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BGH · VII ZR 289/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 289/79

- Wohnungsbaugesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, Frau Ingeborg ebenda, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VII. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener beschlossen:

Zitierte Normen: § 319 ZPO
offenbarerDoerryVogtUnrichtigkeitIngeborg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 289/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
- Wohnungsbaugesellschaft mbH, vertreten durch ihre
 Geschäftsführerin, Frau Ingeborg
 ebenda,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und ■■■■ -
gegen
 die Eheleute Peter und Monika GflAstraßeÄI,	,
»
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener
 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 20. November 1980 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es auf S. 6 der Ausfertigung in der 5. Zeile richtig heißt "Auftraggeber" (statt "Auftragnehmer").
Vogt
 Doerry