Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Februar 1971 die Gesamtplanung (Architekten-, Ingenieur- und Heizungsbauleistungen) zur Errichtung einer Turnhalle (mit Kleinschwimmhalle im Kellergeschoß), nachdem der Kläger sich bereit erklärt hatte, auf die Endabrechnung insgesamt 15 % Rabatt zu gewähren. Zu der für die Anlage erforderlichen zusätzlichen Unterkellerung der Halle fertigte der Kläger Tekturpläne, eine zusätzliche Statik sowie Schlitzpläne. Die Beklagte hält den Kläger schon für überzahlt und hat hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. a) Für die zusätzlichen Architekten- und Statikerleistungen (Rechnung 5) stehe ihm ein zusätzliches Honorar mangels Vereinbarung und gemäß § 5 Abs.3 des Architektenvertrages nicht zu. b) Die Klageforderung mindere sich um weitere 16.793,96 DM (« 15 % der Beträge der Rechnungen 2-4), weil der Kläger nicht nur auf die Architekten-Hauptlei-stungen, sondern auch auf alle übrigen Leistungen einen Nachlaß von 15 % eingeräumt habe. c) Die verbleibende "Spitze" des Klageanspruchs in Höhe von 4.394,96 DM könne der Kläger zur Zeit nicht verlangen, weil er noch nicht alle Architektenleistungen, insbesondere nicht die Baukostenabrechnung, erbracht habe und daher gemäß § 7 des Architektenvertrages nur 90 % des Honorars fällig seien; dem Kläger stünden daher 13*248,19 DM noch nicht zu, wenn man die Rechnung 1 zugrunde lege. 1. Das Berufungsgericht sieht in den 11,311 DM, die der Kläger in der Rechnung 5 für zusätzliche Architektenleistungen fordert, eine halbe Entwurfsgebühr gemäß § 19 Abs. 1 b GOA, Der Kläger hat, wie die Rechnung 5 ausweist, als zusätzliches Architektenhonorar nicht eine halbe Entwurfsgebühr, sondern "10 % für Bauvorlagen" gefordert (§ 19 Abs. 1 c GOA). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 11 GOA, mit denen es eine "Entwurfsgebühr" ablehnt, liegen daher neben der Sache. 2. Das Berufungsgericht vermißt eine besondere Vergütungsvereinbarung auch für die zusätzlichen Statikerleistungen, die der Kläger in der Rechnung 5 mit 19.380 DM in Rechnung gestellt hat. Der Kläger macht, wie seine Rechnung 5 zeigt, kein Honorar für zusätzliche Entwürfe gemäß Nr. 11.15 LHO geltend. Den Anspruch des Klägers auf eine besondere Vergütung von 3.840 DM für die nachträglich gefertigten Schlitzpläne (vgl. Rechnung 5) hat das Berufungsgericht im Hinblick auf § 5 Abs.3 des Architektenvertrages abgewiesen. In den vom Kläger zusätzlich gezeichneten Schlitzplänen für die Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen sieht das Berufungsgericht derartige Koordinierung smaßnahmen. Nach dem Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen handelte es sich um eine durch die Umplanung bedingte Ergänzung der zuvor gefertigten Schlitzpläne. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Zusage des Klägers in der Gemeinderatssitzung vom 2. Durch die Bestimmung des schriftlichen Vertrags, daß der Architekt auf das nach GOA berechnete Entgelt einen Nachlaß von 15 v.H. gewährt (§ k Abs.3 Satz 2), sei die NachlaßVereinbarung der Parteien nicht dahin geändert worden, daß nur das nach GOA abzurechnende Honorar für die Architektenleistungen um 15 % zu kürzen sei, nicht aber das auf Ingenieurleistungen nach LHO zu berechnende Honorar. In der Gemeinderatssitzung habe der Kläger nur die Übertragung der Projektierung der Heizungsund Sanitärinstallation - außer Architekten- und Statikerleistungen -zur Bedingung seiner Rabattzusage gemacht. Projektierung an das Planungsbüro Keppler nicht widersprochen und auch nicht geltend gemacht, daß die Gemeinde dann den Anspruch auf den vereinbarten Nachlaß verlieren werde. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Baumaßnahme noch nicht abgerechnet, so daß gemäß § 7 Abs. 2 des Architektenvertrages 10 % des Architektenhonorars noch nicht fällig sind. 1. Der Kläger hat sein Statikerhonorar getrennt nach dem ursprünglichen Rohbauwert von 900.000 DM und dem Wert der nachträglich beschlossenen Arbeiten von 300.000 DM mit 60.030 DM (Rechnung 2) und 19.380 DM (Rechnung 5), zusammen 79.410 DM errechnet. oben zu II.)» und ist so zu einem Gesamthonorar für Statikerleistungen von Das ergibt insoweit eine Zuvielforderung des Klägers (in den Rechnungen 2 und 5) von 15.129,60 DM (79.410 DM - 64.280.40 DM). terten Posten vom eigenen Vortrag des Klägers ausgeht, ergibt sich also für diese Posten eine Mindest-Zuvielforderung von; 14.379,29 DM (III 3)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 289/77 URTEIL „ , , Verkündet am 8. März 1979 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Josef Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof gegen die Gemeinde £ r Bürgermei ster, vertreten durch ihren Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Dr. Recken, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1977 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Gemeinde übertrug dem Kläger in der Gemeinderatssitzung vom 2. Februar 1971 die Gesamtplanung (Architekten-, Ingenieur- und Heizungsbauleistungen) zur Errichtung einer Turnhalle (mit Kleinschwimmhalle im Kellergeschoß), nachdem der Kläger sich bereit erklärt hatte, auf die Endabrechnung insgesamt 15 % Rabatt zu gewähren. Ein Architekten-Formularvertrag wurde unter dem 28. Dezember 1971 unterzeichnet. Mitte 1972 beschloß die Beklagte, die Halle auch für Veranstaltungen zu nutzen. Daraus ergaben sich erhebliche Umplanungen und Kostenerhöhungen. Die Projektierung einer Be- und Entlüftungsanlage wurde, wie zuvor schon die Planung I s der Elektroinstallation, dem Planungsbüro Keppler übertragen. Zu der für die Anlage erforderlichen zusätzlichen Unterkellerung der Halle fertigte der Kläger Tekturpläne, eine zusätzliche Statik sowie Schlitzpläne. Nach Fertigstellung der Mehrzweckhalle und Teilklageerhebung erteilte der Kläger unter dem 21./22. Oktober 1974 folgende Schlußrechnungen (im folgenden: Rechnungen 1-5): 1. Architekten-Hauptleistungen: 132.481,85 DM 2. Statiker-Hauptleistungen: 60.030,— DM 3. Oberbauleitung für Elektro- sowie Be- und Entlüftungsanlage: 3.307,50 DM 4. Projektierung von Heizungsund Sanitäranlagen: 48.622,85 DM 5. Zusätzliche Architekten und Statikerleistungen (Unterkellerung): a) Architektenleistungen 11.311»— DM b) Statikerleistungen 19.380,— DM c) Schlitzpläne 3.840.— DM 34.531.— DM insgesamt über 278.973,20 DH. Zugleich schrieb er folgende Zahlungen der Beklagten gut: zu 1. zu 2. zu 4. zu 5. Die Restforderung von 114.923,88 DM 62.000, — DM 41.329,40 DM 20.000. — DM 238,253,28 DM 40.719,92 DH hat der Kläger nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hält den Kläger schon für überzahlt und hat hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Honoraransprüche weiter. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht teilt die Auffassung der Beklagten, daß der Kläger bereits zuviel erhalten habe. a) Für die zusätzlichen Architekten- und Statikerleistungen (Rechnung 5) stehe ihm ein zusätzliches Honorar mangels Vereinbarung und gemäß § 5 Abs. 3 des Architektenvertrages nicht zu. Die Klageforderung sei deswegen um 19.531 DM zu kürzen, wobei das Berufungsgericht nur 15.000 DM, die vor Klageerhebung gezahlt wurden, anrechnet. b) Die Klageforderung mindere sich um weitere 16.793,96 DM (« 15 % der Beträge der Rechnungen 2-4), weil der Kläger nicht nur auf die Architekten-Hauptlei-stungen, sondern auch auf alle übrigen Leistungen einen Nachlaß von 15 % eingeräumt habe. c) Die verbleibende "Spitze" des Klageanspruchs in Höhe von 4.394,96 DM könne der Kläger zur Zeit nicht verlangen, weil er noch nicht alle Architektenleistungen, insbesondere nicht die Baukostenabrechnung, erbracht habe und daher gemäß § 7 des Architektenvertrages nur 90 % des Honorars fällig seien; dem Kläger stünden daher 13*248,19 DM noch nicht zu, wenn man die Rechnung 1 zugrunde lege. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind - wie unten zu I. dargelegt - zu dem Teil rechtsfehlerhaft. Dennoch hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. I. (Zusätzliche Architekten- und Statikerleistungen - Rechnung 5 -) 1. Das Berufungsgericht sieht in den 11,311 DM, die der Kläger in der Rechnung 5 für zusätzliche Architektenleistungen fordert, eine halbe Entwurfsgebühr gemäß § 19 Abs. 1 b GOA, Das geht fehl. Der Kläger hat, wie die Rechnung 5 ausweist, als zusätzliches Architektenhonorar nicht eine halbe Entwurfsgebühr, sondern "10 % für Bauvorlagen" gefordert (§ 19 Abs. 1 c GOA). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 11 GOA, mit denen es eine "Entwurfsgebühr" ablehnt, liegen daher neben der Sache. § 11 GOA gilt nur für Vorentwürfe und Entwürfe, nicht für andere Leistungen (Senatsurteile vom 10. Juni 1963 - VII ZR 245/61 - und vom 19. Juni 1975 - VII ZR 70/73 = Schäfer/Finnern Z . 3.014 Bl. 3). 2. Das Berufungsgericht vermißt eine besondere Vergütungsvereinbarung auch für die zusätzlichen Statikerleistungen, die der Kläger in der Rechnung 5 mit 19.380 DM in Rechnung gestellt hat. Auch das ist verfehlt. Der Kläger macht, wie seine Rechnung 5 zeigt, kein Honorar für zusätzliche Entwürfe gemäß Nr. 11.15 LHO geltend. Vielmehr fordert er zusätz- liches Statikerhonorar wegen der Erhöhung der Rohbausumme infolge der weitergehenden Unterkellerung der Mehrzweckhalle nebst Anlagen. 3. Die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler des Berufungsurteils wirken sich aber im Ergebnis nicht aus, wie die Abrechnung zu III. ergibt. 4. Den Anspruch des Klägers auf eine besondere Vergütung von 3.840 DM für die nachträglich gefertigten Schlitzpläne (vgl. Rechnung 5) hat das Berufungsgericht im Hinblick auf § 5 Abs. 3 des Architektenvertrages abgewiesen. Nach dieser Vertragsbestimmung hatte der Architekt u.a. die durch Arbeit von Sonderfachleuten erforderlichen Maßnahmen in seine Ausführungspläne aufzunehmen, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. In den vom Kläger zusätzlich gezeichneten Schlitzplänen für die Heizungs-, Sanitär- und Lüftungsanlagen sieht das Berufungsgericht derartige Koordinierung smaßnahmen. Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. a) Bei diesen Schlitzplänen handelte es sich nicht um die Planung der Installationsarbeiten, sondern um die planerische Koordinierung dieser Arbeiten mit dem übrigen Bauvorhaben, insbesondere um die Einzeichnung der für die Installation erforderlichen Aussparungen im Mauerwerk. Dies war eine typische Koordinierungsmaßnahme, die mit der - durch die Erweiterung des Bauvolumens erhöhten - Architektengebühr abgegolten ist. b) Die Behauptung, der Kläger habe nach der Umplanung die gesamten Schlitzpläne ein zweites Mal fertigen müssen, wird erstmals in der Revisionsbegründung aufgestellt und kann daher keine Beachtung finden. Nach dem Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen handelte es sich um eine durch die Umplanung bedingte Ergänzung der zuvor gefertigten Schlitzpläne. Hierfür versagt das Berufungsgericht eine besondere Vergütung zu Recht. II. (Nachlaß von 15 % und Einbehalt von 10 %) 1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Zusage des Klägers in der Gemeinderatssitzung vom 2. Februar 1971» auf die Endabrechnung insgesamt 15 % Rabatt zu gewähren, sei weder durch den schriftlichen Architektenvertrag vom 28. Dezember 1971 noch durch die Vergabe der Ingenieurleistungen für die Elektroinstallation an das Planungsbüro Keppler hinfällig geworden. Durch die Bestimmung des schriftlichen Vertrags, daß der Architekt auf das nach GOA berechnete Entgelt einen Nachlaß von 15 v.H. gewährt (§ k Abs. 3 Satz 2), sei die NachlaßVereinbarung der Parteien nicht dahin geändert worden, daß nur das nach GOA abzurechnende Honorar für die Architektenleistungen um 15 % zu kürzen sei, nicht aber das auf Ingenieurleistungen nach LHO zu berechnende Honorar. In der Gemeinderatssitzung habe der Kläger nur die Übertragung der Projektierung der Heizungsund Sanitärinstallation - außer Architekten- und Statikerleistungen -zur Bedingung seiner Rabattzusage gemacht. In den späteren Gemeinderatssitzungen habe er der Übertragung der Elektro- 8 / ,r Projektierung an das Planungsbüro Keppler nicht widersprochen und auch nicht geltend gemacht, daß die Gemeinde dann den Anspruch auf den vereinbarten Nachlaß verlieren werde. Er sei daher an seine frühere Zusage gebunden. Auch gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die tatrichterliche Auslegung der schriftlichen Vertragsklausel ist denkgesetzlich möglich und liegt auch nahe. Der Senat hat die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Baumaßnahme noch nicht abgerechnet, so daß gemäß § 7 Abs. 2 des Architektenvertrages 10 % des Architektenhonorars noch nicht fällig sind. Das greift die Revision auch nicht an. III. (Gesamtabrechnung) 1. Der Kläger hat sein Statikerhonorar getrennt nach dem ursprünglichen Rohbauwert von 900.000 DM und dem Wert der nachträglich beschlossenen Arbeiten von 300.000 DM mit 60.030 DM (Rechnung 2) und 19.380 DM (Rechnung 5), zusammen 79.410 DM errechnet. Das ist nicht richtig. Er hätte sein Honorar einheitlich nach dem Gesamtrohbauwert von 1.200.000 DM berechnen müssen. So hat bereits das Landgericht, dem Sach- verständigen folgend, ein Gesamthonorar von 75.624 DM errechnet, abzüglich 15 % (s. oben zu II.)» und ist so zu einem Gesamthonorar für Statikerleistungen von 64.280.40 DM gelangt (S. 13 - 14 des Urteils des Landgerichts). Das Berufungsgericht hat sich zu dieser Berechnungsweise zwar nicht geäußert. Der Senat kann aber auf Grund des feststehenden Sachverhalts insoweit selbst entscheiden. Der - von der Revision beanstandete - Gebührensatz von 5,48 %t den das Landgericht angewendet hat, ergibt sich aus der Interpolation zwischen den Herstellungssummen von 1.000.000 DM und 1.500.000 DM (5,6 96 bis 5,1 %) in der Gebührentabelle der LHO. Es ist also von einem Statikerhonorar des Klägers von 64.280,40 DM auszugehen. Das ergibt insoweit eine Zuvielforderung des Klägers (in den Rechnungen 2 und 5) von 15.129,60 DM (79.410 DM - 64.280.40 DM). 2. Abzusetzen sind weitere 3.840 DM für Schlitzpläne (vgl. oben zu I 3). 3. An Architektenhonorar hat der Kläger gefordert, wobei er die 15 % Nachlaß bereits abgesetzt hat: nach Rechnung 1 132.481,85 DM nach Rechnung 5 11.311.— DM zusammen also 143.792,85 DM. Hiervon sind 10 % Einbehalt abzusetzen (s. oben zu II 2), also 14.389,29 DM. 4. Die Rechnung 3 (Oberbauleitung) von 3.307,50 DM ist um 15 % Nachlaß zu kürzen (s. oben zu II 1); das ergibt eine Kürzung um 496,13 DM. 10 5. Ebenfalls ist die Rechnung 4 von 48.622,75 DM um 15# Nachlaß zu kürzen (s• oben zu II 1); also um 7.293,41 DM. 6. a) Auch wenn man bei den vorstehend zu 3 - 5 erör- terten Posten vom eigenen Vortrag des Klägers ausgeht, ergibt sich also für diese Posten eine Mindest-Zuvielforderung von; 14.379,29 DM (III 3) + 496,13 DM (III 4) + 7.293.41 DM (III 5) zusammen; 22.168,83 DM. b) Hinzu kommen die festgestellten Zuvielforderungen von; 15.129,60 DM (III 1) + 3.840.— DM (III 2) zusammen; 18.969,60 DM. c) Es ergibt sich also insgesamt eine Mindest-Zuviel forderung von 41.138.45 DM (22.168,83 DM + 18.969,60 DM). 11 Das ist mehr als die eingeklagte Restforderung von 40.719,92 DM. Der Kläger hat somit bereits mehr erhalten, als ihm z.Zt. allenfalls zusteht. Das Berufungsurteil ist daher im Ergebnis richtig. Die Revision ist mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Vogt Girisch Recken Doerry Bliesener