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BGH · VII ZR 301/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 301/79

Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1976) gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9* Oktober 1934 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden. Auch die für ein Schuldversprechen oder eine Bürgschaft erforderliche Schriftform sei nicht eingehalten, da die Klägerin nur eine Abschrift des Protokolls erhalten habe. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe durch seine Erklärung vor dem Konkursrichter am Als Geschäftsführer und Mitgesellschafter (in Hdominierender Stellung*1) sei er für deren Entwicklung und Schicksal verantwortlich und an der Vermeidung eines Konkursverfahrens wegen seiner künftigen Kreditwürdigkeit interessiert gewesen, aber auch wegen der im Konkurs verfahren vom Konkursverwalter vorzunehmenden Prüfungen von Geschäftsvorgängen, die zur Überschuldung geführt hätten. Dem Schuldbeitritt stehe auch nicht entgegen, daß die GmbH wenige Tage zuvor von Amts wegen im Handelsregister nach § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Das habe nicht dazu geführt, daß auch die Forderungen gegen sie als erloschen behandelt würden. Zu Unrecht meint die Revision, es läge hier kein Schuldbeitritt vor, sondern eine Bürgschaft, die mangels Einhaltung der Form unwirksam sei. Das Berufungsgericht verneint ein - formungültiges Schenkungsversprechen des Beklagten an die Klägerin als Rechtsgrund für den Schuldbeitritt. Die Revision meint, die Einigung über die Unentgeltlichkeit liege darin, daß beiden Parteien das Fehlen einer Gegenleistung der Klägerin an den Beklagten für den Schuldbeitritt bekannt gewesen sei. Aus dem Fehlen der Vereinbarung über die Gegenleistung ist nicht auf eine Einigung der Parteien über eine Unentgeltlichkeit des Schuldbeitritts zu schließen, zu demal das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, daß der Beklagte in Erfüllung einer Verbindlichkeit zu handeln behauptet hat, Ohne Bedeutung ist hier, ob der Beklagte in dem Anhörungstermin vor dem Konkursrichter wegen dieser Kosten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis für die Schuldnerin abgegeben hat. Er hat den Schuldbeitritt für eine der Klägerin rechtskräftig zuerkannte Forderung gegen die GmbH erklärt und kann deshalb keine Einwendungen erheben, die der GmbH wegen der Rechtskraft verwehrt wären (vgl. Im übrigen übersieht die Revision, daß der Beklagte zu den Ausführungen des Landgerichts über die Zinsen im Berufungsrechtszug keine Ausführungen mehr gemacht hat, so daß das Berufungsgericht den Zinsanspruch als im zweiten Rechtszug nicht mehr bestritten ansehen durfte.

Zitierte Normen: § 417 BGB § 97 ZPO
ForderungBerufungsgerichtGmbHSchuldbeitrittErklärungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 301/79	URTEIL
Verkündet am
25. September 1980 Werner,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Dietheim
B
t

f
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr.flBB-
gegen
 die Firma Buchdruck und Verlag E.
Allee!
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v
2
Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Meise, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 24. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin erwirkte 1975 gegen die Firma DflHIV-■■I Wirtschaftswerbung GmbH in DfllB (im folgenden: GmbH), deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Beklagte war, wegen Werklohn für Druckarbeiten von 7.036,29 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 22. August 1974 sowie wegen Inkassokosten von y66,01 DM einen Vollstrek-kungsbefehl und beantragte nach erfolglosen Beitreibungsversuchen die Eröffnung des Konkursverfahrens. Im Anhörungstermin vor dem Konkursgericht vom 11. Mai 1976 erkannte der Beklagte für die GmbH die titulierten Forderungen an und gab noch folgende Erklärung zu Protokoll:
 
MIch fühle mich persönlich für die Forderung der Gläubigerin verantwortlich und werde sie auch persönlich bezahlen,"
Die Klägerin erhielt eine Abschrift des Protokolls, Ihre Zahlungsaufforderungen an den Beklagten blieben jedoch erfolglos. Der Konkursantrag wurde mangels Masse abgewiesen. Die GmbH war inzwischen (am 3. Mai 1976) gemäß § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9* Oktober 1934 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden.
Die Klägerin hat die im Vollstreckungsbefehl gegen die GmbH zuerkannten Forderungen über 7.802,30 DM und Zinsen gegen den Beklagten eingeklagt. Sie macht u.a, geltend, der Beklagte habe mit seinen Erklärungen vor dem Konkursrichter seinen Schuldbeitritt angeboten. Sie habe das Angebot angenommen. Der Beklagte meint, er habe sich durch diese Erklärungen nicht wirksam verpflichtet. Es handele sich um ein Schenkungsversprechen, dessen Form nicht gewahrt sei. Auch die für ein Schuldversprechen oder eine Bürgschaft erforderliche Schriftform sei nicht eingehalten, da die Klägerin nur eine Abschrift des Protokolls erhalten habe. Der Ersatz der Inkassokosten sei auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
 
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe durch seine Erklärung vor dem Konkursrichter am
11.	Mai 1976 der Klägerin das Angebot seines Schuldbeitritts gemacht, das diese nach Zugang der Protokollabschrift angenommen habe. Er habe ein eigenes Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH gehabt.
Als Geschäftsführer und Mitgesellschafter (in Hdominierender Stellung*1) sei er für deren Entwicklung und Schicksal verantwortlich und an der Vermeidung eines Konkursverfahrens wegen seiner künftigen Kreditwürdigkeit interessiert gewesen, aber auch wegen der im Konkurs verfahren vom Konkursverwalter vorzunehmenden Prüfungen von Geschäftsvorgängen, die zur Überschuldung geführt hätten. Dem Schuldbeitritt stehe auch nicht entgegen, daß die GmbH wenige Tage zuvor von Amts wegen im Handelsregister nach § 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 gelöscht worden sei. Das habe nicht dazu geführt, daß auch die Forderungen gegen sie als erloschen behandelt würden.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Unrecht meint die Revision, es läge hier kein Schuldbeitritt vor, sondern eine Bürgschaft, die mangels Einhaltung der Form unwirksam sei.
1. Ob eine Vereinbarung einen Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft zu dem Gegenstand hat, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Auslegung. Hierbei kann das eigene wirtschaftliche (oder auch rechtliche) Interesse des sich verpflichtenden Vertragspartners daran, daß
 
die Verbindlichkeit des Schuldners getilgt wird, einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Schuldbeitritts geben (vgl. BGH Urteile vom 8. Juni 1961 -VII ZR 222/60 = Betrieb 1961, 1390; vom 27, Oktober 1971 - VIII ZR 188/70 = MDR 1972, 138, 139).
2. Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Erklärung am 11. Mai 1976 ein derartiges Interesse hatte, und trägt diesem Umstand zutreffend bei der Auslegung des Vertrags Rechnung. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte - nach seiner Behauptung - sich selbst in sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen befand. Sein eigenes Interesse an der Vermeidung des Konkursverfahrens und der damit verbundenen ungünstigen Auswirkungen wird dadurch nicht berührt. Ohne Bedeutung ist, ob er angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hätte annehmen müssen, das Konkursverfahren auch durch seine persönliche Verpflichtung nicht abwenden zu können. Entscheidend für die Auslegung ist, wie die Klägerin seine Erklärung verstehen durfte. Daß sie die Erklärung als nicht ernst gemeint erkannt hätte, ist nicht vorgetragen. Dafür spricht auch nichts.
II. Das Berufungsgericht verneint ein - formungültiges Schenkungsversprechen des Beklagten an die Klägerin als Rechtsgrund für den Schuldbeitritt. Es fehle an der Einigung der Parteien über eine Unentgeltlichkeit des Schuldbeitritts. Die Revision meint, die Einigung über die Unentgeltlichkeit liege darin, daß beiden Parteien das Fehlen einer Gegenleistung der Klägerin an den Beklagten für den Schuldbeitritt bekannt gewesen sei.
 
Das geht fehl. Aus dem Fehlen der Vereinbarung über die Gegenleistung ist nicht auf eine Einigung der Parteien über eine Unentgeltlichkeit des Schuldbeitritts zu schließen, zu demal das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, daß der Beklagte in Erfüllung einer Verbindlichkeit zu handeln behauptet hat,
III.	1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Höhe der zuerkannten Forderung. Sie meint, die Beträge für den Ersatz der Inkassokosten seien zu hoch. Ohne Bedeutung ist hier, ob der Beklagte in dem Anhörungstermin vor dem Konkursrichter wegen dieser Kosten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis für die Schuldnerin abgegeben hat. Der Beklagte kann mit seiner Einwendung gemäß § 417 Abs. 2 BGB nicht durchdringen.
Er hat den Schuldbeitritt für eine der Klägerin rechtskräftig zuerkannte Forderung gegen die GmbH erklärt und kann deshalb keine Einwendungen erheben, die der GmbH wegen der Rechtskraft verwehrt wären (vgl. Weber in RGRK, 12. Aufl., vor § 414 BGB, Rdn. 24).
2. Das Gleiche gilt für die zuerkannten Zinsen.
Im übrigen übersieht die Revision, daß der Beklagte zu den Ausführungen des Landgerichts über die Zinsen im Berufungsrechtszug keine Ausführungen mehr gemacht hat, so daß das Berufungsgericht den Zinsanspruch als im zweiten Rechtszug nicht mehr bestritten ansehen durfte.
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i
 
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs, 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Girisch	Meise
 Bliesener
Obenhaus