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BGH · YII ZR 287/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 287/5

Der Inhaber eines Krankenhauses, haftet fUr Schäden, die einem Kranken durch schuldhaf* > te Unterlassung eines Bediensteten zugefügt werden, nur dann nach § 278 BGB, wenn die Unterlassung im Zusammenhang mit dem Auf-.gabnnbereich des Bediensteten steht» Meyer für Recht erkanntg Auf die Revision des beklagten Landes wird das anstelle der Verkündung den Parteien am 13. Die Ehefrau des Klinikverwalters hatte am Sonntag Abend in der Nähstube eine Hose ihres Mannes, eine der Klinik gehörende, für ihren Ehemann bestimmte weiße Jacke und einen ihr selbst von der Klinik zur Verfügung gestellten weißen Mantel gebügelt. Der Kläger führt die erneute Netzhautablösung nach der erfolgreichen Operation vom 17» August 1954 auf den durch den Rauch bewirkten Hustenanfall zurück» Er meint, Frau habe mit dem Bügeln der Jacke und des Man- Das Landgericht hat durch das vom beklagten Land mit der Sprungrevision angefochtene Teilurteil der Zah-lungBklage im Betrage von 972 DM stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Das Landgericht hat zutreffend die durch die Aufnahme des Klägers in die Klinik begründeten Rechtsbeziehungen als ein bürgerlichrechtliches Vertragsv'erhältnis angesehen (BGHZ 9, 145), wonach das Land verpflichtet war, dem Kläger ärztliche Hilfe sowie Pflege in der Klinik zu gewähren. 2c) Das Landgericht hat weiter, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, festgestellt, daß der Hustenanfall, den der Kläger fünf Tage nach der erfolgreichen Operation infolge des aus dem Bügelzimmer in sein Krankenzimmer eingedrungenen Rauches erlitten hat, erneut die Ablösung der Netzhaut verursacht und zugleich die Erfolgsaussichten der nochmaligen, tatsächlich auch erfolglos gebliebenen Operation gemindert hat.. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den in die Klinik aufgenommenen Kranken bediene sich das Land des gesamten Personals der Klinik. Deshalb sei die Ehefrau H^jm^ nicht nur *hls Hausfrau" tätig geworden, sie habe durch die fahrlässige Brandstiftung nicht nur eine allgemeine Rechtspflicht verletzt, sondern auch bei einer häuslichen Tätigkeit als Angehörige des Klinikpersonals zur Erfüllung der dem Land gegenüber den aufgenommenen Kranken obliegenden Pflichten gehandelt. a) Zu weit geht die Ansicht, daß die Vorsorge für die zur Behandlung der Kranken erforderlichen Mittel im weitesten Sinne,wie das Bügeln der von den Eheleuten H® getragenen klinikeigenen weißen Oberkleidung, eine aus dem Krankenhausvertrag den Kranken geschuldete Leistung darstellte. Bas Bügeln der nur von dem Ehemann als Klinikverwalter und seiner Ehefrau als Weißzeugverwalterin benutzten Kleidungsstücke lag jedoch nicht mehr im Rahmen der den Kranken geschuldeten Leistungen, sondern stand allenfalls in losem Zusammenhang damit. Bie Ehefrau hat dadurch, daß sie diese Kleidungsstücke bügelte, selbst dann keine dem Kläger von dem beklagten Land vertraglich geschuldete Verbindlichkeit erfüllt, wenn sie die Kleidungsstücke nicht," wie das Land behauptet, nur aus'freien Stücken nochmals nachgebügelt hat, sondern, wie der Kläger vorträgt,. b) Bas Landgericht meint weiter, zu den Vertragspflichten des beklagten Landes gehöre es auch, von den in die Klinik aufgenommenen Kranken alle Schädigungen fernzuhalten, In Erfüllung dieser Pflicht müßten sämtliche im Bienste der Klinik stehenden Personen, einschließlich ihrer in der Klinik wohnenden Angehörigen, alles unterlassen, wodurch die Kranken geschädigt werden könnten» An diesen Ausführungen ist soviel richtig, als in der vertraglichen Pflicht des Trägers der Klinik, die zur Heilung und Pflege der Kranken erforderlichen Leistungen zu erbringen, ohne weiteres, gleichsam als Kehrseite, auf die Pflicht enthalten ist, alles zu unterlassen, was diesem Ziele abArägtrhlstv Es war also in der Tat Vertragspflicht des Beklagten, alles zu vermeiden, was der Gesundheit des Klägers schadete, namentlich eine für seine Augen höchst gefährliche Rauchentwicklung, Nicht zu billigen ist jedoch die Ansicht des Erstgerichts, daß der Traget der Klinik auf Grund des § 278 BGB für jegliche schadenstiftende Unterlassung ihrer Bediensteten hafte ohne Rücksicht darauf, welche Aufgaben dem einzelnen im Bereiche der Klinik übertragen sind« Damit sind die in dieser Vorschrift enthaltenen Grenzen überschritten. Das ist für die Anwendbarkeit des § 278 BGB von unmittelbarer Bedeutung, Kommt ein Kranker durch schadenstiftendes tätiges Handeln eines Bediensteten zu Schaden, so kann der Träger der Klinik nur dann auf Grund des § 278 BGB haftbar gemacht werden, wenn der Bedienstete die schadenstiftende Tätigkeit nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches vorgenommen hat. Auch dann kommt eine Haftung der Klinik nach § 278 BGB nur in Betracht, wenn die Unterlassung in Beziehung zu dem Aufgabenkreis des Bediensteten gebracht werden kann. ne Bedienstete mit der Erfüllung der Unterlassungs-• pflicht der Klinik nur insoweit betraut, als es seinem Tätigkeitsbereich entspricht0 Namentlich hat er die aus seinem Bereich sich etwa ergebenden besonderen Gefahren für das Wohl der Kranken in' Erfüllung der der Klinik obliegenden Vertragspflicht zu vermeiden (etwa Feuers- oder Wassergefahr)» Im vorliegenden Fall kommt es daher auf die vom Tatriehter bisher nicht geklärte Frage an, ob Frau von der Klinik die Aufgabe zugeteilt war, Wäsche, sei es auch nur gelegentlich, zu bügeln. Dagegen haftet das beklagte Dand nicht aus § 278 BGB für die Folgen der von Frau H^mj^^beim Bügeln begangenen fahrlässigen Brandstiftung, wenn sie zu dem Bügeln in“ dem Bügelzimmer weder verpflichtet noch berechtigt war (Schriftsatz des beklagten ländes vom 10. Damit war die Gefahr, daß der Rauch aus dem BUgelzimmer durch das darüber liegende, offenstehende Fenster in das Krankenzimmer des Klägers eindrang, besonders groß geworden. Zur Erfüllung dieser dem Land aus dem Krankenhausvertrag obliegenden Verpflichtung war der Ehemann auch dann verpflichtet, wenn er als Klinikverwalter mehr büromäßige Obliegenheiten zu verrichten hatte, denn nachdem der Kläger durch die Rauchentwicklung unmittelbar gefährdet war, war jeder Angehöriger des Klinikpersonals in Erfüllung der vertraglichen Obhutspflicht der Klinil/gehalten^den Kläger außer Gefahr zu bringen. 6,) Die Haftung des Landes kann sich auch dann ergehen, wann, wie der Kläger ebenfalls vorgetragen hat, in der Klinik eine Anweisung an das Personal für die Versorgung der Kranken im Palle eines Brandes gefehlt haben sollte und der Ehemann etwa deshalb nicht daran gedacht hat, die gefährdeten Kranken in Sicherheit bringen zu lassen. Eine solche Unterlassung könnte eine Zuwiderhandlung des für die Organisation der Kli-ni£ Verantwortlichen gegen eine von der Klinik aus dem Auf nähmeverfahren dem Kläger geschuldete Verbindlichkeit darstellen,.für die das Land entweder nach §§ 89, 31 BGB oder nach § 278 BGB einzustehen hätte, Bas angefochtene Urteil war daher auf die Revision des beklagten Landes aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen, Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer

Zitierte Normen: § 278 BGB
EhefrauKlinikLandKrankeBGBBediensteteLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

1	«HW
Gesetz* Rechtssatzs
 Aktenzeichen* fTrt» des BGH.
BGB§§ «11 ifff 2?B
♦
Der Inhaber eines Krankenhauses, haftet fUr Schäden, die einem Kranken durch schuldhaf* > te Unterlassung eines Bediensteten zugefügt werden, nur dann nach § 278 BGB, wenn die Unterlassung im Zusammenhang mit dem Auf-.gabnnbereich des Bediensteten steht»
*	£	v	,
\ YII ZR 287/5«
Yo 14o Februar 1957. LG Stuttgart
'W,-.
VII ZK 2g?/16
Verkündet
 am 14c Februar 1957 Jodas, Justizangestellter, als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Kultusministerium in Stuttgart, S^H^platz
 Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Heinrich Mfgpstr. 0,
inWI
Kläger und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dre
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1957 unter-Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Br, Heimann-Trosien, Erbel * und H. Meyer
 für Recht erkanntg
 Auf die Revision des beklagten Landes wird das anstelle der Verkündung den Parteien am 13. Januar 1956 zugestellte. Teilurteil des Landgerichts in Stuttgart aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts . wegen
 Tatbestands
Der jCläger hat im Jahre 1948 infolge Ablösung der Netzhaut die Sehkraft auf seinem linken Auge fast völlig verloren. Als sich im Jahre 1954 auch die Netzhaut des rechten Auges abzulösen begann, wurde er an diesem Auge am 18. Juni 1954 in der T^pp^ Universitäts-Augenklinik operiert. Die Operation hatte Erfolg.
Am 11. August 1954 bildete sich jedoch ein neuer Schatten, weshalb der Kläger - als selbstzahlender Patient - erneut in die Klinik auf genommen wurde. Am 17. August 1954 wurde das rechte Auge abermals operiert. Die KontrollSpiegelung am 18. August 1954 ergab, daß die Netzhaut überall anlag.
In der Nacht zu dem Montag, den 23. August 1954> entstand in der zwei Stockwerke unter dem Zimmer des Klägers im Erdgeschoß gelegenen Nähstube der Klinik.ein Brand. Die Ehefrau des Klinikverwalters	hatte
 am Sonntag Abend in der Nähstube eine Hose ihres Mannes, eine der Klinik gehörende, für ihren Ehemann bestimmte weiße Jacke und einen ihr selbst von der Klinik zur Verfügung gestellten weißen Mantel gebügelt. Da sie nach Beendigung ihrer Arbeit das Bügeleisen auszuschalten vergessen hatte, war dieses glühend geworden, hatte den Tisch in Brand gesetzt und .war in Flickreste unter dem Tisch gefallen, die ebenfalls Peuer fingen. Der sich entwickelte Rauch drang beim Böschen durch das geöffnete Fenster in das Zimmer des'Klägers. Der Kläger erlitt einen Hu-stenan'fall. Erst einige Zeit später wurde er in ein anderes Zimmer verlegt. Am 25. August merkte der Kläger beim Verbandwechsel im rechten Auge Flimmererscheinungen und am 28. August eine dunkle Wand in der oberen Hälfte
 
des Gesichtsfelds. Am 29» August wurde eine erneute Abhebung der Netzhaut festgestellt, die sich am folgenden . Tag ausdehnte und auch durch eine nochmalige Operation nur zu dem kleinen Teil behoben werden konnte» Der Kläger ist seitdem praktisch blind»
Der Klinikverwalter	dem	nach	dem	Vor-
trag des Beklagten die büromäßigen Verwaltungsgeschäfte des Krankenhauses obliegen, bewohnt mit' seiner Familie im Gebäude der Augenklinik eine Dienstwohnung» Seine Ehefrau ist gegen ein monatliches Entgelt von 40 DM als Weißzeug-. Verwalterin der Klinik angestellt»
Der Kläger führt die erneute Netzhautablösung nach der erfolgreichen Operation vom 17» August 1954 auf den durch den Rauch bewirkten Hustenanfall zurück» Er meint, Frau	habe	mit	dem	Bügeln	der	Jacke	und	des	Man-
tels eine ihr als Weißzeugverwalterin obliegende Aufgabe erfüllt» Die Wäsche instandzuhalten, sei ein Teil der der Klinik gegenüber ihren Patienten obliegenden vertraglichen Pflichten. Frau	sei	deshalb	beim	Bügeln
 als Erfüllungsgehilfin oder doch als Verrichtungsgehilfin des beklagten Landes tätig gewesen.
Auch der Ehemann	habe	seine	Obliegen-
heit als Klinikverwalter, die Patienten vor Gefahren zu schützen, insofern nicht erfüllt, als er seine Ehefrau nicht Überwacht und nicht dafür gesorgt habe, daß keine Flickreste unter dem Bügeltisch' gelegen hätten. Er habe ferner dafür sorgen müssen, daß nicht unweit der Nähstu-bentür Äther-, Alkohol- und Sauerstoffflaschen standen; deren Feuergefährlichkeit habe die Brandbekämpfung von der Tür aus unmöglich gemacht , so daß die Feuerwehr die Fenster der Nähstube habe einschlagen müssen und der Rauch aus der Nähstube in das darüber liegende Kranken-
^ 4
Zimmer des Klägers eingedrungen sei» Außerdem habe er nach der Entdeckung des Brandes nicht sofort die Krankenschwestern benachrichtigt, die rechtzeitig die Fenster des Krankenzimmers geschlossen und so die Beeinträchtigung des Klägers durch den Rauch verhindert haben wurden. Schließlich habe in der Klinik eine Anweisung für das Personal über das Verhalten bei einem Brande gefehlt.
Der Kläger nimmt daB beklagte Band als Träger der Universitätsaugenklinik für den ihm entstandenen und künftig entstehenden Schaden in Anspruch. Er hat für Schäden, die ihm bis zu dem 31. Dezember 1954 entstanden seienjden Betrag von 9 774,80 nt nebst Zinsen eingeklagt, ferner die Feststellung begehrt, daß das land verpflichtet sei, ihm den durch den Brand seit dem 1. Januar 1955 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat durch das vom beklagten Land mit der Sprungrevision angefochtene Teilurteil der Zah-lungBklage im Betrage von 972 DM stattgegeben und die begehrte Feststellung getroffen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entacheidungagründe;
1.) Der Kläger nimmt das Land als Träger der Uni-versitätsaugenklinik in Anspruch. Das Landgericht hat zutreffend die durch die Aufnahme des Klägers in die Klinik begründeten Rechtsbeziehungen als ein bürgerlichrechtliches Vertragsv'erhältnis angesehen (BGHZ 9, 145), wonach das Land verpflichtet war, dem Kläger ärztliche Hilfe sowie Pflege in der Klinik zu gewähren.
2c) Das Landgericht hat weiter, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, festgestellt, daß der Hustenanfall, den der Kläger fünf Tage nach der erfolgreichen Operation infolge des aus dem Bügelzimmer in sein Krankenzimmer eingedrungenen Rauches erlitten hat, erneut die Ablösung der Netzhaut verursacht und zugleich die Erfolgsaussichten der nochmaligen, tatsächlich auch erfolglos gebliebenen Operation gemindert hat.. Trotz der Neigung des Klägers zu Netzhautablösungen ist nach tatrichterlicher Feststellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Kläger, falls er den Hustenanfall nicht erlitten hätte, mindestens nicht in diesem Zeitpunkt erblindet wäre,
3«) Das Landgericht hat angenommen, daß das beklagte Land für das Verschulden der Ehefrau nach § 278 BGB einzustehen habe. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den in die Klinik aufgenommenen Kranken bediene sich das Land des gesamten Personals der Klinik. Der Betrieb einer modern'en Klinik erfordere eine weitgehende Arbeitsteilung„ Neben die Aufgaben der ärztlichen Behandlung und der den Kranken zu gewährenden Pflege trete die Vorsorge für die zur Behandlung der Kranken erforderlichen Mittel, wie Verpflegung und Wäsche, Jede in diese Organisation eingefügte Arbeitskraft helfe mit, 'die Verpflichtungen des Landes gegenüber den aufgenommenen Kranken zu erfüllen. Auch die Eheleute	hätten	deshalb zu den Er-
füllungsgehilfen des Landes gehört. Die fahrlässige Brand Stiftung der Ehefrau	habe in innerem Zusammen-
hang mit der Vertragserfüllung des Landes gestanden und sei nicht bloss bei Gelegenheit einer Erfüllungshandlung begangen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob Frau Eimm noch Urlaub gehabt habe, als sie an jenem Sonn
 
tagabend die Kleidungsstücke bügelte, und ob es zu ihren dienstlichen Aufgaben als Weißzeugverwalterin der Augenklinik gehört habe, Mängel an der Wäsche auszubeseern, oder ob sie die Sachen nur nachgebügelt habe, weil ihr die. von der Klinik für sie und ihren Ehemann zur Verfügung gestellten Kleidungsstücke nicht ansehnlich genug erschienen. Hierauf komme es nicht an, weil die Pflichten des Landes gegenüber den in die Klinik aufgenommenen Kranken die Verpflichtung umfaßten,von diesen Schädigungen und Beeinträchtigungen des Heilverlaufs fernzuhalten. Diese Verpflichtung gebiete eine ständige Rücksichtnahme des im Dienste der Klinik stehenden Personals auf das Wohl der Kranken, Die aus der Zweckbestimmung der Klinik folgende besondere Sorgfaltspflicht des gesamten Personals erfasse auch dessen in der Klinik wohnende Angehörigen,
 Auch diese hätten alles zu vermeiden, was die Kranken beeinträchtige. Deshalb sei die Ehefrau H^jm^ nicht nur *hls Hausfrau" tätig geworden, sie habe durch die fahrlässige Brandstiftung nicht nur eine allgemeine Rechtspflicht verletzt, sondern auch bei einer häuslichen Tätigkeit als Angehörige des Klinikpersonals zur Erfüllung der dem Land gegenüber den aufgenommenen Kranken obliegenden Pflichten gehandelt.
4«) Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht den Anwendungsbereich des § 278 BffB überspannt.
a) Zu weit geht die Ansicht, daß die Vorsorge für die zur Behandlung der Kranken erforderlichen Mittel im weitesten Sinne,wie das Bügeln der von den Eheleuten H® getragenen klinikeigenen weißen Oberkleidung, eine aus dem Krankenhausvertrag den Kranken geschuldete Leistung darstellte. Die Klinik muß zwar die Kranken mit den zur Behandlung und Pflege erforderlichen Sachen, wie

z,B» mit Bettwäsche, versehen. Biese Wäsche muß auch in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Bas Bügeln der nur von dem Ehemann	als	Klinikverwalter	und
 seiner Ehefrau als Weißzeugverwalterin benutzten Kleidungsstücke lag jedoch nicht mehr im Rahmen der den Kranken geschuldeten Leistungen, sondern stand allenfalls in losem Zusammenhang damit. Bie Ehefrau	hat
 dadurch, daß sie diese Kleidungsstücke bügelte, selbst dann keine dem Kläger von dem beklagten Land vertraglich geschuldete Verbindlichkeit erfüllt, wenn sie die Kleidungsstücke nicht," wie das Land behauptet, nur aus'freien Stücken nochmals nachgebügelt hat, sondern, wie der Kläger vorträgt,. das Bügeln dieser Sache ihre Aufgabe gewesen sein sollte.
b) Bas Landgericht meint weiter, zu den Vertragspflichten des beklagten Landes gehöre es auch, von den in die Klinik aufgenommenen Kranken alle Schädigungen fernzuhalten, In Erfüllung dieser Pflicht müßten sämtliche im Bienste der Klinik stehenden Personen, einschließlich ihrer in der Klinik wohnenden Angehörigen, alles unterlassen, wodurch die Kranken geschädigt werden könnten»
Ba Prau"H^m^,dem zuwidergehandelt habe, hafte der beklagte Fiskus.
An diesen Ausführungen ist soviel richtig, als in der vertraglichen Pflicht des Trägers der Klinik, die zur Heilung und Pflege der Kranken erforderlichen Leistungen zu erbringen, ohne weiteres, gleichsam als Kehrseite, auf die Pflicht enthalten ist, alles zu unterlassen, was diesem Ziele abArägtrhlstv Es war also in der Tat Vertragspflicht des Beklagten, alles zu vermeiden, was der Gesundheit des Klägers schadete, namentlich eine für seine Augen höchst gefährliche Rauchentwicklung,
 Nicht zu billigen ist jedoch die Ansicht des Erstgerichts, daß der Traget der Klinik auf Grund des § 278 BGB für jegliche schadenstiftende Unterlassung ihrer Bediensteten hafte ohne Rücksicht darauf, welche Aufgaben dem einzelnen im Bereiche der Klinik übertragen sind« Damit sind die in dieser Vorschrift enthaltenen Grenzen überschritten. Das Landgericht legt selbst in anderm Zusammenhang dar, daß die mannigfaltigen Aufgaben einer Klinik eine mehr oder minder weitgehende Arbeitsteilung unter dem Personal erforderlich machen. Das ist für die Anwendbarkeit des § 278 BGB von unmittelbarer Bedeutung, Kommt ein Kranker durch schadenstiftendes tätiges Handeln eines Bediensteten zu Schaden, so kann der Träger der Klinik nur dann auf Grund des § 278 BGB haftbar gemacht werden, wenn der Bedienstete die schadenstiftende Tätigkeit nicht außerhalb seines Aufgabenbereiches vorgenommen hat. Ein gleicher Zusammenhang ist aber auch zu fordern, wenn ein Kranker durch die bloße Unterlassung eines Klinikbediensteten Schaden erleidet. Auch dann kommt eine Haftung der Klinik nach § 278 BGB nur in Betracht, wenn die Unterlassung in Beziehung zu dem Aufgabenkreis des Bediensteten gebracht werden kann. Sonst kommt man zu dem Ergebnis,
»
daß jeder Verstoß, dessen sich ein Angehöriger des Personals gegen allgemeine, ihm selbst jedermann gegenüber obliegende Unterlassungspflichten schuldig , macht, zugleich als die Zuwiderhandlung eines Erfüllungsgehilfen gegen die vertragliche Unterlassungspflicht der Klinik angesehen wird. Das liegt nicht im S3>nn des Gesetzes, das auch im Bereich bestehender Schuldverhältnisse keine allgemeine Haftung des Schuldners für seine Leute festgesetzt hat. Vielmehr ist der einzel-
ne Bedienstete mit der Erfüllung der Unterlassungs-• pflicht der Klinik nur insoweit betraut, als es seinem Tätigkeitsbereich entspricht0 Namentlich hat er die aus seinem Bereich sich etwa ergebenden besonderen Gefahren für das Wohl der Kranken in' Erfüllung der der Klinik obliegenden Vertragspflicht zu vermeiden (etwa Feuers- oder Wassergefahr)»
Im vorliegenden Fall kommt es daher auf die vom Tatriehter bisher nicht geklärte Frage an, ob Frau
 von der Klinik die Aufgabe zugeteilt war, Wäsche, sei es auch nur gelegentlich, zu bügeln. Die tägliche Erfahrung lehrt, daß mit dieser Tätigkeit immerhin eine gewisse Brand- und Rauchgefahr verbunden ist. Der Frau war dann also die Aufgabe übertragen, die Kranken vor solchen Schäden zu bewahren. Diese Aufgabe oblag ihr aber auch schon dann, wenn ihr die Klinik nur gestattet hatte, die klinikeigene Bügeleinrichtung zu benutzen. Auch dann hat ihr die.Klinik einen Teil der ihr selbst obliegenden Unterlassungspflicht übertragen.
Hat Frau H^fpHBfcihr zuwidergehandelt, so haftet der Beklagte nach § 278 BGBj gleichgültig ist es dann, was für Gegenstände und aus welchem Anlaß Frau H( an jenem Abend.gebügelt hat.
 Dagegen haftet das beklagte Dand nicht aus § 278 BGB für die Folgen der von Frau H^mj^^beim Bügeln begangenen fahrlässigen Brandstiftung, wenn sie zu dem Bügeln in“ dem Bügelzimmer weder verpflichtet noch berechtigt war (Schriftsatz des beklagten ländes vom 10. November 1955» S 3)o Insoweit bedarf der Sachverhalt noch der Aufklärung. • -
5.) Sollte die neue Verhandlung vor dem Landgericht ergehen, daß die Ehefrau	nicht in
 dem Bügelzimmer bügeln durfte, so ist trotzdem noch kein Raum für die Abweisung der Klage. Das Landgericht hat, da es die Ehefrau	als	Erfüllungsge-
hilfin des Landes angesehen hat, nicht den weiteren, das Verhalten des Ehemannes	betreffenden	Sachvor-
trag des Klägers berücksichtigt. Danach hat der Ehemann zwar die Feuerwehr und Polizei benachrichtigen, nicht jedoch auch die Schwestern der Klinik wecken lassen. Deren Aufgabe wäre es gewesen, sich um die durch Rauch besonders gefährdeten Augenkranken zu kümmern und dafür zu sorgen, daß sofort die offen-stehenden Fenster der Krankenzimmer geschlossen wurden. Diese Notwendigkeit ergab sich um so mehr, wenn und sobald sich herausstellte, daß wie der Kläger behauptet, das Feuer im Bügelzimmer, wegen der in der Nähe stehenden feuergefährlichen Flüssigkeiten nicht von innen durch die Tür, sondern nur von aussen durch das Fenster gelöscht werden konnte. Damit war die Gefahr, daß der Rauch aus dem BUgelzimmer durch das darüber liegende, offenstehende Fenster in das Krankenzimmer des Klägers eindrang, besonders groß geworden. Zur Erfüllung dieser dem Land aus dem Krankenhausvertrag obliegenden Verpflichtung war der Ehemann	auch
 dann verpflichtet, wenn er als Klinikverwalter mehr büromäßige Obliegenheiten zu verrichten hatte, denn nachdem der Kläger durch die Rauchentwicklung unmittelbar gefährdet war, war jeder Angehöriger des Klinikpersonals in Erfüllung der vertraglichen Obhutspflicht der Klinil/gehalten^den Kläger außer Gefahr zu bringen. Insofern kann deshalb eine Haftung des Landes aus § 278 BGB auch für das Verhalten des Ehemanns	in	Frage
 kommen.
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6,) Die Haftung des Landes kann sich auch dann ergehen, wann, wie der Kläger ebenfalls vorgetragen hat, in der Klinik eine Anweisung an das Personal für die Versorgung der Kranken im Palle eines Brandes gefehlt haben sollte und der Ehemann	etwa	deshalb	nicht
 daran gedacht hat, die gefährdeten Kranken in Sicherheit bringen zu lassen. Eine solche Unterlassung könnte eine Zuwiderhandlung des für die Organisation der Kli-ni£ Verantwortlichen gegen eine von der Klinik aus dem Auf nähmeverfahren dem Kläger geschuldete Verbindlichkeit darstellen,.für die das Land entweder nach §§ 89, 31 BGB oder nach § 278 BGB einzustehen hätte,
 Bas angefochtene Urteil war daher auf die Revision des beklagten Landes aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen,
 Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer