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BGH · VII ZR 290/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 290/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
RevisionZPO11Dressier

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 290/05
11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 14 U 17/04 vom 13.09.2005; LG Berlin-Az. 104 0 178/03 vom 15.01.2004;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
 Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. September 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 251.020,17€
Kniffka
 Bauner
Dressier
 Hausmann
Wiebel