Die Kläger haben gemäß den beiden Architektenverträgen vom 15« Dezember 1955 für das 1l-geschossige Hoch haus der Beklagten in Berlin-Wilmersdorf, StraßeStraße die Planung, Bauleitung und Bauführung durchgeführt. hebung im einzelnen aufgeführter Mängel des Gebäudes erforderlich ist, hilfsweise zur Beseitigung dieser Mängel zu verurteilen; ferner haben sie die Feststellung begehrt, daß die Kläger als Gesamtschuldner ihnen auch den darüber hinausgehenden, durch Verletzung ihrer Vertragspflichten am Gebäude verursachten Schaden zu ersetzen haben. Die Beklagten haben sich für den Fall, daß die Verjährungseinrede der Kläger begründet sei, gegenüber der Klage ebenfalls auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen, weil die von beiden Parteien eingeklagten Ansprüche nach § 12 der Architektenverträge verjährt seien. In § 12 dieses Mustervertrags ist bestimmt, daß die Ansprüche aus dem Vertrag - außer hier nicht in Betracht kommenden - in zwei Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet wird. Keine Bedeutung für die Verjährung mißt das Berufungsgericht dem Umstand bei, daß die Kläger in den Jahren 1957 - 1959 auf Verlangen der Beklagten mit Arbeiten am Bauwerk beauftragt gewesene Unternehmer zur Behebung von Mängeln aufgefordert haben. Die an die Unternehmer gerichteten Aufforderungen zur Nachbesserung wertet das Berufungsgericht nicht als Tätigkeit im Sinne des § 12, weil die Kläger hierzu nach dem Vertrag nicht verpflichtet gewesen seien. 1.) Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht kann der Senat frei nach prüfen; denn das Vertragsmuster, dessen sich die Parteien bedient haben, findet über den Bereich des Kammergerichts hinaus Anwendung. ?.) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß als "Tätigkeit" des Architekten i.S. des § 12 nur die nach den Verträgen geschuldete Leistung in Betracht kommt. Vielmehr hat das Berufungsgericht recht, wenn es bereits dem Sprachgebrauch entnimmt, daß die beiden Ausdrücke ’'Tätigkeit” und "Leistung” im allgemeinen gleichbedeutend verwandt werden; das gilt jedenfalls in der Regel für Werkverträge. Auch in § 4 des Vertragsmusters, wonach die Restzahlung (des Architektenhonorars) nach "Beendigung der Leistung" des Architekten und bei Überreichung der Gebühr enschlußrechnung fällig ist, läßt sich das Wort "Leistung" durch den Ausdruck "Tätigkeit" ersetzen, ohne daß die Bestimmung einen anderen Sinn erhält. b) Ebenso ist es zu billigen, daß es das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung auch auf die Interessenlage der Partner und den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit abstellt. Hinzu kommt, daß auch häufig unklar sein kann, ob eine Tätigkeit des Architekten sich überhaupt noch auf das Bauwerk bezieht oder nicht. c) Bei Auslegung des § 12 hat das Berufungsgericht auch mit Recht erwogen, daß der Bauherr durch irgend eine von ihm veranlaßte Handlung des Architekten, die noch das Bauwerk betrifft, die Verjährung seiner Ansprüche willkürlich hinauszögern könnte. 1.) Es meint, eine Verpflichtung des Architekten, bei der Beseitigung von Mängeln mibzuwirken, bestehe auch dann nicht, wenn diese Mängel auf fehlerhafte Planung oder mangelnde Aufsicht zurückzuführen seien. Auch auf Grund von Schadensersatzansprüchen seien die Kläger hier nicht zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Schäden verpflich tet gewesen, weil die Beklagten ihnen nur Planungsfehler vorgeworfen hätten (BU S. Der Architekt hat gemäß § 635 BGB für Schäden einzustehen, die durch schuld hafte Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen entstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Aufsicht oder die Planung betreffen; ein besonderes Entgelt kann er hierfür nicht verlangen (vgl. Die von ihnen geschuldete Leistung wäre also unter solchen Voraussetzungen mit der Abnahme des eigentlichen Architektenwerks noch nicht beendet gewesen, vielmehr hätten sie sich auch mit der Mängelbeseitigung zu befassen gehabt. Deswegen stellt es der Wortlaut des § 12 mit Recht nur auf die tatsächliche Beendigung der geschuldeten Leistung, nicht jedoch darauf ab, was die Beteiligten infolge irrtümlicher Beurteilung der Lage für diese Leistung halten. Was sie bis dahin durch Beauftragung und Verhandlung mit Handwerkern getan haben, kann noch zu ihren Vertragspflichten gehört haben, nämlich nach dem Gesagten dann, wenn es geeignet war, der Beseitigung von Schäden zu dienen, die auf ihre etwa fehlerhafte Planung zurückzuführen waren. Januar 1961 begonnen haben, so hätte das auch für die Honorarforderung der Kläger zu gelten; sie v/äre also ebenfalls nicht verjährt. Das Urteil ist daher auch auf die (bedingte) Anschlußrevision der Kläger aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein 2070 075 Muster-Architektenvertrag § 12 Zur Auslegung von § 12 des üblichen Musterarchitektenvertrags o BGH, Urt. v. 22. Mai 1967 _ VII ZR 294/64 - Kanunergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 294/64 URTEIL Verkündet am 22o Mai 1967 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kaufleute 1 . 2. Kurt H Ulrich $ beide H Beklagten, Widerkläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen dio Architekten 1. Helmut 0 wh , 2. Bipl.-Ing. Gert von beide S 9 Straße r9 Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. Br. und 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Oktober 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger haben gemäß den beiden Architektenverträgen vom 15« Dezember 1955 für das 1l-geschossige Hoch haus der Beklagten in Berlin-Wilmersdorf, StraßeStraße die Planung, Bauleitung und Bauführung durchgeführt. Das Haus war am 18. August 1956 bezugsfertig. Auf die Gebührenrechnung der Kläger vom 20. Oktober 1956 über 43.823,68 DM haben die Beklagten 41.000 DM gezahlt. Den Restbetrag von 2.823>68 DM nebst Zinsen haben die Kläger eingeklagt. Die Beklagten haben widerklagend beantragt, die Klä ger als Gesamtschuldner zur Zahlung eines vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Betrags, der zur Be hebung im einzelnen aufgeführter Mängel des Gebäudes erforderlich ist, hilfsweise zur Beseitigung dieser Mängel zu verurteilen; ferner haben sie die Feststellung begehrt, daß die Kläger als Gesamtschuldner ihnen auch den darüber hinausgehenden, durch Verletzung ihrer Vertragspflichten am Gebäude verursachten Schaden zu ersetzen haben. Die Kläger haben gegenüber der Widerklage die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagten haben sich für den Fall, daß die Verjährungseinrede der Kläger begründet sei, gegenüber der Klage ebenfalls auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen, weil die von beiden Parteien eingeklagten Ansprüche nach § 12 der Architektenverträge verjährt seien. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt und Abweisung der Klage nicht wegen Verjährung, sondern wegen Erlöschens der Klageforderung infolge Aufrechnung verlangt. Die Kläger haben für den Fall, daß die Berufung der Beklagten Erfolg habe, Anschlußberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat ebenfalls die Ansprüche der Beklagten für verjährt erachtet und deshalb deren Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten die Wi~ derklageansprüche weiter. Die Kläger haben Anschlußre-vision eingelegt für den Fall, daß die Revision nicht zurückgewiesen werde. Jede Partei beantragt, die Revision des Gegners zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Parteien haben für die beiden Architektenverträ-ge Vordrucke verwendet. In § 12 dieses Mustervertrags ist bestimmt, daß die Ansprüche aus dem Vertrag - außer hier nicht in Betracht kommenden - in zwei Jahren nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem die Tätigkeit des Architekten beendet wird. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben die Kläger ihre Tätigkeit im Sinne des § 12 jedenfalls vor dem 1. Januar I960 beendet und hat deshalb spätestens von diesem Tag an die Verjährungsfrist zu laufen begonnen, so daß sie bei Erhebung der Widerklage im Juni 1962 verstrichen war. Keine Bedeutung für die Verjährung mißt das Berufungsgericht dem Umstand bei, daß die Kläger in den Jahren 1957 - 1959 auf Verlangen der Beklagten mit Arbeiten am Bauwerk beauftragt gewesene Unternehmer zur Behebung von Mängeln aufgefordert haben. Ebenso hält es für unerheblich, daß sie mit Schreiben vom 11. November I960 den Beklagten über durchgeführte Nachbesserungen berichtet, hinsichtlich bestimmter Mängel des Bauwerks ein Verschulden der Unternehmer verneint und zugleich in diesem Schreiben erklärt haben, daß sie damit den "gesamten Garantieleistungs-Komplex” für sich als erledigt betrachteten sowie um Überweisung des Resthonorars bäten. Die an die Unternehmer gerichteten Aufforderungen zur Nachbesserung wertet das Berufungsgericht nicht als Tätigkeit im Sinne des § 12, weil die Kläger hierzu nach dem Vertrag nicht verpflichtet gewesen seien. A. Der Revision der Beklagten ist stattzugeben. I. Nicht gefolgt werden kann allerdings ihrer Ansicht, mit dem Worte '’Tätigkeit" in § 12 der Verträge sei etwas anderes gemeint als die vom Architekten geschuldete Leistung. 1.) Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht kann der Senat frei nach prüfen; denn das Vertragsmuster, dessen sich die Parteien bedient haben, findet über den Bereich des Kammergerichts hinaus Anwendung. 2.) Ob der § 12 eng auszulegen ist und ob Unklarheiten zu Lasten der Kläger gehen müßten, wie die Revision meint, kann dahingestellt bleiben. Denn die sog. Unklarheitenregel gilt nicht schon dann, wenn eine anzuwendende Vertragsbestimmung auf den ersten Blick nicht ganz klar erscheint, sondern nur bei einer nach sonstigen Auslegungsregeln nicht zu behebenden Mehrdeutigkeit. Wo durch Auslegung eine Unklarheit beseitigt werden kann, ist für die Anwendung jener Regel kein Raum (vgl. Raiser, Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, S. 262; BGH LM § 157 A Nr. 14). So aber ist es hier. ?.) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß als "Tätigkeit" des Architekten i.S. des § 12 nur die nach den Verträgen geschuldete Leistung in Betracht kommt. a) Der Wortlaut der Verträge spricht nicht für die Ansicht der Revision. Vielmehr hat das Berufungsgericht recht, wenn es bereits dem Sprachgebrauch entnimmt, daß die beiden Ausdrücke ’'Tätigkeit” und "Leistung” im allgemeinen gleichbedeutend verwandt werden; das gilt jedenfalls in der Regel für Werkverträge. Auch in § 4 des Vertragsmusters, wonach die Restzahlung (des Architektenhonorars) nach "Beendigung der Leistung" des Architekten und bei Überreichung der Gebühr enschlußrechnung fällig ist, läßt sich das Wort "Leistung" durch den Ausdruck "Tätigkeit" ersetzen, ohne daß die Bestimmung einen anderen Sinn erhält. b) Ebenso ist es zu billigen, daß es das Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung auch auf die Interessenlage der Partner und den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit abstellt. Damit will es sagen, daß den Parteien bei Vertragsschluß daran gelegen ist, den Beginn der Verjährungsfrist an ein verhältnismäßig leicht zu bestimmendes Ereignis zu knüpfen. Seiner Erwägung, es lasse sich leichter feststellen, wann der Architekt die letzte vertraglich geschuldete Leistung erbracht, als wann er noch irgend eine auf sich auf das Bauwerk beziehende Tätigkeit ausgeübt habe, ist zuzustimmen. Hinzu kommt, daß auch häufig unklar sein kann, ob eine Tätigkeit des Architekten sich überhaupt noch auf das Bauwerk bezieht oder nicht. Was noch zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehört, kann jedoch in der Regel dem Vertrag oder den Bestimmungen der GOA entnommen werden. c) Bei Auslegung des § 12 hat das Berufungsgericht auch mit Recht erwogen, daß der Bauherr durch irgend eine von ihm veranlaßte Handlung des Architekten, die noch das Bauwerk betrifft, die Verjährung seiner Ansprüche willkürlich hinauszögern könnte. Es betont zutreffend, der Vertrag ergebe, daß die auf gegenseitiges Vertrauen gegründeten Beziehungen zwischen Architekt und Bauherr nicht durch solche Überlegungen belastet werden sollen. Andernfalls müßte der Architekt bestrebt sein, nach Abschluß seiner Arbeiten schon eine vom Bauherrn gewünschte Auskunft bezüglich des Bauwerks zu verweigern. Es ist nicht anzunehmen, daß die Vertragsparteien bei einer Treu und Glauben berücksichtigenden Vertragsauslegung, auf die auch die Revision abstellt, solche Überlegungen in Kauf nehmen wollten. II. Bas Berufungsgericht irrt aber, soweit es sich mit dem Umfang der dem Architekten obliegenden Leistungen befaßt. 1.) Es meint, eine Verpflichtung des Architekten, bei der Beseitigung von Mängeln mibzuwirken, bestehe auch dann nicht, wenn diese Mängel auf fehlerhafte Planung oder mangelnde Aufsicht zurückzuführen seien. Bas ergebe sich aus § 19 GOA und dem Mustervertrag, in dem solche Leistungen nicht erwähnt seien. Auch auf Grund von Schadensersatzansprüchen seien die Kläger hier nicht zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Schäden verpflich tet gewesen, weil die Beklagten ihnen nur Planungsfehler vorgeworfen hätten (BU S. 21 und 23). Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Architekt hat gemäß § 635 BGB für Schäden einzustehen, die durch schuld hafte Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen entstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Aufsicht oder die Planung betreffen; ein besonderes Entgelt kann er hierfür nicht verlangen (vgl. BGHZ 42, 16, 18; Roth-Gaber, GOA, 8. Aufl. S. 299). In solchen Fällen gehört es also zu seinen Aufgaben, Handwerker zur Beseitigung von Gebäudeschäden heranzuziehen, soweit diese mindestens auch auf seine eigene fehlerhafte Leistung zurückzuführen sind. Das gilt erst recht, wenn die Mängel ihm allein zur Last fallen sollten Vorliegend hatten die Beklagten behauptet, daß der Fall so läge. Die Hauptschuld an den aufgetretenen Mängeln habe, so haben sie vorgetragen, die Kläger getroffen (Berufungsbegründung vom 7. November 1963 S. 18/19)» Sollte diese Behauptung richtig sein, so hätten die Kläger mit ihren Aufforderungen an die Handwerker und den Verhandlungen mit ihnen eigene Pflichten erfüllt, die ihnen auf Grund des Vertrags obgelegen hätten. Die von ihnen geschuldete Leistung wäre also unter solchen Voraussetzungen mit der Abnahme des eigentlichen Architektenwerks noch nicht beendet gewesen, vielmehr hätten sie sich auch mit der Mängelbeseitigung zu befassen gehabt. 2.) Allerdings hat das Revisionsgericht nach den bisherigen Feststellungen davon auszugehen, daß die Parteien bis Dezember I960 übereinstimmend die Bauhandwerker für die Schäden verantwortlich gemacht und nicht damit gerechnet haben, daß möglicherweise auch die Kläger dafür einzustehen hatten. Bei einer solchen Lage hätten weder die Kläger noch die Beklagten zu der rechtlich begründeten Annahme gelangen können, die Kläger verhandelten mit den Handwerkern auch in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung. Auf diese subjektive Einstellung der Beteiligten kommt es aber für die Beantwortung der Präge nicht an, wie der Begriff der "Tätigkeit" in § 12 des Vertrags auszulegen ist. Maßgebend ist vielmehr allein, ob diese Tätigkeit bei objektiver Betrachtuijgyiuch in Erfüllung der dem Architekten obliegenden Pflichten geleistet worden ist. Für diese Auslegung spricht nicht nur der Wortlaut jener Bestimmung, sondern auch ihr Sinn und Zweck. Nach ihr soll für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt maßgebend sein, zu dem der Architekt die ihm übertragenen Aufgaben für beendet erklärt und seine ihrer Erfüllung dienende Arbeit einstellt. Das ist ein verhältnismäßig sicher festzulegendes Ereignis. Würde man demgegenüber der subjektive» Auffassung der Beteiligten, was nach ihrer Ansicht zur Vertragserfüllung gehört, Gewicht beimessen, so würde dies zu lästigen Unklarheiten und vor allem zu beträchtlichen Beweisschwierigkeiten führen. Denn es wäre damit zu rechnen, daß der Architekt, der bei einer Mängelbeseitigung mitwirkt, häufig seine eigene nur ihm bekannte Mitverantwortlichkeit nicht zu erkennen geben, und daß ihm das Wissen davon nicht ohne weiteres nachzuweisen sein würde. Deswegen stellt es der Wortlaut des § 12 mit Recht nur auf die tatsächliche Beendigung der geschuldeten Leistung, nicht jedoch darauf ab, was die Beteiligten infolge irrtümlicher Beurteilung der Lage für diese Leistung halten. 10 3. ) Vorliegend haben die Kläger er8t am 11« November I960 klargestellt, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben für erfüllt ansähen. Was sie bis dahin durch Beauftragung und Verhandlung mit Handwerkern getan haben, kann noch zu ihren Vertragspflichten gehört haben, nämlich nach dem Gesagten dann, wenn es geeignet war, der Beseitigung von Schäden zu dienen, die auf ihre etwa fehlerhafte Planung zurückzuführen waren. Von der Feststellung, ob diese Voraussetzungen gegeben waren, hängt es ab, ob die Ansprüche der Beklagten verjährt sind. Denn würde die Verjährung erst am 1. Januar 1961 beginnen, so wäre die im Juni 1962 erhobene Widerklage geeignet gewesen, die 2-jährige Verjährungsfrist zu unterbrechen. Da das Kammergericht hierzu bisher keine Stellung genommen hat, ist daö Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 4. ) Eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. B. Der Beginn der Verjährung ist im § 12 des Vertrages für beide Teile einheitlich geregelt. Sollte die 2-jährige Verjährungsfrist für die Ansprüche der Beklagten erst am 1. Januar 1961 begonnen haben, so hätte das auch für die Honorarforderung der Kläger zu gelten; sie v/äre also ebenfalls nicht verjährt. Das Urteil ist daher auch auf die (bedingte) Anschlußrevision der Kläger aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Heimann-Trosien Erbel Meyer Vogt Pinke t