September 1959 ließ der Kläger durch seinen Fahrer 0^/00 seinen Magirus-LKW mit Anhänger in die Werkstatt des Beklagten fahren, um ein Zwischenlager einsetzen zu lassen. Nachdem das Zwischenlager eingebaut worden war und Binger auch an den Bremsen gearbeitet hatte, machte^HHIB im Hof einige Bremsversuche und verließ dann mit seinem Lastzug die Werkstatt. Er hat vorgetragen, der Unfall sei auf ein Versagen der Bremsen und dieses auf deren unsachgemäßes Nachstellen in der Werkstatt des Beklagten zurückzuführen. 1.) Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß der Unfall auf eine fälsche Bearbeitung des Kraftfahrzeugs in der Werkstatt des Beklagten zurückzuführen sei. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob wie der Beklagte behauptet, von aufgefordert worden sei, noch das Kommen des Kraftfahrzeugmeisters abzuwarten, und trotzdem die Werkstatt vorher verlassen habe. Ferner verneint es eine schuldhafte Pflichtverletzung des Titscher, die der Kläger darin sehen will, daß er ihn nicht nachträglich gewarnt habe. Bieser hätte, nachdem er mit dem Nachstellen der Handbremse nicht zurechtgekommen sei, den Fahrer des Klägers nicht aus der Werkstatt fahren lassen dürfen; er hätte vielmehr dafür sorgen müssen, daß die Handbremse vorher in Ordnung gebracht und gegebenenfalls die ganze Bremsvorrichtung überprüft würde. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß ^J^^den nicht auf das schlechte Funktionieren der Handbremse hingewiesen und auch nicht aufgefordert hat, den Meister abzuwarten. Als Berufskraftfahrer mußte 4/ggm wissen, daß die Reparatur demnach noch nicht beendet sein konnte, und er hätte von sich aus veranlassen müssen, daß die Handbremse in Ordnung gebracht und erforderlichenfalls dem Beklagten vom Kläger der Auftrag erteilt wurde, die Bremsvorrichtung nachzuprüfen. Wenn er dennoch die Werkstatt verlassen hat, so geschah das auf seine und damit des Klägers Gefahr. b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein Verschulden des Meisters verneint. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß ihm erklärt hat, er habe mit dem Nachstellen der Handbremse wenig Erfolg gehabt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger hiervon nachträglich in Kenntnis zu setzen, nicht zu beanstanden. Der dem Beklagten erteilte Auftrag erstreckte sich nicht auf eine Überprüfung der Bremsvorrichtung. fahrt unternommen und dann die Werkstatt verlassen hatte, ohne Verschulden annehmen, der Auftrag sei erledigt, und von einer besonderen Benachrichtigung des Klägers absehen.
i 2070 088 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZH 298/64 URTEIL Verkfindet am 6. April 1967 Horn, JustizhauptsekretUr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des unter der Firma Erich , Transportunternehmen, handelnden Transportunternehmers Erich G( - Prozeßbevollmächtigter: Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Rudolf Straße Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Oktober 1964 wird zurtickgewie-sen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am Vormittag des 23. September 1959 ließ der Kläger durch seinen Fahrer 0^/00 seinen Magirus-LKW mit Anhänger in die Werkstatt des Beklagten fahren, um ein Zwischenlager einsetzen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit bat den Monteur des Beklagten, 00B* auch die Bremsen des Fahrzeugs nachzustellen. Nachdem das Zwischenlager eingebaut worden war und Binger auch an den Bremsen gearbeitet hatte, machte^HHIB im Hof einige Bremsversuche und verließ dann mit seinem Lastzug die Werkstatt. Am Tag darauf, dem 24. September 1959» morgens 5-15 Uhr hatte der Fahrer des Klägers, mit diesem Last- zug einen Unfall, bei dem erheblicher Sachschaden entstand Der Kläger macht den Beklagten für diesen Schaden verantwortlich. Er hat vorgetragen, der Unfall sei auf ein Versagen der Bremsen und dieses auf deren unsachgemäßes Nachstellen in der Werkstatt des Beklagten zurückzuführen. Er verlangt mit der Klage Ersatz seines durch die Kaskoversicherung nicht gedeckten Schadens in Höhe von 10.027,70 DM. Der Beklagte bestreitet, daß der Unfall durch ein Versagen der Bremsen verursacht worden sei. habe die Bremsen auch sachgemäß nachgestellt. Überdies habe er^HP noch gebeten zu warten, bis der Kraftfahrzeugneister sich die Arbeit ansehe, weil die Handbremse noch nicht richtig funktioniert habe, sei aber, ohne das Kommen des Meisters abzuwarten, weggefahren. Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß der Unfall auf eine fälsche Bearbeitung des Kraftfahrzeugs in der Werkstatt des Beklagten zurückzuführen sei. Es läßt offen, ob der Unfall überhaupt durch ein Versagen der Bremsen verursacht worden sei, obwohl es dies - 4 ~ für wahrscheinlich hält; denn jedenfalls könne nicht nachgewiesen werden, daß die Bremsen falsch nach- gestellt habe. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob wie der Beklagte behauptet, von aufgefordert worden sei, noch das Kommen des Kraftfahrzeugmeisters abzuwarten, und trotzdem die Werkstatt vorher verlassen habe. Ferner verneint es eine schuldhafte Pflichtverletzung des Titscher, die der Kläger darin sehen will, daß er ihn nicht nachträglich gewarnt habe. 2.) Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet. a) Der dem erteilte zusätzliche Auftrag be- schränkte sich, wie das Berufungsgericht feststellt, darauf, die Bremsen nachzuziehen. Baß hierbei ein Fehler un- terlaufen ist, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. Bas v/ird mit der Revision auch nicht angegriffen. Ber Kläger rügt jedoch, das Berufungsgericht habe Umfang und Bedeutung des dem erteilten Auftrags verkannt. Bieser hätte, nachdem er mit dem Nachstellen der Handbremse nicht zurechtgekommen sei, den Fahrer des Klägers nicht aus der Werkstatt fahren lassen dürfen; er hätte vielmehr dafür sorgen müssen, daß die Handbremse vorher in Ordnung gebracht und gegebenenfalls die ganze Bremsvorrichtung überprüft würde. Baß er das unterlassen habe, sei ihm und damit dem Beklagten zu dem Verschulden anzurechnen. Biese Rüge ist nicht begründet. Ber Beklagte hatte vorgetragen, ^HBH^babe auf den Mangel der Handbremse hingewiesen und ihn gebeten zu warten, bis er den Meister geholt habe; * sei aber, ohne diesen abzuwarten, aus der Werkstatt gefahren . Der Kläger hat das bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß ^J^^den nicht auf das schlechte Funktionieren der Handbremse hingewiesen und auch nicht aufgefordert hat, den Meister abzuwarten. Darin könnte in der Tat eine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen werden. Sie war aber nicht ursächlich für den hieraus etwa entstandenen Schaden. Denn hat, ohne daß der Kläger dem wider- sprochen hat, bei seiner Vernehmung am 19. November 1963 (Prot. S. 5 oben) selbst erklärt, die Handbremse habe bei der Probefahrt "nicht so gut" funktioniert. Er hatte also deren Mangel erkannt. Unter diesen Umständen kann es aber nicht mehr darauf ankommen, ob ihm das noch von ausdrücklich gesagt worden ist. Als Berufskraftfahrer mußte 4/ggm wissen, daß die Reparatur demnach noch nicht beendet sein konnte, und er hätte von sich aus veranlassen müssen, daß die Handbremse in Ordnung gebracht und erforderlichenfalls dem Beklagten vom Kläger der Auftrag erteilt wurde, die Bremsvorrichtung nachzuprüfen. Wenn er dennoch die Werkstatt verlassen hat, so geschah das auf seine und damit des Klägers Gefahr. b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein Verschulden des Meisters verneint. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß ihm erklärt hat, er habe mit dem Nachstellen der Handbremse wenig Erfolg gehabt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger hiervon nachträglich in Kenntnis zu setzen, nicht zu beanstanden. Der dem Beklagten erteilte Auftrag erstreckte sich nicht auf eine Überprüfung der Bremsvorrichtung. Unter diesen Um- ständen konnte nachdem eine Probe- fahrt unternommen und dann die Werkstatt verlassen hatte, ohne Verschulden annehmen, der Auftrag sei erledigt, und von einer besonderen Benachrichtigung des Klägers absehen. 3.) Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Grlanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke