Insbesondere hat sie einen Anspruch daraus hergeleitet, daß der Erblasser im Haushalt ihres Ehemannes 21 Jahre lang Unterkunft und Verpflegung erhalten habe. Das Oberlandesgericht faßt die Klage als Geltendmachung "eines Bereicherungsanspruchs", ersichtlich also nicht als Erbschaftsklage (§ 2018 BGB) auf.Welches der beiden Gerichte insoweit recht hat, ist nicht entscheidend. Das Berufungsgericht hat demnach die Sachbefugnis des Klägers mit Recht schon aus dem Wirkungskreis des Nachlaßpflegers gefolgert . b) Als Einzelanspruch bestand gegen den Ehemann der Beklagten, der dem Kläger die Nachlaßgrundstücke nach § 985 BGB heraunzugeben hatte, ebenfalls nach § 988 BGB ein Anspruch auf Herausgabe aller gezogenen Nutzungen oder auf Ersatz des Wertes gemäß den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung; er hattdie Grundstücke, da er in Wirklichkeit nicht Erbe war, im Verhältnis zu den vom Kläger vertretenen wahren Erben unentgeltlich erlangt (Staudinger BGB 11. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, hat die Beklagte in den Vorinstanzen sich nicht darauf berufen, daß sie nicht mehr bereichert sei. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, die Beklagte habe schon durch das Vorbringen, ihr Ehemann sei gutgläubiger Besitzer gewesen und habe deshalb nur nach § 988 BGB gehaftet, den Y/egfall der Bereicherung ausreichend geltend gemacht. Von ihren Gegenforderungen greift die Beklagte im Revisionsverfahren nur den Anspruch auf, den sie daraus herleitet, daß ihr Ehemann dem Erblasser lange Jahre Unterhalt? Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung, ihr Ehemann solle für diese I-eistungen nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachc-laß entschädigt werden, sei aber nicht bev/iesen. Da es schon an einer Bereicherung fehle, komme es nicht mehr darauf an, ob der Ehemann der Beklagten die Unterhaltsleistungen ’’nur im Hinblick auf seine künftige Beerbung” erbracht habe. Voraussetzung eines daraus herzuleitenden Bereicherungsanspruches sei aber auch, daß beide Teile rechtsgeschäftlich vereinbart hätten, der Unterhalt werde mit Bücksicht auf die vom Erblasser vorzunehmende Erbeinsetzung gewährt. 2.) Nach den zuletzt erwähnten Ausführungen hat das Berufungsgericht möglicherweise die Voraussetzungen für einen auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB beruhenden Bereicherungsanspruch nicht ganz zutreffend beurteilt. Die Gründe des Berufungsurteils ergeben aber im Zusammenhang, daß auch eine derartige ötillsehweigende tatsächliche Einigung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht bewiesen und nicht beweisbar ist. Wie aus dessen Feststellung, Unterkunft und Verpflegung sollten nach der Vorstellung beider Parteien schon durch die Tätigkeit des Erblassers in Haus und Hof aufgewogen werden, hervorgeht, bestehen keine Anhaltspunkte für eine, sei es auch nur stillschweigend zu dem Ausdruck gebrachte Willensübereinstimmung darüber, daß der Unterhalt mit Rücksicht auf eine in Aussicht genommene Erbeinsetzung gewährt wurde. Damit ist rechtlich fehlerfrei festgestellt, daß die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs nicht bewiesen sind. c) Mit der Aussage des Zeugen W0HHB hat sich das Berufungsgericht auf S. Es bemerkt, aus der Bekundung lasse sich zwar entnehmen, daß der Erblasser - zu demindest zeitweise - die Absicht gehabt habe, den Ehemann der Beklagten als Erben einzusetzen; die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Vergütung für den Unterhalt sei aber nicht bewiesen. An dieser Stelle bemerkt es, wie schon erwähnt, es hätte rechtsgeschäftlich vereinbart werden müssen, daß die Unterhaltsleistung mit Rücksicht auf die vorzunehmende Erbeinsetzung erfolge, und bezeichnet anschließend das Beweisergebnis als "insoweit negativ". dessen Aussage ergibt, wie das Berufungsgericht hervorhebt, nur, daß der Erblasser mindestens zeitweise eine Erbeinsetzung des Ehemanns der Beklagten beabsichtigt hat, aber nicht, daß die Erbeinsetzung mit der Gewährung von Unterhalt verknüpft v/erden sollte. Baß das Oberlandesgericht eine auch nur tatsächliche und stillschweigende Einigung über eine solche Verknüpfung verneint, ergibt sich, wie schon ausgeführt, aus seiner Feststellung, daß nach der Vorstellung der Beteiligten Unterkunft und Verpflegung schon durch die Betätigung des Erblassers aufgewogen sein sollten. Der daraus von der Revision gezogene Schluß, der Erblasser habe sich in der Schuld der Eheleute BHHHlEe^ühlt und habe diese Schuld durch die Zuwendung seines Grundstücks ausgleichen wollen, ist nicht zwingend; insbesondere brauchte das Oberlandesgericht diesen Äußerungen nicht zu entnehmen, der Unterhalt sei nach dem zu dem Ausdruck gekommenen Y/illen des Erblassers und des Ehemanns der Beklagten nur mit Rücksicht auf eine spätere Erbeinsetzung gewährt worden. Bas läßt sich weder auf Grund der Aussage noch nach dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme ausreichend sicher feststellen; die Auffassung des Berufungsgerichts, der Unterhalt sei nach der Vorstellung beider Teile schon durch die Arbeiten fc des Erblassers ausgeglichen worden, läßt sich nicht widerlegen. e) War das aber die Willensrichtung der Beteiligten, fehlte es jedenfalls an einer Einigung darüber, daß der Unterhalt im Hinblick auf eine Erbeinsetzung gewährt werden sollte, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Arbeiten des Erblassers im Werte voll dem empfangenen Unterhalt entsprachen.Auf die Rügen der Revision zu diesem Punkt braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VI I^ZR_ 288/64
URTEIL
Verkündet am
29- September 1966 Jodas,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Witwe Hildegard B HflHflflfl Nr. fl, Kreis ]
*
Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Günter
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II
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als Nachlaßpfleger für die
Erben des am 30. März 1952 verstorbenen Rentners Wilhelm
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanziaann sowie der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br. Rinke
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7* Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ber Wirkungskreis des klagenden Rachlaßpflegers umfaßt die Sicherung des Nachlasses und die Ermittlung der gesetzlichen Erben des am 30.3*1952 verstorbenen Rentners Wilhelm BuHi* Bie Beklagte ist die Witwe des am 26.4.1961 verstorbenen Gast- und Landwirts Albert 3^^^» eines Neffen des Erblassers Wilhelm 3uHH^. Zugleich ist sie die einzige Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann.
Ber Nachlaß des Wilhelm bestand im wesentlichen
aus einem Mietshaus und 6 Morgen Land.
Bie Erben sind noch nicht vollständig ermittelt. Jedoch ist unstreitig, daß der Ehemann der Beklagten Mit-
erbe zu 1/16 geworden war. Er betrachtete sich aber als Alleinerben und zog, bevor der Kläger als Nachlaßpfleger bestellt wurde, Mieten und Pachten für die Hachlaßgrundstücke in Höhe von insgesamt 10-762,50 DM ein. Diese Einnahmen abzüglich für den Nachlaß aufgesendeter Unkosten von 1.612,55 DM hat der Kläger herausverlangt und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9.150,15 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat mit verschiedenen Forderungen aufgerechnet. Insbesondere hat sie einen Anspruch daraus hergeleitet, daß der Erblasser im Haushalt ihres Ehemannes 21 Jahre lang Unterkunft und Verpflegung erhalten habe. Dafür habe er kein Entgelt gegeben; ihr Ehemann habe dadurch entschädigt werden sollen, daß ihm der Erblasser bei seinem Tode sein ganzem Vermögen hinterlasse .
Das Iandgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 7.682,15 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-gev/iesen.
Mit ihrer Revision beantragt sie, die Klage abzuweisen, soweit die Vorinstanzen ihr stattgegeben haben. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
I.
Der Ehemann der Beklagten war Erbsehaftsbesitzer im Sinne der §§ 2018 ff BGB.
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Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger den in diesen Vorschriften geregelten Erbschaftsanspruch geltend macht. Das Oberlandesgericht faßt die Klage als Geltendmachung "eines Bereicherungsanspruchs", ersichtlich also nicht als Erbschaftsklage (§ 2018 BGB) auf.
Welches der beiden Gerichte insoweit recht hat, ist nicht entscheidend. Die Klage hat entweder nach der einen oder der anderen Betrachtungsweise Erfolg.
1.) Ob der Nachlaßpfleger befugt ist, den Erbschaftsanspruch geltend zu machen, ist allerdings umstritten {vgl. HG JV/ 1931; 44; DH 1942, 533; Lange, Lehrbuch des Erbrechts, § 42 II 1 a mit weiteren Nachweisen in Eußnote 13)* Ohne Rücksicht auf diesen Meinungsstreit ist die Sachbefugnis des Klägers zu bejahen. Kraft seines Rechts, für die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zu sorgen, ist der Nachlaßpfleger jedenfalls berechtigt, die zu dem Nachlaß gehörenden Gegenstände in seine Hand zu bringen. Das wird auch von denen nicht bezweifelt, die seine Befugnis zur Erbschaftsklage (§§ 2018 ff) verneinen (vgl. u.a. Staudinger BGB 11. Aufl. § 2018 Bandziff. 2; RGHK BGB 11. Aufl. § I960 Anm. 22). Das Berufungsgericht hat demnach die Sachbefugnis des Klägers mit Recht schon aus dem Wirkungskreis des Nachlaßpflegers gefolgert .
Insoweit erhebt die Revision auch keine Angriffe.
2.) Auch im übrigen besteht der eingeklagte Anspruch, sei e3 als Erbschaftsanspruch, sei es als Einzelanspruch .
a) Beim Erbschaftsanspruch ergibt sich das aus der Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen nach § 2020 BGB; zu diesen gehören die Mict- und Pachteinnahmen
nach §§ 99 Abs. 3, 100 BGB. Die Einnahmen sind wahrscheinlich nicht mehr unterscheidbar vorhanden. Dann besteht nach §§ 2021, 818 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Wertersatz.
Pür den gegen ihren Ehemann entstandenen Erbschaftsanspruch hat die Beklagte als seine Erbin einzustehen; sie selber braucht nicht Erbschaftsbesitzerin zu sein (Enneccerus-Kipp-Coing, Erbrecht, 12. Bearbeitung, § 106 VI).
b) Als Einzelanspruch bestand gegen den Ehemann der Beklagten, der dem Kläger die Nachlaßgrundstücke nach § 985 BGB heraunzugeben hatte, ebenfalls nach § 988 BGB ein Anspruch auf Herausgabe aller gezogenen Nutzungen oder auf Ersatz des Wertes gemäß den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung; er hattdie Grundstücke, da er in Wirklichkeit nicht Erbe war, im Verhältnis zu den vom Kläger vertretenen wahren Erben unentgeltlich erlangt (Staudinger BGB 11. Aufl.
§ 988 Randziff. 2; RGRK BGB 11. Aufl. § 988 Anm. 2). Hierbei geht der Senat davon aus, daß der Ehemann der Beklagten gutgläubiger Besitzer war. Bei bösem Glauben haftete er für die Nutzungen nach §§ 990, 987 BGB.
3-) Die Revision meint, die Beklagte hafte nicht, weil die Bereicherung weggefallen sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, hat die Beklagte in den Vorinstanzen sich nicht darauf berufen, daß sie nicht mehr bereichert sei. Die in der Re-
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Visionsinstanz aufgestellte gegenteilige Behauptung kann nicht mehr berücksichtigt werden. Unrichtig ist die Auffassung der Revision, die Beklagte habe schon durch das Vorbringen, ihr Ehemann sei gutgläubiger Besitzer gewesen und habe deshalb nur nach § 988 BGB gehaftet, den Y/egfall der Bereicherung ausreichend geltend gemacht. Sie hätte vielmehr Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich ergab, daß sie nicht mehr bereichert war.
Die auf § 139 ZPO gestutzte Rüge, das Berufungsgericht habe die Beklagte wegen des Wegfalls der Bereicherung befragen müssen, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil auch die Revisionsbegründung keinerlei Tatsachen angibt, die die Beklagte auf eine entsprechende Präge vorgetragen haben würde. Die Revision sagt nur, die Beklagte würde, nach § 139 ZPO befragt, geantwortet haben, sie sei nicht bereichert. Dieser Vor-trag genügt nicht den Erfordernissen, die an eine aus § 139 ZPO hergeleitete Rüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO zu stellen sind.
II.
Von ihren Gegenforderungen greift die Beklagte im Revisionsverfahren nur den Anspruch auf, den sie daraus herleitet, daß ihr Ehemann dem Erblasser lange Jahre Unterhalt? namentlich Unterkunft und Verpflegung gewährt habe.
1.) Hierzu sagt das Berufungsgericht:
Der Erblasser sei zwar 21 Jahre lang im Haushalt
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des Ehemanns der Beklagten untergebracht, mitverpflegt und mitversorgt worden. Die von der Beklagten behauptete Vereinbarung, ihr Ehemann solle für diese I-eistungen nach dem Tode des Erblassers aus dem Nachc-laß entschädigt werden, sei aber nicht bev/iesen. Ein Anspruch auf Grund einer Vereinbarung bestehe des- ,* halb nicht.
Auch ein Bereicherungsanspruch sei nicht gegeben. Eine Bereicherung sei nicht feststellbar. Unterkunft und Verpflegung seien dadurch ausgeglichen worden, daß der Erblasser sich im Haushalt, in der Gastwirtschaft und im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemanns der Beklagten nutzbringend betätigt habe. Eine genaue Abwägung des Werts der beiderseitigen Leistungen sei heute nicht mehr möglich. Es lasse sich nicht mehr feststellen, daß die eine oder andere Partei objektiv bereichert sei. Auch subjektiv, nach der Vorstellung beider Teile, hätten sie aus dem gegenseitigen Geben und Nehmen keinerlei Ansprüche gegeneinander erv/erben sollen.
Da es schon an einer Bereicherung fehle, komme es nicht mehr darauf an, ob der Ehemann der Beklagten die Unterhaltsleistungen ’’nur im Hinblick auf seine künftige Beerbung” erbracht habe. Voraussetzung eines daraus herzuleitenden Bereicherungsanspruches sei aber auch, daß beide Teile rechtsgeschäftlich vereinbart hätten, der Unterhalt werde mit Bücksicht auf die vom Erblasser vorzunehmende Erbeinsetzung gewährt. Eine solche Peststellung lasse sich nach dem Beweisergebnis nicht treffen.
2.) Nach den zuletzt erwähnten Ausführungen hat das Berufungsgericht möglicherweise die Voraussetzungen für einen auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Pall 2 BGB beruhenden Bereicherungsanspruch nicht ganz zutreffend beurteilt. Ausreichend ist für einen solchen Anspruch, daß eine tatsächliche Willenseinigung über den verfolgten Zweck erzielt worden ist; für eine solche Einigung kann es genügen, daß der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere dies erkennt und durch die Annahme der Leistung zu verstehen gibt, daß er die Zweckbestimmung billigt (BGHZ 44, 321, 323).
Die Gründe des Berufungsurteils ergeben aber im Zusammenhang, daß auch eine derartige ötillsehweigende tatsächliche Einigung nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht bewiesen und nicht beweisbar ist.
Wie aus dessen Feststellung, Unterkunft und Verpflegung sollten nach der Vorstellung beider Parteien schon durch die Tätigkeit des Erblassers in Haus und Hof aufgewogen werden, hervorgeht, bestehen keine Anhaltspunkte für eine, sei es auch nur stillschweigend zu dem Ausdruck gebrachte Willensübereinstimmung darüber, daß der Unterhalt mit Rücksicht auf eine in Aussicht genommene Erbeinsetzung gewährt wurde. Damit ist rechtlich fehlerfrei festgestellt, daß die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs nicht bewiesen sind.
Die Revision kann dieses Ergebnis nicht entkräften.
a) Unbegründet ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe nur geprüft, ob der aufgerechnete Anspruch
aus einer Vereinbarung hergeleitet werden könne. Wie die obigen Ausführungen ergeben, hat es auch erörtert, ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht.
b) Bas Berufungsgericht brauchte sich nicht damit zu befassen, was der Ehemann der Beklagten in seinem Erbscheinsantrag angegeben und an Eides Statt versichert hat. Biese Urkunde ist kein taugliches Beweismittel für die Richtigkeit ihres Inhalts; das Nachlaßgericht hatte den Erklärungen des Erblassers keinen Beweiswert beigemessen.
c) Mit der Aussage des Zeugen W0HHB hat sich das Berufungsgericht auf S. 12 BU auseinandergesetzt. Allerdings behandelt es an dieser Stelle die angebliche Vereinbarung über die nach dem Tode zu zahlende Vergütung für den Unterhalt. Es bemerkt, aus der Bekundung
lasse sich zwar entnehmen, daß der Erblasser - zu demindest zeitweise - die Absicht gehabt habe, den Ehemann der Beklagten als Erben einzusetzen; die von der Beklagten behauptete Vereinbarung über die Vergütung für den Unterhalt sei aber nicht bewiesen.
Es ist kein entscheidungserheblicher Fehler des Berufungsurteils, daß es bei der Erörterung des § 812 BUB auf die Aussage WffHHHV mehr eigens zurückkommt.
An dieser Stelle bemerkt es, wie schon erwähnt, es hätte rechtsgeschäftlich vereinbart werden müssen, daß die Unterhaltsleistung mit Rücksicht auf die vorzunehmende Erbeinsetzung erfolge, und bezeichnet anschließend das Beweisergebnis als "insoweit negativ". Offensichtlich hat es hier auch und gerade die Bekundung Auge. Auch
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dessen Aussage ergibt, wie das Berufungsgericht hervorhebt, nur, daß der Erblasser mindestens zeitweise eine Erbeinsetzung des Ehemanns der Beklagten beabsichtigt hat, aber nicht, daß die Erbeinsetzung mit der Gewährung von Unterhalt verknüpft v/erden sollte. Baß das Oberlandesgericht eine auch nur tatsächliche und stillschweigende Einigung über eine solche Verknüpfung verneint, ergibt sich, wie schon ausgeführt, aus seiner Feststellung, daß nach der Vorstellung der Beteiligten Unterkunft und Verpflegung schon durch die Betätigung des Erblassers aufgewogen sein sollten.
d) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß der Erblasser, als er im Gespräch mit dem Zeugen
Absicht äußerte, sein Grundbesitz solle hier (d.h. bei dem Ehemann der Beklag-
ten) bleiben, hinzugefügt hat, seine anderen Verwandten kümmerten sich nicht um ihn, er sei ja auch das ganze Leben lang im Hause SHHIgewesen. Der daraus von der Revision gezogene Schluß, der Erblasser habe sich in der Schuld der Eheleute BHHHlEe^ühlt und habe diese Schuld durch die Zuwendung seines Grundstücks ausgleichen wollen, ist nicht zwingend; insbesondere brauchte das Oberlandesgericht diesen Äußerungen nicht zu entnehmen, der Unterhalt sei nach dem zu dem Ausdruck gekommenen Y/illen des Erblassers und des Ehemanns der Beklagten nur mit Rücksicht auf eine spätere Erbeinsetzung gewährt worden. Bas läßt sich weder auf Grund der Aussage noch nach dem sonstigen Ergebnis
der Beweisaufnahme ausreichend sicher feststellen; die Auffassung des Berufungsgerichts, der Unterhalt sei nach der Vorstellung beider Teile schon durch die Arbeiten
fc
des Erblassers ausgeglichen worden, läßt sich nicht widerlegen.
e) War das aber die Willensrichtung der Beteiligten, fehlte es jedenfalls an einer Einigung darüber, daß der Unterhalt im Hinblick auf eine Erbeinsetzung gewährt werden sollte, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Arbeiten des Erblassers im Werte voll dem empfangenen Unterhalt entsprachen.Auf die Rügen der Revision zu diesem Punkt braucht der Senat deshalb nicht einzugehen.
Glanzmann Heimann-Trosien Erbel
Meyer
Finke