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BGH · VII ZR 295/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 295/02

Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer beschlossen: Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 20%, die Beklagte zu 1) 80%.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenKufferDressier27KlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 295/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. November 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,
 Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
 beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten zu 1) und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Juli 2002 werden zurückgewiesen.
Der Senat versteht das angefochtene Urteil dahin, daß der Klageanspruch dem Grunde nach zu vier Fünftel für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 20%, die Beklagte zu 1) 80%. Die Beklagte zu 1) trägt 80 % der Kosten der Streithelfer der Klägerin; im übrigen tragen diese ihre Kosten selbst.
Gegenstandswert: 1.709.382,62 €
Wiebel
 Kuffer
Dressier
 Thode
Hausmann