Januar 1962 hatte der Beklagte die Halle auf seine Rechnung in der von dem Architekten Behr geplan- Diesen Betrag stellte der Kläger für die auf 25 Jahre verlängerte Dauer des Mietverhältnisses dem Beklagten als zinsloses Darlehn zur Verfügung. Mit der Klage hat der Kläger in erster Linie Zahlung der nach seiner Behauptung von ihm für den Hallenbau über das Darlehn hinaus aufgewendeten 26.821 DM nebst Zinsen gefordert. Hilfsweise hat er um Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, bei Beendigung des "Pachtverhältnissesn über den von ihm anerkannten Betrag von 15.000 DM hinaus weitere 21.821 DM zu zahlen. 1. Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger in den Vorinstanzen die Voraussetzungen eines auch nur stillschweigend geschlossenen Darlehensvertrages über die 13*000 DM übersteigende Summe nicht behauptet hat. Der Kläger hat nämlich mit seiner Anschlußberufung ausdrücklich vorgetragen, die Parteien hätten nicht gewollt, daß die Bezahlung der die Darlehnssumme von 13.000 DM übersteigenden Herstellungskosten durch den Kläger als - für die Dauer des Mietverhältnisses gleichfalls unkündbares -Darlehn an den Beklagten zu behandeln sei. Der Kläger hat zwar behauptet, er sei vom Beklagten beauftragt worden, für ihn den Architekten und die Handwerker zu bezahlen, soweit das über die 15.000 DM hinaus zur Fertigstellung der Halle erforderlich werde. a) Seiner Würdig!mg durfte es dabei zugrunde legen, daß die Parteien bei Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 19* Januar 1962 unstreitig glaubten, die Halle könne mit den darlehnsweise vom Kläger zur Verfügung gestellten 15.000 DM gebaut werden, eigene Mittel brauche der Beklagte also nicht einzusetzen. Es durfte ferner berücksichtigen, daß der Beklagte nach Verbrauch des ihm vom Kläger gewährten Darlehns nicht bereit war, weitere Zahlungen zu leisten. Rechtsfehlerfrei ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kläger auch nicht stillschweigend beauftragt, für seine, des Beklagten Rechnung zu zahlen. b) Der Kläger hat vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, was in dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts über das Ergebnis der von den Parteien geführten Verhandlungen steht, sei in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Beide Parteien haben danach an der ursprünglichen, im Ergänzungsvertrag vom 19.Januar 1962 niedergelegten Verpflichtung des Beklagten nicht mehr festgehalten, als sich zeigte, daß die Halle mit Hilfe des Darlehns allein nicht fertiggestellt werden konnte. noch ein Anspruch (des Klägers) von 15.000 IW” bestehe, so durfte das Berufungsgericht hieraus auf bestimmte, gegenüber dem Finanzamt abgegebene Erklärungen des Klägers schließen, denen es wiederum den Beweis für eine entsprechende Willensrichtung des Klägers und Vereinbarung der Parteien entnehmen durfte. Demnach durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß von den Parteien - stillschweigend oder ausdrücklich - vereinbart worden war, der Kläger solle nur die 15.000 DM Darlehn zurückverlangen können, müsse die überschießenden Kosten aber selbst tragen. Das wird noch dadurch bestätigt, daß der Kläger dem Beklagten die 530,30 DM erstattete, die dieser über die 15.000 DM hinaus zunächst noch selbst bezahlt hatte. c) Hatte mithin der Kläger die in Rede stehenden Aufwendungen aufgrund späterer Vereinbarung selbst zu tragen, so erledigen sich sämtliche Rügen, bei denen die Revision davon ausgeht, daß der Beklagte zur Errichtung der Halle auf eigene Kosten auch dann noch verpflichtet gewesen sei» als das Darlehn bereits erschöpft war* Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht hilfsweise verneinte und von der Revision wieder aufgegriffene Frage, ob die Geschäftsführung des Klägers dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Villen des Beklagten entsprach* a) Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) geleistet, sondern in Erfüllung einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, die ihm die Nutzung der Halle überhaupt erst ermöglichte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/74 URTEIL Verkündet am 12. Mai 1977 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Vertragshändlers Kurt f Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen de: enieur Hugo traße Beklagten , Berufungskläger , Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das den Parteien am 3* Oktober 1974 an Verkün-dungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Vertrag vom 1. August I960 mietete der Kläger ein dem Beklagten gehörendes Grundstück in Z^fpstraße, mit Baracke, Büro und umliegenden Hof raum auf die Dauer von 5 Jahren. In einer - nicht datierten -Zusatzvereinbarung wurde das Mietverhältnis auf einen angrenzenden Platz erstreckt, auf dem die Parteien in den Jahren 1962/1963 die Hälfte einer Werkstattdoppelhalle (künftig nur: die Halle) errichteten. Nach dem zu diesem Zweck geschlossenen Ergänzungsvertrag vom 19. Januar 1962 hatte der Beklagte die Halle auf seine Rechnung in der von dem Architekten Behr geplan- ten Ausführung zu bauen. Dabei gingen die Parteien davon aus, daß die Kosten sich auf etwa 15.000 DM belaufen würden. Diesen Betrag stellte der Kläger für die auf 25 Jahre verlängerte Dauer des Mietverhältnisses dem Beklagten als zinsloses Darlehn zur Verfügung. Das Darlehn reichte indessen bei weitem nicht aus. Nachdem der Beklagte Rechnungen über mindestens 15.538»30 DM beglichen hatte, lehnte er weitere Überweisungen ab. Die übrigen Herstellungskosten trug daraufhin der Kläger; er zahlte auch 1967 $ene 538,30 DM an den Beklagten, die dieser über die Darlehnssumme hinaus aufgewendet hatte. Dem Finanzamt gegenüber vertrat der Kläger die Auffassung, daß er selbst der wirtschaftliche Eigentümer der Halle und demgemäß zur Abschreibung der Baukosten berechtigt sei. Hiermit hatte er auch hinsichtlich seiner das Darlehn übersteigenden Leistungen Erfolg. Mit der Klage hat der Kläger in erster Linie Zahlung der nach seiner Behauptung von ihm für den Hallenbau über das Darlehn hinaus aufgewendeten 26.821 DM nebst Zinsen gefordert. Hilfsweise hat er um Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, bei Beendigung des "Pachtverhältnissesn über den von ihm anerkannten Betrag von 15.000 DM hinaus weitere 21.821 DM zu zahlen. Der Beklagte hat demgegenüber vor allem behauptet, die Aufwendungen des Klägers seien als verlorener Baukostenzuschuß zu behandeln. Das Landgericht hat den Hauptantrag als zur Zeit unbegründet abgewiesen und den Feststellungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers» mit der dieser seinen Zahlungsantrag aufrecht erhielt» hat es zurückgewiesen. Mit der Revision» tun deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger weiter in erster Linie die Verurteilung des Beklagten zu sofortiger Zahlung von 26.821 DM nebst Zinsen, hilfsweise die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils bezüglich der dort getroffenen Feststellung. Entscheidungsgründe: I. 1. Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger in den Vorinstanzen die Voraussetzungen eines auch nur stillschweigend geschlossenen Darlehensvertrages über die 13*000 DM übersteigende Summe nicht behauptet hat. Als sein früherer Prozeßbevollmächtigter erklärte, daß hinsichtlich des eingeklagten Betrags ein Darlehen nicht in Betracht komme, hat er nicht nur eine Rechtsauffassung geäußert, was für die Beurteilung des Sachverhalts allerdings unbeachtlich gewesen wäre. Der Kläger hat nämlich mit seiner Anschlußberufung ausdrücklich vorgetragen, die Parteien hätten nicht gewollt, daß die Bezahlung der die Darlehnssumme von 13.000 DM übersteigenden Herstellungskosten durch den Kläger als - für die Dauer des Mietverhältnisses gleichfalls unkündbares -Darlehn an den Beklagten zu behandeln sei. Von dieser Sachdarstellung hatte das Berufungsgericht auszugehen. Weshalb, wie die Revision meint, zu demindest nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Vereinbarungsdarlehn (§ 607 Abs* 2 BGB) anzunehmen sei, ist unerfindlich. 2. Rechtsfehlerfrei versagt das Berufungsgericht ferner einen Anspruch auf Ersatz der dem Kläger entstandenen Aufwendungen aus Auftrag (§ 670 BGB). Der Kläger hat zwar behauptet, er sei vom Beklagten beauftragt worden, für ihn den Architekten und die Handwerker zu bezahlen, soweit das über die 15.000 DM hinaus zur Fertigstellung der Halle erforderlich werde. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht indessen als nicht bewiesen erachten. a) Seiner Würdig!mg durfte es dabei zugrunde legen, daß die Parteien bei Abschluß des Ergänzungsvertrages vom 19* Januar 1962 unstreitig glaubten, die Halle könne mit den darlehnsweise vom Kläger zur Verfügung gestellten 15.000 DM gebaut werden, eigene Mittel brauche der Beklagte also nicht einzusetzen. Es durfte ferner berücksichtigen, daß der Beklagte nach Verbrauch des ihm vom Kläger gewährten Darlehns nicht bereit war, weitere Zahlungen zu leisten. Rechtsfehlerfrei ist weiter die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kläger auch nicht stillschweigend beauftragt, für seine, des Beklagten Rechnung zu zahlen. Diese tatrichterliche Würdigung muß die Revision hinnehmen. Die Ausssage des Zeugen Behr hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Von der Aussage des Zeugen Frank, der bekundet hatte, daß zunächst der Beklagte die Halle hatte bauen sollen, geht es gleichfalls aus. Ob der Beklagte nach dem Ergänzungsvertrag verpflichtet gewesen wäre, den Auftrag zu erteilen, ist ohne Belang, weil die Parteien sich nachträglich anders geeinigt haben, wie im folgenden ausgeführt ist. Demgemäß kommt es auch nicht darauf an, ob der Kostenanschlag des Architekten Behr unzureichend war und wer das zu vertreten hat. b) Der Kläger hat vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, was in dem Betriebsprüfungsbericht des Finanzamts über das Ergebnis der von den Parteien geführten Verhandlungen steht, sei in tatsächlicher Hinsicht zutreffend. Das hatte das Berufungsgericht zu beachten. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen verkennt die Revision, daß es seine Entscheidung nur auf jene Tatsachen, nicht auf deren steuerliche Folgen stützt. Beide Parteien haben danach an der ursprünglichen, im Ergänzungsvertrag vom 19.Januar 1962 niedergelegten Verpflichtung des Beklagten nicht mehr festgehalten, als sich zeigte, daß die Halle mit Hilfe des Darlehns allein nicht fertiggestellt werden konnte. Der Kläger hat daraufhin nicht nur den Architekten und die Handwerker bezahlt, er hat die Fortsetzung der Bauarbeiten auch als eigene Angelegenheit betrieben. Das stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest. Was die Revision dazu rügt, bleibt ohne Erfolg aa) Wenn es in dem Prüf vingsbericht heißt, daß aufgrund der wvertraglichen Abmachungen” nach Ablauf der vorgesehenen Mietzeit von 25 Jahren ”bei Überlassung der Halle ... noch ein Anspruch (des Klägers) von 15.000 IW” bestehe, so durfte das Berufungsgericht hieraus auf bestimmte, gegenüber dem Finanzamt abgegebene Erklärungen des Klägers schließen, denen es wiederum den Beweis für eine entsprechende Willensrichtung des Klägers und Vereinbarung der Parteien entnehmen durfte. Demnach durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß von den Parteien - stillschweigend oder ausdrücklich - vereinbart worden war, der Kläger solle nur die 15.000 DM Darlehn zurückverlangen können, müsse die überschießenden Kosten aber selbst tragen. Das wird noch dadurch bestätigt, daß der Kläger dem Beklagten die 530,30 DM erstattete, die dieser über die 15.000 DM hinaus zunächst noch selbst bezahlt hatte. bb) In dem von der Revision erwähnten Schriftsatz vom 2. September 1974 hatte der Kläger zwar unter Beweis gestellt, daß die Zusatzvereinbarung vom 19. Januar 1962 später nicht abgeändert worden sei. Nachdem der Kläger aber den aus dem Betriebsprüfungsbericht sich ergebenden Sachverhalt als richtig bestätigt hatte, durfte das Berufungsgericht den Beweisantritt als überholt ansehen; er hätte auch näher substantiiert sein müssen. c) Hatte mithin der Kläger die in Rede stehenden Aufwendungen aufgrund späterer Vereinbarung selbst zu tragen, so erledigen sich sämtliche Rügen, bei denen die Revision davon ausgeht, daß der Beklagte zur Errichtung der Halle auf eigene Kosten auch dann noch verpflichtet gewesen sei» als das Darlehn bereits erschöpft war* II. Die vorstehenden Ausführungen ergeben» daß der Kläger sich auch nicht auf außervertragliche Ansprüche zu berufen vermag* 1* Ein zu dem Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) führender Fall berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 663 BGB) liegt schon deshalb nicht vor» weil der Kläger» wie das Berufungsgericht feststellt, mit der Bezahlung der Handwerker ein eigenes Geschäft geführt hat (vgl. zuletzt BGHZ 65, 354, 357). Daß die von ihm veranlaßten Einbauten Eigentum des Beklagten wurden (§§ 94, 946 BGB), steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, daß der Kläger die Fertigstellung der Halle auf eigene Kosten vertraglich übernommen hat. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Berufungsgericht hilfsweise verneinte und von der Revision wieder aufgegriffene Frage, ob die Geschäftsführung des Klägers dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Villen des Beklagten entsprach* 2. Aus den gleichen Erwägungen entfallen schließlich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. a) Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) geleistet, sondern in Erfüllung einer mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung, die ihm die Nutzung der Halle überhaupt erst ermöglichte. Die Frage, ob die Rechtslage sich ändert (§ 812 Abs, 1 Satz 2 BGB), falls das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird (vgl, RGZ 158, 394, 402; BGH, Urteile vom 10. Mai 1967 - VIII ZR 69/65 - WM 1967, 851, 852 - und vom 15. Juni 1970 - VIII ZR 161/68 * WM 1970, 1142, 1143), brauchte das Berufungsgericht jetzt nicht zu entscheiden. b) Die Bestimmung des § 951 BGB greift entgegen der Ansicht der Revision nicht ein. Der Kläger hat zwar mit dem Einbau der von ihm bezahlten Bauteile einen Rechtsverlust erlitten (vgl. RGZ 130, 310, 312; BGH NJW 1954, 793, 794; Senatsurteil vom 20. Dezember 1965 - VII ZR 14/64 « WM 1966, 369); das ist jedoch nicht ohne rechtlichen Grund geschehen. Die Voraussetzungen des § 812 BGB müssen nach ständiger Rechtsprechung auch bei der Anwendung des § 951 BGB erfüllt sein (Senatsurteil aaO mit Nachw.)• III. Die von der Revision sonst erhobenen, hier nicht ausdrücklich erörterten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Die Revision ist nach alledem mit der Kosten folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Doerry Bliesener