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BGH · VII ZH 284/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 284/63

Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien* Rietschel, Erbel9 Br» Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Wasser darin« Der Kläger ließ den Bauunternehmer Brei-tenauer die Kellerböden aufbrechen, die als Drainage eingebrachten Tonrohre durch Betonrohre ersetzen, die Gräben mit Bollkies verfüllen und den Pumpenschacht erweitern» Die von Breitenauer hierfür berechneten 2»340,77 DM hat er eingeklagt und außerdem die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch jeden weiteren Schaden zu ersetzen habe, der durch den nicht erfolgten Hinbau einer Isolierwanne noch entstehen werde» Den Einv/and des Beklagten, die ohne vorherige Beratung mit ihm dem Bauunternehmer Breitenauer in Auftrag gegebene Abhilfearbeiten seien völlig verfehlt, hält das Berufungsgericht für unberechtigt, denn der Sachverständige Dr» Eborlein habe sie für notwendig und wenigstens als Sofortmaßnahmen auch für erfolgreich erklärt« Daß der Sachverständige darin keine endgültige Abhilfe sehe, beeinflusse nicht die Verpflichtung des Beklagten, für die Kosten der bisherigen TJachbeaserungs-arbeiten aufzukommen, und rechtfertige die Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger auch künftige Schäden zu ersetzen habe» Io Die Revision hält die Reststellung des Berufungsgerichts, daß die nachträglich von dom Bauunternehmer Brcitenauer ausgeführten Arbeiten als Soforthilfemaßnahmen notv/endig waren, für bindend» Sie meint aber, damit sei ein Schaden des Klägers in Höhe der an Brei-tenauer gezahlten 2«340,77 DM noch nicht dargetan» Diese Rechtsansicht ist zwar richtig; aus dem Sach-vortrag der Parteien ergibt sich aber nicht, daß die späteren Arbeiten Breitenauers an der Drainage über bloße Abhilfemoßnahmen hinausgegangen sind und daß sich, wonr diese Arbeiten schon bei der Aufführung des Baues ausgeführt worden wären, die ursprünglichen Baukosten höher gestellt haben würden» Auch die Revision legt das nicht dar» Die Eeststollung des Landgerichts, daß der Beklagte den Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen habe, welcher dem Kläger durch den nicht erfolgten Einbau einer Isolierwanne in seinem Anwesen noch entstehen wird* hat das Berufungsgericht bestätigt* Es entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen Dr* Eberlein, daß mit weiteren Schäden zu rechnen sei* Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert feotzustellen, daß mit künftigen Schäden, wenn auch nur unter besonderen Umständen, noch zu rechnen sei, weil, wie der Sachverständige betont hat, nur eine Isolierwanno eine völlig sichere und endgültige Abhilfe darstellen könne.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
sachverständigBerufungsgerichthausenDrainageKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2074 098
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZH 284/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
8» Juli 1965 Jodas5 Justii angostclltcr
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Architekten Max L BjHHBötraße
 in
Beklagten9 Berufungsklägers und Revisionoklägcrs9 - Proaeßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den Kaufmann Kurt lo^flBstraße
 in K
Kläger9 Berufungsboklagten und Revisionsboklogten? - Proaeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien* Rietschel, Erbel9 Br» Vogt und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 28. Juni und 2. Juli 1963 zugestellte Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandes gerichts in München wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand :
Der Kläger ließ im Jahre 1959 in Straße 09 ein Wohnhaus bauen. Die Planung und Bauleitung oblag dem Beklagten9 die 13auausführung dom Bauunternehmer Breitenauer.
Da das Haus an einem Hang errichtetvxirde* hatte der Beklagte vorgesehen-, daß zu dem Schutz gegen Peuchtigkeit die KeHirwände, insbesondere deren .Hangseite9 außen mit Glattstrich versehen sowie mit Inertol gestrichen und entlang der Wände Kiesrollierungen eingebracht9 ferner unter dem Keller Drainagen verlegt und ein Pumpenschacht mit einer Pumpe eingebaut werden sollten.
Schon bald nach der Pertigstellung des Hauses erwiesen sich die Keller als feucht; bei starken Regenfällen stand
 
Wasser darin« Der Kläger ließ den Bauunternehmer Brei-tenauer die Kellerböden aufbrechen, die als Drainage eingebrachten Tonrohre durch Betonrohre ersetzen, die Gräben mit Bollkies verfüllen und den Pumpenschacht erweitern» Die von Breitenauer hierfür berechneten 2»340,77 DM hat er eingeklagt und außerdem die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm auch jeden weiteren Schaden zu ersetzen habe, der durch den nicht erfolgten Hinbau einer Isolierwanne noch entstehen werde»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt» Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen c
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht folgt dem Gutachten dos Sachverständigen Dr» Ing» Eberlein, v/onach die vom Beklagten vorgesehene Drainage nicht geeignet war, das aus dem Hang heraustretende Schichtenwasser vom Haus fernzuhalton» Die Drainage hätte außerhalb des Hauses statt unter dem Keller verlegt werden müssen« Dann wäre das Wasser vor dem Hause abgefangen und nicht dessen Eindringen in die Keller noch begünstigt worden»
Den Einv/and des Beklagten, die ohne vorherige Beratung mit ihm dem Bauunternehmer Breitenauer in Auftrag gegebene Abhilfearbeiten seien völlig verfehlt, hält das Berufungsgericht für unberechtigt, denn der Sachverständige Dr» Eborlein habe sie für notwendig und wenigstens als Sofortmaßnahmen auch für erfolgreich erklärt« Daß der Sachverständige darin keine endgültige Abhilfe sehe, beeinflusse nicht die Verpflichtung des
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Beklagten, für die Kosten der bisherigen TJachbeaserungs-arbeiten aufzukommen, und rechtfertige die Feststellung, daß der Beklagte dem Kläger auch künftige Schäden zu ersetzen habe»
Io
 Die Revision hält die Reststellung des Berufungsgerichts, daß die nachträglich von dom Bauunternehmer Brcitenauer ausgeführten Arbeiten als Soforthilfemaßnahmen notv/endig waren, für bindend» Sie meint aber, damit sei ein Schaden des Klägers in Höhe der an Brei-tenauer gezahlten 2«340,77 DM noch nicht dargetan»
Bestehe der Schaden des Klägers, so führt sie aus, in dem vom Berufungsgericht angenommenen unzulänglichen Isolierungs- und Drainagesystem, so könnten die Kosten der Abhilfemaßnahmen nur insoweit als Schaden dos Klägers gelten, als sie nicht auch bei ordnungsgemäßer Bauausführung schon entstanden wären»
Diese Rechtsansicht ist zwar richtig; aus dem Sach-vortrag der Parteien ergibt sich aber nicht, daß die späteren Arbeiten Breitenauers an der Drainage über bloße Abhilfemoßnahmen hinausgegangen sind und daß sich, wonr diese Arbeiten schon bei der Aufführung des Baues ausgeführt worden wären, die ursprünglichen Baukosten höher gestellt haben würden» Auch die Revision legt das nicht dar»
Weitere Rügen hinsichtlich der Zuerkennung dos Zahlungsanspruchs hat die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erhoben»
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Die Eeststollung des Landgerichts, daß der Beklagte den Kläger jeden weiteren Schaden zu ersetzen habe, welcher dem Kläger durch den nicht erfolgten Einbau einer Isolierwanne in seinem Anwesen noch entstehen wird* hat das Berufungsgericht bestätigt* Es entnimmt dem Gutachten des Sachverständigen Dr* Eberlein, daß mit weiteren Schäden zu rechnen sei*
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Beklagten mißverstanden* Dieser habe die Saclikunde des Dr* Eberloin nicht angezweifelt* t»as Berufungsgericht habe aber verkannt, daß der Sachverständige die von dem Ingenieur Schlatter auogefiihrten isoliertechnischen Maßnahmen in dem Gutachten gar nicht habe berücksichtigen können, weil sic erst später ausgeführt worden seien*
Das Gutachten vermöge deshalb nichts über deren Wirksamkeit zu besagen und das Berufungsgericht hätte den vom Beklagten erbotenen Beweis erheben müssen, daß nach der Trockenlegung durch Schlatter keine weiteren Durchfeuchtungen mehr zu besorgen seien*
Diese Rüge ist nicht berechtigt*
Ira Gutachten des Sachverständigen (S*7) heißt es, unter den vorhandenen Umständen habe es keine zweckmäßigere und wirksamere Lösung gegeben als das Haus in eine wasserdichte Wanne zu stellen* Jetzt bleibe nur der Weg, das Hau3 durch Spezialmittel, eventuell durch Aufbringen eines wasserdichten Innenanstrii cho auf den Kellerböden und an den Kellerwändcn nachträglich gegen das anfallende Wasser dicht zu machen (S* 8)*
Demnach hat der Sachverständige die Möglichkeit, das Haus 'durch Isolierungsmaßnahmen abzudichten, bejaht und
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berücksichtigt. Unerheblich ist, ob er die von Schlatter ausgeführten Arbeiten besichtigt hat« Daß solche Maßnahmen für immer wirksam bleiben werden, hat der Sachverständige nicht gesagt. Jedenfalls vermögen sie nicht zu verhindern, daß von außen Feuchtigkeit ins Mauerwerk eindringt, woraus sich Schäden ergeben können. Das Berufungsgericht war deshalb nicht gehindert feotzustellen, daß mit künftigen Schäden, wenn auch nur unter besonderen Umständen, noch zu rechnen sei, weil, wie der Sachverständige betont hat, nur eine Isolierwanno eine völlig sichere und endgültige Abhilfe darstellen könne.
III.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Dr. Heimann-Trosien Rietschel	Erbel
 Dr. Vogt
 Dr. Finke