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BGH · VII ZR 299/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 299/88

In § 3 Abs. 5 des Vertrags wurde u.a. vereinbart, daß nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen auf Antrag des Erschließungsträgers eine Schlußabnahme durch die Gemeinde stattfindet und selbständige Teile der Erschließungsanlagen auch gesondert abgenommen werden können. Weitere von der Klägerin geforderte Erschließungskosten von 11.457,88 DM bezahlten sie nicht und beriefen sich auf Verjährung . Das Berufungsgericht nimmt an, der Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung ihres Aufwands für die Erschließung des Baugebiets sei nicht verjährt. Die Klägerin habe sich in dem Erschließungsvertrag nur gegenüber der Gemeinde P., nicht auch gegenüber den Grundstückserwerbern zur Erschließung verpflichtet. Maßgebend sei allein die in § 3 Abs. 5 des Erschließungsvertrags vereinbarte Schlußabnahme durch die Gemeinde auf Antrag der Klägerin. Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des endgültigen Erschließungsbeitrags sei jedoch die Möglichkeit einer Abrechnung der Erschließungskosten durch die Klägerin, weil erst dann die Gesamtkosten und die sich daraus ergebenden Anteile auf die einzelnen Grundstücksflächen festgestellt werden könnten. Die Beklagten verpflichteten sich bei Erwerb des Grundstücks, die auf die erworbene Teilfläche entfallenden Erschließungskosten entsprechend der Grundstücksgröße an die Klägerin zu bezahlen. Der Klägerin steht daher aufgrund vertraglicher Vereinbarung gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Erschließungskosten zu. b) In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag wurde nicht vereinbart, wann die Klägerin die Bezahlung anteiliger Erschließungskosten von den Beklagten verlangen kann. Eine Zeit für die von den Beklagten geschuldete Leistung ist somit nicht ausdrücklich bestimmt. Nach der getroffenen Regelung haben die Beklagten Erschließungskosten in dem Umfang zu bezahlen, als diese "entsprechend der Grundstücksgröße" auf die von ihnen erworbene Teilfläche entfallen. Die Beklagten verpflichteten sich daher, von den Gesamtkosten, die bei Erschließung des Neubaugebiets durch die Klägerin als Erschließungsträger entstehen, den für das erworbene Grundstück errechneten Anteil zu tragen. Für die Berechnung des auf die einzelnen Erwerber entfallenden Anteils ist daher notwendig, daß der Klägerin die gesamten Kosten der errichteten Erschließungsanlagen bekannt sind. Für den Eintritt der Fälligkeit des der Klägerin zustehenden Anspruchs ist somit entscheidend, wann die Klägerin eine solche Abrechnung hätte vornehmen können (Senatsurteil BGHZ 102, 167, 171). c) Das Berufungsgericht nimmt an, die Voraussetzungen einer abschließenden Abrechnung der Erschließungskosten seien erst im Jahre 1986 erfüllt gewesen, weil - wie durch die vorgelegte Fotokopie nachgewiesen - das Vermessungsamt M.der Klägerin erst mit Kostenrechnung vom 6. Von der Existenz der Urkunde und der Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original kann jedoch dann ausgegangen werden, wenn der Gegner die Vorlage der Fotokopie nicht rügt (OLG Köln Betrieb 1983, 104, 105; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 47. Da die Beklagten gegen die vorgelegte Ablichtung der Kostenrechnung des Vermessungsamts M.keine Einwendungen erhoben haben, durfte das Berufungsgericht annehmen, daß die Fotokopie der von einer Behörde ausgestellten Kostenrechnung mit dem Original überein-stiramt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klägerin seien noch im Mai 1986 Kosten für Erschließungsmaßnahmen entstanden, ist daher nicht zu beanstanden. 3. Das Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus, daß der Klägerin eine abschließende Abrechnung der Erschließungskosten gegenüber den Grundstückserwerbern frühestens nach Eingang der Kostenrechnung des Vermessungs-amts M.vom 6.

Zitierte Normen: § 196 BGB § 420 ZPO
BGBErschließungskostenAnspruchKlägerinGemeindeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 299/88	URTEIL	Verkündet	am
28. September 1989 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Inqeborg und Dr. Peter 33,
Auf der
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 die B|^aSH^ B^^und	e.G.,
Im	vertreten durch die Vorstandsmitglieder Wilfried R^, Rudolf	und	Franz	Dl
 ebenda,

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WI
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Haß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat in Augsburg - vom 23. September 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin erstellte als Baubetreuerin in einem Neubaugebiet der Gemeinde P. zahlreiche Häuser, die sie veräußerte. Die Erschließung des Geländes war ihr mit Erschließungsvertrag vom 15./17. Juli 1975 von der Gemeinde P. übertragen worden. In § 3 Abs. 5 des Vertrags wurde u.a. vereinbart, daß nach Fertigstellung der Erschließungsanlagen auf Antrag des Erschließungsträgers eine Schlußabnahme durch die Gemeinde stattfindet und selbständige Teile der Erschließungsanlagen auch gesondert abgenommen werden können.
Die meisten Häuser des Neubaugebiets wurden bis 1979 errichtet, einzelne Grundstücke sind noch nicht bebaut. Die letzte Erschließungsanlage - ein Spielplatz - wurde im ersten Halbjahr 1981 fertiggestellt. Eine Abnahme der gesamten Erschließungsanlagen oder selbständiger Teile durch die Gemeinde P. hat bisher nicht stattgefunden.
Die Beklagten erwarben mit Vertrag vom 26. Juli 1973 in dem Neubaugebiet ein Grundstück mit einer Fläche von 982 m^. In dem Vertrag verpflichteten sie sich, die auf die erworbene Teilfläche entfallenden Erschließungskosten von ca. 25 DM pro m^ entsprechend der Grundstücksgröße an die Klägerin zu bezahlen. Aufgrund dieser Vereinbarung leisteten sie Zahlungen für Erschließungskosten in Höhe von 26.514 DM.
Weitere von der Klägerin geforderte Erschließungskosten von 11.457,88 DM bezahlten sie nicht und beriefen sich auf Verjährung .
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Mit der im Dezember 1986 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 11.457,88 DM nebst Zinsen. Außerdem begehrt sie festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, nach Abnahme der Erschließungsanlagen und Endabrechnung der Erschließungskosten seitens der Gemeinde P. gegebenenfalls verbleibende weitere Erschließungskosten zu erstatten .
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Revision, die die Klägerin zurückzuweisen bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
Das Berufungsgericht nimmt an, der Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung ihres Aufwands für die Erschließung des Baugebiets sei nicht verjährt. Die Klägerin habe sich in dem Erschließungsvertrag nur gegenüber der Gemeinde P., nicht auch gegenüber den Grundstückserwerbern zur Erschließung verpflichtet. Ihr Kostenersatzanspruch sei deshalb nicht dadurch fällig geworden, daß die Beklagten die Erschließungsleistungen in Gebrauch genommen und somit schlüssig abgenommen hätten. Maßgebend sei allein die in § 3 Abs. 5 des Erschließungsvertrags vereinbarte Schlußabnahme durch die Gemeinde auf Antrag der Klägerin. Zwar habe die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie nach Beendigung der Er-
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schließungsarbeiten im Frühjahr 1981 bei der Gemeinde einen solchen Antrag auf Abnahme ihrer Leistungen gestellt habe. Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des endgültigen Erschließungsbeitrags sei jedoch die Möglichkeit einer Abrechnung der Erschließungskosten durch die Klägerin, weil erst dann die Gesamtkosten und die sich daraus ergebenden Anteile auf die einzelnen Grundstücksflächen festgestellt werden könnten. Diese Voraussetzung der abschließenden Abrechnung sei nach dem Vorbringen der Klägerin erst im Jahre 1986 - nach Klärung der Einbeziehung eines Grundstücks in das Erschließungsgebiet und dem Zugang einer Vermessungskostenabrechnung - erfüllt gewesen. Die maßgebliche zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB habe deshalb gemäß § 201 BGB frühestens mit dem Ende des Jahres 1986 in Lauf gesetzt werden können. Von einer Anspruchsver-jährung könne daher keine Rede sein.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Die Beklagten verpflichteten sich bei Erwerb des Grundstücks, die auf die erworbene Teilfläche entfallenden Erschließungskosten entsprechend der Grundstücksgröße an die Klägerin zu bezahlen. Der Klägerin steht daher aufgrund vertraglicher Vereinbarung gegen die Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Erschließungskosten zu. Dieser Anspruch verjährt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt und die Revision nicht beanstandet - nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren (BGHZ 102, 167; BGH NJW 1982, 325).
 
2.	Die zweijährige Verjährungsfrist war im Dezember 1986, als die Klägerin den Anspruch mit verjährungsunterbrechender Wirkung gerichtlich geltend machte (§ 209 BGB), noch nicht abgelaufen. Der Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung erbrachter Erschließungsleistungen ist frühestens im Jahre 1986 entstanden. Seine Verjährung hat deshalb gemäß §§ 198 Satz 1, 201 Satz 1 BGB erst mit dem Schluß des Jahres 1986 begonnen.
a)	Ein Anspruch ist im Sinne des § 198 Satz 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Nicht erforderlich ist, daß der Anspruch bereits beziffert werden und Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Um die Verjährung in Lauf zu setzen, genügt vielmehr die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben. Die Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage setzt aber stets voraus, daß der Anspruch fällig ist. Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist somit der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (Senatsurteile BGHZ 53, 222, 225; 79, 176, 177/178; 102, 167, 171).
b)	In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag wurde nicht vereinbart, wann die Klägerin die Bezahlung anteiliger Erschließungskosten von den Beklagten verlangen kann. Eine Zeit für die von den Beklagten geschuldete Leistung ist somit nicht ausdrücklich bestimmt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit ist jedoch - wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht - aufgrund der vertraglichen Vereinbarung den Umständen zu entnehmen (§ 271 Abs. 1 BGB).
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SS
Nach der getroffenen Regelung haben die Beklagten Erschließungskosten in dem Umfang zu bezahlen, als diese "entsprechend der Grundstücksgröße" auf die von ihnen erworbene Teilfläche entfallen. Die Beklagten verpflichteten sich daher, von den Gesamtkosten, die bei Erschließung des Neubaugebiets durch die Klägerin als Erschließungsträger entstehen, den für das erworbene Grundstück errechneten Anteil zu tragen. Eine solche Umlegung des gesamten Erschließungsaufwands auf die einzelnen Grundstückserwerber nach der jeweiligen Grundstücksgröße setzt voraus, daß die Erschließungskosten nach ihrem Gesamtbetrag feststehen. Für die Berechnung des auf die einzelnen Erwerber entfallenden Anteils ist daher notwendig, daß der Klägerin die gesamten Kosten der errichteten Erschließungsanlagen bekannt sind. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Klägerin sämtliche Erschließungsarbeiten abschließend abrechnen kann.
Für den Eintritt der Fälligkeit des der Klägerin zustehenden Anspruchs ist somit entscheidend, wann die Klägerin eine solche Abrechnung hätte vornehmen können (Senatsurteil BGHZ 102, 167, 171). Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die Frage an, ob der zwischen der Klägerin und der Gemeinde P. abgeschlossene Erschließungsvertrag ein Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB ist, bei dem die Fälligkeit der Vergütung eine Abnahme voraussetzt. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob die Gemeinde P. die Erschließungsleistungen der Klägerin abgenommen hat. Entscheidend ist allein, ob die Klägerin endgültig den von ihr erbrachten Erschließungsaufwand gegenüber den Grundstückserwerbern abrechnen kann.
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c)	Das Berufungsgericht nimmt an, die Voraussetzungen einer abschließenden Abrechnung der Erschließungskosten seien erst im Jahre 1986 erfüllt gewesen, weil - wie durch die vorgelegte Fotokopie nachgewiesen - das Vermessungsamt M. der Klägerin erst mit Kostenrechnung vom 6. Mai 1986 die Vermessungskosten in Rechnung gestellt habe. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar wird der Beweis durch Urkunden gemäß § 420 ZPO durch Vorlage der Urkunde in Urschrift angetreten; die Vorlage einer Fotokopie reicht nicht aus (BGH NJW 1980, 1047, 1048 u. Urteil vom 20. Januar 1986 - II ZR 56/85 = WM 1986, 400, 401, insoweit nicht abgedruckt in NJW 1986, 1438). Von der Existenz der Urkunde und der Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original kann jedoch dann ausgegangen werden, wenn der Gegner die Vorlage der Fotokopie nicht rügt (OLG Köln Betrieb 1983, 104, 105; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 47. Aufl., § 420 Anm. 2 A). Auch kann das Gericht die Fotokopie in tatrichterlicher BeweisWürdigung als ausreichenden Beweis einer Behauptung ansehen (BGH aaO). Da die Beklagten gegen die vorgelegte Ablichtung der Kostenrechnung des Vermessungsamts M. keine Einwendungen erhoben haben, durfte das Berufungsgericht annehmen, daß die Fotokopie der von einer Behörde ausgestellten Kostenrechnung mit dem Original überein-stiramt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Klägerin seien noch im Mai 1986 Kosten für Erschließungsmaßnahmen entstanden, ist daher nicht zu beanstanden.
3.	Das Berufungsgericht geht somit zutreffend davon aus, daß der Klägerin eine abschließende Abrechnung der Erschließungskosten gegenüber den Grundstückserwerbern
 frühestens nach Eingang der Kostenrechnung des Vermessungs-amts M. vom 6. Mai 1986 möglich war. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten ist deshalb erst nach diesem Zeitpunkt entstanden. Dann aber ist er nicht verjährt. Anhaltspunkte dafür, daß - wie die Revision meint - der Anspruch verwirkt ist, sind nicht ersichtlich. Insbesondere trägt die Revision nicht vor, daß die Klägerin - obwohl dazu in der Lage - ihren Anspruch längere Zeit nicht geltend gemacht habe und die Beklagten davon ausgehen durften, ein weiterer Erschließungskostenanteil werde von ihnen nicht mehr verlangt werden (vgl. BGHZ 84, 280, 281).
4.	Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Girisch
 Bliesener
Walchshöfer
 Quack
Haß