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BGH · VII ZH 298/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 298/64

September 1959 ließ der Kläger durch seinen Fahrer 0^/00 seinen Magirus-LKW mit Anhänger in die Werkstatt des Beklagten fahren, um ein Zwischenlager einsetzen zu lassen. Nachdem das Zwischenlager eingebaut worden war und Binger auch an den Bremsen gearbeitet hatte, machte^HHIB im Hof einige Bremsversuche und verließ dann mit seinem Lastzug die Werkstatt. Er hat vorgetragen, der Unfall sei auf ein Versagen der Bremsen und dieses auf deren unsachgemäßes Nachstellen in der Werkstatt des Beklagten zurückzuführen. 1.) Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß der Unfall auf eine fälsche Bearbeitung des Kraftfahrzeugs in der Werkstatt des Beklagten zurückzuführen sei. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob wie der Beklagte behauptet, von aufgefordert worden sei, noch das Kommen des Kraftfahrzeugmeisters abzuwarten, und trotzdem die Werkstatt vorher verlassen habe. Ferner verneint es eine schuldhafte Pflichtverletzung des Titscher, die der Kläger darin sehen will, daß er ihn nicht nachträglich gewarnt habe. Bieser hätte, nachdem er mit dem Nachstellen der Handbremse nicht zurechtgekommen sei, den Fahrer des Klägers nicht aus der Werkstatt fahren lassen dürfen; er hätte vielmehr dafür sorgen müssen, daß die Handbremse vorher in Ordnung gebracht und gegebenenfalls die ganze Bremsvorrichtung überprüft würde. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß ^J^^den nicht auf das schlechte Funktionieren der Handbremse hingewiesen und auch nicht aufgefordert hat, den Meister abzuwarten. Als Berufskraftfahrer mußte 4/ggm wissen, daß die Reparatur demnach noch nicht beendet sein konnte, und er hätte von sich aus veranlassen müssen, daß die Handbremse in Ordnung gebracht und erforderlichenfalls dem Beklagten vom Kläger der Auftrag erteilt wurde, die Bremsvorrichtung nachzuprüfen. Wenn er dennoch die Werkstatt verlassen hat, so geschah das auf seine und damit des Klägers Gefahr. b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein Verschulden des Meisters verneint. Auch wenn davon ausgegangen wird, daß ihm erklärt hat, er habe mit dem Nachstellen der Handbremse wenig Erfolg gehabt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger hiervon nachträglich in Kenntnis zu setzen, nicht zu beanstanden. Der dem Beklagten erteilte Auftrag erstreckte sich nicht auf eine Überprüfung der Bremsvorrichtung. fahrt unternommen und dann die Werkstatt verlassen hatte, ohne Verschulden annehmen, der Auftrag sei erledigt, und von einer besonderen Benachrichtigung des Klägers absehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BremseUnfallBerufungsgerichtHandbremseWerkstattAuftragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

i
2070 088 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZH 298/64	URTEIL	Verkfindet	am
6. April 1967 Horn,
 JustizhauptsekretUr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des unter der Firma Erich	,	Transportunternehmen,
 handelnden Transportunternehmers Erich G(
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Rudolf Straße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Oktober 1964 wird zurtickgewie-sen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am Vormittag des 23. September 1959 ließ der Kläger durch seinen Fahrer 0^/00 seinen Magirus-LKW mit Anhänger in die Werkstatt des Beklagten fahren, um ein Zwischenlager einsetzen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit bat den Monteur des Beklagten, 00B* auch die Bremsen des Fahrzeugs nachzustellen. Nachdem das Zwischenlager eingebaut worden war und Binger auch an den Bremsen gearbeitet hatte, machte^HHIB im Hof einige Bremsversuche und verließ dann mit seinem Lastzug die Werkstatt.
Am Tag darauf, dem 24. September 1959» morgens 5-15 Uhr hatte der Fahrer des Klägers,	mit	diesem	Last-
zug einen Unfall, bei dem erheblicher Sachschaden entstand
 
Der Kläger macht den Beklagten für diesen Schaden verantwortlich. Er hat vorgetragen, der Unfall sei auf ein Versagen der Bremsen und dieses auf deren unsachgemäßes Nachstellen in der Werkstatt des Beklagten zurückzuführen.
Er verlangt mit der Klage Ersatz seines durch die Kaskoversicherung nicht gedeckten Schadens in Höhe von 10.027,70 DM.
Der Beklagte bestreitet, daß der Unfall durch ein Versagen der Bremsen verursacht worden sei.	habe	die
 Bremsen auch sachgemäß nachgestellt. Überdies habe er^HP noch gebeten zu warten, bis der Kraftfahrzeugneister sich die Arbeit ansehe, weil die Handbremse noch nicht richtig funktioniert habe,	sei	aber,	ohne
 das Kommen des Meisters abzuwarten, weggefahren.
Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht sieht es als nicht erwiesen an, daß der Unfall auf eine fälsche Bearbeitung des Kraftfahrzeugs in der Werkstatt des Beklagten zurückzuführen sei. Es läßt offen, ob der Unfall überhaupt durch ein Versagen der Bremsen verursacht worden sei, obwohl es dies
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für wahrscheinlich hält; denn jedenfalls könne nicht nachgewiesen werden, daß	die	Bremsen	falsch nach-
gestellt habe. Es könne deshalb auch dahingestellt bleiben, ob	wie der Beklagte behauptet, von
 aufgefordert worden sei, noch das Kommen des Kraftfahrzeugmeisters	abzuwarten, und trotzdem die Werkstatt
 vorher verlassen habe. Ferner verneint es eine schuldhafte Pflichtverletzung des Titscher, die der Kläger darin sehen will, daß er ihn nicht nachträglich gewarnt habe.
2.) Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist nicht begründet.
a) Der dem	erteilte	zusätzliche	Auftrag	be-
schränkte sich, wie das Berufungsgericht feststellt, darauf, die Bremsen nachzuziehen. Baß	hierbei	ein	Fehler	un-
terlaufen ist, sieht das Berufungsgericht als nicht erwiesen an. Bas v/ird mit der Revision auch nicht angegriffen.
Ber Kläger rügt jedoch, das Berufungsgericht habe Umfang und Bedeutung des dem	erteilten	Auftrags
 verkannt. Bieser hätte, nachdem er mit dem Nachstellen der Handbremse nicht zurechtgekommen sei, den Fahrer des Klägers nicht aus der Werkstatt fahren lassen dürfen; er hätte vielmehr dafür sorgen müssen, daß die Handbremse vorher in Ordnung gebracht und gegebenenfalls die ganze Bremsvorrichtung überprüft würde. Baß er das unterlassen habe, sei ihm und damit dem Beklagten zu dem Verschulden anzurechnen.
Biese Rüge ist nicht begründet.
Ber Beklagte hatte vorgetragen, ^HBH^babe auf den Mangel der Handbremse hingewiesen und ihn gebeten zu warten, bis er den Meister	geholt	habe;
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sei aber, ohne diesen abzuwarten, aus der Werkstatt gefahren . Der Kläger hat das bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellung getroffen. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß ^J^^den nicht auf das schlechte Funktionieren der Handbremse hingewiesen und auch nicht aufgefordert hat, den Meister abzuwarten. Darin könnte in der Tat eine schuldhafte Pflichtverletzung	gesehen	werden.	Sie	war
 aber nicht ursächlich für den hieraus etwa entstandenen Schaden. Denn	hat, ohne daß der Kläger dem wider-
sprochen hat, bei seiner Vernehmung am 19. November 1963 (Prot. S. 5 oben) selbst erklärt, die Handbremse habe bei der Probefahrt "nicht so gut" funktioniert. Er hatte also deren Mangel erkannt. Unter diesen Umständen kann es aber nicht mehr darauf ankommen, ob ihm das noch von
 ausdrücklich gesagt worden ist. Als Berufskraftfahrer mußte 4/ggm wissen, daß die Reparatur demnach noch nicht beendet sein konnte, und er hätte von sich aus veranlassen müssen, daß die Handbremse in Ordnung gebracht und erforderlichenfalls dem Beklagten vom Kläger der Auftrag erteilt wurde, die Bremsvorrichtung nachzuprüfen.
Wenn er dennoch die Werkstatt verlassen hat, so geschah das auf seine und damit des Klägers Gefahr.
b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler ein Verschulden des Meisters	verneint. Auch wenn
 davon ausgegangen wird, daß	ihm	erklärt hat, er
 habe mit dem Nachstellen der Handbremse wenig Erfolg gehabt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger hiervon nachträglich in Kenntnis zu setzen, nicht zu beanstanden. Der dem Beklagten erteilte Auftrag erstreckte sich nicht auf eine Überprüfung der Bremsvorrichtung. Unter diesen Um-
 
ständen konnte
 nachdem
eine Probe-
fahrt unternommen und dann die Werkstatt verlassen hatte, ohne Verschulden annehmen, der Auftrag sei erledigt, und von einer besonderen Benachrichtigung des Klägers absehen.
3.) Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Grlanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Pinke