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BGH · VII ZR 297/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 297/74

Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen, Jedoch mit der Maßgabe, daß die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 25.414,69 DM Zinsen als unzulässig verworfen bleibt. Mit Schreiben vom 16.7.1956 bat die Klägerin das SBA, die von diesem und der Preisüberwachungsstelle bereits mit 337.886,74 DM sachlich, fachtechnisch und preisrechtlich überprüften und anerkannten Stillstandskosten auch bei der amerikanischen Stelle durchzusetzen. " Wie Ihnen bereits mit Schreiben des Sonderbauamts vom 23.8.1956 - 0 6700 AWP 109/56 mitgeteilt wurde, hat das SBA Ihre Nachforderung geprüft und zur preisrechtlichen Überprüfung an den Herrn Regierungspräsidenten - Preisüberwachungsstelle - in Wiesbaden weitergeleitet. Die Klägerin wies jedoch am 24.1.1957 darauf hin, daß sie nach wie vor den ursprünglich berechneten Betrag für richtig halte und die Abstriche nicht anerkenne; das SBA habe die seinerzeit laufend eingereichten Aufstellungen bestätigt. Nach weiteren Verhandlungen mit der OFD und dem SBA reichte die Klägerin am 7.8.1957 eine neue Rechnung über 277.286,33 DM ein. In einem weiteren Schreiben vom 2.9.1957 an die OFD betonte die Klägerin, sie bestehe im Ernstfall nach wie vor auf dem bereits mehrmals anerkannten Betrag von 337.886,74 DM und sei nur im Vergleichswege mit einer Abfindung von 277.286,33 DM einverstanden. Es hat das Schreiben des SBA vom 4.9.1956 als für die Beklagte verbindliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis über 337.886,74 DM gewertet. Von den eingeklagten 207.721,16 DM hat es 5.627,48 DM abgesetzt, weil die Klägerin im Schreiben vom 9.4.1957 ihre Forderung auf Erstattung gezahlter Löhne entsprechend ermäßigt habe. Der erkennende Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil, soweit die Klage abgewiesen worden war, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VII ZR 126/66 vom 26.9.1968). Er hat jedoch dem Berufungsgericht aufgegeben zu prüfen, ob in den vom Architekten geprüften und anerkannten und später von der Beklagten und der amerikanischen Dienststelle herabgesetzten Rechnungen der Klägerin eine gemeinsame Feststellung i.S. des § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B gesehen werden könne. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, an den die Sache zurückverwiesen war, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß diese bestimmte, vom Urteil des Landgerichts abweichende Zinsen aus dem Urteilsbetrag von 202.093,68 DM zu zahlen habe. Der Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 202.093,68 DM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, weil es, abweichend vom ersten Berufungsurteil, in der Erklärung des SBA vom 4.9.1956 ein die Beklagte bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis sieht. Die Auslegung der Erklärung des SBA vom 4.9*1956 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu halten. Das SBA war zwar, wie das Berufungsgericht richtig sagt, die für die Verhandlungen mit der Klägerin zuständige Dienststelle. Mit der Erklärung hätte zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, daß die Forderung der Klägerin endgültig in Höhe von 337.886,74 DM festgelegt sein sollte und daß die Bundesrepublik auf alle Einwendungen, die ihren Dienststellen bekannt waren oder mit denen diese rechnen mußten, verzichten wollte. aa) Nachdem der Architekt Grothe die Rechnungen der Klägerin über 449.534,05 DM am 29.5.1955 in Höhe von 319.616,05 DM für "sachlich und fachtechnisch richtig” erklärt und die Preisüberwachungsstelle des Regierungspräsidenten am 4.3.1956 einen "endgültigen preisrechtlich nicht zu beanstandenden Betrag von 337.886,74 DM” ermittelt hatte, hat das SBA die Forderung der Klägerin nicht etwa in dieser Höhe anerkannt, sondern sie am 28.4.1956 der amerikanischen Dienststelle unterbreitet. Ebenso hat die Klägerin im Schreiben vom 16.7.1956 an das SBA nicht Bezahlung der "von Ihnen und dem Regierungspräsidenten - Abteilung Preisüberwachungsstelle - bereits in Höhe von 337.886,74 DM sachlich, fachtechnisch und preisrechtlich überprüften und anerkannten" Stillstandskosten verlangt, Die Klägerin hat demnach selbst nicht das SBA für befugt gehalten, ihre Forderung anzuerkennen. In dieser Ansicht mußte sie die Mitteilung des SBA’s vom 10.8.1956 bestärken, daß, falls die Klägerin mit dem von den Amerikanern anerkannten Betrag von 14.687,92 DM nicht einverstanden sei, das SBA die Forderung der OFD zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung durch den Bundesminister der Finanzen vorlegen werde. Damit hatte das SBA nochmals zu dem Ausdruck gebracht, daß es selbst sich nicht für befugt hielt, die Forderung der Klägerin anzuerkennen. der die Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 16.7.1956 darstellt, teilte das SBA der Klägerin mit, daß die Endsumme von 337.886,74 DM zwar von der Preis-stelle, nicht aber von ihm, dem SBA, anerkannt worden sei; es habe die Nachforderung geprüft und mit 319.616,95 DM als zu Recht bestehend "befunden”. Auch wenn die preisrechtliche Prüfung, wie das Berufungsgericht feststellt, für das SBA verbindlich war, so ergibt doch das Schreiben vom 23.8.1956 eindeutig, daß das SBA zwar die Forderung für begründet hielt, jedoch nicht den Willen hatte, sie anzuerkennen, weil es, wenn auch irrtümlich, die Entscheidung der Preisprüfungsstelle nicht für bindend hielt. Der für die Auslegung der Erklärung des SBA's vom 4.9.1956 maßgebende Hintergrund”, von dem das Berufungsgericht ausgeht, stellt sich demnach anders dar, als es ihn gesehen hat. cc) Es spricht nichts dafür, daß das SBA, entgegen seiner bis dahin eingenommenen Haltung, mit dem Schreiben vom 4.9.1956 die Forderung der Klägerin in Höhe von Das SBA verweist darin auf sein Schreiben vom 23.8.1956» mit dem es der Klägerin bereits mitgeteilt habe, daß es ihre Forderung geprüft und zur preisrechtlichen Überprüfung an den Regierungspräsidenten weitergeleitet habe, daß die Preisüberwachungsstelle die Forderung in Höhe von 337.886,74 DM anerkannt und es sich dieser Anerkennung angeschlossen habe. Es nahm Jedoch die preisrechtliche Prüfung nicht zu dem Anlaß, seinerseits die Forderung der Klägerin gegenüber anzuerkennen, vielmehr teilte es ihr mit, es werde die Nachforderung der OFD zur weiteren Bearbeitung vorlegen. Daß es sich bei der weiteren Bearbeitung durch die OFD nicht um einen bloßen Formalakt (Zahlungsanweisung ohne weitere Prüfung) handelte, ergab sich für die Klägerin, worauf der Senat bereits im ersten Revisionsurteil hingewiesen hat, aus dem Schreiben vom IO.8.I956, in dem das SBA zu erkennen gegeben hatte, daß die letzte Entscheidung bei dem Bundesminister der Finanzen lag. Sie berief sich jedoch nicht auf ein Schuldanerkenntnis des SBA's, sondern begründete ihre Haltung damit, daß das SBA die von ihr seinerzeit eingereichten Aufstellungen laufend bestätigt habe. 7.8.1957 auf 277.286,33 DM dagegen, daß die Beteiligten mit der Erklärung des SBA's vom 4.9.1956 die Forderung der Klägerin in Höhe von 337.886,74 DM als "anerkannt" und damit endgültig festgelegt betrachtet hätten. September 1956 nur die Auslegung zu, daß sie kein Anerkenntnis der Forderung der Klägerin von 337.886,74 DM darstellt, wie im ersten Berufungsurteil auch bereits zutreffend ausgeführt ist. Stellt somit die Erklärung des SBA's vom 4.9.1956 kein bestätigendes Schuldanerkenntnis dar, so bleibt - wie bereits im ersten Revisionsurteil (Bl. 13) ausgeführt -zu prüfen, ob die dieser Erklärung vorausgegangenen Feststellungen der Beklagten als "für die Abrechnung notwendige Feststellungen" i.S. des § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B angesehen werden können mit der Folge, daß unter Umkehr der Die von der Revision angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil, mit denen das Berufungsgericht einen Verzicht der Klägerin auf ihre Forderung verneint, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das angefochtene Urteil ist nach alledem im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von 202.093,69 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
OFDForderungBerufungsgerichtErklärungSBASchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 297/74
Verkündet am
10. Juli 1975
S c h o r m , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion	(MB)> FflHHIB 0
A^BBIallee
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr.
gegen
 die Firma vertreten durch die Firma "Nfl| G(
__ mbH”
führer Hans
KG, FflHk'flHBR» H^BBstraße |
rsönlich haftende Gesellschafterin für b{
diese vertreten durch ihren Geschäftstraße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Bliesener
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 25. September 1974 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 202.093,68 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an den 1. Zivilsenat des
 Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen, Jedoch mit der Maßgabe, daß die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 25.414,69 DM Zinsen als unzulässig verworfen bleibt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Mit Requisitionsverfügung vom 29.6,1954 verlangten die USA-Streitkräfte von der Oberfinanzdirektion (OFD)
die Errichtung von Wohngebäuden. Das SfHfc (SBA) beauftragte hiermit am 9.2.1955 die Klägerin, die die Bauarbeiten vertragsgemäß am 11.2.1955 auf-nahm. Von 12.2. bis 3.8.1955 waren die Arbeiten auf Anordnung der amerikanischen Dienststellen teilweise eingestellt. Sie konnten deshalb erst am 15.12.1955, statt wie vorgesehen am 29.8.1955, abgeschlossen werden.
Die Klägerin reichte beim SBA Rechnungen über
449.534.05	DM "Stillstandskosten" ein. Der Architekt Grothe prüfte sie und erklärte sie am 29.9.1955 mit
319.616.05	DM für "sachlich und fachtechnisch richtig". Die Preisüberwachungsstelle des Regierungspräsidenten in Wiesbaden versah sie am 4.3.1956 mit dem Vermerk "Preisrechtlich überprüft! Berichtigt auf 337.886,74 DM. Endgültiger preisrechtlich nicht zu beanstandender Betrag 337.886,74 DM".
Das SBA gab die Forderung der Klägerin am 28.4.1956 der amerikanischen Dienststelle bekannt mit der Bitte, den Betrag der Klägerin zu ersetzen. Mit Schreiben vom 16.7.1956 bat die Klägerin das SBA, die von diesem und der Preisüberwachungsstelle bereits mit 337.886,74 DM sachlich, fachtechnisch und preisrechtlich überprüften und anerkannten Stillstandskosten auch bei der amerikanischen Stelle durchzusetzen. Hierauf antwortete das SBA am 23.8.1956, die Endsumme von 337.886,74 DM sei zwar vom
I
 
Regierungspräsident - Preisüberwachungsstelle -, aber nicht vom SBA anerkannt. Das SBA habe die Forderung mit 319.616,95 DM als zu Recht bestehend befunden. Die amerikanische Stelle ermittelte nur einen ersatzpflichtigen Betrag von 14.687,92 DM und teilte dies am 23.7.1956 der OFD mit. Von dieser Entscheidung gab das SBA am 10.8.1956 der Klägerin Kenntnis mit der Bitte, sofern sie mit ihr einverstanden sei, dies schriftlich zu bestätigen; anderenfalls könne das SBA die Forderung der Klägerin der OFD zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung durch den Bundesrainister der Finanzen vorlegen.
Mit Schreiben vom 29.8.1956 bat die Klägerin nochmals das SBA, es möge seine Stellungnahme sofort ’’nach Bonn” weiterleiten. Falls die Weiterleitung über die OFD erfolge, so bitte sie, auf deren Sachbearbeiter einzwir-ken, damit keine Verzögerung eintrete.
Als Antwort hierauf schrieb das SBA am 4.9.1956 der Klägerin:
" Wie Ihnen bereits mit Schreiben des Sonderbauamts vom 23.8.1956 - 0 6700 AWP 109/56   mitgeteilt wurde, hat das SBA Ihre Nachforderung geprüft und zur preisrechtlichen Überprüfung an den Herrn Regierungspräsidenten - Preisüberwachungsstelle - in Wiesbaden weitergeleitet.
Die Preisüberwachungsstelle hat Ihre Nachforderung in Höhe von DM 337.886,74 anerkannt. Das Sonderbauamt hat sich dieser Anerkennung angeschlossen und wird die Nachforderung der Oberfinanzdirektion zur weiteren Bearbeitung vorlegen. ”
 
Die OFD gab die Sache dem SBA zur nochmaligen Überprüfung zurück. Nach mehreren Besprechungen der Klägerin mit dem SBA kam man überein, daß die Klägerin ihre Rechnungen neu fassen sollte. Die von der Klägerin am 24.1.1957 eingereichte neue Rechnung lautete über 211.430,71 DM. Die Klägerin wies jedoch am 24.1.1957 darauf hin, daß sie nach wie vor den ursprünglich berechneten Betrag für richtig halte und die Abstriche nicht anerkenne; das SBA habe die seinerzeit laufend eingereichten Aufstellungen bestätigt. Diesen Vorbehalt wiederholte die Klägerin im Schreiben vom 20.2.1957.
Am 9.4.1957 ermäßigte die Klägerin den für Lohnzahlungen während des Stillstands eingesetzten Betrag von 36.513,28 DM auf 30.885,80 DM und am 7.8.1957 auf 27.737,93 DM. Nach weiteren Verhandlungen mit der OFD und dem SBA reichte die Klägerin am 7.8.1957 eine neue Rechnung über 277.286,33 DM ein. In einem weiteren Schreiben vom 2.9.1957 an die OFD betonte die Klägerin, sie bestehe im Ernstfall nach wie vor auf dem bereits mehrmals anerkannten Betrag von 337.886,74 DM und sei nur im Vergleichswege mit einer Abfindung von 277.286,33 DM einverstanden.
Die OFD schlug nach Prüfung der Rechnung vom 7.8.1957 dem Bundesminister der Finanzen vor, der Klägerin einen endgültigen Betrag von 141.230,17 DM zu zahlen. Das Ministerium unterbreitete den Bericht der OFD der amerikanischen Dienststelle	die	nach weiteren Beanstan-
dungen einen Betrag von 130.165,58 DM festsetzte. Diesen Betrag hat die Klägerin erhalten. Der abschließende Prüfbericht von UBBBI endete mit 80.858,85 DM.
 
Die Klägerin hat den Unterschiedsbetrag zwischen ihrer Forderung von 337.886,74 DM und den gezahlten 130.165,58 DM nämlich 207.721,16 DM nebst Zinsen hieraus sowie einen weiteren Zinsbetrag von 25.414,69 DM eingeklagt.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zu Zahlung von 202.093,68 DM nebst Zinsen sowie des Zinsbetrags von 25.414,69 DM verurteilt. Es hat das Schreiben des SBA vom 4.9.1956 als für die Beklagte verbindliches deklaratorisches Schuldanerkenntnis über 337.886,74 DM gewertet. Von den eingeklagten 207.721,16 DM hat es 5.627,48 DM abgesetzt, weil die Klägerin im Schreiben vom 9.4.1957 ihre Forderung auf Erstattung gezahlter Löhne entsprechend ermäßigt habe.
Das Oberlandesgericht - 1. Zivilsenat - hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe der zuerkannten 202.093,68 DM nebst Zinsen abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Beklagten wegen des selbständigen Zinsanspruchs von 25.414,69 DM hat es als unzulässig verworfen, weil die Beklagte insoweit die Berufung nicht begründet habe. In dem Schreiben des SBA vom 4.9.1956 hat es kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gesehen. Eine über die gezahlten 130.165,58 DM hinausgehende Forderung der Klägerin hat es nicht für bewiesen erachtet.
Der erkennende Senat hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil, soweit die Klage abgewiesen worden war, aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (VII ZR 126/66 vom 26.9.1968).
In der Auslegung des Schreibens des SBA vom 4.9.1956 durch das Berufungsgericht hat er keinen Rechtsfehler gesehen. Er hat jedoch dem Berufungsgericht aufgegeben zu prüfen, ob in den vom Architekten	geprüften
 und anerkannten und später von der Beklagten und der amerikanischen Dienststelle herabgesetzten Rechnungen der Klägerin eine gemeinsame Feststellung i.S. des § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B gesehen werden könne. Gegebenenfalls kehre sich die Beweislast um und die Beklagte habe darzulegen und zu beweisen, daß und inwieweit die Feststellungen des Architekten G^^| unrichtig gewesen seien (BGH NJW 1958, 1535 Nr. 4). Auf dieser Grundlage müsse dann die Höhe der von der Klägerin verlangten und von der Beklagten anerkannten Entschädigungsbeträge nachgeprüft werden.
Auf Grund der neuen Verhandlung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts, an den die Sache zurückverwiesen war, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß diese bestimmte, vom Urteil des Landgerichts abweichende Zinsen aus dem Urteilsbetrag von 202.093,68 DM zu zahlen habe.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage, einschließlich der 25.414,69 DM bezifferten Zinsen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat der Klägerin 25.414,69 DM bezifferte Zinsen zugesprochen. Das Berufungsgericht hat in
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seinem 1. Urteil die Berufung der Beklagten insoweit als unzulässig verworfen, weil sie nicht begründet worden sei (§ 519 Abs, 3 Nr. 2 ZPO). Im ersten Revisionsurteil ist die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurückgewiesen worden. Damit war diese Verurteilung rechtskräftig. Das Berufungsgericht war nach §318 ZPO in diesem Punkte an sein insoweit nicht aufgehobenes früheres Urteil gebunden (RGZ 35/407).
Die Revision irrt, wenn sie meint, es habe sich um eine "Anschlußberufungw gehandelt. Nur die Beklagte hatte Berufung eingelegt, und zwar von Anfang an im vollen Umfang ihrer Beschwer. Deshalb geht der Hinweis der Revision auf die "Hemmungswirkung" ("Suspensiveffekt") fehl, (vgl. Baumbach, ZPO, 33. Aufl. Grundz. vor § 511 Anm. 1 B), welche es dem Berufungskläger ermöglicht, im Falle von zunächst auf einen Teil seiner Beschwer beschränkten Berufungsanträgen diese im Laufe des Berufungsverfahrens zu erweitern. Einen solchen Fall, der aber hier nicht vorliegt, betraf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1962 - III ZR 89/62 = LM Nr. 9 zu § 536 ZPO, auf die sich die Beklagte in der 2. Berufungsinstanz berufen hat.
II.
Der Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Zahlung von 202.093,68 DM nebst Zinsen hat das Berufungsgericht nicht stattgegeben, weil es, abweichend vom ersten Berufungsurteil, in der Erklärung des SBA vom 4.9.1956 ein die Beklagte bindendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis sieht.
 
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1.	Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß es durch das erste Revisionsurteil hieran nicht gehindert war. Im Fall der Aufhebung seines Urteils und der Zurückverweisung der Sache ist das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO nur an die der Aufhebung seines Urteils zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden. Uber Punkte, hinsichtlich derer, wie hier, im Revisionsurteil ausgesprochen worden ist, daß das Urteil des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, und die somit nicht zur Aufhebung des Urteils geführt haben, kann dagegen das Berufungsgericht frei entscheiden (BGHZ 3, 321, 326; BGH NJW 1969, 661 Nr. 8).
2.	Die Auslegung der Erklärung des SBA vom 4.9*1956 als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu halten.
a)	Das Berufungsgericht stellt bei der Auslegung entscheidend darauf ab, daß das SBA im Auftragsschreiben vom
9.2.1955	ausdrücklich als Auftraggeber (Bauherr) aufgeführt war, das SBA also der Vertragspartner der Klägerin gewesen sei. Daraus folgert es, daß alle den Werkvertrag betreffenden rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen zwischen der Klägerin und dem SBA abgegeben werden mußten.
Schon dieser Ausgangspunkt ist verfehlt. Das SBA war zwar, wie das Berufungsgericht richtig sagt, die für die Verhandlungen mit der Klägerin zuständige Dienststelle. Vertragspartner der Klägerin war jedoch, wie der Senat wiederholt entschieden hat (VII ZR 86/60 und 167/60 vom 29.6.1961), die Bundesrepublik, die die Klägerin auch verklagt hat. Das SBA kann deshalb die Erklärung vom 4.9.1956 nicht im eigenen Namen, sondern nur für die Bundesrepublik, d.h. in deren Namen handelnd abgegeben haben.
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b)	Aus dieser rechtlichen Sicht ist anhand des Wortlauts der Erklärung, unter Berücksichtigung der voraufgegangenen und auch der nachfolgenden Erklärungen der Klägerin und des SBA^, zu entscheiden, ob in der Erklärung der Wille zu dem Ausdruck kam, für die Bundesrepublik ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abzugeben. Mit der Erklärung hätte zu dem Ausdruck gebracht werden müssen, daß die Forderung der Klägerin endgültig in Höhe von 337.886,74 DM festgelegt sein sollte und daß die Bundesrepublik auf alle Einwendungen, die ihren Dienststellen bekannt waren oder mit denen diese rechnen mußten, verzichten wollte.
c)	Für einen so weitgehenden Willen des SBA's spricht nach dem Inhalt der Erklärung nichts. Das hat die Klägerin auch erkannt, oder war für sie jedenfalls erkennbar.
aa) Nachdem der Architekt Grothe die Rechnungen der Klägerin über 449.534,05 DM am 29.5.1955 in Höhe von 319.616,05 DM für "sachlich und fachtechnisch richtig” erklärt und die Preisüberwachungsstelle des Regierungspräsidenten am 4.3.1956 einen "endgültigen preisrechtlich nicht zu beanstandenden Betrag von 337.886,74 DM” ermittelt hatte, hat das SBA die Forderung der Klägerin nicht etwa in dieser Höhe anerkannt, sondern sie am 28.4.1956 der amerikanischen Dienststelle unterbreitet. Ebenso hat die Klägerin im Schreiben vom 16.7.1956 an das SBA nicht Bezahlung der "von Ihnen und dem Regierungspräsidenten - Abteilung Preisüberwachungsstelle - bereits in Höhe von 337.886,74 DM sachlich, fachtechnisch und preisrechtlich überprüften und anerkannten" Stillstandskosten verlangt,
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sondern das SBA gebeten, diesen Betrag bei den Amerikanern zu begründen und durchzusetzen. Die Klägerin hat demnach selbst nicht das SBA für befugt gehalten, ihre Forderung anzuerkennen. In dieser Ansicht mußte sie die Mitteilung des SBA’s vom 10.8.1956 bestärken, daß, falls die Klägerin mit dem von den Amerikanern anerkannten Betrag von 14.687,92 DM nicht einverstanden sei, das SBA die Forderung der OFD zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung durch den Bundesminister der Finanzen vorlegen werde. Damit hatte das SBA nochmals zu dem Ausdruck gebracht, daß es selbst sich nicht für befugt hielt, die Forderung der Klägerin anzuerkennen.
bb) Im ersten Teil seines Schreibens vom 23.8.1956, der die Antwort auf das Schreiben der Klägerin vom 16.7.1956 darstellt, teilte das SBA der Klägerin mit, daß die Endsumme von 337.886,74 DM zwar von der Preis-stelle, nicht aber von ihm, dem SBA, anerkannt worden sei; es habe die Nachforderung geprüft und mit 319.616,95 DM als zu Recht bestehend "befunden”. Auch wenn die preisrechtliche Prüfung, wie das Berufungsgericht feststellt, für das SBA verbindlich war, so ergibt doch das Schreiben vom 23.8.1956 eindeutig, daß das SBA zwar die Forderung für begründet hielt, jedoch nicht den Willen hatte, sie anzuerkennen, weil es, wenn auch irrtümlich, die Entscheidung der Preisprüfungsstelle nicht für bindend hielt. Der für die Auslegung der Erklärung des SBA's vom 4.9.1956 maßgebende Hintergrund”, von dem das Berufungsgericht ausgeht, stellt sich demnach anders dar, als es ihn gesehen hat.
cc) Es spricht nichts dafür, daß das SBA, entgegen seiner bis dahin eingenommenen Haltung, mit dem Schreiben vom 4.9.1956 die Forderung der Klägerin in Höhe von
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337.886,74 DM namens der Bundesrepublik anerkennen wollte. Das SBA verweist darin auf sein Schreiben vom 23.8.1956» mit dem es der Klägerin bereits mitgeteilt habe, daß es ihre Forderung geprüft und zur preisrechtlichen Überprüfung an den Regierungspräsidenten weitergeleitet habe, daß die Preisüberwachungsstelle die Forderung in Höhe von 337.886,74 DM anerkannt und es sich dieser Anerkennung angeschlossen habe. Die Erklärung vom
4.9.1956	geht demnach nur insofern über das Schreiben vom 23.8.1956 hinaus, als das SBA sich zwar dem Ergebnis der preisrechtlichen Prüfung wanschloßw. Es nahm Jedoch die preisrechtliche Prüfung nicht zu dem Anlaß, seinerseits die Forderung der Klägerin gegenüber anzuerkennen, vielmehr teilte es ihr mit, es werde die Nachforderung der OFD zur weiteren Bearbeitung vorlegen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Nachsatz habe die Wirkung der Erklärung des SBA's nicht eingeschränkt, beruht auf der - wie bereits ausgeführt - unrichtigen Auffassung des Berufungsgerichts, das SBA sei der Vertragspartner der Klägerin gewesen. Daß es sich bei der weiteren Bearbeitung durch die OFD nicht um einen bloßen Formalakt (Zahlungsanweisung ohne weitere Prüfung) handelte, ergab sich für die Klägerin, worauf der Senat bereits im ersten Revisionsurteil hingewiesen hat, aus dem Schreiben vom IO.8.I956, in dem das SBA zu erkennen gegeben hatte, daß die letzte Entscheidung bei dem Bundesminister der Finanzen lag.
d)	Das weitere Verhalten der Beteiligten spricht ebenfalls dagegen, daß das SBA ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hätte abgeben wollen und die Klägerin dessen Erklärung vom 4.9.1956 als ein solches angesehen hätte oder hätte ansehen dürfen.
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Die Klägerin reichte auf Veranlassung der OFD neue Rechnungen ein, die über einen Gesamtbetrag von nur 211.430,71 DM lauteten. Zwar betonte sie in ihrem Schreiben vom 4.2.1957, daß sie damit nicht die Abstriche von ihrer Forderung anerkenne. Sie berief sich jedoch nicht auf ein Schuldanerkenntnis des SBA's, sondern begründete ihre Haltung damit, daß das SBA die von ihr seinerzeit eingereichten Aufstellungen laufend bestätigt habe. Ebenso sprechen die zweimalige Ermäßigung der für Stillhaltelöhne eingesetzten Beträge am 9.4.1957 und 7.8.1957, sowie die Erhöhung der Gesamtforderung am
7.8.1957	auf 277.286,33 DM dagegen, daß die Beteiligten mit der Erklärung des SBA's vom 4.9.1956 die Forderung der Klägerin in Höhe von 337.886,74 DM als "anerkannt" und damit endgültig festgelegt betrachtet hätten.
e)	Nach alledem läßt die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der Individualerklärung des SBA vom 4. September 1956 nur die Auslegung zu, daß sie kein Anerkenntnis der Forderung der Klägerin von 337.886,74 DM darstellt, wie im ersten Berufungsurteil auch bereits zutreffend ausgeführt ist.
III.
Stellt somit die Erklärung des SBA's vom 4.9.1956 kein bestätigendes Schuldanerkenntnis dar, so bleibt - wie bereits im ersten Revisionsurteil (Bl. 13) ausgeführt -zu prüfen, ob die dieser Erklärung vorausgegangenen Feststellungen der Beklagten als "für die Abrechnung notwendige Feststellungen" i.S. des § 14 Nr. 2 Satz 1 VOB/B angesehen werden können mit der Folge, daß unter Umkehr der
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Beweislast die Beklagte darzulegen und zu beweisen hätte, inwieweit die von dem Architekten Grothe getroffenen Feststellungen unrichtig sind (vgl. BGH. NJW 1958, 1535). Die Beklagte hat u.a. in ihrem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 29.9.1969 ihre Einwände gegen die Rechnungen der Klägerin vorgebracht.
IV.
Die von der Revision angegriffenen Ausführungen im angefochtenen Urteil, mit denen das Berufungsgericht einen Verzicht der Klägerin auf ihre Forderung verneint, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
V.
Das angefochtene Urteil ist nach alledem im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von 202.093,69 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die weitergehende Revision bleibt erfolglos, auch soweit sie sich gegen die zuerkannten Zinsen von 25.414,69 DM richtet.
15 -
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Vogt
 Erbel
Girisch
 Meise
Bliesener
 Schreibfehlerberichtigung
I. BGH, Urteil vom 10. Juli 1975 ~ VII ZR 297/74 -
Auf Seite 13 unter e) muß der Satz: "Nach alledem läI3t die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung der Individualerklärung des SBA vom......n
richtig heißen:
'•Nach alledem läßt die Auslegung der Individualerklärung des SBA vom......".
II. Es wird gebeten, die übersandten Abdrucke zu berichtigen.
Bundesgerichtshof
-Geschäftsstelle-