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BGH · VII ZR 286/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 286/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KniffkaZPOWiebelKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 286/02
28. August 2003 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
 Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil ist dahin zu verstehen, dass das erstinstanzliche Urteil mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen ist.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 93.331,10 €
Wiebel
 Kniffka
Dressier
 Thode
Haß