Sie vermieteten (Ziff.2 des Vertrages) an Mdas dem beklagten Ehemann gehörende Grundstück BjHHBstraße flB, zur Errichtung und zu dem Betrieb einer Tankstelle mit Nebeneinrichtungen und An- und Abfahlts~ wegen gemäß dem (dem Vertrag als Bestandteil beigefügten) Während des Berufungsrechtszugs hat die TjBKp-Tank-stellen GmbH mit Schreiben vom 31- Juli 1962 den Handelsvertretervertrag unter Aufrechterhaltung der Grunöstücksmietc mit sofortiger Wirkung gekündigt, weil die Beklagten, wie sich erst im Prozeß herausgestellt habe, die vermietete Auf diesen Grund hat die Klägerin nachträglich ihre Kündigung gestützt und dabei vorgetragen, infolge der Bebauung sei eine Wagenpflege an der Tankstelle nicht mehr möglich» Bas Berufungsgericht führt dazu aus: Bie Kietzinsver-einbarung liege darin, daß nach Ziff.2 des Vertrages der Mietzins durch die unter Ziff» 7 vereinbarte Vergütung als abgegolten gelte. 2.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Grundstücks-miete könne bei Ende des Handelsvertreterverhältnisses von der Klägerin nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Beklagten ihr einen wichtigen Grund für die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gegeben hätten. Die Revision hält diese Auslegung für unvereinbar mit dem Wortlaut der Ziff.9 des Vertrages« Sie geht davon aus, daß eine Teilfortsetzung des Vertrages auf Verlangen der Klägerin bezüglich des Mietverhältnisses nach dem vertraglich erklärten Willen der Parteien stets erfolgen sollte, also auch bei einer Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses seitens der Klägerin ohne Verschulden der Beklagten, ja sogar bei einer Kündigung der Beklagten aus wichtigem, von der Klägerin verschuldetem Grunde. In den Fällen nämlich, in denen diese einen v/ichtigen Grund zur Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses haben, steht ihnen dann, v/enn es für sie unzu demutbar ist, das Mietverhältnis ohne das Handelsvertreterverhältnis fortzusetzen, auch ein vertraglich nicht ausschließbares Recht zu, das Mietverhältnis ebenfalls aus wichtigem Grunde zu kündigen. Steht den Beklagten aber ein Recht zur Kündigung auch des Mietverhältnisses zu, so kommt das Optionsrecht der Klägerin gemäß Ziff.9 des Vertrages nicht zu dem Zuge, gleichviel ob die Parteien das gewollt haben oder nicht. b) Für den von der Revision erörterten Fall einer Kündigung der Klägerin aus wichtigem, jedoch von den Beklagten nicht-verschuldetem Grunde gilt ebenfalls, daß die Beklagten . c) Die Beklagten haben keinen Sachverhalt vorgetragen, der sie berechtigen könnte, das (auf Verlangen der Klägerin fortgesetzte) MietVerhältnis zu kündigen * 3«) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe einen wichtigen Grund gehabt, das Handelsvertreterverhältnis (unter Aufrechterhaltung der Miete) zu kündigen. Es sieht den Grund darin, daß die Beklagten einen erheblichen Teil des vermieteten Grundstücksteils bebaut und damit einen Wagenpflegedienst an der Tankstelle unmöglich gemacht haben, obwohl sie u.a. für die Errichtung einer Waschhalle 1956 von der 15*000 DM Darlehen erhalten hatten« Das Be- a) Der Umstand, daß die Klägerin den Kündigungsgrund der "Bebauung" erst im Laufe des Rechtsstreits nachgeschoben hat, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen (BGH LM Hr. 10 zu § 626 BGB)» Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von einer Kenntnis der Beklagten und somit von einem yorsatzliPi>§ü Vertragsverstoß ausgegangen wäre. bb) Keine wesentliche Bedeutung brauchte das Berufungsgericht dem Umstand beizu demessen, daß die Angestellten Hi(HB und UflHHB Klägerin, als sie die Tankstelle im Winter 1960/61 besuchten, die in der Revisionsbegründung behauptete Beseitigung der Waschhalle infolge des Neubaus nicht beanstandet haben. Es ist nicht festgestellt, daß ihnen bei ihren Besuchen die Abmessungen der vermieteten Teilfläche in Erinnerung waren und daß sie die Beseitigung der alten Y/aschhalle durch den Neubau bemerkt haben. Daraus, daß die genannten Personen damals in dieser Richtung keine Beanstandung erhoben haben, brauchte das Berufungsgericht somit, im Gegensatz zur Ansicht der Revision, nicht zu folgern, die Klägerin habe die Bebauung nicht als vertragsstörend empfunden. Es ist nicht ansunehmen, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten übersehen hat. dd) Auch wenn die Grundstücksfläche, soweit sie bebaut worden ist, bis dahin für Tankstellenzwecke praktisch nicht benutzt worden war, wie die Beklagten behauptet haben, so brauchte das Berufungsgericht daraus doch nicht zu schließen, der Tankstellenbetrieb sei durch die Bebauung nicht beeinträchtigt worden. 4P) Da sämtliche Revisionsrügen nicht begründet sind und das angefochtene Urteil auch sonst keinen sachlichrechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen°
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 288/63. URTEIL Verkündet am 1« Juli 19;->5 Pohl, Justizobersekre als Urkundsbeamfer der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit io 2.) des Inhabers einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt Josef K in ^H^pstrasse g), seiner Ehefrau Gertrud ebenda, geborene. B( Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma M _ tnet on dur ch Hugo S Persönlich GmbH in , gesetzlich ver-rer, den Kaufmann Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er» Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietochel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Februar 1963 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 11./21. Juni 1956 schlossen die beklagten Eheleute einen Tankstellenvertrag mit der GmbH. In diesen Vertrag iot die Klägerin anstelle der PflHHH eingetreten. Die Klägerin hat die Tankstelle inzwischen an ihre Tochtergesellschaft, die TdH| Tankstellen GmbH, verpachtet. In dem Tankstellenvertrag, der bis zu dem 31« Dezember 1981 fest vereinbart war, übernahmen die Beklagten als Handelsvertreter (’’Stationär") von PfHB die Lagerung und den Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen und sonstigen Erzeugnissen. Sie vermieteten (Ziff. 2 des Vertrages) an Mdas dem beklagten Ehemann gehörende Grundstück BjHHBstraße flB, zur Errichtung und zu dem Betrieb einer Tankstelle mit Nebeneinrichtungen und An- und Abfahlts~ wegen gemäß dem (dem Vertrag als Bestandteil beigefügten) • I- ' Lageplan«, Der Mietzins (Ziff. 2 Abs. 2) wie überhaupt alle Forderungen der Beklagten gegenüber (Ziff. 7 Abs. 2 Satz 1) galten durch die in Ziff. 7 vereinbarte Vergütung (Provision) als abgegolten. Bauliche Veränderungen bedurften der Zustimmung von PflHIB (Ziff. 8). In Ziff. 9 Abs. 2 heißt es weiter: MBei vertragswidrigem Verhalten des Stationärs ist P^HB nach erfolgloser Abmahnung zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt. ... Auf Verlangen von läßt eine etwaige Auflösung des Handelsvertretervertrages die Grundstücksmiete nach Ziff. 2 unberührt. In diesem Fall ist durch PflHIH ein angemessener Mietzins zu entrichten. . . .n Nachdem die Klägerin mit Schreiben von 25. März 1961 die Beklagten wegen Vernachlässigung des Tankstellenbetriebs abgemahnt hatte, kündigte sie mit Schreiben vom 25. April 1961 untc: Aufrechterhaltung der Grundstücksmiete. Dem widersprachen die Beklagten. Die Klägerin hat Klage auf Besitzeinräumung des vermieteten Grundstücksteils erhoben. Die Beklagten haben jegliche Vertragsverletzung bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsrechtszugs hat die TjBKp-Tank-stellen GmbH mit Schreiben vom 31- Juli 1962 den Handelsvertretervertrag unter Aufrechterhaltung der Grunöstücksmietc mit sofortiger Wirkung gekündigt, weil die Beklagten, wie sich erst im Prozeß herausgestellt habe, die vermietete 4 l i /. /\ Grundstücksflache fast zur Hälfte mit einer Werkhalle bebaut hätten. Auf diesen Grund hat die Klägerin nachträglich ihre Kündigung gestützt und dabei vorgetragen, infolge der Bebauung sei eine Wagenpflege an der Tankstelle nicht mehr möglich» Die Beklagten haben vorsorglich ihrerseits den Mietvertrag gekündigt» Bas Berufungsgericht hat dem - in der Berufungsinstanz neu formulierten - Klageantrag stattgegeben (vgl. S» 2, 7 des Berufungsurteils). Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Es kann dahinstehen, ob der Tankstellenvertrag für das Revisionsgericht frei auslegbar ist» Benn auch bei eigener Auslegung gelangt der Senat zu dem selben Ergebnis wie das Berufungsgericht» 1.) Bie Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Tankstellenvertrag enthalte keine wirksame Vermietung des Grundstücksteils, weil es an der notwendigen Vereinbarung eines Mietzinses fehle» Bas Berufungsgericht führt dazu aus: Bie Kietzinsver-einbarung liege darin, daß nach Ziff. 2 des Vertrages der Mietzins durch die unter Ziff» 7 vereinbarte Vergütung als abgegolten gelte. Bie Parteien hätten zulässigerweise den 5 Mietzins als Teil der progressiven Umsatzvergütung vereinbart * Dem ist zuzustimmen. Auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch angestellten zusätzlichen Erwägungen, gegen die die Revision sich wendet, kommt es nicht an. Insbesondere ist unerheblich, ob die im Tankstellenvertrag genannten Provisionssätze dieselben sind wie die, v/elche üblicherweise ohne_i^pcksVermietung vereinbart werden« Die Vertragschließenden waren an solche Sätze nicht gebunden, sondern in ihrer Vertragsgestaltung frei« Ihr Wille, die Provision enthalte zugleich eine Mietvergütung, kommt in Ziffo 2 des Vertrages eindeutig zu dem Ausdruck« 2.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Grundstücks-miete könne bei Ende des Handelsvertreterverhältnisses von der Klägerin nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Beklagten ihr einen wichtigen Grund für die Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses gegeben hätten. Die Revision hält diese Auslegung für unvereinbar mit dem Wortlaut der Ziff. 9 des Vertrages« Sie geht davon aus, daß eine Teilfortsetzung des Vertrages auf Verlangen der Klägerin bezüglich des Mietverhältnisses nach dem vertraglich erklärten Willen der Parteien stets erfolgen sollte, also auch bei einer Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses seitens der Klägerin ohne Verschulden der Beklagten, ja sogar bei einer Kündigung der Beklagten aus wichtigem, von der Klägerin verschuldetem Grunde. Eine Vertragsbestimmung mit so weittragendem, den Beklagten nachteiligem Inhalt hält die Revision wegen sittenwidriger Knebelung für nichtig. Die Rüge ist nicht begründet. 6 a) Es kann dahinstehen, ob der Auslegung des Berufungsgerichts oder der der Revision der Vorzug zu geben ist» Denn auch im letzteren Palle kann eine sittenwidrige Benachteiligung der Beklagten nicht eintreten. In den Fällen nämlich, in denen diese einen v/ichtigen Grund zur Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses haben, steht ihnen dann, v/enn es für sie unzu demutbar ist, das Mietverhältnis ohne das Handelsvertreterverhältnis fortzusetzen, auch ein vertraglich nicht ausschließbares Recht zu, das Mietverhältnis ebenfalls aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ein den Beklagten eiv/achsener wichtiger Kündigungsgrund wird sich also vielfach zugleich auf beide sachlichen Teilbereiche des Gesamtvertrages auswirken. Das wird insbesondere in Fällen * gelten, in denen der Kündigungsgrund der Beklagten von der Klägerin verschuldet ist. Steht den Beklagten aber ein Recht zur Kündigung auch des Mietverhältnisses zu, so kommt das Optionsrecht der Klägerin gemäß Ziff. 9 des Vertrages nicht zu dem Zuge, gleichviel ob die Parteien das gewollt haben oder nicht. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Grunde ist vertraglich nicht abdingbar. b) Für den von der Revision erörterten Fall einer Kündigung der Klägerin aus wichtigem, jedoch von den Beklagten nicht-verschuldetem Grunde gilt ebenfalls, daß die Beklagten . ein Recht zu fristloser Kündigung des Mietverhältnisscs dann haben, wenn ihnen unter den besonderen Umständen des Falles eine isolierte Fortsetzung der Grundstücksmiete nicht zugemutet werden kann. Dieses Kündigungsrecht genügt zur Ushrung ihrer berechtigten Interessen und schließt eine Sittenwirdig-keit des Vertrages aus. c) Die Beklagten haben keinen Sachverhalt vorgetragen, der sie berechtigen könnte, das (auf Verlangen der Klägerin fortgesetzte) MietVerhältnis zu kündigen * 3«) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe einen wichtigen Grund gehabt, das Handelsvertreterverhältnis (unter Aufrechterhaltung der Miete) zu kündigen. Es sieht den Grund darin, daß die Beklagten einen erheblichen Teil des vermieteten Grundstücksteils bebaut und damit einen Wagenpflegedienst an der Tankstelle unmöglich gemacht haben, obwohl sie u.a. für die Errichtung einer Waschhalle 1956 von der 15*000 DM Darlehen erhalten hatten« Das Be- rufungsgericht weist ferner darauf hin, daß der beklagte Ehemann mehrfach erklärt habe, er sei "nicht für 2 Pfennige an der Tankstelle interessiert"« a) Der Umstand, daß die Klägerin den Kündigungsgrund der "Bebauung" erst im Laufe des Rechtsstreits nachgeschoben hat, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen (BGH LM Hr. 10 zu § 626 BGB)» b) Hach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt die Peststellung, ob ein bestimmter Sachverhalt einen wichtigen Kündigungsgrund darstellt, in erster Linie dem Tatrichter und ist dessen Würdigung vom Revisionsgericht nur beschränkt auf Rechtsfehler nachprüfbar» Solche Verstöße läßt das Berufungsurteil - im Gegensatz zur Annahme der Revision - nicht erkennen» aa) Sie macht geltend, die Beklagten seien sich z.Zt» der Bebauung nicht bewußt gewesen, daß die bebaute Fläche mitvermietet war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung von einer Kenntnis der Beklagten und somit von einem yorsatzliPi>§ü Vertragsverstoß ausgegangen wäre. Es durfte auch eine fahrlässige Vertragsverletzung in diesem Punkte für so schwerwiegend erachten, daß sie für die Klägerin einen wichtigen Kündigungsgrund ergab. Diese ist nach der Sachlage in jedem Pall zu bejahen. bb) Keine wesentliche Bedeutung brauchte das Berufungsgericht dem Umstand beizu demessen, daß die Angestellten Hi(HB und UflHHB Klägerin, als sie die Tankstelle im Winter 1960/61 besuchten, die in der Revisionsbegründung behauptete Beseitigung der Waschhalle infolge des Neubaus nicht beanstandet haben. Ihr Besuch diente unstreitig anderen Zwecken. Es ist nicht festgestellt, daß ihnen bei ihren Besuchen die Abmessungen der vermieteten Teilfläche in Erinnerung waren und daß sie die Beseitigung der alten Y/aschhalle durch den Neubau bemerkt haben. Daraus, daß die genannten Personen damals in dieser Richtung keine Beanstandung erhoben haben, brauchte das Berufungsgericht somit, im Gegensatz zur Ansicht der Revision, nicht zu folgern, die Klägerin habe die Bebauung nicht als vertragsstörend empfunden. cc) Die Revision macht geltend, wegen des Reparaturbe-triebes der Beklagten für Lastwagen habe deren Tankstellenkundschaft überwiegend ebenfalls aus Lastwagerhaltern bestanden. Diese beanspruchten aber üblicherweise keine Wagenpflege, so daß eine Y'aschhalle überflüssig gewesen sei. Es ist nicht ansunehmen, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten übersehen hat. Entscheidende Bedeutung brauchte es ihm nicht beizu demessen. Unstreitig hatte die Pur-fina den Beklagten 15-000 DM Darlehen zur Errichtung eines Tankwartraums und einer Wagenpflegehalle gewährt» Daraus durfte das Berufungsgericht auf ein erhebliches Interesse der Vermieterin daran schließen, daß an der Tankstelle auch eine Wagenpflege möglich sein sollte» Der Umstand, daß die Beklagten bei Kündigung der Klägerin das Darlehen schon größtenteils zurückgezahlt hatten und die Rückzahlung des Restes anboten, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung» Das Berufungsgericht durfte trotzdem der Auffassung sein, die Vertragsverletzung der Beklagten wiege angesichts der Darlehensgewährung schwer. Für die Annahme einer nachträglichen Vertragsänderung in dieser Beziehung fehlt jeder Anhaltspunkt» dd) Auch wenn die Grundstücksfläche, soweit sie bebaut worden ist, bis dahin für Tankstellenzwecke praktisch nicht benutzt worden war, wie die Beklagten behauptet haben, so brauchte das Berufungsgericht daraus doch nicht zu schließen, der Tankstellenbetrieb sei durch die Bebauung nicht beeinträchtigt worden. Er war es jedenfalls für die Zukunft, weil die Bebauung die bis dahin gegebene Möglichkeit ausschloß oder mindestens erschwerte, den bebaute2i Grundstücksteil für Zwecke der Tankstelle nutzbar zu machen» ee) Aus der Bemerkung der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen mit der BÜHB, die Tankstelle könne nur im Rahmen der durch die Reparaturverkstätte bestimmten Möglichkeiten betrieben werden, folgert die Revision, es sei Geochäftsgrundlage des Vertrages geworden, daß die Beklagten ihre Werkstättc ^2Dien_der^Tankstelle baulich hätten erweitern dürfen. Eine so weittragende Folgerung rechtfertigt der Vertrag nicht» ff) Die Revision kann schließlich nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, daß die Eeklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verpflichtet waren, die Tankstelle außerhalb der Geschäftszeiten ihres Reparaturbetriebs offenzuhalten (worauf die Klägerin zunächst ihre Kündigung gestützt hatte)» Das Berufungsgericht war nicht genötigt, daraus den Schluß zu ziehen, die Klägerin müsse sich auch eine Zweck-entfremdung von rund der Hälfte der Mietflache gefallen lassen. 4P) Da sämtliche Revisionsrügen nicht begründet sind und das angefochtene Urteil auch sonst keinen sachlichrechtlichen Fehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, ist deren Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen° Meyer Vogt Heimann-Trosien Rietschel Erbel