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BGH · VII ZR 301/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 301/56

Er erwarb von W^P das Verlagsrecht und liess die Zeitschrift weiter bei der Klägerin drucken, ohne dass ein schriftliches Abkommen hierüber getroffen wurde. Am 7* März :953 erinnerte die Klägerin den Beklagten an seine Äusserung zu dem vorgeschlagenen Abkommen; bei dieser Gelegenheit wies sie darauf hin, dass darin versehentlich nur der B^P-Verlag als Vertragspartner genannt seio In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Abdeckung rückständiger Druckschulden.- dass für die Haftung der Vertrag vom 26 Januar i953 massgebend sei Der Beklagte und der B^^-Verlag gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten Der Beklagte hat das Verlagsrecht an der "Landpost" veräussert; die B^|^ GmbH wird liquidiert Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung der rückständigen Druckkosten von 27 801*72 DM nebst Zinsen hiervon, Fie ist der Ansicht., dass der Beklagte nach Abschn VIII und X des Vertrages vom 26 Januar 1953 hierfür persönlich einzustehen habe. Seine eigene Verpflichtung habe sich darin erschöpft, dass er für den Abschluss eines Druckvertrages zwischen dem Verlag und der Klägerin zu sorgen hatte $ dem sei er nachgekommen Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäss verurteilt, Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin glaubt, die persönliche Haftung des Beklagten für diese Pchuld aus Abschn VIII und X des Vertrags vom 26, Januar '953 herleiten zu können. Das Oberlandesgericht hat diese Grundsätze nicht verkamt Es prült, ob der Vertrag mehrdeutig ist, und bejaht dies Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass eine solche Auslegung mit dem Wortsinn des Abkommens, wie er nach dem Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und den Gesamtumständen verstanden werden muss, unvereinbar ist. Es räumt zwar ein, dass sich nach dem reinen Wortlaut der Beklagte persönlich verpflichtet habe» weil nur er und nicht der B^^-Verlag als Vertragspartner genannt sei. Das gelte insbesondere fUr die Abschnitte VI und VIII, weil es sich dort um künftige laufende Verpflichtungen gehandelt habe; die Übernahme der persönlichen Haftung für solche Schulden widerspreche dem Sinne des Erwerbs einer GnbK; die zudem, wie hier, nicht sonderlich kapitalstark gewesen sei. Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen der Abschnitte I> VIl/2 und IX den Beklagten persönlich betreffen sollten, Nicht erörtert hat es aber, dass diese Voraussetzungen zu dem Teil auch auf Abschnitt VIII zutreffen Bas gilt zunächst für die - notwendige - Mitwirkung des Beklagten als Inhaber des Verlagsrechts an der "Land-pos'c“ Dieses wurde ihm nach Abschn III des Vertrags von dem bisherigen Berechtigten, Johannes W^p, persönlich übertragen; für die Annahme des Berufungsgerichts, dass er vielleicht auch insoweit als zukünftiger Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist, fehlt es an jedem greifbaren Anhalt, Wenn er sich unter diesen Umständen verpflichtete; einen Druckvertrag abzuschliessen, so kann er dies nicht nur namens der GmbH getan haben. b) Auch der Vergleich mit den übrigen Vertragsbestimmungen rechtfertigt nicht die von dem Wortlaut abweichende Auslegung des Ahschn VIII durch das Berufungsgericht. c) Schliesslich ist such die aus dem Zweck des Vertrages entnommene Begründung bedenklich * mit der sich das Oberlandesgericht von dem Wortlaut des Abschn vm lösen zu können glaubt. Las war beiden Teilen bekannt und hat auch in Abschn I Ziff 4 des Vertrags seinen Ausdruck gefunden; dort wird nämlich erwähnt, dass die Bilanz zu dem 31. Dezember 1952 ein "kleines Reinvermögen" aufweisen werde Bei dieser Sachlage sprach die allgemeine Lebenserfahrung jedenfalls nicht dafür, dass so umfangreiche Verpflichtungen, wie sie in dem Vertrag, und zwar insbesondere auch in dessen Abschn VIII, von dem Beklagten übernc:::«r.en wurden, nur die GmbH treffen sollten. Die Umstände, aus denen das Oberlandesgericht entnimmt, dass auch eine Auslegung des Abschn VIII möglich sei, nach der - abweichend vom Wortlaut - nicht der Beklagte, sondern nur der Verlag aus dem Lruckvertrag verpflichtet werden sollte, sind somit schwerlich geeig- 2,) In jedem Palle ist aber die Auslegung des Abschn X Ziff 1 durch das Berufungsgericht verfehlt Der Revision ist darin zuzuetinmen; dass diese Bestimmung nur die von der Klägerin gewünschte Deutung zulässt. Das Oberlandesgericht meint, die Bestimmung lasse sich auch dahin auslegen, dass der Beklagte "bei der Ausdehnung seiner Verpflichtungen auf die genannten Personen selbst nicht frei werden sollte”$ der Inhalt dieser Verpflichtungen richte sich nach den vorangegan%enen Abschnitten. Es will damit ersichtlich sagen, auch dieser Abs 2 der Ziff 1 des Abschn X könne dahin gedeutet werden, dass der Beklagte nur für den Abschluss des Druckvertrage mit der B^^ GmbH zu sorgen, nicht aber für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen persönlich einzustehen habe* Das würde auch für den Pall gelten, dass man die von dem Oberlandesgericht für möglich gehaltene Deutung des Abschn VIII anerkennen würde. Dann wäre zwar der Beklagte zunächst nur gehalten gewesen, den Vertragsschluss zwischen dem B^^^-Verlag und der Klägerin he rbei zuführen • Gemäss Abschn X Ziff i Abs 2 sollte er aber auch für die Durchführung dieses Abkommens durch den B^^-Verlag einstehen Zu dieser "Durchführung” gehörte als wichtigster Teil vor allem die Erfüllung. "dass der Beklagte bei der Ausdehnung seiner Verpflichtungen auf die genannten Personen selbst nicht frei werden sollte", führt im Hinblick auf die über den Druckvertrag getroffene Regelung zu keinem sinnvollen Ergebnis und ist nicht zu verstehen Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist also davon auszugehen> dass mindestens Abschn X Ziff 1 nicht im Sinne des von dem Beklagten gewünschten Ergebnisses mehrdeutig ist Die Vorschrift lässt vielmehr nur die Auslegung zu, dass der Beklagte persönlich für die Erfüllung des Druckvertrages einzustehen hatte«. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine so weitgehende Bösung von dem Y/ortsinn der Erklärung zulässig ist, wenn es sich nur darum handelt, ihre Ein- oder Mehrdeutigkeit zu ermitteln (mindestens besagt die von dem Oberlandesgericht erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs LM § 133 BGB/Nr hierzu nichts Entscheidendes, weil sie sich nur mit der Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsschliessenden befasst)- Denn das Berufungsgericht findet in diesen Vorgängen keine Bestätigung für die Mehrdeutigkeit 5 es wertet sie vielmehr nur in dem Sinne, dass sie nicht dagegen sprechen. dass der 7/ille des Beklagten mit dem Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärungen nicht übereinstimmte Das war an sich nach der Auffassung des Oberlandesgerichts der jpall* Es hat diesen Schluss aber nicht näher begründet und vor allem dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass der Beklagte hierfür beweispflichtig ist.

Zitierte Normen: § 155 BGB
VerpflichtungOberlandesgerichtBerufungsgerichtAbkommeGmbHKlägerinAbschnpersönlich

Volltext der Entscheidung

VII ZR 301/56
Verkündet”Inf"24* Juni :957 Woitscheck. Justjzobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäf t s steile
2334 0:0
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Druckerei und Verlagsanstalt K___
ten durch ihren Geschäftsführer Dre J
GmbH, vertre-
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr,
 gegen
7/olf-Dietrich ffreiherrn Post RflHIfcam A
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der VII.- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmenn und der Bundesrichter Fcheffler, Rietscbel; Br- Heimann-Trosien und Erbel
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe« 5« Zivilsenat in Prei-burg, vom 19. Juli 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- . dung, auch über die Kosten der Revision, an den 4-. Zivilsenat des •Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
*
\'
... 2
Tatbestand^
Die B^||-’Verlag GmbH in KffHfe gab die Wochenschrift "Die Landpost" heraus, die bei der Klägerin gedruckt wurde Das Verlagsrecht stand einem Herrn	zu,
 der es an den BfA-Verlag verpachtet hatte..
Der Beklagte bemühte sich längere Zeit um den Erwerb der Geschäftsanteile der B^f GmbH und der Zeitschrift.
Am 26 Januar 1953 schloss er mit den an dem Bf|^-Verlag direkt und indirekt beteiligten Personen und Gesellschaften ein schriftliches Abkommen; in dem die Veräusserung der Anteile an ihn zu dem Preise von 50 000 DM vereinbart und weitere sich hierauf beziehende Abreden getroffen wurden. Die Abschnitte VIII und X dieses Abkommens lauten, soweit sie hier interessieren?
"YIII« Zwischen Herrn von	einerseits
 und der Druckerei und Verlagsanstalt Kf^|^ GmbH andererseits,
 wird - unter Vorbehalt der Übertragung der Geschäftsanteile der BA®-Verleg GmbH auf Herrn von	~
folgendes vereinbart?
1.) Zwischen den beiden Partnern wird ehestens ein Druckvertrag in brancheüblicher Porm abgeschlossen werden» Danach wird die genannte Druckerei während eines Zeitraums von 5 Jahren •»., die "Landpost" oder die Zeitschrift oder die Zeitschriften her-stellen, die etwa an die Stelle der heutigen "Landpost" treten sollten, und zwar in der technischen Porm der jetzigen "Landpost" Die Preise für die Herstellung sollen sich im Rahmen des gewerbeüblichen Niveaus halten und angemessen sein.
Ausserdem ist Herr von TflHi verpflichtet, r»., etwaige weitere Verlagserscheinungen durch die genannte Druckerei hersteilen zu lassen«-.»
* . i C O
2c) Herr von	verpflichtet	sich,	  keine
 Druckerei zu errichten, keine solche zu kaufen, sich nicht an einer solchen zu beteiligen oder eine solche .. , sonstwie zu unterstützen.
*
3 -
Z. Alle Unterzeichneten sind sich über folgendes einig$
1) T>ie Rechte und Fflichten, die aus den in diesem PchriftstUck aufgezeichneten Verträgen Herrn von zustehen bezw. obliegen, betreffen sowohl seinePerson selbst als sinngemäss auch die Verlag GmbH, sobald deren Geschäftsanteile auxihn übertragen sein werden, ferner seine Rechtsnachfolger, Erben und die Personen und Firmen, die die Auswertung der "landpost"; der etwa daraus entstehenden Fachblc-Vtter und/oder des Herrn von	zu übertra-
genden Komplexes der B^p-Verlag GmbH etwa einmal übernehmen sollten.
Herr von	übernimmt	für	die	Durchführung	der
 Abkommen un? deren einzelnen Bestimmungen dieses Schriftstückes jeweils den betreffenden Vertragspartnern gegenüber die Haftung für die im vorigen Absatz genannten Personen und Firmen*H
Am 27.. Januar 1953 wurden sämtliche Geschäftsanteile der B^|P GmbH an den Beklagten durch notariellen Vertrag abgetreten. Er erwarb von W^P das Verlagsrecht und liess die Zeitschrift weiter bei der Klägerin drucken, ohne dass ein schriftliches Abkommen hierüber getroffen wurde. Ende Februar *'953 übergab die Klägerin zwar dem Beklagten den Entwurf eines DruckVertrags; dieser wurde aber von den Beteiligten nicht unterzeichnet. In dem Entwurf war als Vertragsgegner der Klägerin nur der B^^-Verlag aufgeführt.
Am 7* März :953 erinnerte die Klägerin den Beklagten an seine Äusserung zu dem vorgeschlagenen Abkommen; bei dieser Gelegenheit wies sie darauf hin, dass darin versehentlich nur der B^P-Verlag als Vertragspartner genannt seio
 In der Folgezeit verhandelten die Parteien über die Abdeckung rückständiger Druckschulden.- Im Verlaufe dieses Schriftwechsels teilte der Beklagte am 7. Mai 1953 der Klägerin mit. dass nicht er, sondern der B^p-Verlag der Schuldner sei; die Klägerin erwiderte hierauf am 11 . Mai 1953,
v
dass für die Haftung der Vertrag vom 26 Januar i953 massgebend sei
 Der Beklagte und der B^^-Verlag gerieten in wirtschaftliche Schwierigkeiten Der Beklagte hat das Verlagsrecht an der "Landpost" veräussert; die B^|^ GmbH wird liquidiert
 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung der rückständigen Druckkosten von 27 801*72 DM nebst Zinsen hiervon, Fie ist der Ansicht., dass der Beklagte nach Abschn VIII und X des Vertrages vom 26 Januar 1953 hierfür persönlich einzustehen habe.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Br bestreitet den Anspruch der Höhe nach nicht, macht aber geltend, dass der B(|^-Verlag der alleinige Schuldner sei. Seine eigene Verpflichtung habe sich darin erschöpft, dass er für den Abschluss eines Druckvertrages zwischen dem Verlag und der Klägerin zu sorgen hatte $ dem sei er nachgekommen
 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäss verurteilt, Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

5 -
Entscheidungsgründe %
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die B^J| GmbH der Klägerin nach dem 26. Januar ‘953 Druckaufträge hinsichtlich der "landpost" erteilt hat und dass die Restforderung der Klägerin hieraus 27 801,72 DM beträgt. Die Klägerin glaubt, die persönliche Haftung des Beklagten für diese Pchuld aus Abschn VIII und X des Vertrags vom 26, Januar '953 herleiten zu können.
Das Obeilandesgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt.. Es gelangt zu dem Ergebnis, dass insoweit eine vertragliche Bindung des Beklagten wegen versteckten Einigungsmangels nach § 155 BGB nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin habe zwar, wie es ausführt, die persönliche Haftung des Beklagten herbeiführen wollen; dieser habe aber keinen entsprechenden Willen gehabt und nur die B^|^ GmbH verpflichten wollen» Da der Wortlaut des Vertrags für beide Auffassungen Raum lasse, seien die Voraussetzungen des § 155 BGB gegeben.
Die Revieion wendet sich gegen diese Ausführungen und macht geltend, dass das Berufungsgericht zwingende Auslegungsgrundsätze verletzt habe. Die Rüge ist begründet.
Grundsätzlich muss es jeder Vertragsteil hinnehmen, dass seine Erklärungen so verstanden werden, wie sie nach Ireu und Gieuben aufzufassen sind. lassen sie nach Wortlaut und Gesamtumständen nur eine Auslegung zu und stimmen sie mit denen des Gegners überein» so scheidet die Annahme eines versteckten Einigungsmangels aus. In einem solchen Palle ist derjenige, der seinen Willen unrichtig zu dem Ausdruck gebracht hat, allein auf die Anfechtung wegen Irrtums nach § 1i9 BGB angewiesen (RGZ 105, 2Q9> 211; 165«.

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:93, '98 f).
Das Oberlandesgericht hat diese Grundsätze nicht verkamt Es prült, ob der Vertrag mehrdeutig ist, und bejaht dies Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass eine solche Auslegung mit dem Wortsinn des Abkommens, wie er nach dem Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen und den Gesamtumständen verstanden werden muss, unvereinbar ist.
Io) Nicht unbedenklich sind insoweit bereits die Erörterungen des Oberlandesgerichts zu Abschn VIII des Vertrags..
Es räumt zwar ein, dass sich nach dem reinen Wortlaut der Beklagte persönlich verpflichtet habe» weil nur er und nicht der B^^-Verlag als Vertragspartner genannt sei. Aus dem Gesamtzusatrinenhange entnimmt es aber, dass doch die GmbH gemeint sein könne< Der Beklagte sei, wie es aus-führt, möglicherweise in allen Bestimmungen, in denen der B^l^-Verlag als Berechtigter oder Verpflichteter in Betracht komme, nur als zukünftiger Geschäftsführer der GmbH gemeint. Das gelte insbesondere fUr die Abschnitte VI und VIII, weil es sich dort um künftige laufende Verpflichtungen gehandelt habe; die Übernahme der persönlichen Haftung für solche Schulden widerspreche dem Sinne des Erwerbs einer GnbK; die zudem, wie hier, nicht sonderlich kapitalstark gewesen sei.
Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht verschiedene Umstände übersehen, die geeignet sein könnten, zu einem abweichenden Ergebnis zu führen.
*
a)	Es weist S 15 d Urt zwar darauf hin, dass einzelne
v' *
Rechte und Pflichten aus den Vereinbarungen der Abschnitte I> VIl/2 und IX den Beklagten persönlich betreffen sollten, Nicht erörtert hat es aber, dass diese Voraussetzungen zu dem Teil auch auf Abschnitt VIII zutreffen
 Bas gilt zunächst für die - notwendige - Mitwirkung des Beklagten als Inhaber des Verlagsrechts an der "Land-pos'c“ Dieses wurde ihm nach Abschn III des Vertrags von dem bisherigen Berechtigten, Johannes W^p, persönlich übertragen; für die Annahme des Berufungsgerichts, dass er vielleicht auch insoweit als zukünftiger Geschäftsführer der GmbH aufgetreten ist, fehlt es an jedem greifbaren Anhalt, Wenn er sich unter diesen Umständen verpflichtete; einen Druckvertrag abzuschliessen, so kann er dies nicht nur namens der GmbH getan haben. Denn das Abkommen wäre gar nicht durchführbar gewesen, wenn der Beklagte nicht das Verlagsrecht zur Verfügung gestellt hätte. Die Zusage, den Druckvertrag abzuschliessen, umfasste danach in jedem Palle auch eine dahingehende nur ihn selbst betreffende Verpflichtung,
 In beiden Ziffern des Abschn VIII befinden sich noch weitere Bestimmungen, die sich ersichtlich allein auf den Beklagten beziehen. Gemäss Ziff 1 Abs 1 sollte die Klägerin auch solche Zeitschriften drucken, die etwa an die Stelle der ’‘Landpost'1 treten würden. Die Entscheidung über die Herausgabe einer derartigen Ersatzzeitschrift stand nur dem Beklagten persönlich zu; er hätte es insbesondere in der Hand gehabt, sie in einem anderen Verlag erscheinen zu lassen. Die Vorschrift konnte also nur dann ihren Zweck erfüllen; wenn nicht allein der B^pp-Verlag, sondern auch der Beklagte in eigener Person gebunden wurde. Dieser sich aus dem Wortsinn und dem Zweck ergebende
8 -
Vertragswille wurde noch durch die Ziff 2 unterstrichen; die Verpflichtung des Beklagten* keine Druckereien zu errichten, zu kaufen oder sich daran zu beteiligen, betraf mindestens in erster Linie, wenn nicht überhaupt allein., ihn persönlich..
b)	Auch der Vergleich mit den übrigen Vertragsbestimmungen rechtfertigt nicht die von dem Wortlaut abweichende Auslegung des Ahschn VIII durch das Berufungsgericht.
Dieses verweist insoweit vor allem auf Abschn VI, der, ebenso wie Abschn VIII, laufende Verpflichtungen betrifft.
Es übersieht dabei, dass gerade Abschn VI ausdrücklich einen bisher mit dem Bpp-Verlag abgeschlossenen Mietvertrag erwähnt, für die Zukünft aber nur ein solches Abkommen mit. dem.Beklagen vorsieht. Diese unterschiedliche Behandlung legt den Schluss nahe, dass der Beklagte hier wie in Abschn VIII mindestens mitverpflichtet werden sollte. Andernfalls hätte man einfacher und klarer in Abschn VI von der Erneuerung des Vertrags mit der Bpp GmbH sprechen können.
Ferner hat das Öberlandesgericht nicht beachtet, dass der Beklagte in Abschnitt II anders bezeichnet wird, als dies sonst geschieht. Die dort niedergelegte Vereinbarung hat er nämlich als f,künftiger Eigentümer der Geschäftsanteile der B^P-Verlag GmbH" getroffen, während $r sonst nur unter seinem Namen aufgeführt wird. Auch dieser Unterschied deutet darauf hin, dass dort, wo der Hinweis auf die GmbH fehlt, der Beklagte persönlich gebunden werden sollte. Die etwa für notwendig erachtete Mithaft des BP ^P-Verlages ist dann in Abschn X Ziff 1 geregelt worden.
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c)	Schliesslich ist such die aus dem Zweck des Vertrages entnommene Begründung bedenklich * mit der sich das Oberlandesgericht von dem Wortlaut des Abschn vm lösen zu können glaubt.
Es meint, dass die Übernahme der persönlichen Haftung für künftige Verbindlichkeiten dem Sinn des Erwerbs einer GmbH widerspreche. Ein solcher Erfahrungssatz kann aber mindestens unter den obwaltenden Umständen nicht als richtig anerkannt werden Die wirtschaftliche Lage des B^^-Ver-lages war nicht besonders günstig. Las war beiden Teilen bekannt und hat auch in Abschn I Ziff 4 des Vertrags seinen Ausdruck gefunden; dort wird nämlich erwähnt, dass die Bilanz zu dem 31. Dezember 1952 ein "kleines Reinvermögen" aufweisen werde Bei dieser Sachlage sprach die allgemeine Lebenserfahrung jedenfalls nicht dafür, dass so umfangreiche Verpflichtungen, wie sie in dem Vertrag, und zwar insbesondere auch in dessen Abschn VIII, von dem Beklagten übernc:::«r.en wurden, nur die GmbH treffen sollten. Es ist auch im sonstigen Geschäftsverkehr eine häufig zu beobachtende Übung, dass die Gläubiger einer GmbH die persönliche Mithaft der Gesellschafter verlangen. Hier lag eine solche Vereinbarung um so näher, als es sich um Verpflichtungen handelte, die der B^^-Verlag kaum aus eigenen Mitteln erfüllen konnte, während der Beklagte nach seinen Äusserungen ein beträchtliches Vermögen zur Verfügung zu haben schien (vgl S 13 des Urt).
Die Umstände, aus denen das Oberlandesgericht entnimmt, dass auch eine Auslegung des Abschn VIII möglich sei, nach der - abweichend vom Wortlaut - nicht der Beklagte, sondern nur der	Verlag	aus	dem Lruckvertrag
 verpflichtet werden sollte, sind somit schwerlich geeig-
net, diesen Schluss zu rechtfertigen
2,) In jedem Palle ist aber die Auslegung des Abschn X Ziff 1 durch das Berufungsgericht verfehlt Der Revision ist darin zuzuetinmen; dass diese Bestimmung nur die von der Klägerin gewünschte Deutung zulässt.
Nach Abs 2 dieser Ziffer hat der Beklagte für die Durchführung der Abkommen und deren einzelne Bestimmungen die Haftung für die in Abs 1 genannten Personen und Firmen, also auch für den B^|^-Verlag, übernommen. Das Oberlandesgericht meint, die Bestimmung lasse sich auch dahin auslegen, dass der Beklagte "bei der Ausdehnung seiner Verpflichtungen auf die genannten Personen selbst nicht frei werden sollte”$ der Inhalt dieser Verpflichtungen richte sich nach den vorangegan%enen Abschnitten. Es will damit ersichtlich sagen, auch dieser Abs 2 der Ziff 1 des Abschn X könne dahin gedeutet werden, dass der Beklagte nur für den Abschluss des Druckvertrage mit der B^^ GmbH zu sorgen, nicht aber für die sich daraus ergebenden Verpflichtungen persönlich einzustehen habe*
Eine solche Auslegung ist mit dem nicht misszuverstehenden Wortsinn dieser Bestimmung schlechthin unvereinbar. Das würde auch für den Pall gelten, dass man die von dem Oberlandesgericht für möglich gehaltene Deutung des Abschn VIII anerkennen würde. Dann wäre zwar der Beklagte zunächst nur gehalten gewesen, den Vertragsschluss zwischen dem B^^^-Verlag und der Klägerin he rbei zuführen • Gemäss Abschn X Ziff i Abs 2 sollte er aber auch für die Durchführung dieses Abkommens durch den B^^-Verlag einstehen Zu dieser "Durchführung” gehörte als wichtigster Teil vor allem die Erfüllung. Für eine von diesem unmiss-
verständlichen Wortsinn abweichende Auslegung fehlt es an jedem Anhalt. Die Annahme des Oberlöndesgerichts, Abschn X Ziff 1 Abs 2 könne auch bedeuten. "dass der Beklagte bei der Ausdehnung seiner Verpflichtungen auf die genannten Personen selbst nicht frei werden sollte", führt im Hinblick auf die über den Druckvertrag getroffene Regelung zu keinem sinnvollen Ergebnis und ist nicht zu verstehen
 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist also davon auszugehen> dass mindestens Abschn X Ziff 1 nicht im Sinne des von dem Beklagten gewünschten Ergebnisses mehrdeutig ist Die Vorschrift lässt vielmehr nur die Auslegung zu, dass der Beklagte persönlich für die Erfüllung des Druckvertrages einzustehen hatte«.
3.) Das Oberlandesgericht berücksichtigt bei Entscheidung der Präge, ob der Wortlaut des Vertrages mehrdeutig ist, ebenfalls ausserhalb der Urkunde liegende Umstände«
So behandelt es in diesem Zusammenhänge die zwischen den Beteiligten geführten Vorverhandlungen und ihr nachträgliches Verhalten»
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine so weitgehende Bösung von dem Y/ortsinn der Erklärung zulässig ist, wenn es sich nur darum handelt, ihre Ein- oder Mehrdeutigkeit zu ermitteln (mindestens besagt die von dem Oberlandesgericht erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs LM § 133 BGB/Nr hierzu nichts Entscheidendes, weil sie sich nur mit der Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsschliessenden befasst)- Denn das Berufungsgericht findet in diesen Vorgängen keine Bestätigung für die Mehrdeutigkeit 5 es wertet sie vielmehr nur in dem Sinne, dass sie nicht dagegen sprechen. Daraus folgt> dass

sie andererseits das Ergebnis auch dann nicht beeinflussen können, wenn der L’ortsinn für sich allein eindeutig ist.
II Die Annahme eines versteckten Einigungsmangels scheidet nach dem Gesagten aus. Der Senat kann noch nicht sachlich entscheiden, weil das Oberlandesgericht die Möglichkeit einer Anfechtung nach § 119 BGB bisher nicht hinreichend geprüft hato
 Voraussetzung für eine solche Anfechtung wäre? dass der 7/ille des Beklagten mit dem Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärungen nicht übereinstimmte Das war an sich nach der Auffassung des Oberlandesgerichts der jpall* Es hat diesen Schluss aber nicht näher begründet und vor allem dem Umstand nicht ausreichend Rechnung getragen, dass der Beklagte hierfür beweispflichtig ist. Die etwaige Unsicherheit des Beweis-ergebniss-s müsste also zu seinen Lasten gehen- Abgesehen hiervon bedarf es noch der Feststellung, in welcher Äusserung eine Anfechtung zu erblicken und ob sie rechtzeitig ausgesprochen worden ist (vgl § 121 BGB)- Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; ohne dass es auf die übrigen Rügen noch ankommt•
Es erscheint angebracht, von der Möglichkeit des § 565 Abs 1 S 2 ZPO Gebrauch zu machen
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 Heimann-Trosien
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