Die Beklagte habe ähnliche Schwierigkeiten bei einem anderen Gaskessel gehabt» Sie habe in dem Leistungsverzeichnis v/eder auf den grauen Farbanstrich noch auf die Eigenart der Farbe hingewiesen.-Len maßgeblichen Angestellten der Beklagten seien die Schwie rigkeiten, die bei der Beseitigung der Farbe aufgetreten seien, von Anfang an bekannt gewesen, Ler Betriebsingenieur Sch^^ und der mit der Beaufsichtigung der Arbeiten beauftragte Angestellte seien täglich an der Arbeits- Die Klägerin habe es verabsäumt, sie von den bei der Entfernung des Farbanstrichs aufgetretenen Schwierigkeiten rechtzeitig zu unterrichten. Die Klägerin stützt den Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in .erster Linie darauf, daß die Beklagte entgegen § 9 Abs 1 der Allgemeinen.Bestimmungen für die Vergebung von Bauleistungen (DIN I960 = VOB/A) die von ihr geforderte Leistung nicht eindeutig und vollständig beschrieben habe. Sie meint, diese Unterlassung sei von der Beklagten zu vertreten, weil sie die Eigenschaften der Farbe gekannt habe, Jedenfells aber hätte die Beklagte die seinerzeit am Behälter III entstandenen Schwierigkeiten nicht verschweigen dürfen. Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Leistung sverzeichnis hätte Angaben über die Beschaffenheit der Farbe enthalten müssen, wenn die Beklagte als Auftraggeberin die absonderliche Eigenschaft des zu bearbeitenden Gegenstands gekannt und die Klägerin trotz aller Sachkunde nicht damit hätte.zu rechnen brauchen* Beides verneint aber das Berufungsgericht.. a) Die Klägerin begründet ihre Auffassung, die Beklagte habe gewußt, daß die Entfernung des grauen Anstrichs Schwj rigkeiten bereiten würde, mit Äußerungen von Angestellten der Beklagten, insbesondere des zur Überwachung der Arbeiten bestellten und des Ingenieurs Sch^^ der Beklagten, Biese sollen einigen Arbeitern der Klägerin bei Gesprächen Uber die bei der Beseitigung des Anstrichs aufgetretenen Schwierigkeiten erklärt haben, eine andere Firma habe im Jahre 1951 beim Entfernen des Anstrichs am gegenüberliegenden Gaskessel III die gleichen, ganz außergewöhnlichen Schwierigkeiten gehabt« Bie Beklagte, hat jede Kenntnis von der Beschaffenheit des Farbanstrichs am Gasbehälter I in Abrede gestellt« Ihre Behauptung, nur die Eisenblechumrandung des Wasserbehälters an dem Gaskessel III sei mit einem Sandstrahlgebläse von dem alten Anstrich gesäubert worden, dieser Anstrich habe einen Mennigeuntergrund und darüber einen dicken Teeranstrich gehabt, hat die Klägerin nicht bestritten« Bas Berufungsgericht hält angesichts dieser Sachlage die Darstellung der Klägerin-nicht für schlüssig und ihre Beweisantritte nicht für erheblich« Bern kann aus Rechts-gründen nicht entgegengetreten werden« Aus der Tatsache, daß die Entrostung von Teilen eines anderen Gaskessels im Jahre 1951 auf Schwierigkeiten gestoßen war; ergibt sich 1951 bei den Arbeiten an dem Gasbehälter III entstandenen Schwierigkeiten bei der Vergebung des Auftrags an die Klägerin nichts erwähnt hat. b) Damit erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die von der Bevision beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts einzugehen, die Klägerin habe mit der Tücke eines solchen Anstrichs rechnen müssen, diese Kenntnis gehöre zu dem notwendigen Fachwissen einer Spezialfirma. Es führt aus, die Klägerin könne eine Neugestaltung des Vertragsverhältnisses entsprechend den Grundsät-ten von Treu und Glauben nur beanspruchen, wenn sie mit den eingetretenen Schwierigkeiten nicht habe zu rechnen brauchen. nach bemessen müssen» Venn sie dennoch auf einen Festpreis eingegangen sei, ohne die Eigenschaft des zu beseitigenden Farbanstrichs zu klären, so habe sie die mit der Eigenart der Farbe verbundene Gefahr auf sich genommen» Von einem Irrtum der Klägerin über die Geschäftsgrundlage könne um so weniger gesprochen werden, als nach Abschnitt h) der Vertragsbedingungen spätere Einwendungen über den Zustand der Anlage ausgeschlossen seien. Da in der Folgezeit mit einer Besserung der Temperatur nicht zu rechnen und der Mehraufwand an Lohn und Material zu übersehen gewesen seien, hätte die Klägerin die Arbeiten entweder auf die kühlere Jahreszeit verschieben lassen oder unter Berufung auf ihren Irrtum vom Vertrage zurücktreten müssen« Statt dessen habe die Klägerin die Arbeiten fortgesetzt, obwohl die Beklagte ihr keinen Grund zu der Annahme gegeben habe, daß sie ihr die Mehrkosten ersetzen werde« Der ursprüngliche Vertrag sei deshalb weiterhin maßgebend geblieben« in Widerspruch steht und eine Auseinandersetzung mit diesem und den weiteren hei den Akten befindlichen gutachtlichen Äußerungen über die Zusammensetzung der Farbe vermissen läßt- Angesichts der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Feststellungen des Sachverständigen ist für diese .Instanz vielmehr davon auszugehen; daß die Klägerin bei den Besichtigungen des Gasbehälters im März und April 1953 wegen des damals herrschenden kühlen Wetters die Eigenart des grauen Anstrichs nicht erkennen konnte * Dam angefochtenen Urteil kenn auch insoweit nicht gefolgt werden, als es davon ausgeht, die Klägerin hätte als Fachunternehmen wissen müssen, daß Farben aus allen möglichen chemischen Substanzen zusammengesetzt seien, und sich durch Wärmeeinwirkung erweichen könnten, die Klägerin hätte daher entweder die Farbe auf ihre Zusammensetzung untersuchen oder etwaigen Schwierigkeiten bei ihrer Entfernung in ihrem Preisangebot Rechnung tragen müssen. Aber selbst wenn für diese Instanz -.zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß sie mit den später aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Entfernung des grauen Anstrichs nicht habe zu rechnen brauchen, ist ihr Anspruch auf Ersatz der ihr erwachsenen Mehraufwendungen nicht gerechtfertigt. b) 3s ist der Revision zuzugeben, daß der Berufungsrich-ter nicht hinreichend auf die - von der Beklagten in gewissem Umfange bestätigte - Behauptung der Klägerin eAngegangen ist, die Beklagte habe, nachdem sie über die bei der Beseitigung der grauen Farbe aufgetretenen Schwierigkeiten unterrichtet worden sei, die Fortsetzung der Arbeiten geforderto Aber auch dieses Verhalten der Beklagten rechtfertigt die .von der Klägerin geforderte Erhöhung ihrer Vergütung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht« Die Klägerin durfte den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten nicht ohne weiteres geltend machen« Sie mußte der Beklagten zuvor Gelegenheit geben, zu der veränderten Sachlage Stellung zu nehmen und sich zu entschließen, ob sie die Arbeiten fortsetzen lassen, ob sie sie bis zu dem Eintritt kühleren Wetters aufschieben oder sie ganz aufgeben wollte« Entsprechend schreibt § 6 Abs 1 der einen Bestandteil des zwischen* den Parteien geschlossenen Werkvertrages bildenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) vor, daß der Auftragnehmer, wenn er sich in der ordnungsmäßigen Durchführung der übernommenen Leistung behindert glaubt', dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen ünd daß er bei Unterlassung dieser Anzeige Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände nur hat, wenn dem Auftraggeber die Tatsachen und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt sind* die Beklagte eie nach Mitteilung der einer ordnungsmäßigen Durchführung der Arbeiten entgegenstehenden Hindernisse zur Fortsetzung der Arbeiten aufgefordert hätte und ihrem Verlangen auf eine Erhöhung des vereinbarten Werklohns nicht entgegengetreten wäre. Anderenfalls hätte die Klägerin die Arbeiten einstellen oder im Hinblick auf die außergewöhnliche Kostenerhöhung ihren Aufschub bis zu dem Eintritt kühleren Wetters verlangen müsseni Keines von beiden ist geschehen Die Klägerin hat vielmehr unstreitig die Arbeiten fortgesetzt, obwohl ihr bald nach deren Beginn klar geworden ^ sein mußte, daß die Beseitigung des Farbanstrichs den nach dem Vertrage vorausgesetzten Arbeite- und Materialaufwand bei weitem übersteigen würde« Die Beklagte hat, nachdem sie von der Klägerin von den aufgetretenen Schwierigkeiten und den voraussichtlichen Mehraufwendungen unterrichtet worden war, nicht etwa einer Erhöhung der Vergütung zugestimmt, sondern,wie das Berufungsgericht im Anschluß an den dahingehenden Vortrag der Klägerin festgestellt hat, lediglich auf die vereinbarte Vergütung verwiesen« Festpreise durchzuführen, die weitere Beseitigung des Farbanstrichs einstellen und die Entschließung der Beklagten abwarten müssen« wenn sie statt dessen die Arbeiten fort setzte, ohne daß si§* einen Anlaß zu der Annahme hatte, daß die Beklagte ihr den entstehenden Mehraufwand ersetzen würde, so tat sie das auf eigenes Hisiko« Allein aus dem Umstand, daß die Beklagte in-Kenntnis der aufgetretenen Schwierigkeiten die Fortsetzung der Arbeiten verlangt hat, kann sie eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung unter dem IIIc Das Berufungsgericht hat nach alledem den Anspruch der Klägerin auf eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vergütung wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Ausführung der Arbeiten mit Recht verneint.
2334 078 m_ZK 222/M Verkündet am 27- Juni 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechts streit der Firma Fugen in Aj^^^straße Klägerin jBerufungsbeklagcen und Revisionsklügerin - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Pr» gegen die Wi 3tadtwerke Aktiengesellschaft in Wj| p, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder ing» Ludwig und Emil ebenda, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagbe - Prozeßbevollmächtigt er % Hechtsanwalt Pr, - hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf d:.e mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Br* Heimann-Trosieny Dr» Winlcelmann* 3rbel und H* Meyer für Recht erkannts Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 11. Mai 1956 wird zurückgewiesen» Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen * v Tatbestand:- Die Beklagte forderte die Klägerin Anfang März 1953 unter Übersendung eines Leistungs-Verzeichnisses und Bekanntgabe ihrer Vertragsbedingungen auf, ein Angebot für den Keuanstrich eizies Gasbehälters abzugeben« Unter dem 25-• März 1953 erbot sich d*ie Klägeriny nachdem sie den Gasbehälter besichtigt hatte, zur Ausführung der in der Lei-stungsbeSchreibung aufgeführten Arbeiten zu einem Gesamtpreis von 14 122„39 DM. Mix Schreiben von ?5. April 1953 nahm die Beklagte das Angebot der Klägerin zu den d arin genannten verbindlichen Einzelpreisen an. Die Arbeiten sollten spätestens am 15. Mai 1953 der Wetterlage entsprechend begonnen werden und spätestens am 30, September 1953 beendet sein« Für die technische Durchführung und die Bewertung der Arbeiten waren vereinbarungsgemäß das Leistungsverzeichnis, die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten für die Ausführung von Bauleistungen, die technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB) und die Vorschriften für den Rostschuxz von Stahlbauwerken (Ro St) der Bundesbahn maßgebend«: Die Klägerin führte die .im Vertrage vorgesehenen Arbeiten in der Zeit von Mai bis September 1953 aus und erhielt dafür die vereinbarte Vergütung. Sie verlangt darüber hinaus die Zahlung eines Betrages von.12„135,62 M nebst 9 $ Verzugszinsen seit dem 1« Dezember 1953* Zur Begründung dieser Forderung hat sie vorgetragen, bei der Beseitigung des Farbanstrichs an dem Behältergerüst mittels Sandstrahlgebläses (Position 2 des Leistungsverzeichnisses) sei sie auf ihr unbekannte Schwierigkeiten gestoßen. Während üblicherweise der abzublasende Farbanstrich splitternd abspringe, sei die alte graue Farbe des Behälters infolge des warmen Wetters weich geworden und habe sich mit dem Gebläsesand so verklebt, daß sie mir unter ganz außergewöhnlichen Schwierigkeiten habe beseitigt werden können. Hierdurch seien ihr hohe Mehraufwendungen an Arbeitslohn und Material entstanden, die ihr die Beklagte zusätzlich erstatten müsse. Die Beklagte habe ähnliche Schwierigkeiten bei einem anderen Gaskessel gehabt» Sie habe in dem Leistungsverzeichnis v/eder auf den grauen Farbanstrich noch auf die Eigenart der Farbe hingewiesen.-Len maßgeblichen Angestellten der Beklagten seien die Schwie rigkeiten, die bei der Beseitigung der Farbe aufgetreten seien, von Anfang an bekannt gewesen, Ler Betriebsingenieur Sch^^ und der mit der Beaufsichtigung der Arbeiten beauftragte Angestellte seien täglich an der Arbeits- stelle gewesen und hätten die ungewöhnliche Wirkung des Sandstrahlgebläses auf den grauen Deckanstrich beobachtet« Die Beklagte habe gleichwohl die Fortsetzung der Arbeiten gewünscht• Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat den Klageanspruch nadi Grund und Betrag bestritten. Sie hat in Abrede gestellt, daß die Leistungsbeschreibung unz*ichtig oder unvollständig gewesen sei und hat angeführt, die Klägerin, die sich als besonders sachkundiges Unternehmen bezeichnet habe, habe vor Abgabe ihres Angebots den Kessel besichtigen und die Zusammensetzung des darauf befindlichen Leckanstrichs untersuchen müssen« Hierzu sei sie um so eher verpflichtet gewesen, als nach Absatz h der Vertragsbedingungen nachträgliche Einwendungen wegen des Aufmaßes und des Zustands der Anlage ausgeschlossen gewesen seien. Die graue Farbe sei für jeden Laien erkennbar gewesen. Sie, Beklagte, habe ihre Beschaffenheit nicht gekannt. Bei dem anderen Gasbehälter habe es sich um andere Verhältnisse gehandelt. Die Klägerin habe es verabsäumt, sie von den bei der Entfernung des Farbanstrichs aufgetretenen Schwierigkeiten rechtzeitig zu unterrichten. Schon in der ersten Arbeitswoche seien Lufttemperaturen bis zu 32,7 0 gemessen worden. Die Klägerin habe den maßgeblichen Oberingenieur der Beklagten, von.A^HB^, aber erst am 10. Juli 1933 mündlich und am 11. Juli 1953 schriftlich auf die bei der Entrostung aufgetretenen Erschwernisse aufmerksam gemacht. Damals seien die Arbeiten nahezu beendet und ihr Aufschub unzweckmäßig gewesen. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin dent: ICLageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ent seheidungsgründes I. Die Klägerin stützt den Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in .erster Linie darauf, daß die Beklagte entgegen § 9 Abs 1 der Allgemeinen.Bestimmungen für die Vergebung von Bauleistungen (DIN I960 = VOB/A) die von ihr geforderte Leistung nicht eindeutig und vollständig beschrieben habe. Sie meint, in dem Leistungsverzeichnis der Beklagten sei weder von mehreren Farbanstrichen noch von der Eigenart der grauen Farbe die Rede, obwohl der Beklagten diese.aus der Entrostung eines anderen Graskessels im Jahre 1951 hätte bekannt sein müssen. Die Beklagte habe daher die unvollständigen Angaben in der Leistungebeschreibung zu vertreten. 1) Das Berufungsgericht hält den T/or blaut der Position 2 des Leistungsverzeichnisses,, die eine metallisch reine Entrostung des Behältergerüsts (Bo St § 12 b) und eine Entfernung des teilweise früher aufgebi-achten Bitumenanstrichs verlangt; für unzweideutig. Hach seiner Ansicht war es nicht erforderlich, hei den Vertragsverhandlungen von mehreren Anstrichen zu sprechen, weil die Entfernung einer Mehrzahl von Farbschichten erfahrungsgemäß keine zusätzliche Arbeit verursache und die Anzahl der Anstriche dem Auftraggeber meist selbst unbekannt sei. Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, daß die graue Farbe des Gasbehälters für jeden Laien weithin sichtbar gewesen sei, nicht entgegengecreten. Sie hat, bevor sie ihr Angebot abgab, den Behälter besichtigt.und, wie sie der Beklagten in ihrem Schreiben vom 11, Juli 1953 mitgeteilt hat, sowohl an dem schwarzen wie an dem grauen Anstrich Schnitt-, Kratz- und Klopfproben vorgenomraen. Sie wußte also, ohne daß dies im Leistungsverzeichms besonders erwähnt war, daß der Gasbehälter außer dem Bitumenanstrich weitere Deckfarben enthielt. Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, daß die Ausschreibung hinsichtlich der Anzahl der zu beseitigenden Farbanstriche nicht als unvollständig anzusehen sei« 2) Eine weitere Unrichtigkeit des Leistungsverzeichnisses erblickt die Klägerin darin, daß die Beklagte keine Angaben über die besondere Beschaffenheit der grauen Farbe gemacht habe. Sie meint, diese Unterlassung sei von der Beklagten zu vertreten, weil sie die Eigenschaften der Farbe gekannt habe, Jedenfells aber hätte die Beklagte die seinerzeit am Behälter III entstandenen Schwierigkeiten nicht verschweigen dürfen. Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Leistung sverzeichnis hätte Angaben über die Beschaffenheit der Farbe enthalten müssen, wenn die Beklagte als Auftraggeberin die absonderliche Eigenschaft des zu bearbeitenden Gegenstands gekannt und die Klägerin trotz aller Sachkunde nicht damit hätte.zu rechnen brauchen* Beides verneint aber das Berufungsgericht.. a) Die Klägerin begründet ihre Auffassung, die Beklagte habe gewußt, daß die Entfernung des grauen Anstrichs Schwj rigkeiten bereiten würde, mit Äußerungen von Angestellten der Beklagten, insbesondere des zur Überwachung der Arbeiten bestellten und des Ingenieurs Sch^^ der Beklagten, Biese sollen einigen Arbeitern der Klägerin bei Gesprächen Uber die bei der Beseitigung des Anstrichs aufgetretenen Schwierigkeiten erklärt haben, eine andere Firma habe im Jahre 1951 beim Entfernen des Anstrichs am gegenüberliegenden Gaskessel III die gleichen, ganz außergewöhnlichen Schwierigkeiten gehabt« Bie Beklagte, hat jede Kenntnis von der Beschaffenheit des Farbanstrichs am Gasbehälter I in Abrede gestellt« Ihre Behauptung, nur die Eisenblechumrandung des Wasserbehälters an dem Gaskessel III sei mit einem Sandstrahlgebläse von dem alten Anstrich gesäubert worden, dieser Anstrich habe einen Mennigeuntergrund und darüber einen dicken Teeranstrich gehabt, hat die Klägerin nicht bestritten« Bas Berufungsgericht hält angesichts dieser Sachlage die Darstellung der Klägerin-nicht für schlüssig und ihre Beweisantritte nicht für erheblich« Bern kann aus Rechts-gründen nicht entgegengetreten werden« Aus der Tatsache, daß die Entrostung von Teilen eines anderen Gaskessels im Jahre 1951 auf Schwierigkeiten gestoßen war; ergibt sich nicht zwingend der Schluß, daß dies auch hei der Beseitigung der grauen Farbe an dem Gasbehälter I der Fall sein würde-. Denn der Anstrich an dem Behälter III war mit dem des Gaskessels«I, wie das Berufungsgericht auf Grund der insoweit unwidersprochen gebliebenen Einlassung der Beklagten ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, nicht identische Auch die von der Revision hervorgehobenen Umstände, daß die Beklagte ein erfahrenes technisches Unternehmen sei, daß sie eine eigene Anstreicherei unterhalte und die Farben für die jan Dritte vergebenen Anstreicherarbeiten wie für den der Klägerin erteilten Auftrag geliefert habe, nötigen nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte die Zusammensetzung und die Beschaffenheit der hier in Betracht kommenden Farbe gekannt hat * Die Klägerin hat nicht behauptet,daß auch die auf den Gasbehälter I aufgetragene alte Deckfarbe von der Beklagten geliefert worden sei. Sie'hat i&rner die Behauptung der Beklagten, sie habe die Gasanlage mit dem von der Klägerin beseitigten Anstrich übernommen, nicht in Zweifel gezogen. Y/enn die Beklagte eine eigene Anstreicherei unterhält, so folgt daraus nicht zwingend, daß ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besondere Kenntnisse über die chemische Zusammensetzung und die Eigenschaften von Deckfarben der hier fraglichen Art besitzt» Auch ihre sonstigen technischen Erfahrungen zwingen nicht zu diesem Schluß. Hiernach läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die besondere Eigenart der grauen Farbe nicht gekannt habe, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Der fehlende Hinweis hierauf in dem Leistungsverzeichnis kann der Beklagten deshalb ebensowenig als eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten zur Last gelegt werden wie die Tatsache> daß sie von den im Jahre 7 ü 1951 bei den Arbeiten an dem Gasbehälter III entstandenen Schwierigkeiten bei der Vergebung des Auftrags an die Klägerin nichts erwähnt hat. • b) Damit erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die von der Bevision beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts einzugehen, die Klägerin habe mit der Tücke eines solchen Anstrichs rechnen müssen, diese Kenntnis gehöre zu dem notwendigen Fachwissen einer Spezialfirma. Trifft nämlich die Beklagte bei der Aufstellung des" Leistungsver-z.eichnisses kein Verschulden, so entfallen alle darauf gegründeten Ansprüche der Klägerin, mögen sie auf § 2 VOB Teil B, auf § 632 BGB oder auf ein Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen gestützt sein« IIo Die Klägerin begründet ihre Ansprüche auf eine Erhöhung des Werklohnes auch mit § 242 BGB« Sie hat geltend gemacht, es habe mindestens ein beiderseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage, nämlich das Vorhandensein eines mit normalen lüttein zu beseitigenden Farbanstrichs* Vorgelegen. Infolge dieses Irrtums bestehe ihre Verpflichtung, für die von ihr ausgeführte Werkleistung nur die vereinbarte Vergütung zu fordern, nicht mehr und berechtige sie, den Ersatz ihrer Mehraufwendungen zu verlangen. 1) Auch einen solchen Anspruch verneint das Berufungsgericht. Es führt aus, die Klägerin könne eine Neugestaltung des Vertragsverhältnisses entsprechend den Grundsät-ten von Treu und Glauben nur beanspruchen, wenn sie mit den eingetretenen Schwierigkeiten nicht habe zu rechnen brauchen. Die Klägerin habe aber die Möglichkeit eines Ärsatzanstrichs und dessen ungewöhnliche Eigenschaft als Fachuntemehmen in Betracht ziehen und den Werklohn da- * nach bemessen müssen» Venn sie dennoch auf einen Festpreis eingegangen sei, ohne die Eigenschaft des zu beseitigenden Farbanstrichs zu klären, so habe sie die mit der Eigenart der Farbe verbundene Gefahr auf sich genommen» Von einem Irrtum der Klägerin über die Geschäftsgrundlage könne um so weniger gesprochen werden, als nach Abschnitt h) der Vertragsbedingungen spätere Einwendungen über den Zustand der Anlage ausgeschlossen seien. Aber selbst wenn man einen Irrtum über die Geschäfts-* grundlage annehmen wollte, könne die Klägerin keine weiteren Ansprüche aus § 242 BGB herleiten- Die Klägerin habe es verabsäumt, nach Erkennen ihres Irrtums die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auszuüben« Rach der Darstellung der Klägerin hätten bereits Kitte Kai 1955 einige heiße V/ochen eingesetzt, die den grauen Anstich erweicht und seine heimtückischen Eigenschaften hätten zutage treten lassen« Da in der Folgezeit mit einer Besserung der Temperatur nicht zu rechnen und der Mehraufwand an Lohn und Material zu übersehen gewesen seien, hätte die Klägerin die Arbeiten entweder auf die kühlere Jahreszeit verschieben lassen oder unter Berufung auf ihren Irrtum vom Vertrage zurücktreten müssen« Statt dessen habe die Klägerin die Arbeiten fortgesetzt, obwohl die Beklagte ihr keinen Grund zu der Annahme gegeben habe, daß sie ihr die Mehrkosten ersetzen werde« Der ursprüngliche Vertrag sei deshalb weiterhin maßgebend geblieben« 2) Diese Ausführungen lassen einen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigenden Rechtsirrtum nicht erkennen» a) Allerdings ist der Revision darin beizutreten, daß die An*sicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der Tücke eines solchen Anstrichs rechnen müssen, mit den Feststellungen des Sachverständigen Wieacker in seinem schriftlichen Gutachten vom 23* Juli 1955. in Widerspruch steht und eine Auseinandersetzung mit diesem und den weiteren hei den Akten befindlichen gutachtlichen Äußerungen über die Zusammensetzung der Farbe vermissen läßt- Angesichts der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Feststellungen des Sachverständigen ist für diese .Instanz vielmehr davon auszugehen; daß die Klägerin bei den Besichtigungen des Gasbehälters im März und April 1953 wegen des damals herrschenden kühlen Wetters die Eigenart des grauen Anstrichs nicht erkennen konnte * Dam angefochtenen Urteil kenn auch insoweit nicht gefolgt werden, als es davon ausgeht, die Klägerin hätte als Fachunternehmen wissen müssen, daß Farben aus allen möglichen chemischen Substanzen zusammengesetzt seien, und sich durch Wärmeeinwirkung erweichen könnten, die Klägerin hätte daher entweder die Farbe auf ihre Zusammensetzung untersuchen oder etwaigen Schwierigkeiten bei ihrer Entfernung in ihrem Preisangebot Rechnung tragen müssen. Eine so weitgehende Prüfungspflicht des Unternehmers besteht in der Regel der Fälle nicht. Besonders dann, wenn die äußerliche Untersuchung des vorhandenen Farbanstrichs irgendwelche Abweichungen vom Normalen nicht erkennen läßt, wird dem Unternehmer die - regelmäßig mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene - Verpflichtung, Farben, deren Beseitigung er vertraglich zu übernehmen beabsichtigt, chemisch untersuchen zu lassen, nicht zugemutet werden können. Aber selbst wenn für diese Instanz -.zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß sie mit den später aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Entfernung des grauen Anstrichs nicht habe zu rechnen brauchen, ist ihr Anspruch auf Ersatz der ihr erwachsenen Mehraufwendungen nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte sich verpflichtet,, die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten zu Festpreisen auszuführenc Nicht Jede bei diesen Arbeiten auftretende Schwierigkeit berechtigte sie, eine Erhöhung des vereinbarten Werklohns zu verlangen (vgl Plsnck-Oegg 4» Aufl. Anm 2 g 85 Staudinger-Kober 10« Aufl* Anm 25 Oertmann 5* Aufl.« Anm 4 zu § 650 BGB5 OLG Marienwerder Seuff Arch 55 Nr 200)- Eine Erhöhung der vertraglichen Vergütung würde ihr unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nur dann zugestanden werden können, wenn die bei der Ausführung der Arbeiten aufgetretenen Schwierigkeiten jedes bei Eingehung des Vertrages voraussehbare Maß überstiegen und die Klägerin bei Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu Aufwendungen gezwungen hätten, die zu der ihr eingeräumten Vergütung in keinem vertretbaren Verhältnis standen* Die Klägerin könnte sich ferner auf § 242 BGB berufen, wenn die mit der Durchführung der übernommene*! Arbeiten verbundenen Kosten in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umfangs ihres Unternehmens im Verhältnis zu dem ihr vertraglich zustehenden Werklohn so hoch gewesen wären, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrage schlechterdings nicht zuzu demuten war«. Hierfür hat die Klägerin jedoch nichts Erhebliches vorgebracht* Der Umstand, daß die Kosten der Beseitigung des Farbanstrichs nach den Berechnungen der Klägerin etwas mehr als das Doppelte der veranschlagten Summe betrugen, läßt die der Klägerin vertraglich obliegende Leistung nicht nach § 242 BGB unzu demutbar erscheinen. Daß die mit der Eigenart der zu beseitigenden Farbe verbundenen Mehrkosten, falls sie der Klägerin nicht erstattet werden, diese in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten versetzt haben, hat die Klägerin nicht einmal behauptet» Unter diesen Umständen kommt eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben lediglich wegen der von der Klägerin zu vertretenden Kostenerhöhung nicht in Betracht« b) 3s ist der Revision zuzugeben, daß der Berufungsrich-ter nicht hinreichend auf die - von der Beklagten in gewissem Umfange bestätigte - Behauptung der Klägerin eAngegangen ist, die Beklagte habe, nachdem sie über die bei der Beseitigung der grauen Farbe aufgetretenen Schwierigkeiten unterrichtet worden sei, die Fortsetzung der Arbeiten geforderto Aber auch dieses Verhalten der Beklagten rechtfertigt die .von der Klägerin geforderte Erhöhung ihrer Vergütung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht« Die Klägerin durfte den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten nicht ohne weiteres geltend machen« Sie mußte der Beklagten zuvor Gelegenheit geben, zu der veränderten Sachlage Stellung zu nehmen und sich zu entschließen, ob sie die Arbeiten fortsetzen lassen, ob sie sie bis zu dem Eintritt kühleren Wetters aufschieben oder sie ganz aufgeben wollte« Entsprechend schreibt § 6 Abs 1 der einen Bestandteil des zwischen* den Parteien geschlossenen Werkvertrages bildenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) vor, daß der Auftragnehmer, wenn er sich in der ordnungsmäßigen Durchführung der übernommenen Leistung behindert glaubt', dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen ünd daß er bei Unterlassung dieser Anzeige Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände nur hat, wenn dem Auftraggeber die Tatsachen und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt sind* Die Klägerin hätte den Ersatz ihrer Mehraufwendungen nadh Treu und Glauben daher nur beanspruchen können, wenn - 13 ~ die Beklagte eie nach Mitteilung der einer ordnungsmäßigen Durchführung der Arbeiten entgegenstehenden Hindernisse zur Fortsetzung der Arbeiten aufgefordert hätte und ihrem Verlangen auf eine Erhöhung des vereinbarten Werklohns nicht entgegengetreten wäre. Anderenfalls hätte die Klägerin die Arbeiten einstellen oder im Hinblick auf die außergewöhnliche Kostenerhöhung ihren Aufschub bis zu dem Eintritt kühleren Wetters verlangen müsseni Keines von beiden ist geschehen Die Klägerin hat vielmehr unstreitig die Arbeiten fortgesetzt, obwohl ihr bald nach deren Beginn klar geworden ^ sein mußte, daß die Beseitigung des Farbanstrichs den nach dem Vertrage vorausgesetzten Arbeite- und Materialaufwand bei weitem übersteigen würde« Die Beklagte hat, nachdem sie von der Klägerin von den aufgetretenen Schwierigkeiten und den voraussichtlichen Mehraufwendungen unterrichtet worden war, nicht etwa einer Erhöhung der Vergütung zugestimmt, sondern,wie das Berufungsgericht im Anschluß an den dahingehenden Vortrag der Klägerin festgestellt hat, lediglich auf die vereinbarte Vergütung verwiesen« Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin, wenn sie ^ nicht gewillt war, die Arbeiten zu dem vereinbarten ^ Festpreise durchzuführen, die weitere Beseitigung des Farbanstrichs einstellen und die Entschließung der Beklagten abwarten müssen« wenn sie statt dessen die Arbeiten fort setzte, ohne daß si§* einen Anlaß zu der Annahme hatte, daß die Beklagte ihr den entstehenden Mehraufwand ersetzen würde, so tat sie das auf eigenes Hisiko« Allein aus dem Umstand, daß die Beklagte in-Kenntnis der aufgetretenen Schwierigkeiten die Fortsetzung der Arbeiten verlangt hat, kann sie eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung unter dem 7 J, Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage nicht "beanspruchen. Dem Berufungsgericht ist somit im Ergebnis darin beizutreten, daß die von der Klägerin erhobene Mehrforderung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben an dem eigenen Verhalten der Klägerin scheitern muß. Auch der Hinweis der Revision auf den im § 645 BGB enthaltenen Rechtsgedanken führt zu keinem ai-deren Ergebnis. IIIc Das Berufungsgericht hat nach alledem den Anspruch der Klägerin auf eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vergütung wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Ausführung der Arbeiten mit Recht verneint. Erweist sich das angefochtene Urteil somit als zutreffend, so mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden * Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«. Seheffler Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel Meyer * ‘V