Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 Maßgeblich ist, daß der das Berufungsurteil insoweit tragende Grund die Berufung richtigerweise nicht unzulässig sein ließ (BGH NJW 1993, 3073, 3074). Lang Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 295/96 vom 21. August 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. August 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Quack, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfGE 54, 277 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. August 1996 wird nicht angenommen. Allerdings weist die Revisionsbegründung zu Recht darauf hin, daß die Berufung wegen der Hilfsaufrechnung in Höhe von 9.432,79 DM nicht unzulässig war, weil der Berufungsvortrag des Beklagten auch ohne diese Hilfsaufrechnung den Berufungsantrag voll abdeckte. Maßgeblich ist, daß der das Berufungsurteil insoweit tragende Grund die Berufung richtigerweise nicht unzulässig sein ließ (BGH NJW 1993, 3073, 3074). Es liegt danach kein Fall des § 547 ZPO vor. 3 Lang Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 437.132,11 DM Quack Thode Haß Hausmann