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BGH · VII ZS 300/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZS 300/56

Im Jahre 1953 gab die Beklagte an die 74 Kläger Saatgut aus und schloß mit ihnen.inhaltlich gleiche Anbauverträge > Darin verpflichtete sie sich, die aus ihrem Saatgut gewonnenen Samengurken abzunehmen und für 100 kg abgelieferte Gurken 6 DM zu bezahlen, zuzüglich einer Prämie von 1 DM für je 50 kg abgelieferte Gurken. Die Kläger verpflichteten sich, das Saatgut gemäß den Anbauvorschriften zu verwenden und der Beklagten alle Gurken, die aus deren Saatgut stammen und'entweder Samengurken sind oder noch werden können, zu liefern? Als ein Teil der Anbauer bei der Abnahme der Gurken (4 Oktober 1954) den Geschäftsführer der Beklagten nach ihrem Guthaben von der vorjährigen Ablieferung fragte, erklärte dieser, das Geld sei bei der Spar- und Darlehenskasse deponiert. Mit der Klage haben die Kläger ihre Restforderung aus den Anbauverträgen von 1953 geltend gemacht Sie haben den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 6 092,65 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1» Juli 1954 an die Kläger zu Händen des Bürgermeisters von mit Schadensersatzansprüchen auf.Sie hat dazu vorgebracht, die Kläger hätten ihr im Jahre 1953 auch Gurken abgeliefert , die für andere Händler angebaut worden seien und zu deren Abnahme die Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre. Da in diesem Jahre die Gurkenpreise hoch gewesen seien, sei der Beklagten dadurch ein Verdienst entgangen, den sie mit 4 135,18 DM berechne. Der Vortrag der Beklagten enthalte keine hinreichende Substantiierung in der Richtung, gegen wen und in welcher Höhe sich ihr Schadensersatzanspruch richte» Dieser Anspruch könne deshalb auch, selbst wenn unterstellt werde, daß die Gurkenanbauer vertragswidrig im Jahre 1953 zuviel und im Jahre 1954 zuwenig Gurken abgeliefert haben, nicht gegen die Forderung der Kläger zur Aufrechnung gestellt werden. Der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei aus der Zusammenfassung der Forderungen der Kläger keine Verwirrung zu befürchten, ist entgegenzuhalten, daß gerade durch die Geltendmachung einer Gesamtforderung als Summe von nicht bezifferten Einzelforderungen der Streitgenossen die Beklagte außerstande gesetzt wäre, mit Schadensersatzansprüchen gegen die einzelnen Streitgenossen aufzurechnen. Die Kläger selbst haben vorgetragen, daß sie eine Abrechnungsgesellschaft des bürgerlichen Rechts begründet haben und infolgedessen befugt seien, die Forderung als gesamthänderische Forderung dieser Gesellschaft geltend zu machen, Die Klage entspricht also den Erfordernissen des § 253 ZPO, und sie könnte, falls der Vortrag der Kläger unrichtig wäre, nur wegen mangelnder Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen werden. b) Es ist der Revision auch zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne gegen die Forderung der Kläger nicht mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aus den Gurkenlieferungen im Jahre 1953 aufrechnen, da. diese Ansprüche nur gegen die einzelnen Kläger hätten geltend gemacht werden können, Bedenken begegnet Doch kann dies auf sich beruhen, da eine etwaige Schadensersatzforderung aus dem Jahre 1222 von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden könnte. es bleibe alsdann noch die Prämie offen» diese sei "für Anfang Januar vorgesehen"* Damit hat die Beklagte ohne Präge ein bestätigendes Schuldanerkenntnis abgegeben , Infolgedessen kann sie der Klagforderung keine Einwendungen mehr entgegenhalten, die ihr zur Zeit der Abgabe ihres Anerkenntnisses bereits bekannt waren (vgl RG in Warn 1932, H7)o Die Beklagte leitet ihre Gegenforderung unter anderem aus der Behauptung her, die Kläger hätten ihr im Jahre 1955 viel mehr Gurken abgeliefert als aus dem von ihr ausgegebenen Saatgut überhaupt hätten erzeugt werden können.. Oktober 1954» als sie die Forderung der Kläger erneut brieflich anerkannte„ Erst später hat sie ihre Einwendungen wegen der Vorgänge bei der Ernte 1953 erhobenr Diese kann die Beklagte aber nach dem Vorausgegangenen jetzt nicht mehr geltend machen. c) Ob der Beklagten wegen der von ihr behaupteten Minderlieferung an Gurken im Jahre Ijj}^ ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann dahingestellt bleiben» da sie mit einem* solchen Anspruch jedenfalls nicht gegen die Gesajnt-handsforderung der Kläger aus der Lieferung von 1953 aufrechnen könnte. An der Lieferung im Jahre 1954 waren nur 18 der 74 Kläger und außerdem 5 weitere Gurkenbauern» die im Jahre 1953 mit der Beklagten keine Anbauverträge geschlossen hatten, beteiligte Es handelte sich also 1954 um eine andere Gesellschaft. nicht herangezogen werden Die Beklagte könnte ihre etwaige Schadensersatzforderang wegen der Minderlieferung im Jahre 1954 daher auch nur gegen eine - hier nicht geltend gemachte - Forderung der Gesellschafter von 1954 aur Aufrechnung stellen. 3) Da die Beklagte somit mit etwaigen Schadensersatzforderungen weder aus dem Jahre 1953 noch aus dem Jahre 1954 gegen die der Höhe nach unbestrittene Forderung der Kläger aufrechnen kann* ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 60 ZPO
GesellschaftBürgermeisterForderunggeltenGurkeKläger

Volltext der Entscheidung

VII ZS 300/56
Verkündet am l3o Juni 1957
Y/oitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2334 048
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
OHG«9 Samensucht und Samen
 der Firma Heinrich S( hand lung,
 Beklagten, Beruftangsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigt er $ Rechtsanwalt Dr<
gegen
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sämtliche vertreten durch Bürgermeister Gregor
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Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Proaeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof'«.- Df«

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hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt §
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 4o Juli 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

*
 
Tatbestands
 Die Kläger sind Landwirte und bauen Gurken an. Die Beklagte ist eine Samenhandlung. Zur Nachzucht von Gurkensamen schließt sie mit Bauern Anbauverträge ab. Darin verpflichten sich die Bauern, bestimmte Flächen Landes nur mit Samengurken zu bebauen und die gesamte Ernte an die Beklagte abzuliefern. Die Beklagte ihrerseits verpflichtet sich zur Abnahme der gesamten Ernte zu einem bei Abschluß deB Anbauvertrages vereinbarten Festpreis je Kilogramm?
Im Jahre 1953 gab die Beklagte an die 74 Kläger Saatgut aus und schloß mit ihnen.inhaltlich gleiche Anbauverträge > Darin verpflichtete sie sich, die aus ihrem Saatgut gewonnenen Samengurken abzunehmen und für 100 kg abgelieferte Gurken 6 DM zu bezahlen, zuzüglich einer Prämie von 1 DM für je 50 kg abgelieferte Gurken. Die Kläger verpflichteten sich, das Saatgut gemäß den Anbauvorschriften zu verwenden und der Beklagten alle Gurken, die aus deren Saatgut stammen und'entweder Samengurken sind oder noch werden können, zu liefern? Vereinbarungsgemäß sollten die Gurken 14 Tage nach Ablieferung in runden Teilbeträgen bezahlt werden. Endabrechnung sollte längstens vier Wochen nach der letzten Anlieferung von Gurken erfolgene Das Gurkengeld sollte an den Bürgermeister	V0X1
überwiesen werden, der dann die Verteilung des Geldes unter die 74 Kläger vornehmen sollte.
Die Gurkenernte 1953 Übertraf allgemein alle Erwartungen Die Gurkenpreise sanken daher beträchtlich, viele Gurken konnten überhaupt nicht abgesetzt werden, sondern verfaulten auf dem Felde.. Die Beklagte nahm alle ihr von den Klägern angelieferten Gurken ab Insgesamt lieferten
 
die 74 Kläger Gurken zu dem Gesamtpreis von 29 843>75 HM ab Hiervon ist unstreitig der Betrag von 6 092,65 DM noch offen»
Auch im Jahre 1954 gab die Beklagte an 23 O^mHl Bauern Gurkensamen zur Vermehrung aus. Darunter waren 18 Bauern, die auch 1953 für die Beklagte Samengurken gebaut hatten. Als ein Teil der Anbauer bei der Abnahme der Gurken (4 Oktober 1954) den Geschäftsführer der Beklagten nach ihrem Guthaben von der vorjährigen Ablieferung fragte, erklärte dieser, das Geld sei bei der Spar- und Darlehenskasse	deponiert.	Dort	hatte	er	einen
 Scheck über 7 100 DU hinterlassen. Am folgenden Tag gab er Anweisung, den Scheck nicht einzulösen'

Das Jahr 1954 war ein schlechtes Gurkenjahr, es gab sehr wenig Gurken. Die Preise zogen deshalb stark an>
Zur Erntezeit wurde die Beklagte von den Anbauern aufgefordert, die gezogenen Samengurken abzunehmen Die Beklagte nahm die ihr angebotenen Gurken ab, ohne sie bis heute zu bezahlen.
Mit der Klage haben die Kläger ihre Restforderung aus den Anbauverträgen von 1953 geltend gemacht Sie haben den Antrag gestellt, die Beklagte zur Zahlung von 6 092,65 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1» Juli 1954 an die Kläger zu Händen des Bürgermeisters	von
0^^ zu verurteilen. Dazu haben sie vorgetragen, daß sie eine Abrechnungsgesellschaft des bürgerlichen Rechts bildeten5 die Beklagte werde durch Zahlung an den Bürgermeister von ihrer Verpflichtung gegenüber den einzelnen Anbauem befreit.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie rechnet gegen die unbestrittene Forderung der Kläger
 
mit Schadensersatzansprüchen auf. Sie hat dazu vorgebracht, die Kläger hätten ihr im Jahre 1953 auch Gurken abgeliefert , die für andere Händler angebaut worden seien und zu deren Abnahme die Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre. Da der Gurkenpreis in jenem Jahre sehr niedrig gewesen sei, sei das für sie ein Verlustgeschäft gewesen. Sie beziffere den ihr durch die unberechtigte Mehrlieferung entstandenen Schaden auf 2 795 HM, Im Jahre 1954 sei es umgekehrt gewesen. Die Gurkenbauern hätten einen großen Teil der Gurken statt an die Beklagte zu einem höheren Breis an andere Händler abgesetzt. Da in diesem Jahre die Gurkenpreise hoch gewesen seien, sei der Beklagten dadurch ein Verdienst entgangen, den sie mit 4 135,18 DM berechne. Die Beklagte habe somit eine Gegenforderung von insgesamt 6 930,18 DM, die die Forderung der Kläger übersteige.
Die Kläger haben bestritten, der Beklagten 1953 zu viel und 1954 zu wenig Gurken geliefert zu haben. »• Außerdem ■ sind sie der Auffassung, daß der Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht hinreichend substantiiert sei, da ihr Vortrag nicht erkennen lasse, gegen wen sich ihre Schadensersatzansprüche im einzelnen richten.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 6?092,65 DM nebst 4 *f> (statt wie beantragt 5 $) Zinsen seit 1. Juli 1954 verurteilt. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.
 
Ent30heidungsgründe^
1)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß es sich bei der eingeklagten Forderung nicht um ein gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen einer Gesellschaft
 des bürgerlichen Rechts handle- Die Beklagte habe nicht mit einer Gesellschaft; sondern mit den einzelnen Klägern die Anbauverträge abgeschlossen, und es sei nicht ersichtlich, daß die Forderungen der einzelnen Gurken-anbauer an die Gesellschaft abgetreten worden seien -Die Kläger seien also Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO, Dennoch bestünden keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, daß die Kläger ihre Forderungen in einem ungeteilten, an einen Bevollmächtigten zahlbaren Gesamtbetrag geltend machten, denn es handle sich dabei um eine vereinfachende Zusammenfassung, der solange nichts im Wege stehe, als-davon,, wie hier, keine Verwirrung zu besorgen sei-
Die Forderung- der Kläger sei auch begründet, denn die Beklagte könne gegen die Einzelforderungen der Kläger nicht mit einem Gesamtschadensersatzanspruch aufrechnen. Der Vortrag der Beklagten enthalte keine hinreichende Substantiierung in der Richtung, gegen wen und in welcher Höhe sich ihr Schadensersatzanspruch richte» Dieser Anspruch könne deshalb auch, selbst wenn unterstellt werde, daß die Gurkenanbauer vertragswidrig im Jahre 1953 zuviel und im Jahre 1954 zuwenig Gurken abgeliefert haben, nicht gegen die Forderung der Kläger zur Aufrechnung gestellt werden.
2)	Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet.
 
a)	Es ist • der Revision zwar darin zusustimmen, daß? sofern es sich, wie das Berufungsgericht meint, hei den Klägern um Streitgenossen nach § 60 ZPO handeln würde, jeder Kläger seinen eigenen Anspruch hätte geltend machen und beziffern müssen, da weder eine Abtretung noch eine Prozeßstandschaft vorliegt. Eine Aufteilung des Gesamtanspruchs auf die einzelnen Kläger wäre dann auch geboten und erforderlich (BGHZ 11, 181). Der Auffassung des Berufungsgerichts, es sei aus der Zusammenfassung der Forderungen der Kläger keine Verwirrung zu befürchten, ist entgegenzuhalten, daß gerade durch die Geltendmachung einer Gesamtforderung als Summe von nicht bezifferten Einzelforderungen der Streitgenossen die Beklagte außerstande gesetzt wäre, mit Schadensersatzansprüchen gegen die einzelnen Streitgenossen aufzurechnen.
Allerdings wäre in diesem Pall, entgegen der Auffassung der Revision, die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen. Die Kläger selbst haben vorgetragen, daß sie eine Abrechnungsgesellschaft des bürgerlichen Rechts begründet haben und infolgedessen befugt seien, die Forderung als gesamthänderische Forderung dieser Gesellschaft geltend zu machen, Die Klage entspricht also den Erfordernissen des § 253 ZPO, und sie könnte, falls der Vortrag der Kläger unrichtig wäre, nur wegen mangelnder Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen werden.
So liegt der Fall aber nicht, denn in der Tat handelt es sich bei dem Klageanspruch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, um eine gesamthänderische Gesellschaftsforderung. Die Kläger haben zwar
0
mit der Beklagten einzelne Anbauverträge abgeschlossen< Die Abrechnung vollzog sich jedoch in der Weise> daß die Beklagte nicht durch Einzelleistungen an die Kläger, sondern durch größere Abschlagszahlungen und eine Schlußzahlung an den Bürgermeister zu leisten hatte, der dann die Verteilung an die Kläger vornahm, Daraus ist rechtlich zu folgern, daß die Kläger zu dem Zweck der Entgegennahme und Verteilung der von der Beklagten eingehenden Zahlungen und notfalls zu deren Beitreibung eine Abrechnungsgesellschaft begründet haben und daher auch berechtigt sind, Leistung an die Gesellschaft, vertreten durch den Bürgermeister, zu fordern,
b)	Es ist der Revision auch zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne gegen die Forderung der Kläger nicht mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aus den Gurkenlieferungen im Jahre 1953 aufrechnen, da. diese Ansprüche nur gegen die einzelnen Kläger hätten geltend gemacht werden können, Bedenken begegnet
 Doch kann dies auf sich beruhen, da eine etwaige Schadensersatzforderung aus dem Jahre 1222 von der Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Die Beklagte hat, wie sich aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt, die Restforderung der Kläger aus dem Jahre 1953 mehrfach anerkannt. Namentlich hat sie auf eine schriftliche Mahnung des Bürgermeisters am 10« Dezember 1953 geantwortet, sie werde "kommende Woche" weitere 7 000 DM, dann bis Weihnachten nochmals 7 500 DM bezahlen, womit dann die 3 DM je Zentner erledigt seien?
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es bleibe alsdann noch die Prämie offen» diese sei "für Anfang Januar vorgesehen"* Damit hat die Beklagte ohne Präge ein bestätigendes Schuldanerkenntnis abgegeben , Infolgedessen kann sie der Klagforderung keine Einwendungen mehr entgegenhalten, die ihr zur Zeit der Abgabe ihres Anerkenntnisses bereits bekannt waren (vgl RG in Warn 1932, H7)o Die Beklagte leitet ihre Gegenforderung unter anderem aus der Behauptung her, die Kläger hätten ihr im Jahre 1955 viel mehr Gurken abgeliefert als aus dem von ihr ausgegebenen Saatgut überhaupt hätten erzeugt werden können.. Wenn das zutrifft, so war es der Beklagten im Dezember 1953, geraume Zeit nach der.Gurkenernte» selbstverständlich bekannt, erst recht am 15« Februar und 5. Oktober 1954» als sie die Forderung der Kläger erneut brieflich anerkannte„ Erst später hat sie ihre Einwendungen wegen der Vorgänge bei der Ernte 1953 erhobenr Diese kann die Beklagte aber nach dem Vorausgegangenen jetzt nicht mehr geltend machen. Wie die Hinterlegung des Schecks über 7 100 DM bei der Spar- und Darlehenskasse im Herbst 1954 in diesem Zusammenhangs zu werten ist, kann unerörtert bleiben*
c)	Ob der Beklagten wegen der von ihr behaupteten Minderlieferung an Gurken im Jahre Ijj}^ ein Schadensersatzanspruch zusteht, kann dahingestellt bleiben» da sie mit einem* solchen Anspruch jedenfalls nicht gegen die Gesajnt-handsforderung der Kläger aus der Lieferung von 1953 aufrechnen könnte. An der Lieferung im Jahre 1954 waren nur 18 der 74 Kläger und außerdem 5 weitere Gurkenbauern» die im Jahre 1953 mit der Beklagten keine Anbauverträge geschlossen hatten, beteiligte Es handelte sich also 1954 um eine andere Gesellschaft. Für ein etwaiges Verschulden der an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschafter kann das Vermögen der 1953 gebildeten Gesellschaft infolgedessen
 
nicht herangezogen werden Die Beklagte könnte ihre etwaige Schadensersatzforderang wegen der Minderlieferung im Jahre 1954 daher auch nur gegen eine - hier nicht geltend gemachte - Forderung der Gesellschafter von 1954 aur Aufrechnung stellen.
3)	Da die Beklagte somit mit etwaigen Schadensersatzforderungen weder aus dem Jahre 1953 noch aus dem Jahre 1954 gegen die der Höhe nach unbestrittene Forderung der Kläger aufrechnen kann* ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Glanzmann Rietschel Dr .. %inkelmann
 Erbel
Meyer