Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 290/05 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 14 U 17/04 vom 13.09.2005; LG Berlin-Az. 104 0 178/03 vom 15.01.2004; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 251.020,17€ Kniffka Bauner Dressier Hausmann Wiebel