Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Oktober 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen von 198.849,10 DM seit dem 24. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat 211.199,03 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 24. Das Landgericht hat der Klägerin 198.849,10 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 24. - unter Ablehnung der Annahme im Übrigen - die Revision insoweit angenommen, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen von 198.849,10 DM seit dem 24. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung über die von der Klägerin geforderten Zinsen davon aus, daß die Beklagten die Zinsentscheidung des Landgerichts mit der Berufung nicht angegriffen hätten. Umfang der Aufhebung ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesam ten Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BUNDESGERICHTSHOF 3 IM NAMEN DES VOLKES VIZ ZR 297/77 URTEIL Verkündet am 26. Oktober 1978 Henco, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Firma K Bfll KG, KöfBI, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, 2. Franz itraße Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Gund AG durch die Vorstandsmitglieder Hansgeorg Dr. Hans-Joachim Ko®, Hans und Siegfried St itraße Kö vertreten Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt s Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen von 198.849,10 DM seit dem 24. Juni 1974 verurteilt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin hat 211.199,03 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 24. Juni 1974 als Vergütung für verschiedene Werkleistungen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klägerin 198.849,10 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 24. Juni 1974 zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Die Beklagten haben Revision eingelegt. Der Senat hat - unter Ablehnung der Annahme im Übrigen - die Revision insoweit angenommen, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 5 % Zinsen von 198.849,10 DM seit dem 24. Juni 1974 verurteilt worden sind. Die Beklagten erstreben insoweit die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision - soweit angenommen - zurückzuweisen. Bntscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung über die von der Klägerin geforderten Zinsen davon aus, daß die Beklagten die Zinsentscheidung des Landgerichts mit der Berufung nicht angegriffen hätten. Die Revision rügt zutreffend, daß dies nicht richtig sei. ln dem noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 10. November 1976 haben die Beklag ten bestritten, daß die Klägerin seit dem 24. Juni 1974 Kredit in Höhe der Klageforderung in Anspruch nehme und dafür 11 % Zinsen zu zahlen habe. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übersehen. Das ergibt sich aus seinem Beschluß vom 29. August 1978 zu dem Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten. Das angefochtene Urteil kann insoweit keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß nun prüfen, ob die Klägerin die behaupteten Zinsen hat zahlen müssen oder nicht. Im 9 Umfang der Aufhebung ist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesam ten Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Vogt Recken Girisch Doerry Meise