yacht am 28. Juli 1973 in der Schwebe war, ob der Beklagten der vom Kläger zunächst in Aussicht genommene, dann zurückgestellte Reparaturauftrag nicht doch erteilt würde.
Der Kläger durfte auf eine sorgsame Betreuung des Bootes durch die Beklagte umso mehr vertrauen, als das Boot vorher bei der Beklagten zweimal im Winterlager gelegen hatte und von ihr auch schon einmal eine Reparatur durchgeführt worden war. Das mußte den Kläger darin bestärken, daß die Yacht jetzt ebenfalls in guten Händen war, solange er noch nicht absehen konnte, was mit ihr endgültig geschehen sollte. Die Beklagte handelte dabei nicht, wie das Berufungsgericht meint, aus bloßer Gefälligkeit ohne erkennbares Eigeninteresse, also uneigennützig. Ihr Eigeninteresse bestand, wie stets in selchen Fällen, darin, daß sie mit der Möglichkeit eines weiteren Instandsetzungsauftrags seitens des Klägers
 
rechnen konnte, der ihr schon einmal einen solchen Auf« trag erteilt hatte.
3. Es kommt also weder darauf an, ob zwischen den Parteien ein entgeltliches Verwahrungsverhältnis begründet worden ist, noch ob die Beklagte hier auch bei unentgeltlicher Verwahrung haften würde. Zu prüfen ist vielmehr die Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, die zur Beobachtung verkehrsüblicher Sorgfalt verpflichten. Unter diesem rechtlichen Blickwinkel hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht gewürdigt, der insofern möglicherweise weiterer Aufklärung bedarf. Es fehlen insbesondere Feststellungen darüber, ob die Beklagte oder ihre Erfüllungsgehilfen fahrlässig gehandelt haben, wenn sie das Boot dem schwachen Zustand des Schiffannpfes entsprechend nicht stärker abgestützt und die Stützen in der Folge nicht darauf überprüft haben, ob sie sich etwa später durch Austrocknen des Rumpfes gelöst hätten. Das Berufungsgericht hat sich bisher nur damit befaßt, ob die von den Leuten der Beklagten gewählte Art der Abstützung generell ausreichend und grobe Fahrlässigkeit auszuschließen sei. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß die Beweislast für die Voraussetzungen einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen die gleiche ist wie bei positiver Vertragsverletzung (vgl. dazu Glanzmann aaO Anm 29» 57»
39 - 62 zu § 635 BGB mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Danach hat der Kläger zu beweisen, daß die Beklagte objektiv ihre Pflichten verletzt hat
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und dadurch der Schaden eingetreten ist, wobei ihm die Regeln für den Beweis des ersten Anscheins zu Hilfe kommen können. Die Beklagte hat dagegen den Beweis fUr ihre Schuldlosigkeit zu führen (vgl. auch BGH NJW 1962, 31)•
III.
Nach alledem ist auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vogt	Girisch	Recken
 Doerry	Bliesener