Er kann eine verbindliche Planänderung nicht schon dadurch herbeiführen, daß er abweichende Ausführungsunterlagen anfertigt und vom Architekten des Auftraggebers gegenzeichnen läßt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zu den der Beklagten übergebenen Unterlagen gehörte nach der Behauptung der Klägerin der von ihrem Architekten gefertigte Plan A 4.1 - Schnitte -.Danach sollte die lichte Höhe der Halle am First 13,56 m und an der Traufe 13,16 m mit einem Dachgefälle von 2 % betragen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte zur Anfertigung ihrer Zeichnungen Architektenpläne erhalten hatte, in denen eine lichte Höhe von 13»16 m im Traufenbereich und eine Dachneigung von 2 % vorgesehen Sie habe mangels eines Hinweises der Klägerin auch nicht erkennen können, daß die lichte Höhe in allen Bereichen der Lagerhalle für deren geplante Nutzung von besonderer Bedeutung gewesen sei. 1. Für den Auftragnehmer sind die ihm übergebenen Unterlagen des Auftraggebers maßgebend (§ 3 Nr. 3 Satz 1 VOB/B). Anders ist es nur, wenn die Abweichung den Wert des Werks oder seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindert (Glanzmann aaO § 633, Rdn. 8; vgl. bei Auftragserteilung erhalten hat, wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist, weist ihre Leistung einen Fehler auf.a) Der Plan A 4.1 - Schnitte - enthielt die verbindliche Anweisung des Auftraggebers (Architekten), daß die lichte Höhe an der Traufe 13,16 m und am First 13,56 m Die Klägerin bemerkte nicht, daß die Zeichnung der Beklagten von dem Plan A 4.1 - Schnitte - in der lichten Höhe der Halle im Traufenbereich abwich. ”Die Verantwortung und Haftung, die dem Auftragnehmer nach dem Vertrag obliegt, wird nicht dadurch eingeschränkt, daß der Auftraggeber Ausführungsunterlagen genehmigt. Das Berufungsgericht versteht diese Bestimmung dahin, daß der Auftragnehmer nur für die Einhaltung der technischen Fachregeln einzustehen habe und der von ihm geschuldete Vertragsgegenstand durch die Genehmigung seiner Zeichnungen endgültig festgelegt werde. Die genannte Bestimmung befaßt sich nicht mit der Änderung von Plänen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer. Vertragsgemäß erstellte Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers müssen sich in den Rahmen einfügen, der durch die überlassenen Pläne des Auftraggebers gesetzt wird. eine Überprüfung anzuregen, Unterbleibt dennoch eine Planänderung, so hat der Unternehmer sich an die Weisungen des Auftraggebers zu halten oder die Leistung abzulehnen (BGH Urt. v* 16. Dagegen ist er nicht befugt, die Ihm überlassenen Pläne des Auftraggebers nicht oder unzureichend zu besohlen und durch seine Zeichnungen eigenmächtig zu ändern. Durch seine Ausführungsunterlagen soll der Auftragnehmer seine vertragliche Leistung nach seinen besonderen fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen im einzelnen angeben und dadurch den ihm vorgegebenen Plan des Auftraggebers mit dort fehlenden Einzelheiten ergänzen. Die von ihm nach Maßgabe der Pläne des Auftraggebers für richtig befundene und in seinen Ausführungsunterlagen niedergelegte Lösung ist Gegenstand der DIN 18 335 Nr. 3.26 und wird nach dieser Vorschrift durch die Genehmigung des Auftraggebers verbindlich festgelegt. d) Der Beklagten wird die Haftung für eigenmächtige Änderungen der Planung der Klägerin auch nicht durch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen abgenommen. Dem entnimmt das Berufungsgericht die Verbindlichkeit der genehmigten Ausführungsunterlagen der Beklagten durch den Architekten Mfl|H auch hinsichtlich der Abweichung von dem von ihm selbst gefertigten Plan A 4.1 - Schnitte -.Das ist mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht vereinbar. Diese Regelung ergänzt nur die DIN 18 335 Nr. 3.26 und bezweckt, eine Kontrolle der Zeichnungen des Auftragnehmers durch den Architekten des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen. Das rechtfertigt nicht den Gegenschluß, mit der Genehmigung des Architekten entfalle auch die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht kommt es nicht darauf an* ob die Beklagte die besondere Bedeutung der lichten Höhe in allen Bereichen der Lagerhalle für* den von der Klägerin beabsichtigten Gebrauch rechtzeitig hätte erkennen können. Das ist nicht abhängig von Erläuterungen des Auftraggebers über die wirtschaftlichen und technischen Hintergründe der Planung oder von Hinweisen, daß die Einhaltung bestimmter Maße ganz besonders wichtig sei. Etwas anderes läßt sich hier auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß in dem Angebot der Beklagten die Dachneigung mit nca. In dem später zu dem Vertragsbestandteil gemachten Plan A 4.1 - Schnitte -wird die Dachneigung ohne weiteren Zusatz mit ”2 %" angegeben und klargestellt, daß die lichte Höhe im Traufenbereich 13,16 m sowie im Firstbereich 13,56 m betragen sollte. der Klägerin richtig ist, daß sie der Beklagten den Plan A 4.1 - Schnitte - rechtzeitig zur Anfertigung der Ausführungsunterlagen übergeben habe.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VOB/B (1973) §§ 3 Nr. 3, 4 C Nr. 3 Der Auftragnehmer hat sich an die (mangelfreie) Planvorgabe genau zu halten. Er kann eine verbindliche Planänderung nicht schon dadurch herbeiführen, daß er abweichende Ausführungsunterlagen anfertigt und vom Architekten des Auftraggebers gegenzeichnen läßt. BGH, Urt.v. 1. April 1982 - VII ZR 287/80 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 287/80 URTEIL Verkündet am 1. April 1982 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma FBMBB & GmbH & Co KG, U Straße vertreten durch die Firma Fr(^ vl^mHBKgesellschaft H. H. BflB mbH, KflB> diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin ebenda, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Carl LGmbH & Co KG, B< Straße (0, KQB ®7vertreten durch die Firma Carl L: _ GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. St*M, ebenda, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dres. und - Prozeßbevollmächtigte: y Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Dr. Walchshöfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juni 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen / Tatbestand Die Klägerin beauftragte die Beklagte durch Schreiben vom 28. Juli 1976 mit der Durchführung der Stahlbauarbeiten sowie der Fassaden- und Dachverkleidung zu dem Neubau einer Lagerhalle für den Betrieb ihres Papiergroßhandels. Dem Vertrag liegen u. a. die VOB Teil B und C, zusätzliche Vertragsbedingungen sowie Mzeichnerische Unterlagen” zu Grunde. Zu den der Beklagten übergebenen Unterlagen gehörte nach der Behauptung der Klägerin der von ihrem Architekten gefertigte Plan A 4.1 - Schnitte -. Danach sollte die lichte Höhe der Halle am First 13,56 m und an der Traufe 13,16 m mit einem Dachgefälle von 2 % betragen. Die Beklagte legte die von ihr gefertigten ”Ausführungspläne” (WerkstattZeichnungen) vertragsgemäß dem Architekten MBB vor, der sie genehmigte. Die Zeichnung Nr. 76650-5 enthält u.a. ein spitzwinkliges Dreieck, das eine schematische Darstellung des Dachprofils sein soll und mit einer Höhe von 600 mm bei Längen von 20650 mm und 20658 mm ein Dachgefälle von annähernd 3 % ergibt. Die Beklagte errichtete entsprechend ihren ”Aus-führungsplänen” die Halle mit einer Dachneigung von rund 3 % und einer lichten Höhe von 12,96 m im Traufenbereich. Am 2. Februar 1977 nahm die Klägerin die Leistungen der Beklagten ab. Sie bemerkte die vom Plan A 4.1 abweichende, um 20 cm geringere lichte Höhe im Traufenbereich erst, als sie einige Zeit später Regale in der Halle hatte aufstellen lassen. In 3 von 5 Lagergängen mußten die obersten Regalfächer in der Höhe von 1,80 m auf 1,60 m gekürzt werden, um den elektronisch gesteuerten Gabelstapler ü einsetzen zu können. Der Architekt MfHR trug die Kosten der notwendigen Umrüstung in Höhe von 20.000 DM. Die Klägerin nimmt nun die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptet, die von ihr geplante Lagerkapazität sei nicht erreicht worden. Dadurch entstünden ihr sachliche und personelle Mehrkosten von jährlich 19.225 IM. Sie verlangt - nach Änderung der zunächst allein auf Feststellung gerichteten Klage - Zahlung von 57.675 DM als Ersatz der Mehraufwendungen für die ersten drei Jahre und von 6.105 IM als Ersatz für notwendige Programmänderung und für zusätzliche Kontaktschienen, insgesamt 63.780 DM nebst Zinsen; ferner begehrt sie die Feststellung, daß die Beklagte ihr zu dem Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sei, der ihr aus der um 20 cm zu gering ausgeführten lichten Höhe im Traufenbereich der Lagerhalle III entstanden sei und noch entstehen werde. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klageansprüche in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte zur Anfertigung ihrer Zeichnungen Architektenpläne erhalten hatte, in denen eine lichte Höhe von 13»16 m im Traufenbereich und eine Dachneigung von 2 % vorgesehen L y waren. Es meint, daß der Klägerin gleichwohl kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Das Werk der Beklagten sei nicht mangelhaft im Sinne des § 13 Nr. 1 VOB/B. Die in dem Architektenplan A 4.1 vorgesehenen Maße seien nicht Vertragsinhalt geworden. Insoweit seien vielmehr die "Ausführungszeichnungen" der Beklagten maßgebend, da sie der Architekt geneh- migt habe. Sie habe mangels eines Hinweises der Klägerin auch nicht erkennen können, daß die lichte Höhe in allen Bereichen der Lagerhalle für deren geplante Nutzung von besonderer Bedeutung gewesen sei. Vielmehr sei im Angebot der Beklagten die Dachneigung mit Mca. 2 %" angegeben gewesen; in diesem Punkt habe also ersichtlich ein Spielraum bestanden. Die tatsächliche Bau ausführung entspreche somit den vertraglichen Abmachungen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Für den Auftragnehmer sind die ihm übergebenen Unterlagen des Auftraggebers maßgebend (§ 3 Nr. 3 Satz 1 VOB/B). Er hat die geschuldete Bauleistung nach den dadurch gesetzten Richtlinien auszuführen. Wenn er bei der gebotenen Überprüfung Unstimmigkeiten und Fehler entdeckt oder sie vermutet, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen (§ 3 Nr. 3 Satz 2 VOB/B; vgl. auch BGH NJW 1956, 787 Nr. 2; BGH Urt. v. 28. Oktober 1971 - VII ZR 139/70 = WM 1972, 76; Glanzmann in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 631 Rdn. 33 f). Weicht er dagegen eigenmächtig von den Angaben der ihm überlassenen Unterlagen ab, so führt das regelmäßig zu einem Fehler seiner Werkleistung (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 9. Aufl,y B § 3 Rdn. 17). Anders ist es nur, wenn die Abweichung den Wert des Werks oder seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht mindert (Glanzmann aaO § 633, Rdn. 8; vgl. auch BGH Urt. v. 28. September 1972 - VII ZR 121/71 BauR 1973, 51). 2. Wenn die Beklagte den Architektenplan A 4.1. bei Auftragserteilung erhalten hat, wovon in der Revisionsinstanz auszugehen ist, weist ihre Leistung einen Fehler auf. a) Der Plan A 4.1 - Schnitte - enthielt die verbindliche Anweisung des Auftraggebers (Architekten), daß die lichte Höhe an der Traufe 13,16 m und am First 13,56 m zu betragen habe; außerdem war die Dachneigung mit 2 % angegeben. Die Beklagte war nach Übergabe des Plans verpflichtet, die Halle in dieser Weise zu bauen. Das haben die Parteien auch ausdrücklich dadurch vereinbart, daß sie die ”zeichnerischen Unterlagen” zu dem Bestandteil des Vertrages gemacht haben. b) Den Parteien stand es allerdings frei, die im Plan A 4.1 - Schnitte - gewählte Ausführung zu ändern. Das Berufungsgericht meint, das sei dadurch geschehen, daß der Architekt Ml^H die Zeichnungen der Beklagten genehmigte. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Annahme einer neuen, die Planvorgabe des Architekten abwandelnden Abrede steht entscheidend entgegen, daß niemand eine derartige Änderung beabsichtigte. Die Klägerin bemerkte nicht, daß die Zeichnung der Beklagten von dem Plan A 4.1 - Schnitte - in der lichten Höhe der Halle im Traufenbereich abwich. Auch die Beklagte wollte die Pia- y nung des Architekten mH nicht in Frage stellen; sie legte ihren Zeichnungen unbewußt - sei es schuldhaft oder nicht - überholte Architektenpläne zugrunde. c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der für Stahlbauarbeiten maßgeblichen DIN 18 335, die unter Nr. 3-26 bestimmt: ”Die Verantwortung und Haftung, die dem Auftragnehmer nach dem Vertrag obliegt, wird nicht dadurch eingeschränkt, daß der Auftraggeber Ausführungsunterlagen genehmigt. Der Auftraggeber erklärt hierdurch jedoch, daß die Ausführungsunterlagen seinen Forderungen entsprechen.” Das Berufungsgericht versteht diese Bestimmung dahin, daß der Auftragnehmer nur für die Einhaltung der technischen Fachregeln einzustehen habe und der von ihm geschuldete Vertragsgegenstand durch die Genehmigung seiner Zeichnungen endgültig festgelegt werde. Satz 2 der DIN-Vorschrift ergebe sonst keinen Sinn. Das ist nicht richtig. Die genannte Bestimmung befaßt sich nicht mit der Änderung von Plänen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer. Vertragsgemäß erstellte Ausführungsunterlagen des Auftragnehmers müssen sich in den Rahmen einfügen, der durch die überlassenen Pläne des Auftraggebers gesetzt wird. Der Auftragnehmer ist, sofern ihm die planerische Vorgabe aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen insgesamt oder in einzelnen Punkten fehlerhaft oder unzweckmäßig erscheint, darauf beschränkt, bei dem Auftraggeber ö eine Überprüfung anzuregen, Unterbleibt dennoch eine Planänderung, so hat der Unternehmer sich an die Weisungen des Auftraggebers zu halten oder die Leistung abzulehnen (BGH Urt. v* 16. Januar 1958 - VII ZR 100/57 - Schäfer/ Pinnern Z 2.414, Bl. 129? 130). Dagegen ist er nicht befugt, die Ihm überlassenen Pläne des Auftraggebers nicht oder unzureichend zu besohlen und durch seine Zeichnungen eigenmächtig zu ändern. Damit wird diese DIN-VorSchrift entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht sinnlos. Durch seine Ausführungsunterlagen soll der Auftragnehmer seine vertragliche Leistung nach seinen besonderen fachlichen Kenntnissen und Erfahrungen im einzelnen angeben und dadurch den ihm vorgegebenen Plan des Auftraggebers mit dort fehlenden Einzelheiten ergänzen. Er hat innerhalb des ihm durch den Plan des Auftraggebers gesetzten Rahmens einen eigenverantwortlichen Gestaltungsspielraum, sofern sich die ihm gestellte Aufgabe auf unterschiedliche Weise technisch einwandfrei und wirtschaftlich vernünftig erfüllen läßt. Die von ihm nach Maßgabe der Pläne des Auftraggebers für richtig befundene und in seinen Ausführungsunterlagen niedergelegte Lösung ist Gegenstand der DIN 18 335 Nr. 3.26 und wird nach dieser Vorschrift durch die Genehmigung des Auftraggebers verbindlich festgelegt. d) Der Beklagten wird die Haftung für eigenmächtige Änderungen der Planung der Klägerin auch nicht durch Nr. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen abgenommen. In diesen von der Klägerin (ihrem Architekten) verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es: _ 9 - "Zeichnungen ohne Prüfvermerk des Architekten sind für die Bauausführung nicht maßgebend. Bauleistungen, die aufgrund nicht geprüfter und nicht vom Architekten anerkannter Zeichnungen ausgeführt werden, sind auf Verlangen kostenpflichtig zu beseitigen und richtig zu stellen. Die Maße aller Zeichnungen sind vom Auftragnehmer am Bau nachzuprüfen. Unstimmigkeiten sind unverzüglich dem Architekten mitzuteilen. Für die Richtigkeit der Maße haftet der Unternehmer, er hat etwa entstehende Schäden, die durch Unstimmigkeiten der Maße auftreten sollten, allein zu tragen. Vom Unternehmer aufgestellte Ausführungsunterlagen müssen vor Beginn der Bauarbeiten vom Architekten schriftlich genehmigt werden." Dem entnimmt das Berufungsgericht die Verbindlichkeit der genehmigten Ausführungsunterlagen der Beklagten durch den Architekten Mfl|H auch hinsichtlich der Abweichung von dem von ihm selbst gefertigten Plan A 4.1 - Schnitte -. Das ist mit allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht vereinbar. Diese Regelung ergänzt nur die DIN 18 335 Nr. 3.26 und bezweckt, eine Kontrolle der Zeichnungen des Auftragnehmers durch den Architekten des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten sicherzustellen. Deshalb wird dem Auftraggeber das Recht eingeräumt, die Beseitigung voreilig ohne Genehmigung erbrachter Bauleistungen zu verlangen. Das rechtfertigt nicht den Gegenschluß, mit der Genehmigung des Architekten entfalle auch die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Für eine derartige ungewöhnliche Ausgestaltung der Haftung der Baubetei- ligteri geben die Besonderen Vertragsbedingungen nach Wortlaut und RegelungsZusammenhang keinen hinreichenden Anhaltspunkx. Sie würde auch der-. Interessen der Vertragspartner und des Architekten nicht entsprechen. e) Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht kommt es nicht darauf an* ob die Beklagte die besondere Bedeutung der lichten Höhe in allen Bereichen der Lagerhalle für* den von der Klägerin beabsichtigten Gebrauch rechtzeitig hätte erkennen können. Der Unternehmer hat sich an die mangelfreie Planungs-vorgabe genau zu halten. Das ist nicht abhängig von Erläuterungen des Auftraggebers über die wirtschaftlichen und technischen Hintergründe der Planung oder von Hinweisen, daß die Einhaltung bestimmter Maße ganz besonders wichtig sei. Etwas anderes läßt sich hier auch nicht aus dem Umstand herleiten, daß in dem Angebot der Beklagten die Dachneigung mit nca. 2 %n bezeichnet ist. In dem später zu dem Vertragsbestandteil gemachten Plan A 4.1 - Schnitte -wird die Dachneigung ohne weiteren Zusatz mit ”2 %" angegeben und klargestellt, daß die lichte Höhe im Traufenbereich 13,16 m sowie im Firstbereich 13,56 m betragen sollte. Das war von da an allein maßgebend. 3. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Das Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die von ihm unterstellte Behauptung 11 der Klägerin richtig ist, daß sie der Beklagten den Plan A 4.1 - Schnitte - rechtzeitig zur Anfertigung der Ausführungsunterlagen übergeben habe. Trifft dies zu, wird es das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B prüfen müssen, der als Anspruchsgrundlage ln Betracht kommt. Girisch Meise Recken Bliesener Walchshöfer