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BGH · VII ZR 286/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 286/63

Der VII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 15o November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich-ter Dr® Heimann-Trosien? habe er 2hr die drei Sparbücher übergeben und ihr die Sparguthaben abgetreten Hilfsvveiae hat die Klägerin das Klagebegehren darauf gestützt5 sie habe im Hinblick auf die in Aussicht genommene Heirat den Erblasser seit der Währungsreform bis zu seinem Tode gepflegt und aus ihren Mitteln beköstigto Ihre Aufwendungen für 5 Mahlzeiten täglich seien mit mindestens ? Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen3 daß der Erblasser die Forderungen aus den Sparguthaben bereits zu seinen Lebzeiten an die Klägerin abgetreten habeo Auch Ansprüche der Klägerin aus einem Schenkungsversprechen auf den Todesfall verneint es«, Jedoch hält es das Klagebegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs* 1 Satz 2 2o Alternative) für begründet0 Dazu hat es festgestellt: Es sei bewiesen, daß der Erblasser seit der Währungsreform bis zu seinem Tode - abgesehen von Krankenhausaufenthalten und Urlaubsreisen - sich ständig tagsüber bei der Klägerin aufgehalten und daß diese ihn gepflegt und aus ihren Mitteln mit 3 Mahlzeiten täglich beköstigt habeo Der Erblasser habe der Zeugin ScflHflHP gegenüber eingeräumt 9 daß er der Klägerin dafür nichts zahle, und dies damit begründet, die Klägerin müsse zu dem geplanten Hausbau etwas beitragen,, er wolle sie heiraten, sobald das Haus fertig sei9 ihr aber jedenfalls für den Fall seines vorzeitigen Todes etwas vermachen« Die Klägerin habe mit ihren Leistungen den Zweck verfolgt^ dera Erblasser die Beschaffung der Mittel zu dem Bau des Hauses zu erleichtern, um nach der ihr versprochenen Heirat zu einer Wohnung oder, falls der Hausbau nicht mehr ausgeführt worden sollte, als Erbin ihres Verlobten in den Genuß seiner Ersparnisse zu kommen0 Dieser mit ihren Leistungen verfolgte Zweck sei ’'Gegenstand einer bindenden Willenseinigung” geworden« Der mit den Leistungen bezweckte Erfolg sei aber nicht eingetreten, weil der Erblasser vor Erstellung des Hauses und vor der Eheschließung gestorben sei, auch keine Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Klägerin hinterlassen habe« Der Erblasser habe während eines Zeitraums von 11 1/2 Jahren durch die Leistungen der Klägerin eigene Aufwendungen für seine Beköstigung und für die Inanspruchnahme einer anderen Pflegeperson - er sei viel krank gewesen - mindestens in Höhe des Klagebeltrages erspart * daß die Klägerin sich dem Erblasser gegenüber zu ihren Leistungen vertraglich verpflichtet hat® Sie hat sich nicht etwa als Haushälterin des Erblassers betätigt; dieser ist vielmehr immer in ihre Wohnung gekommen und ist dort von ihr gepflegt und beköstigt wordene Ein wesentlicher Teil der Leistungen der Klägerin bestand ferner in den geldlichen Aufwendungen für die Beköstigung des Erblassers, also nicht in Dienstleistungen* § 812 Abs« 1 Satz 2 BGB ist gerade dann anwendbar, wenn • wie hier - dem Leistenden kein Anspruch auf eine Gegenleistung zusteht, den er nach den Grundsätzen des Vertragsrechts durchsetzen könnte* Eine vertragliche Bindung hat offenbar auch das Berufungsgericht nicht angenommen0 Zweck der Leistungen der Klägerin nicht aus«, Es kann dahingestellt bleiben* ob der Erblasser etwa zuletzt insgeheim nicht mehr beabsichtigt hat, das Haus zu bauen und die Klägerin zu heiraten, gegebenenfalls ein Testament zu ihren Gunsten zu erricht en«, Maßgebend ist nur, wie sein Verhallten von der Klägerin zu verstehen war«, Die Revision bittet um Nachprüfung, ob dem Klageanspruch nicht die Vorschrift des § 1301 Satz 2 BGB entgegenstehe, wonach im Zweifel die Rückforderung von unter Verlobten gegebenen Geschenken ausgeschlossen ist, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst worden isto 5o) Die Revision verkennt nicht, daß § 814 BGB im Falle des § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB im allgemeinen nicht zu dem Zuge kommt (RGZ 71, 316; 98, 2379 239; 129, 307 ] o In der zuerst angeführten Entscheidung hat das Reichsgericht zwar eine andere Beurteilung für möglich gehalten, sofern der Leistende die Gefahr des Nichteintritts des Erfolges übernommen oder sonst zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er auf einen Erstattungsanspruch verzichte«, Diese Voraussetzungen liegen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor0 Die Klägerin hat ihre Leistungenian den Erblasser im Einverständnis mit ihm nur erbracht, weil er sie heiraten und dann in das geplante Haus aufnehmen, gegebenenfalls ein Testament zu ihren Gunsten errichten wollte0 6<J Da der Klageanspruch nicht auf einem Dienstvertrag beruht, kommt auch keine Verjährung nach § 196 Abs* 1 Nr0 8 BGB in Betrachte Der Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erst mit dem Tode des Ei'blassers entstanden, als sich der Nichteintritt des mit ihren Leistungen bezweckten Erfolges herausstellte, und ist selbsi bei Annahme einer Verjährungsfrist von zwei Jahren vor derer Ablauf eingeklagt worden«

Zitierte Normen: § 1301 BGB
BGBAnspruchBerufungsgericht®LeistungErblasserKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
!
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 286/63	URTEIL
Verkündet am
15o November 1965 HornP Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 30ol2o1959 in KBr'^BBB verstorbenen Otto aBB^ und zwar
2(
des Edmund A BHF? IBBB-KHBBBj vertreten durch seinen Vermögenspfleger9 Rechtsanwalt Br» Ko H» AhBB^ bBBB Freiheit BP?
der Irmgard AflPBr Pflegeanstalt KüB a0do MBB? vertreten durch ihren VormundP den katholischen Fürsorge* verein für Mädchen* Frauen und Kinder GoV0 in B|
der Gisela A^B0P vertreten durch_ihgon Vor mundo die Oberschwester Jutta MoB in FeBBPPP-'SBBBI (Heiler-siehungs- und Pflegeanstalt S|
Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionskläger
- Prozeßbevollraächtiger;
Rechtsanwalt Dr0
gegen
 die Behördenangestellte Sofie straße Bo
 Klägerin? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte«
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«.
7
Der VII® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 15o November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich-ter Dr® Heimann-Trosien? Rietschel? Hubert Meyer und Dr®
Rinke für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil deso 9<> Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Köln vom 15» Oktober 1965 wird zurückgewiesen®
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen®
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten sind die Erben des am 30® Dezember 1959 im Alter von 80 Jahren in KflU verstorbenen Obersteuerinspektors ioR® Otto A^J^® Dieser war seit Jahren mit der Klägerin verlobt gewesen® Er hatte auf seinen Namen zwei Sparbücher bei der Sparkasse der Stadt	ein	Postsparbuch	angelegt®
Die Sparguthaben betrugen bei seinem Tode zusammen 9o727,29 Dl!® Die Klägerin gab dio drei Bücher am 4o März I960 dem damaligen Pfleger der Beklagten auf dessen Verlangen unter Vorbehalt ihrer Rechte heraus; dieser löste die Konten auf®
Die Klägerin hat mit der Klage beantragt? die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen? ihr 9o727?29 IM nebst Zinsen zu zahlen®
Sie hat vorgetragen: Der Erblasser habe den Bau eines Hauses geplant® Erst nach dessen Fertigstellung hätten sie heiraten wollen® Um sie sicherzustellen? habe er 2hr die drei Sparbücher übergeben und ihr die Sparguthaben abgetreten
 Hilfsvveiae hat die Klägerin das Klagebegehren darauf gestützt5 sie habe im Hinblick auf die in Aussicht genommene Heirat den Erblasser seit der Währungsreform bis zu seinem Tode gepflegt und aus ihren Mitteln beköstigto Ihre Aufwendungen für 5 Mahlzeiten täglich seien mit mindestens ? DM zu bev/erteno Durch die ihm geleisteten Dienste habe der Erblasser weitere 100 DM monatlich ersparte Er habe ein Testament zu ihren Gunsten errichten wollen0
Die Beklagten haben das Klagevorbringen mit Hichtwissen bestritten und die Einrede der Verjährung erhobene soweit die Klägerin ihren Anspruch auf angebliche Dienstleistungen stütze
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen <> Das Ober-landesgericht hat die Beklagtcnnach dem Klageantrag verurteilt o Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils„ Die Klägerin bittet die Revision zurückzuweisen0
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Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen3 daß der Erblasser die Forderungen aus den Sparguthaben bereits zu seinen Lebzeiten an die Klägerin abgetreten habeo Auch Ansprüche der Klägerin aus einem Schenkungsversprechen auf den Todesfall verneint es«, Jedoch hält es das Klagebegehren aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs* 1 Satz 2 2o Alternative) für begründet0 Dazu hat es festgestellt:
Es sei bewiesen, daß der Erblasser seit der Währungsreform bis zu seinem Tode - abgesehen von Krankenhausaufenthalten und Urlaubsreisen - sich ständig tagsüber bei der
 Klägerin aufgehalten und daß diese ihn gepflegt und aus ihren Mitteln mit 3 Mahlzeiten täglich beköstigt habeo Der Erblasser habe der Zeugin ScflHflHP gegenüber eingeräumt 9 daß er der Klägerin dafür nichts zahle, und dies damit begründet, die Klägerin müsse zu dem geplanten Hausbau etwas beitragen,, er wolle sie heiraten, sobald das Haus fertig sei9 ihr aber jedenfalls für den Fall seines vorzeitigen Todes etwas vermachen«
Die Klägerin habe mit ihren Leistungen den Zweck verfolgt^ dera Erblasser die Beschaffung der Mittel zu dem Bau des Hauses zu erleichtern, um nach der ihr versprochenen Heirat zu einer Wohnung oder, falls der Hausbau nicht mehr ausgeführt worden sollte, als Erbin ihres Verlobten in den Genuß seiner Ersparnisse zu kommen0 Dieser mit ihren Leistungen verfolgte Zweck sei ’'Gegenstand einer bindenden Willenseinigung” geworden« Der mit den Leistungen bezweckte Erfolg sei aber nicht eingetreten, weil der Erblasser vor Erstellung des Hauses und vor der Eheschließung gestorben sei, auch keine Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Klägerin hinterlassen habe«
Der Erblasser habe während eines Zeitraums von 11 1/2 Jahren durch die Leistungen der Klägerin eigene Aufwendungen für seine Beköstigung und für die Inanspruchnahme einer anderen Pflegeperson - er sei viel krank gewesen - mindestens in Höhe des Klagebeltrages erspart *

Aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht einen Anspi^ch der Klägerin aus § 812 Abs« 1 Satz 2 BGB bejahte
10] Die Rechtssprechung hat zwar neuerdings in ähnlich
 gelagerten Fällen mehrfach nicht einen Bereicherungsanspruch,. sondern einen Anspruch auf die übliche Vergütung für geleistete Dienste gemäß § 612 Ab30 2 BGB angenommen (vglo dazu Bundesarbeitsgericht in NJW 1963? So 2188 und BGH in UJW 1965? 1229? ferner das Urteil des erkennenden Senats vom 28o Juni 1965? VII ZR 243/63}o
Eine Anwendung des § 612 Abs* 2 BGB kommt aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht o Nach Lage der Sache fehlt es an Anhaltspunkten dafür? daß die Klägerin sich dem Erblasser gegenüber zu ihren Leistungen vertraglich verpflichtet hat® Sie hat sich nicht etwa als Haushälterin des Erblassers betätigt; dieser ist vielmehr immer in ihre Wohnung gekommen und ist dort von ihr gepflegt und beköstigt wordene Ein wesentlicher Teil der Leistungen der Klägerin bestand ferner in den geldlichen Aufwendungen für die Beköstigung des Erblassers, also nicht in Dienstleistungen*
2® ■ Unter diesen Umständen ist die *Äft\vendung dos § 812 Abs o 1 Satz 2 BGB durch das Berufungsgericht zu billigen*
Es bedurfte dazu nicht einmal der Feststellung einer Hbindenden Willenseinigung" zwischen der Klägerin und dem Erblasser* Vielmehr genügt cs, daß beide sich, wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, über den Zweck der Leistungen der Klägerin einig waren und daß es sich dabei nicht nur um einseitige Erwartungen der Klägerin handelte*
§ 812 Abs« 1 Satz 2 BGB ist gerade dann anwendbar, wenn • wie hier - dem Leistenden kein Anspruch auf eine Gegenleistung zusteht, den er nach den Grundsätzen des Vertragsrechts durchsetzen könnte* Eine vertragliche Bindung hat offenbar auch das Berufungsgericht nicht angenommen0
3o) Die Revision verweist darauf, das Berufungsgericht habe selbst den Erblasser als berechnend und die Klägerin als ihm hörig angesehen* Das schließt aber die von ihm festgestellte Einigkeit zwischen der Klägerin und dem Erblasser über den
6
Zweck der Leistungen der Klägerin nicht aus«, Es kann dahingestellt bleiben* ob der Erblasser etwa zuletzt insgeheim nicht mehr beabsichtigt hat, das Haus zu bauen und die Klägerin zu heiraten, gegebenenfalls ein Testament zu ihren Gunsten zu erricht en«, Maßgebend ist nur, wie sein Verhallten von der Klägerin zu verstehen war«,
4®? Die Revision bittet um Nachprüfung, ob dem Klageanspruch nicht die Vorschrift des § 1301 Satz 2 BGB entgegenstehe, wonach im Zweifel die Rückforderung von unter Verlobten gegebenen Geschenken ausgeschlossen ist, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines der Verlobten aufgelöst worden isto
§ 1301 BGB ist hier schon deshalb nicht anwendbar, weil die Leistungen der Klägerin im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nicht unentgeltlich waren (vgl<> dazu RGZ 163, 348, 356; RGRK § 516 Anm0 6)0
5o) Die Revision verkennt nicht, daß § 814 BGB im Falle des § 812 Abs» 1 Satz 2 BGB im allgemeinen nicht zu dem Zuge kommt (RGZ 71, 316; 98, 2379 239; 129, 307 ] o In der zuerst angeführten Entscheidung hat das Reichsgericht zwar eine andere Beurteilung für möglich gehalten, sofern der Leistende die Gefahr des Nichteintritts des Erfolges übernommen oder sonst zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er auf einen Erstattungsanspruch verzichte«, Diese Voraussetzungen liegen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor0 Die Klägerin hat ihre Leistungenian den Erblasser im Einverständnis mit ihm nur erbracht, weil er sie heiraten und dann in das geplante Haus aufnehmen, gegebenenfalls ein Testament zu ihren Gunsten errichten wollte0
Die Voraussetzungen der §§815, 817 BGB hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint 0 Die Revision hat das Urteil insoweit nicht angegriffen*
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6<J Da der Klageanspruch nicht auf einem Dienstvertrag beruht, kommt auch keine Verjährung nach § 196 Abs* 1 Nr0 8 BGB in Betrachte Der Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erst mit dem Tode des Ei'blassers entstanden, als sich der Nichteintritt des mit ihren Leistungen bezweckten Erfolges herausstellte, und ist selbsi bei Annahme einer Verjährungsfrist von zwei Jahren vor derer Ablauf eingeklagt worden«
7o) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs sind gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden; auch die Revision hat sich nicht dagegen gewandt ©
8o) Die Revision ist hiernach als unbegründet mit Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Glanzmann	Heimann-Trosien	Rietschel
 Meyer	Pinke