Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 14. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 291/05 27. September 2006 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt in Kassel - Az. 15 U 89/99 vom 14.04.2005; LG Marburg - Az. 1 0 376/97 vom 20.04.1999; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 37.434,48 € Wiebel Bauner Dressier Haß Hausmann