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BGH · VII ZR 288/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 288/94

a) Bei der ErsatzVornahme braucht ein Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs.3 BGB nicht erklärt zu werden. Die Steuerungsanlage einer solchen Hängebahn ist hinsichtlich der Verjährung dieser, und damit gegebenenfalls dem Bauwerk zuzurechnen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Beendigung der Arbeiten des Beklagten rügte die Klägerin Mängel und forderte ihn zur Beseitigung auf.Mit Schreiben vom 18. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage damit insgesamt abgewiesen. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie vorliegend, sei es nicht zulässig, den in § 341 BGB vorgesehenen Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ganz abzubedingen, wie das die Vertragsbedingungen vorsähen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daß es sich bei der fraglichen Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dieses Erfordernis ist nach der Senatsrechtsprechung eng auszulegen (BGH, Urteil vom 11. Es kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß bei einer ErsatzVornahme nach § 633 Abs.3 BGB die Erklärung des Vorbehalts zur Wahrung des Rechts auf die Vertragsstrafe erforderlich sein soll (vgl. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob für die fragliche Anlage die Verjährung nach § 638 BGB für Bauwerke in Frage kommt. aufgestellte Container und technische Anlagen, wie Gleisanlagen, Bauwerke sein (BGH, Urteil vom 30. Auch kommt es für das Vorliegen eines Bauwerks nicht darauf an, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes bzw. September 1971 - VII ZR 5/70 = BGHZ 57, 60 = NJW 1971, 2219 2. Darüber hinaus könnte die Elektrohängebahn und damit auch die streitgegenständliche Steuerungsanlage der Fertigungshalle als Bauwerk zuzurechnen sein. BGB dann in Frage, wenn die technische Anlage der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung der Fertigungshalle gedient hat, wobei es genügte, wenn allein der Einbau der Hängebahn sich als grundlegende Erneuerung darstellte {vgl. NJW 1974, 136 = BauR 1974, 57 - "Klimaanlage"; BGH, Urteil vom 4. Denn für die Verjährung unter dem Gesichtspunkt von Arbeiten bei Bauwerken kommt nicht nur die Errichtung, sondern auch die grundlegende Erneuerung von Bauwerken in Frage (vgl. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 341 BGB
BerufungsgerichtBGBVerjährungVorbehaltRecht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 341 Abs. 3; 638 Abs. 1 Satz 1
a)	Bei der ErsatzVornahme braucht ein Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB nicht erklärt zu werden.
b)	Technische Anlagen wie die Hängebahn in einer Werkhalle können Bauwerke im Sinn von § 638 BGB sein. Auch kann ihr Einbau in eine Werkhalle eine Maßnahme der grundlegenden Erneuerung der Werkhalle und damit eines Bauwerkes sein. Die Steuerungsanlage einer solchen Hängebahn ist hinsichtlich der Verjährung dieser, und damit gegebenenfalls dem Bauwerk zuzurechnen.
BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 288/94 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 288/94	Verkündet	am:
20. Februar 1997 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
MHHfe oflHP f
stan^P^f. Dr. Rüdiger F'
AG, vertreten durch den Vor-und Dr. Helmut	Wfl
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2. Rechtsanwälte Dr. Christian Kflflflfl^ Dz** Peter H|
Joachim	Jürgen F^flfl, Heinz-Udo	und Dr. Arno
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 Streithelfer der Klägerin und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechts anwa11
gegen
 den unter der Firma E SflflB, GflBWeg fl
 andelnden Elektromeister Horst
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1997 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Prof. Quack, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Kuffer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin hatte von den F^p-Werken den Auftrag erhalten, eine Elektrohängebahn zu liefern und zu montieren. Mit Teilen dieser Leistung beauftragte sie den Beklagten als Nachunternehmer.
Nach Beendigung der Arbeiten des Beklagten rügte die Klägerin Mängel und forderte ihn zur Beseitigung auf. Mit Schreiben vom 18. Januar 1991 kündigte sie dann dem Beklagten an, sie werde eine Ersatzvornahme vornehmen. Dies geschah am gleichen Tag. Mit der Klage verlangt die Klägerin Kosten der ErsatzVornahme sowie die Zahlung eines Terminsicherungsbetrags gemäß einer Vertragsstrafenklausel in Höhe von 89.973,02 DM zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat der Klägerin den Terminsicherungs-betrag nebst Zinsen zugesprochen und den Kostenerstattungs-anspruch wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage damit insgesamt abgewiesen.
Die Revision der Klägerin verfolgt beide Ansprüche weiter. Sie wird von den Streithelfern hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche, die als verjährt abgewiesen worden sind, unterstützt.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält die Vertragsstrafenvereinbarung für unwirksam und deshalb den darauf gestützten Anspruch für nicht gegeben. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie vorliegend, sei es nicht zulässig, den in § 341 BGB vorgesehenen Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme ganz abzubedingen, wie das die Vertragsbedingungen vorsähen. Die von der Klägerin geltend gemachten Gewährleistungsansprüche seien unter Zugrundelegung der vereinbarten "Ford-Bedingungen" verjährt.
II.
Mit der Begründung des Berufungsgerichts läßt sich der Anspruch auf Vertragsstrafe nicht ablehnen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, daß es sich bei der fraglichen Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Denn jedenfalls
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ist die Erforderlichkeit eines Vorbehalts für den hier gegebenen Sachverhalt nicht festgestellt.
Ob die Klägerin das Werk abgenommen hat, läßt das Berufungsgericht offen. Der Vorbehalt ist nach § 341 Abs. 3 BGB beim Werkvertrag bei der Abnahme zu erklären. Dieses Erfordernis ist nach der Senatsrechtsprechung eng auszulegen (BGH, Urteil vom 11. März 1971 - VII ZR 112/69 = NJW 1971, 883, 884). Nach allgemeiner Meinung braucht bei einer Abnahmeverweigerung, sei sie berechtigt oder unberechtigt, ein Vorbehalt nicht erklärt werden (Staudinger/Rieble, BGB, 13. Bearb., § 341 Rdn. 39 f; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. Rdn. 2060 ff, 2067). Es kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß bei einer ErsatzVornahme nach § 633 Abs. 3 BGB die Erklärung des Vorbehalts zur Wahrung des Rechts auf die Vertragsstrafe erforderlich sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92 = NJW 1994, 942, 944).
III.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob für die fragliche Anlage die Verjährung nach § 638 BGB für Bauwerke in Frage kommt. Diese Verjährung hätte nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt werden können.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats deckt sich "Bauwerk" i.S.v. § 638 BGB nicht mit dem Gebäudebegriff von § 94 BGB, vielmehr können auch Hofbefestigungen, lediglich

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aufgestellte Container und technische Anlagen, wie Gleisanlagen, Bauwerke sein (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992
-	VII ZR 86/90 = BGHZ 117, 121 = BauR 1992, 369 =
ZfBR 1992, 159 - "Container"; BGH, Urteil vom 13. Januar 1972 - VII ZR 46/70 = MDR 1972, 410 = VersR 1972, 375
-	"Gleisanlage"; BGH, Urteil vom 12. März 1992
-	VII ZR 334/90 = BauR 1992, 502 = ZfBR 1992,	161	- "Hofbe-
festigung") . Auch kommt es für das Vorliegen eines Bauwerks nicht darauf an, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes bzw. des Grundstücks handelt.
Die hier streitige Steuerungsanlage ist hinsichtlich der Verjährung der Elektrohängebahn zuzurechnen, der sie dient.
Diese Hängebahn könnte selbst als Bauwerk im Sinne von § 638 BGB einzuordnen sein. Bauwerkseigenschaft für technische Anlagen hat der Senat beispielsweise für Rohrbrunnen und Gleisanlagen angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1971 - VII ZR 5/70 = BGHZ 57, 60 = NJW 1971, 2219
-	"Rohrbrunnen"; BGH, Urteil vom 13. Januar 1972
-	VII ZR 46/70 = MDR 1972, 410 = VersR 1972, 375 - "Gleisanlage" ) .
Hierzu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen.
2. Darüber hinaus könnte die Elektrohängebahn und damit auch die streitgegenständliche Steuerungsanlage der Fertigungshalle als Bauwerk zuzurechnen sein. In diesem Fall kommt eine Zuordnung zu Arbeiten bei Bauwerken i.S.v. § 638
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BGB dann in Frage, wenn die technische Anlage der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung der Fertigungshalle gedient hat, wobei es genügte, wenn allein der Einbau der Hängebahn sich als grundlegende Erneuerung darstellte {vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. November 1973 - VII ZR 217/71 =
NJW 1974, 136 = BauR 1974, 57 - "Klimaanlage"; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85 = BGHZ 99, 160 =
BauR 1987, 205 = ZfBR 1987, 73 - "Ballenpresse für die Pa-pierentsorgungsanlage eines Verwaltungsgebäudes"). Denn für die Verjährung unter dem Gesichtspunkt von Arbeiten bei Bauwerken kommt nicht nur die Errichtung, sondern auch die grundlegende Erneuerung von Bauwerken in Frage (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 360/82 =
NJW 84, 168 = BauR 1984, 64 = ZfBR 1984, 38).
Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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IV.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Thode
 Quack
Haß
 Hausmann
Kuffer