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BGH

Gericht: BGH

Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Soheffler, Br. Heimann-Trosien, Brbel und H* Meyer für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4» Juni 1956 wird zurückgewiesen * Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Kläger ist Architekt und Bauingenieur; die Beklagte befaßt sich in der Hauptsache mit der Vermittelung von Aufträgen für 'Industriebauten, ist aber auch bemüht, selbst Bauland zu erwerben und zu bebauen. Der Kläger ist der Ansicht, daß er auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages und des § 19 der Gebührenordnung für Architekten (GOA) die Bezahlung dieser Tätigkeit verlangen könne; er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7«916.- DM nebst Zinsen beantragt« 1) Das Berufungsgericht entnimmt bereits der Fassung des Abkommens, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jede Tätigkeit zu vergüten, für die nach der GOA ein Honorar vorgesehen ist; es rechnet somit gemäß § 19 Abs 1 a GOA auch die Bearbeitung von nicht ausgeführten Projekten hierzu. sei, wie dhs.Öberlandesgericht ausführt, bestimmt, daß der Kläger bei allen statischen und architektonischen Fragen mitwirken sollte, die sich bei der geschäftlichen Betätigung der Beklagten ergäben; zu seinem Aufgabenkreis habe somit - entsprechend dem der Beklagten - auch die Vorbereitung und Planung «von Projekten gehört, bei denen noch nicht festgestanden Habe, ob sie ausgeführt wurden. Für diese Tätigkeit habe•er von der Beklagten gemäß Abs 3 ein Honorar erhalten sollen, dessen Bestimmung ihm unter Beschränkung auf die sich aus der GOA ergebenden Sätze von Fall zu Fall überlassen worden sei» Die Auslegung des Oberlandesgerichts steht mit dem erkennbaren Wortsinn der Ziff 1 des Vertrages nicht im Widerspruch, Es war selbstverständlich und bedurfte daher keiner Hervorhebung in dem Abkommen, daß in erster Linie die Beklagte Schuldnerin des in Abs 3 erwähnten Honorars sein so3.1te; 2) Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO oder gegen Denk-und Erfahrungssätze den Sinn und Zweck des Vertrags verkannt Hach Ansicht des Berufungsgerichts lag das Schwergewicht der vertraglichen Regelung für die Beklagte in Ziff 2». Die Beklagte habe ein dringendes Interesse daran gehabt, einen Fachmann zur ständigen Verfügung zu haben und dies ihren Kunden von vornherein bekannt geben zu können} deswegen habe sie sich der Mitarbeit des Klägers versichert, um nicht von Fall zu Fall einen Statiker heranziehen zu müssen. Selbst wenn sich die Beklagte nur mit Vermittelungen befasst hätte, so ergäbe sich daraus nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, mit zwingender Notwendigkeit, daß der Kläger in Form eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses an dem sich aus § 652 BGB ergebenden Risiko der Beklagten beteiligt sein sollte« Das Oberlandesgericht hat vielmehr mit rechtlich unangreifbarer Begründung dargetan, weswegen die Beklagte auch bei'ifirer vermittelnden Tätigkeit der entgeltlichen Hilfe des Klägers bedurfte. Schließlich ist auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Revision unbeachtlich, daß sich das Abkommen nur auf die vermittelnde Tätigkeit der Beklagten beziehen sollte, nicht dagegen auf Fälle, in denen sie Grund-stücke selbst erwarb, um sie zu bebauen. 1) Der Zeuge hat bekundet, der Geschäftsführer und Ehemann der Beklagten, habe ihm gegenüber erklärt, daß das Brückenbauprcjekt für die Beklagte hohe Unkosten verursachen würde, weil das Honorar des Klägers gezahlt werden müsse. geteilten Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten gar nicht ergebe, daß er sich auch für den Fall der Hiohtaus-führung des Projekts zur Bezahlung eines Honorars für verpflichtet gehalten habe. Die Auslegung, die das Oberlandesgericht den Bekundungen des Zeugen gibt, ist nicht nur möglich; sondern nach den Umständen die allein zutreffende- Nach den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen konnte die Beklagte nur dann mit dem Honorar des Klägers belastet werden, wenn der Auftrag nicht erteilt wurde; andernfalls hätte nämlich der Bauherr dafür einzustehen gehabt,. 2) Von dem Zeugen hatte ein Darlehn erbeten, um mit dessen Hilfe das Grundstück für die Beklagte zu bebauen.- Das Oberlandesgericht schließt daraus, daß sich S( zur Honorierung der von dem Kläger für dieses Projekt geleisteten Vorarbeit für verpflichtet gehalten habe. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß es sich bei diesem Projekt um einen von der Beklagten beabsichtigten Eigenbau handelte, bei dem sie selbst der Bauherr gewesen wäre- Die Äußerung des hätte also entgegen der von dem Oberlandesgericht vertretenen Ansicht auch dahin gedeutet werden können, daß er das von ihm als Bauherrn geschuldete Honorar nicht begleichen könne, v/enn er das Darlehn nicht erhalte. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Fehlere Die Be^ klagte hatte behauptet, daß der Kläger auf seinen etwaigen Honoraranspruch verzichtet habe, der ihm möglicherweise für die Vorarbeiten hinsichtlich des Grundstücks erwachsen sei- Zum Beweise für diesen Verzicht hatte sie sich auf das Zeugnis ihrer Mutter, Frau Schppp, ihres Schwagers, Dr. R^Sp, und ihres Ehemannes berufen. Das Berufungsgericht sagt weiter, daß den Aussagen der Zeugen Schupp und Dr» Rppp nur untergeordneter Beweis-wert zukomme, weil sie nahe Angehörige der Beklagten und am'’ Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert seien. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, daß.*das Oberlandesgericht den Beweis für den Verzicht als erbracht angesehen hätte, wenn ihm der Fehler bei der Würdigung der Aussage des Zeugen W^H^K nicht unterlaufen wäre. Bie Beklagte hatte darauf hingewiesen, daß der Kläger erst nach Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit mit seinen Forderungen hervorgetreten sei, anstatt sie jeweils sofort geltend zu machen; sie hat dieses Verhalten als Verzicht gedeutet» Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht diese Umstände nicht auch im Zusammenhang mit der Frage der Vertrags auslegung gewertet habe; sie meint; die späte Geltendmachung spreche eindeutig dafür, daß man sich über die Hichthono-rierung erfolgloser Vorarbeiten einig gewesen sei. Abgesehen hiervon ergibt sich aus den hierzu getroffenen Feststellungen, daß das Zögern des Klägers auf Gründen beruhte, die mit dem Inhalt des Vertrages nichts zu tun hatten*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 652 BGB § 97 ZPO
TätigkeitOberlandesgerichtBerufungsgerichtHonorarZeugeFallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII 2R 297/56
Verkündet laut Protokoll am 16o Mai 1957,
Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2334 039
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der unter der Firma	Industrievertretung	für_
Bergbau und Bauwesen, handelnden Maria Elisabeth BHP geb, SJML vertreten durch ihrez^hemann, den Kaufmann HeinzSflHBK in aBHP? MBBHvweg B|
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Wilhelm
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Soheffler, Br. Heimann-Trosien, Brbel und H* Meyer
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 4» Juni 1956 wird zurückgewiesen * Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Architekt und Bauingenieur; die Beklagte befaßt sich in der Hauptsache mit der Vermittelung von Aufträgen für 'Industriebauten, ist aber auch bemüht, selbst Bauland zu erwerben und zu bebauen.
Seit Anfang 1953 bearbeitete der Kläger für die Beklagte Vorentwürfe für verschiedene Bauvorhabenc Im Juli 1953 schlossen die Parteien einen Vertrag- der auf den Beginn Ihrer Geschäftsbeziehungen, .den 7» Januar 1953, zurückdatiert wurde; er hatte folgenden Inhalts
”1) Die Firma G^p ist eine Industrie Vertretung,
'deren Tätigkeit vorwiegend im Bauwesen und
 im Bergbau liegt.
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Für alle sich bei dieser Tätigkeit ergebenden statischen und architektonischen Fragen verpflichtet sich die G^PP Herrn Architekten W. JO»hinzuzuziehen.
Bas Honorar für diese Tätigkeit wird von Herrn jpjp von Fall zu Fall festgelegt, es darf jedoch in keinem Falle höher sein als das normale Honorar für Architekten und Statiker.
2) Bie Firma	ist dazu berechtigt, zu ih-
rem Firmennamen den Zusatz hinzuzufügen: Mit eigenem Büro für Statik und Architektur.
Bi© Vereinbarung gilt für die Bauer von 3 Jahren bis zu dem 1.7-1956.*
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Zu den dem Kläger übertragenen Arbeiten gehörten
 
der Auftrag, die Vorarbeiten für den Aufbau eines Ruinengrundstücks zu leisten, den die Beklagte selbst . durchführen wollte, sowie die Bearbeitung der statischen und technischen Prägen eines Brückenbauprojektes in Luxemburg« Beide Vorhaben sind nicht oder jedenfalls nicht unter Mitwirkung der Parteien ausgeführt worden«
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Der Kläger ist der Ansicht, daß er auf Grund des mit der Beklagten geschlossenen Vertrages und des § 19 der Gebührenordnung für Architekten (GOA) die Bezahlung dieser Tätigkeit verlangen könne; er hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7«916.- DM nebst Zinsen beantragt«

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Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. Sie behauptet, daß der Kläger nach den getroffenen Vereinbarungen nur dann ein Entgelt erhalten sollte, wenn die Bauvorhaben zur Durchführung gekommen wären« Hilfsweise hat sie mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die sie aus einer Provisionszusage des Klägers zu haben glaubte
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil abgeändert und den Anspruch dem'Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«.
Entseheidungsgründe:
I Die Revision macht in erster Linie geltend, das Oberlandesgericht habe den Inhalt des von den Parteien im Juli
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*3 953 geschlossenen Abkommens unrichtig gewürdigt. Hierrait kann sie jedoch nicht gehört werden« Die Auslegung des Vertrags war Sache des Tatriehters; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Ergebnis von Rechtsirrtum beeinflußt ist» Das ist nicht der Fall,
1) Das Berufungsgericht entnimmt bereits der Fassung des Abkommens, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jede Tätigkeit zu vergüten, für die nach der GOA ein Honorar vorgesehen ist; es rechnet somit gemäß § 19 Abs 1 a GOA auch die Bearbeitung von nicht ausgeführten Projekten hierzu. Diese Folgerung zieht es aus dem Zusammenhänge der einzelnen Absätze der Ziff 1 fffes Vertrages. In Ziff.2 sei,
 wie dhs.Öberlandesgericht ausführt, bestimmt, daß der Kläger bei allen statischen und architektonischen Fragen mitwirken sollte, die sich bei der geschäftlichen Betätigung der Beklagten ergäben; zu seinem Aufgabenkreis habe somit - entsprechend dem der Beklagten - auch die Vorbereitung und Planung «von Projekten gehört, bei denen noch nicht festgestanden Habe, ob sie ausgeführt wurden. Für diese Tätigkeit habe•er von der Beklagten gemäß Abs 3 ein Honorar erhalten sollen, dessen Bestimmung ihm unter Beschränkung auf die sich aus der GOA ergebenden Sätze von Fall zu Fall überlassen worden sei»
Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung mit der Begründung, daß der Vertrag nach seinem Wortlaut offenlasse, gegen wen sich die Honorarforderung richten sollte. Das Oberlandesgericht gehe davon aus, daß bei nicht ausgeführten Projekten die Beklagte., bei erteilten Aufträgen der Bauherr Schuldner sein sollte. Diese Annahme sei willkürlich. Es sei nicht angängig, eine verschiedene Regelung hinsichtlich der ausgeführten und der nichtauegeführten Arbeiten zu unterstellen, da der Vertrag einen solchen TJn-
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terschied nicht mache. Ahs 3 habe danach eine andere Bedeutung. Durch ihn hätten nicht Ansprüche gegen die Beklag-te begründet werden sollen} er regele vielmehr nur die Frage, wie der Honoraranspruch, wenn er einmal zur Entste-hung gelangt sei, berechnet werden sollte Die abweichende Auslegung des Oberlandesgerichts verstoße gegen § 133 BOB«
§ 286 ZPO und sei denkgesetzlich unmöglich.
Diese Angriffe sind abwegig. Die Auslegung des Oberlandesgerichts steht mit dem erkennbaren Wortsinn der Ziff 1 des Vertrages nicht im Widerspruch, Es war selbstverständlich und bedurfte daher keiner Hervorhebung in dem Abkommen, daß in erster Linie die Beklagte Schuldnerin des in Abs 3 erwähnten Honorars sein so3.1te; denn sonst hätte es dieser Bestimmung überhaupt nicht bedurft. Ebenso selbstverständlich war es, daß die Beklagte frei werden sollte, wenn eine andere Person5 nämlich der Bauherr, für die ganze dem Kläger zuste'nehde Vergütung eintrat. Schließlich ist auch der Schluß möglich, wenn nicht sogar naheliegend, daß sich Abs 3 auch auf die Begründung des Honoraranspruchs und nicht nur auf die Berechnungsart beziehen sollte.
2) Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO oder gegen Denk-und Erfahrungssätze den Sinn und Zweck des Vertrags verkannt
 Hach Ansicht des Berufungsgerichts lag das Schwergewicht der vertraglichen Regelung für die Beklagte in Ziff 2». Die Beklagte habe ein dringendes Interesse daran gehabt, einen Fachmann zur ständigen Verfügung zu haben und dies ihren Kunden von vornherein bekannt geben zu können} deswegen habe sie sich der Mitarbeit des Klägers versichert, um nicht von Fall zu Fall einen Statiker heranziehen zu müssen. Der Kläger habe zwar durch die Verbindung mit der Be-
 
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klagten größere Verdienstmöglichkeiten gehabt. Seine Gegenleistung habe aber nicht in dem Verzicht auf die Bezahlung seiner Vorarbeiten bestanden, sondern in seiner ständigen Bereitschaft, für die Beklagte tätig zu werden, sowie ferner darin, daß er ihr die Führung des Firmenzusatzes ermöglicht habe*
Biese Erörterungen lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Selbst wenn sich die Beklagte nur mit Vermittelungen befasst hätte, so ergäbe sich daraus nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, mit zwingender Notwendigkeit, daß der Kläger in Form eines gesellschaftsähnlichen Verhältnisses an dem sich aus § 652 BGB ergebenden Risiko der Beklagten beteiligt sein sollte« Das Oberlandesgericht hat vielmehr mit rechtlich unangreifbarer Begründung dargetan, weswegen die Beklagte auch bei'ifirer vermittelnden Tätigkeit der entgeltlichen Hilfe des Klägers bedurfte. Es. mag zwar sein, daß die Parteien ihre vertraglichen Beziehungen auch so hätten regeln können, wie es die Eeklagte behauptet; darüber, was sie im vorliegenden Fall gewollt haben, hatte aber allein der Tatrichter zu’befinden. An dessen auf tatsächlichem Gebiet liegende Entscheidung ist das Revisionsgericht gebunden.
Schließlich ist auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Revision unbeachtlich, daß sich das Abkommen nur auf die vermittelnde Tätigkeit der Beklagten beziehen sollte, nicht dagegen auf Fälle, in denen sie Grund-stücke selbst erwarb, um sie zu bebauen. 3)as Berufungsgericht .t gelangt, wie sich u.a. aus den Erörterungen S 15 d. Urt. ..oS|j ergibt, zu dem gegenteiligen Schluss. Dieser ist nicht, . & wie die Revision meint, unmöglich oder widerspricht den Denkgesetzen. In Ziff 1 Abs 1 wird zwar gesagt, daß die Beklagte «eine Industrievertretung ist«. Daraus folgt aber . vf'
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nicht zwingend, daß der Kläger nur zur Unterstützung der vermittelnden Tätigkeit gewonnen werden sollte. Das gilt umsomehr, als in dem Vertrag ausdrücklich gesagt wird, daß das Tätigkeitsgebiet der Beklagten "vorwiegend11 im Bauwesen '* und im Bergbau liege. Abgesehen hiervon wäre der Anspruch des Klägers, wenn die eigenen Bauvorhaben der Beklagten von der vertraglichen Regelung ausgenommen wären, insoweit ohne weiteres nach § 652 BGB und nach § 19 GOA begründet.
II. Die Revision greift in zwei Fällen die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Berufungsgericht an. Auch hiermit hat sie keinen Erfolg.
1) Der Zeuge	hat	bekundet,	der	Geschäftsführer
 und Ehemann der Beklagten,	habe	ihm gegenüber
 erklärt, daß das Brückenbauprcjekt für die Beklagte hohe Unkosten verursachen würde, weil das Honorar des Klägers gezahlt werden müsse.	selbst	hat	diese	Äußerung
 nicnt bestätigt, sondern behauptet, daß der Kläger ihm mindestens zwanzigmal zugesichert habe, er werde die fraglichen Vorarbeiten unentgeltlich leisten.
Das Berufungsgericht folgt nicht der Aussage des S weil es sie u.a* durch die Bekundungen des Zeugen für widerlegt hält*
Die Revision erblickt in dieser Würdigung einen Verstoß gegen § 286 ZPO, weil sich aus der von	mit-
geteilten Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten gar nicht ergebe, daß er sich auch für den Fall der Hiohtaus-führung des Projekts zur Bezahlung eines Honorars für verpflichtet gehalten habe.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Auslegung, die das Oberlandesgericht den Bekundungen des Zeugen	gibt,	ist	nicht nur möglich; sondern nach
 den Umständen die allein zutreffende- Nach den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen konnte die Beklagte nur dann mit dem Honorar des Klägers belastet werden, wenn der Auftrag nicht erteilt wurde; andernfalls hätte nämlich der Bauherr dafür einzustehen gehabt,.
2) Von dem Zeugen	hatte	ein	Darlehn
 erbeten, um mit dessen Hilfe das Grundstück
 für die Beklagte zu bebauen.- Wlehnte jedoch die Hergabe des Darlehns ab. Darauf erklärte	dem
 Zeugen	nach dessen Aussage, daß er dann nicht bauen
 und dem Kläger sein Honorar nicht zahlen könne.
Das Oberlandesgericht schließt daraus, daß sich S( zur Honorierung der von dem Kläger für dieses Projekt geleisteten Vorarbeit für verpflichtet gehalten habe. Das sei zwar nicht ausdrücklich betont worden; etwas anderes könne aber nicht gemeint gewesen sein, weil der Kläger im Falle der Ausführung von dem Bauherrn bezahlt worden wäre«
Demgegenüber weist die Revision allerdings zutreffend darauf hin, daß diese Würdigung nicht schlüssig ist,. Das Berufungsgericht hat übersehen, daß es sich bei diesem Projekt um einen von der Beklagten beabsichtigten Eigenbau handelte, bei dem sie selbst der Bauherr gewesen wäre- Die Äußerung des	hätte	also	entgegen	der	von dem
 Oberlandesgericht vertretenen Ansicht auch dahin gedeutet werden können, daß er das von ihm als Bauherrn geschuldete Honorar nicht begleichen könne, v/enn er das Darlehn nicht erhalte. Die Bekundungen des	werden	also	zur Widerlegung der Aussage des Zeugen	aus	scheiden? der
 ihre Richtigkeit zudem garnicht bestritten hat«,
 
Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Fehlere Die Be^ klagte hatte behauptet, daß der Kläger auf seinen etwaigen Honoraranspruch verzichtet habe, der ihm möglicherweise für die Vorarbeiten hinsichtlich des Grundstücks erwachsen sei- Zum Beweise für diesen Verzicht hatte sie sich auf das Zeugnis ihrer Mutter, Frau Schppp, ihres Schwagers, Dr. R^Sp, und ihres Ehemannes berufen.
Das Oberlandesgericht hält für dieses Vorbringen zutreffend die Beklagte für beweispflichtig. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß die Bekundungen der erwähnten drei Zeugen nicht ausreichen, um den Beweis zu erbringen»
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In diesem Zusammenhänge stellt es zunächst fest, daß die Zeugen keine klaren und eindeutigen Angaben gemacht hätten (S 15 d. Urt.). Das wird im Nachfolgenden hinsichtlich der Zeugen Schpjp und Dr. IpfP ausgeführt; die da-hingehenden.Erörterungen über den Zeugen	befin-
den sich S 11 und 12 d. Urt., wo ausdrücklich auch der hier in Rede stehende Verzicht behandelt wird.
Das Berufungsgericht sagt weiter, daß den Aussagen der Zeugen Schupp und Dr» Rppp nur untergeordneter Beweis-wert zukomme, weil sie nahe Angehörige der Beklagten und am'’ Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert seien. Hinsichtlich ihres Ehemannes, des Zeugen SJ^ppP^ hebt es dies zwar nicht ausdrücklich hervor; es liegt aber auf der Hand, daß es dessen Bekundungen nicht unter anderen Gesichts-.] punkten gewertet hat; das folgt schon aus der ablehnenden Stellungnahme.zu der Art, wie der Zeuge seine Aussagen gemacht hat (S 12 d* Urt.).
Schließlich stehen die Bekundungen des Zeugen mit der Aussage des unbeteiligten Zeugen LppH^ in unlös-

barem Widerspruch; wie in dem Urteil bei der Beweiswürdigung ausdrücklich hervorgehoben wird.
Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, daß.*das Oberlandesgericht den Beweis für den Verzicht als erbracht angesehen hätte, wenn ihm der Fehler bei der Würdigung der Aussage des Zeugen W^H^K nicht unterlaufen wäre. Bas Versehen betrifft zwar einen Umstand, der sich auf die Zuverlässigkeit des den Verzicht bestätigenden Zeu-gen	bezieht.	Gegen	dessen	Glaubwürdigkeit	hatte
 das Berufungsgericht aber bereits so wesentliche Gründe angeführt, daß es, wie das Urteil in einer jeden Zweifel aus-schließenden Weise erkennen läßt, dazu einer Heranziehung der Bekundungen des	nicht	mehr	bedurft	hätte»
III. Bie Beklagte hatte darauf hingewiesen, daß der Kläger erst nach Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit mit seinen Forderungen hervorgetreten sei, anstatt sie jeweils sofort geltend zu machen; sie hat dieses Verhalten als Verzicht gedeutet»
Bas ..Oberlandesgericht ist dieser Auffassung mit Erwägungen entgegengetreten, die aus Hechtsgründen nicht zu’beanstanden sind»
♦
Bie Revision rügt, daß das Berufungsgericht diese Umstände nicht auch im Zusammenhang mit der Frage der Vertrags auslegung gewertet habe; sie meint; die späte Geltendmachung spreche eindeutig dafür, daß man sich über die Hichthono-rierung erfolgloser Vorarbeiten einig gewesen sei.
Auch diese Hüge ist unbegründet. Es ist nicht anzunehmen, daß das Oberlandesgericht den Zeitpunkt der Geltend-
11
machung bei der Präge der Vertragsauslegung unbeachtet gelassen hat. Abgesehen hiervon ergibt sich aus den hierzu getroffenen Feststellungen, daß das Zögern des Klägers auf Gründen beruhte, die mit dem Inhalt des Vertrages nichts zu tun hatten*
IV- Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Beklagte beschwerender Rechtsfehler zu erkennen ist? mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/ei-sen.
Glanzmann Scheffler Heimann-Irosien Erbel Meyer
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