Der Kläger behauptet, sein Vater habe dem Beklag-ten die erwähnten Werte nur treuhänderisch übertragen; der Beklagte sei daher zur Herausgabe an den Nachlaß verpflichtete Mit der Klage hat er, zu dem Teil im Wege der Anschlußberufung, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über das ihm anvertraute Auslandsvermögen von mindestens 150«, 000 # Rechnung zu legen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben bei verschiedenen, im einzelnen bezeichneten Banken, sowie diese Werte herauszugeben; ferner zu erklären, daß er bei anderen Banken keine Konten unterhalten habe, oder diese anzugeben; hilfsweises ein Verzeichnis der Werte mitzuteilen, die auf seine Veranlassung von dem Bankhaus 3^^ in am 1 «,. Bunmehr hat das.Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, ein Verzeichnis des derzeitigen Bestandes des ihm unter dem 18* Juli 195"' übertragenen Vermögens einschließlich der angeschafften Werte sowie aller Ersatzstücke vor^-zulegeno Den darüber hinausgehenden Antrag auf Rechnungslegung hat es abgewiesen«. Das Oberlandesgericht stellt fest, daß der Erblasser sein Auslandsvermögen dem Beklagten nur als Treuhänder übertragen hat* Dieser sollte danach im Außenverhältnis Inhaber der Rechte und Forderungen werden, im Innonverhältnis aber an die ihm erteilten Weisungen gebunden und nach Erreichung des mit dem Abkommen verfolgten Zv/ecks zur Herausgabe verpflichtet sein* Jener Zweck habe darin Da3 Oberlandesgericht hat dieses Schreiben berücksichtigt» Es unterstellt ferner, der Erblasser habe seinem Sohn Ivo mitgeteilt, er, der Erblasser, habe dem Beklagten das Auslandsvermögen geschenkte Trotzdem könne, so führt es aus, eine solche Schenkung nicht als erwiesen angesehen worden» Der Beklagte habe den Zeitpunkt der Schenkung seihst erst auf das Jahr 1939 verlegt und in seinen Bekundungen vor dem Rachlaßgericht am 1» Dezember 1953 nichts von einer solchen im Jahre 1931 erwähnt» Zu einer Schenkung habe im Hinblick auf die guten Vermöge ns Verhältnisse des Beklagten auch kein Anlaß bestanden» Zudem habe Ivo in seinem Brief vom. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht bei seiner Unterstellung nicht den vollen Wortlaut des Beweissatzes wiederholt; es erwähnt nicht ausdrücklich, die Behauptung des Beklagten, sein Vater habe Ivo auch gesagt, die Angelegenheit sei hinsichtlich aller Auskünfte und für die Zukunft endgültig erledigt» An diese Erklärungen hat das Berufungsgericht aber ersichtlich nicht gedacht, wenn es sagt, der Beklagte habe die Schenkung in das Jahr 1939 verlegt«, Vielmehr bezieht es sich dabei auf die erwähnte Aussage vom 1» Dezember 1953 und ähnliche Äußerungen, z.B« im Schriftsatz vom 60 Januar 1956 So 10» IIo Zur Frage,_ob_der_Treuhandyertrag nichtig_isty Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs« 1 BSB) nichtig ist» Die Beteiligten hätten, so führt es aus, beabsichtigt, die Steuervoi*schriften sowie die zu erwartenden Devisengesetze zu umgehen» Das sei unter den damaligen Verhältnissen sittenwidrig' gewesen» Dem Kläger stünden deswegen nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu» Sie seien nicht durch den Nicht anders ist die Rechtslage, wenn es wegen Ver-stoßes gegen die guten Sitten nichtig sein sollteo Der Beklagte würde dann mit der Verwaltung ein Geschäft seines Vaters besorgt haben, ohne durch wirksamen Auftrag odersonstigen Vertrag dazu ermächtigt zu sein0 In diesem Falle wäre auf die Bestimmungen der §§ 677 ff BGB über jiie Geschäftsführung ohne Auftrag und damit i*V* mit dem § 681 BGB ebenfalls auf die §§ 666 und 667 BGB zurückzugreifen« Der Umstand, daß sich der Beklagte mög-lieherv/eise zur Geschäftsführung für verpflichtet gehalten hat, würde dem nicht entgegenstehen (ürt odoSen*BGHZ 37, 258, 262 f) * ‘ Dieses Ergebnis ändert sich auch darin nicht, wenn der Beklagte die Verwaltung, wie er jetzt behauptet, nur im eigenen Interesse geführt hat* Denn nach den Fest-Stellungen des Oberlandesgerichts wußte er, daß er dazu nicht berechtigt war« Er würde also gemäß dem § 687 Abs0 2 i,Yo mit dem § 681 wieder aus den §§ 666, 667 BGB haften« Der Senat vermag dem nicht zuzustimmeno Der § 817 So 2 BGB ist eine Ausnahmebestimmung, der zudem Strafcharakter zukommto Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben deswegen seine entsprechende Anwendung auf Rechtsverhältnisse außerhalb des Bereicherungsrechts grundsätzlich abgelehnt (BGH JZ 1951, 716 mit Nachw.; RGBK § 817 Annio 2 und die dort erwähnten weiteren Urteile; vgl, auch BGHZ 35» 103,, 109) o Dort handelte es sich zwar nur um Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Eigentum* Bür solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat aber nichts anderes zu gelten« Das Oberlandesgericht gelangt auf anderem Wege (über den § 812 BOB) zu dem Ergebnis, daß der Beklagte an sich zur Rechnungslegung verpflichtet sein könnteo Trotzdem weist es die Klage insoweit ab« Es fuhrt aus: Aus dem Zweck, den man mit der Vermögenshingabe verfolgt habe, ergebe sich, daß über die Verwaltung keine uchriftj-ichen Aufzeichnungen gemacht oder auf bewahrt werden sollten« Die Lebenserfahrung spreche zudem für die Richtigkeit der von dem Beklagten aufgestellten Behauptung, der Erblasser habe erklärt, es sollten keine Unterlagen bestehen und alles unsichtbar gemacht werden«, Dem sei der Kläger nicht entgegengetreten und habe auch nicht unter Beweis gestellt, daß der Erblasser je eine Abrechnung verlangt habe«, Unter diesen Umständen würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Beklagte jetzt zur Rechnungslegung herangezogen werde« Auch für die Zeit nach 1945 bestehe aus den gleichen Erwägungen keine solche Pflicht« Sie macht geltend, das Oberlandesgericht habe die Beweislast verkannt und nicht beachtet, daß der Kläger die Behauptungen des Beklagten über das eine Verpflichtung zur Rechnungslegung ausschließende Verhalten des Erblassers bestritten habe* Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht» Ebensowenig braucht darauf eingegangen zu werden, daß der Beklagte zunächst selbst behauptet hat, er habe bis zu dem Jahre 1939 oder sogar 1944 mit dem Erblasser abgerechnet (vgle das erste Urteil des Oberlandesgerichts S» 12 sov/ie das Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten an das Nachlaßgericht vom 28» November 1953)« Denn das angefoch-tenc Urteil muß, soweit es den Anspruch auf Rechenschafts* legung verneint, bereits aus einem anderen Grunde aufgehoben werden» a; Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß ein Anspruch auf Rechnungslegung entfallen kann, wenn er jahx*elang nicht geltend gemacht worden ist» Denn seine nachträgliche Erhebung kann dann unter Umständen ge~ gen Treu und Glauben verstoßen (HG Warn» 1915, 277; 1930? ben, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu erwecken0 Wenn der Ge-schäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt hat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erklärung darin, daß er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat« Besteht begründeter Verdacht, daß dieses Vertrauen nicht am Platze war, so entfällt die Grundlage für sein untätiges Verhalten. Diese naheliegende Möglichkeit hat zur Folge, daß er sich nach dem Gesagten nicht darauf berufen kann, man habe jahrelang von ihm keine Rechnungslegung verlangt. tos bei dem Bankhaus B^0| ebenfalls geeignet ist, Mißtrauen zu erwecken, und ob nicht wenigstens für die Zeit nach dem Jahre 1945 eine Rechnungslegungspflicht zu bejahen ist (vgl» dazu HG BZ 1923, 314}» b) Bas .Oberlandesgericht geht davon aus, daß dem Beklagten keine Unterlagen Uber die Vorgänge aus den Jahren vor 1945 zur Verfügung stehen«, Das würde eine Verurteilung zur Rechnungslegung nur hindern, wenn er die notwendigen Angaben weder aus dem Gedächtnis machen noch sich die Unterlagen beschaffen könnte (HG BR 1941 , 2335) o Zu einer solchen Annahme genügt sein Vorbringen nichto Dem Kläger ist es, nachdem ihn der Beklagte dazu ermächtigt hatte, gelungen, in weitgehendem Umfange Unterlagen von den Banken zu erhalten; das ist unstreitigo Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Beklagten nicnt ebenso möglich sein sollte«. Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, dem Beklagten sei ein solches Vorgehen nicht zuzu demuten, weil er die neuen Belege nicht mehr auf ihre Richtigkeit prüfen könne; außerdem setze er sich der Gefahr aus, den Offenbarungseid gemäß dem § 259 Abs» 2 BGB leisten zu müssen, wenn der Kläger naehweise, daß jene Belege unvollständig seien«, Dem kann nicht zugestimmt werden«, Es fehlt nach dem gegenwärtigen Sachstande an jedem Anhalt für die Annahme daß die Banken dem Kläger unrichtige Belege erteilen würden«, Bei Entscheidung der Frage, ob der Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet ist, könnte zudem seiner etwaigen Beweisnot Rechnung getragen werden» Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, daß letzterer durch die ihm erteilte Ermächtigung in die Lage versetzt sei, die Einzelheiten selbst zu ermitteln» Es ist Sache des Beklagten, sich dieser Arbeit zu unterziehen; er hat kein Recht, sie auf den Kläger abzuv/älzen (RGZ 100, 150). Ist jedoch Uber den Anspruch auf Rechnungslegung noch nicht rechtskräftig entschieden, so ist der Berechtigte befugt, in demselben Prozeß zugleich eine Entscheidung auch darüber zu verlangen, auf welche Gegenstände sich die Rechnungslegung erstrecken solle Es besteht kein Anlaß, ihn deswegen auf ein neues Verfahren zu verweisen, Das gilt umso mehr, wenn es sich, wie hier, um ganze Verraögensteile handelt«, Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen dem Berechtigten sogar nach rechtskräftigem Abschluß des ersten Verfahrens einen neuen Auskünfte - oder Rechenschaftsanspruch zugebilligt (RGZ 84? Es ist also Sache des fatrichters, die Behauptungen des Klägers zu prüfen, daß sich freuhandvermögen bei den angegebenen 6 Banken befunden hat, daß die im Anträge zu 1 a bb angeführten Werte dazugehören, daß sie auf ein Konto bei, der Deutschen Bank in B4IHfc übertragen worden und daß sie oder Ersatzwerte noch vorhanden sind«. f) Der Kläger hat zu 1 a cc seines Antrags die Abgabe der Erklärung beansprucht, daß der Beklagte in der Zeit von 1931 bis 1942 bei keinen als den angegebenen 6 Banken Konten unterhalten habe; gegebenenfalls hat er die Bezeichnung jener Bänken verlangte Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß diese!1 vorbereiten® Dazu war das Verlangen auf Rechnungslegung das am besten geeignete Mitteln Wenn dieses Ziel nicht zu erreichen war, blieb ihm der weniger weitgehende Anspruch auf Auskunftserteilungo lis kann als ausgeschlossen angesehen werden, daß der Kläger darauf verzichten wollte, wenn ihm die Rechnungslegung versagt blieb§ denn er hätte sich damit grundlos eines wesentlichen Hilfsmittels begeben® b) Die übrigen Ainwande des Beklagten sind unbegründet, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt® Br ist nach dem besagten nicht nur zur Auskunftserteilung, sondern auch zur Rechenschaftsablegung verpflichtet®
2189 085 / Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: Da ja BGB §§ 677 ff, 817 So 2 Per § dl7 So 2 BGB ist auf Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entsprechend anwendbar«, BGB §§ 242 Cc, 259 Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechnungslegung kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn ihn der Berechtigte jahrelang nicht erhoben hat« v Jedoch kann auch in einem solchen Palle die Nachholung verlangt werden, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuvei'lässig-keit dos Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu erwecken o BGH, UrtoVo 31 o Januar 1963 - VII ZR 284/61 OLG Frankfurt LG Wieabänden VXI ZK 264/61 Verkündet am 31 * Januar 1963 Yioitachek, Justizobersekretär al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dramaturgen Br» Benvenuto Kfllll^straße Klägers, Berufungsbeklagten, Anschluß berufungsklägers, Revisionsklägors -und Revisions.fe'olclagten<> - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo gegen den Kaufmann Eckart Am m Beklagten, Berufungskläger, Anschluß-berufungsbeKlagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrich-. ter Br0 Heimann-Trosien, Hubert Meyer, Dr<> Vogt und Dr* Pinke für Recht erkannt: % Die Revision des Beklagten gegen das Uz’teil des 4° Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Frankfurt a«M» vom 31 o Januar 1961 wird zurückgewiesen0 2o Die Revision des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen, soweit er zu 1 a cc seines Antrags die Verurteilung des Beklagten zur Erklärung über das Vorhandensein von Konten beantragto / Im übrigen wird auf diese Revision das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist« In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zuriielcverwieseh« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Söhne des am 1946 verstor- benen Dichters Gerhart hUHo Dieser hatte seine zweite Ehefrau, die Mutter des Klägers, als Alleinerbin eingesetzt; nach deren Tode ist der Kläger ihr Alleinerbe geworden. In dieser Eigenschaft macht er Ansprüche geltend, die er aus einer Vermögensübertragung des Erblassers an den Beklagten herleitet. Damit hat es folgende Bewandtnis: Gerhart besaß im Jahre. 1951 im Auslande Vermögen« Er unterhielt bei dem Bankhause & Co, in ein Barkonto von 50,789,50 0; ferner lagen dort für ihn im Depot Wertpapiere im Nennbeträge von 12,000 BM und 425»125 EM, Außerdem hatte er bei der Schweizer Nationalbank in ZflHB ein Guthaben von 1,854o4Ü sfrs sowie ein Depot von Wertpapieren im Nennbeträge von 200,000 sfrs. Mit dem Datum des 18, Juli 1931 fertigte er an die beiden genannten Banken Schreiben, in denen er jene Werte dem damals im Amsterdam wohnhaften Beklagten übertrug, J)iese Briefe ließ er durch seine Sekretärin dem Beklagten überbringen, der sie an die Banken weiterleitete. In der Folgezeit verwaltete der Beklagte das Vermögen, -wechselte Werte aus und verlegte sie auf andere Banken, Auf Grund einer Vereinbarung vom Gktober/Hovem-bex* 1954 gab er einen wesentlichen Teil des noch in der Schweiz befindlichen Vermögens zugunsten des Nachlasses frei, - 4 ~ Der Kläger behauptet, sein Vater habe dem Beklag-ten die erwähnten Werte nur treuhänderisch übertragen; der Beklagte sei daher zur Herausgabe an den Nachlaß verpflichtete Mit der Klage hat er, zu dem Teil im Wege der Anschlußberufung, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über das ihm anvertraute Auslandsvermögen von mindestens 150«, 000 # Rechnung zu legen, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Einnahmen und Ausgaben bei verschiedenen, im einzelnen bezeichneten Banken, sowie diese Werte herauszugeben; ferner zu erklären, daß er bei anderen Banken keine Konten unterhalten habe, oder diese anzugeben; hilfsweises ein Verzeichnis der Werte mitzuteilen, die auf seine Veranlassung von dem Bankhaus 3^^ in am 1 «,. Mai 1942 an die Deutsche Bank in übersandt worden seien, oder den Verbleib zu klären; hilfsweise: den Offenbarungseid gemäß dem § 259 BOB zu leisten«. Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Antrags wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesene Der Beklagte hat Klageabv/eisung erbetene In erster Linie macht er geltend, daß ihm sein Vater das Auslandsvermögen ohne jede rechtliche Beschränkung geschenkt habe. Vorsorglich -weist er darauf hin, daß ein Treuhandvertrag der von dem Kläger behaupteten Art sittenwidrig und daher nichtig gewesen wäre«, Einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung würde der § 817 S«, 2 BOB entgegenstehen. Das Vermögen habe sich auch nur auf lOQoOOO % belaufen; bis auf den Betrag, den er dem Kläger oder dessen Mutter zur Verfügung gestellt habe, habe es der Erblasser bei seinen Auslandsaufenthalten verbraucht© Das Landgericht hat dem damals noch nicht die zahlreichen Einzelheiten enthaltenden Anspruch auf Rechnungs- ,t} - 5 ~ legung durch Teilurteil stattgegeben«, Das Oberlandesgericht hat durch sein erstes Urteil die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht zur Prozeßführung befugt sei» Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 14° Dezember 1959 aufgehoben (V ZR *97/58) und die Sache wegender Rechnungslegung an das Berufungsgericht, wegen des Herausgabeverlangens an das Landgericht zurlickverwiesen° Bunmehr hat das.Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, ein Verzeichnis des derzeitigen Bestandes des ihm unter dem 18* Juli 195"' übertragenen Vermögens einschließlich der angeschafften Werte sowie aller Ersatzstücke vor^-zulegeno Den darüber hinausgehenden Antrag auf Rechnungslegung hat es abgewiesen«. Hiergegen haben beide Teile Revision eingelegt* Der Kläger bittet, dem Antrag auf Rechnungslegung in vollem Umfang zu entsprechen«, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuv/eisen, soweit ihr stattgegeben worden ist* Beide beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen«, Ent scheidungsgründe 5 I0 Zur Pragej^ ob^ es_ sich um Treuhandvermögen handelt^ • * Das Oberlandesgericht stellt fest, daß der Erblasser sein Auslandsvermögen dem Beklagten nur als Treuhänder übertragen hat* Dieser sollte danach im Außenverhältnis Inhaber der Rechte und Forderungen werden, im Innonverhältnis aber an die ihm erteilten Weisungen gebunden und nach Erreichung des mit dem Abkommen verfolgten Zv/ecks zur Herausgabe verpflichtet sein* Jener Zweck habe darin bestanden9 dem Erblasser das Vermögen unter Umgehung der zu erwartenden Devisen- und Steuerbestiimnungen zu halten« Die Revision des Beklagten wendet sich gegen diese Feststellungen mit einer Reihe von Rügen» Es handelt sich dabei aber iia wesentlichen um unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung;, die das Kevisionsgericht bindet (§ 561 ZPO)» Rur eine Rüge bedarf der ausdrücklichen Erörtei-ung» Der Beklagte hatte in seinen Schriftsätzen vom 13o No-| vember 1956 und vom 14* Dezember I960 behauptet, der Erblasser habe seinem Sohn Ivo schon im Jahre 1931 erklärt, er habe dem Beklagten das Ausiandsverinögen geschenkt; die Angelegenheit sei auch hinsichtlich aller Auskünfte und für die Zukunft endgültig erledigt» Für die Richtigkeit dieser Behauptungen hatte sich der Beklagte auf das Zeugnis seines Bruders Ivo sowie auf dessen Schreiben an das Rachlaßgericht vom 16» Juli 1957 berufen* Da3 Oberlandesgericht hat dieses Schreiben berücksichtigt» Es unterstellt ferner, der Erblasser habe seinem Sohn Ivo mitgeteilt, er, der Erblasser, habe dem Beklagten das Auslandsvermögen geschenkte Trotzdem könne, so führt es aus, eine solche Schenkung nicht als erwiesen angesehen worden» Der Beklagte habe den Zeitpunkt der Schenkung seihst erst auf das Jahr 1939 verlegt und in seinen Bekundungen vor dem Rachlaßgericht am 1» Dezember 1953 nichts von einer solchen im Jahre 1931 erwähnt» Zu einer Schenkung habe im Hinblick auf die guten Vermöge ns Verhältnisse des Beklagten auch kein Anlaß bestanden» Zudem habe Ivo in seinem Brief vom. 16» Juli 1957 eingeräumt, sein Vater habe ihm weiter gesagt, Eckart (der Beklagte) werde ihm, dein «7 Erblasser? jederzeit helfen, wenn er Geld brauche, man könne die politische Entwicklung nicht voraussehen?, diese Einschränkung spreche gegen eine Schenkung». Schließlich habe inan auch keine Schenkungssteuer bezahlt» Die Revision macht geltend? das Berufungsgericht habe durch die Nichtanhörung des benannten Zeugen und durch die Würdigung des als richtig unterstellten Beweisvorbringens den § 286 ZPO verletzt» Die Rüge geht jedoch fehl» Es ist richtig, daß das Berufungsgericht bei seiner Unterstellung nicht den vollen Wortlaut des Beweissatzes wiederholt; es erwähnt nicht ausdrücklich, die Behauptung des Beklagten, sein Vater habe Ivo auch gesagt, die Angelegenheit sei hinsichtlich aller Auskünfte und für die Zukunft endgültig erledigt» Das ist aber unschädlich» Es ist nicht anzunehmen, daß das Oberlandesgericht diesen Teil des Beweisantrages bei seiner eingehenden und sorgfältigen Würdigung übersehen hat» Binar besonderen Auseinandersetzung damit bedurfte es nicht; denn maßgebend ist nur, ob die fragliche Äußerung mit hinreichender Sicherheit eine Schenkung im Rechtssiniie erkennen ließ» Das verneint das Berufungsgericht auf Grund verschiedener, rechtlich nicht angreif- m barer Erwägungen» Nur hierauf kommt es cntscheindend an» Im Übrigen brauchte das Oberlandesgericht dem nicht ausdrücklich erwähnten Teil des Beweisantrags auch deswegen keine Bedeutung beizu demessen, weil er mit der eigenen Erklärung des Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Nachlaßgericht vom 1» Dezember 1953 im unvereinbaren V/i- derspruch steht» Dort hat er erklärt, daß er sich als Treuhänder betrachtet und daß ihm sein Vater die Rechenschaftslegung erst im Janre 1939 erlassen habe, nicht also, wie Ivo Hauptmann bekunden sollte, bereits 1931 o fehlerfrei Dessen vom Berufungsgericht recht!lcn/gewuraigter Brief an das Nachlaßgericht vom 16» Juli 1957 enthält zudem den fraglichen Zusatz nicht» Im Prozeß hat der Beklagte allerdings von Beginn an behauptet, das ihm übertragene Auslandsvermögen habe bereits seit .1931 sein freies Eigentum sein sollen; gegen den Begriff der "Schenkung" hat er sich dabei zunächst verwahrt, weil er sich moralisch gebunden gefühlt habe, seinen Vater zu unterstützen (So 12 seines Schriftsatzes vom 9» August 1955)o An diese Erklärungen hat das Berufungsgericht aber ersichtlich nicht gedacht, wenn es sagt, der Beklagte habe die Schenkung in das Jahr 1939 verlegt«, Vielmehr bezieht es sich dabei auf die erwähnte Aussage vom 1» Dezember 1953 und ähnliche Äußerungen, z.B« im Schriftsatz vom 60 Januar 1956 So 10» IIo Zur Frage,_ob_der_Treuhandyertrag nichtig_isty Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs« 1 BSB) nichtig ist» Die Beteiligten hätten, so führt es aus, beabsichtigt, die Steuervoi*schriften sowie die zu erwartenden Devisengesetze zu umgehen» Das sei unter den damaligen Verhältnissen sittenwidrig' gewesen» Dem Kläger stünden deswegen nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu» Sie seien nicht durch den /ff - 9 ~ § 817 So 2 BGB ausgeschlossen, weil das Treuhandvermögen dem Beklagten nicht endgültig verbleiben sollte* Die Revision des Klägers wendet sich gegen die Anwendung des § 138 Abs» 1 BOB, die des Beklagten gegen die Nichtanwendung des § 817 So 2 BOB«, Auf jene Erwägungen des Oberlandesgerichts und die dagegen gerichteten Rügen kommt es nicht an; denn die Herausgabe- und Rechensch&ftspflicht des Beklagten ergibt sich in jedem Falle aus den §§ 666 und 667 BGBo Io Das von dem Berufungsgericht festgestellte Abkommen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten ist rechtlich als Auftragsverhältnis zu werten* Ist es gültig, so unterliegt es den genannten Vorschriften* Nicht anders ist die Rechtslage, wenn es wegen Ver-stoßes gegen die guten Sitten nichtig sein sollteo Der Beklagte würde dann mit der Verwaltung ein Geschäft seines Vaters besorgt haben, ohne durch wirksamen Auftrag odersonstigen Vertrag dazu ermächtigt zu sein0 In diesem Falle wäre auf die Bestimmungen der §§ 677 ff BGB über jiie Geschäftsführung ohne Auftrag und damit i*V* mit dem § 681 BGB ebenfalls auf die §§ 666 und 667 BGB zurückzugreifen« Der Umstand, daß sich der Beklagte mög-lieherv/eise zur Geschäftsführung für verpflichtet gehalten hat, würde dem nicht entgegenstehen (ürt odoSen*BGHZ 37, 258, 262 f) * ‘ Dieses Ergebnis ändert sich auch darin nicht, wenn der Beklagte die Verwaltung, wie er jetzt behauptet, nur im eigenen Interesse geführt hat* Denn nach den Fest-Stellungen des Oberlandesgerichts wußte er, daß er dazu nicht berechtigt war« Er würde also gemäß dem § 687 Abs0 2 i,Yo mit dem § 681 wieder aus den §§ 666, 667 BGB haften« 2* Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Urteil (So 40 f) die Ansicht vertreten, daß die Vorschrift des § 817 So 2 BGB auch auf solche Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sei* Der Senat vermag dem nicht zuzustimmeno Der § 817 So 2 BGB ist eine Ausnahmebestimmung, der zudem Strafcharakter zukommto Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben deswegen seine entsprechende Anwendung auf Rechtsverhältnisse außerhalb des Bereicherungsrechts grundsätzlich abgelehnt (BGH JZ 1951, 716 mit Nachw.; RGBK § 817 Annio 2 und die dort erwähnten weiteren Urteile; vgl, auch BGHZ 35» 103,, 109) o Dort handelte es sich zwar nur um Ansprüche aus unerlaubter Handlung und Eigentum* Bür solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat aber nichts anderes zu gelten« Zwar sind im Schrifttum Bedenken hiergegen erhoben v/orderio Es wird eingewandt, der dem § 817 So 2 BGB zu Grunde .Liegende Rechtsgedanke, keinen Rechtsschutz für Forderungen aus anstößigen Verträgen zu gewähren, erstrecke sich auch auf Fälle außerhalb des Bereicherungs-rechts (u.a. Raiser in seiner Anm0 JZ 1951* 718 und Soergel Siebert § 817 Anm0 12)«, Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, die bisher vom Bundesgerichtshof vertretene Ansicht für das Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag aufzuge-ben. Der § 817 So 2 BGB enthält eine Ausnahme von der Regel und findet seine Rechtfertigung mindestens auch darin, daß der Forderungsberechtigte. durch den Verlust seiner Ansprüche für sein vom Gesetz mißbilligtes Verhalten bestraft werden sollo Eine solche, dem Zivilrecht grundsätz- lieh fremde Regelung darf auf andere Rechtsverhältnisse als die, für die sie ausdrücklich geschaffen worden ist, nicht entsprechend angewendet werden« Das gilt umso mehr, als sie nicht selten zu unbilligen Ergebnissen führen kann (vgl« BGHZ 8, 348, 370,f)« III« Zur_Frage, ob der Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet ist: Das Oberlandesgericht gelangt auf anderem Wege (über den § 812 BOB) zu dem Ergebnis, daß der Beklagte an sich zur Rechnungslegung verpflichtet sein könnteo Trotzdem weist es die Klage insoweit ab« Es fuhrt aus: Aus dem Zweck, den man mit der Vermögenshingabe verfolgt habe, ergebe sich, daß über die Verwaltung keine uchriftj-ichen Aufzeichnungen gemacht oder auf bewahrt werden sollten« Die Lebenserfahrung spreche zudem für die Richtigkeit der von dem Beklagten aufgestellten Behauptung, der Erblasser habe erklärt, es sollten keine Unterlagen bestehen und alles unsichtbar gemacht werden«, Dem sei der Kläger nicht entgegengetreten und habe auch nicht unter Beweis gestellt, daß der Erblasser je eine Abrechnung verlangt habe«, Unter diesen Umständen würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Beklagte jetzt zur Rechnungslegung herangezogen werde« Auch für die Zeit nach 1945 bestehe aus den gleichen Erwägungen keine solche Pflicht« Jedoch müsse der Beklagte gemäß dem § 260 BOB Auskunft über den Bestand des Vermögens und aller Ersatz-werte erteilen« Demgemäß sei er zu verurteilen« 12 Diese Ausführungen greifen beide Parteien mit ihrer Revision an« Die des Klägers ist insoweit im wesentlichen begründet, die des Beklagten nicht» 1 o Zur Revision des_Klägers s Sie macht geltend, das Oberlandesgericht habe die Beweislast verkannt und nicht beachtet, daß der Kläger die Behauptungen des Beklagten über das eine Verpflichtung zur Rechnungslegung ausschließende Verhalten des Erblassers bestritten habe* Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht» Ebensowenig braucht darauf eingegangen zu werden, daß der Beklagte zunächst selbst behauptet hat, er habe bis zu dem Jahre 1939 oder sogar 1944 mit dem Erblasser abgerechnet (vgle das erste Urteil des Oberlandesgerichts S» 12 sov/ie das Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten an das Nachlaßgericht vom 28» November 1953)« Denn das angefoch-tenc Urteil muß, soweit es den Anspruch auf Rechenschafts* legung verneint, bereits aus einem anderen Grunde aufgehoben werden» a; Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß ein Anspruch auf Rechnungslegung entfallen kann, wenn er jahx*elang nicht geltend gemacht worden ist» Denn seine nachträgliche Erhebung kann dann unter Umständen ge~ gen Treu und Glauben verstoßen (HG Warn» 1915, 277; 1930? 186; .LZ 1923, 314; vgl» ferner BGHZ 10, 385}» Es hat aber nicht beachtet, daß eine solche Beurteilung ausgeschlossen ist, wenn-nachträglich beachtliche Gründe für die Nachholung der Rechnungslegung beigebracht werden» Diese Voraussetzungen sind vor allem dann gege- ? / 3 ~ ben, wenn der Berechtigte Tatsachen nachweist, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Pflichtigen und seiner Geschäftsführung zu erwecken0 Wenn der Ge-schäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt hat und jahrelang dabei verblieben ist, dann findet das seine Erklärung darin, daß er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat« Besteht begründeter Verdacht, daß dieses Vertrauen nicht am Platze war, so entfällt die Grundlage für sein untätiges Verhalten. Deswegen verlangen es Treu und Glauben, ihm denvom Gesetz grundsätzlich gewährten Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen (vgl«, hierzu KG JW 1938, 1892; Warn. 1930, 186). Vorliegend sind Gründe dieser Art nach den Feststellungen des Oberlandesgericht und dem unstreitigen Sachverhalt gegeben. Der Beklagte hat danach das Vermögen von seinem Vater als Treugut erhalten. Entgegen dieser Weisung hat er es, wie er in diesem Prozeß behauptet, als Geschenk urid damit als sein unbeschränktes Privatvermögen betrachtet. Er hat ferner selbst hervorgehoben, daß er das Guthaben seines Vaters seit dem Jahre 19.39 von seinem Vermögen nicht mehr geschieden habe (Aussage vor dem Nachlaßgericht vom 1. Dezeyber 1953)° Unter diesen Umständen ist unter Zugrundelegung sei-nea eigenen Vorbringens damit zu rechnen, daß er das Treugut auch als Geschenk behandelt und demgemäß im eigenen Interesse darüber verfügt hat. Diese naheliegende Möglichkeit hat zur Folge, daß er sich nach dem Gesagten nicht darauf berufen kann, man habe jahrelang von ihm keine Rechnungslegung verlangt. Es kommt deswegen nicht mehr darauf an, ob das Vorgehen de3 Beklagten bei Einrichtung und Führung des Kon- 14 - tos bei dem Bankhaus B^0| ebenfalls geeignet ist, Mißtrauen zu erwecken, und ob nicht wenigstens für die Zeit nach dem Jahre 1945 eine Rechnungslegungspflicht zu bejahen ist (vgl» dazu HG BZ 1923, 314}» b) Bas .Oberlandesgericht geht davon aus, daß dem Beklagten keine Unterlagen Uber die Vorgänge aus den Jahren vor 1945 zur Verfügung stehen«, Das würde eine Verurteilung zur Rechnungslegung nur hindern, wenn er die notwendigen Angaben weder aus dem Gedächtnis machen noch sich die Unterlagen beschaffen könnte (HG BR 1941 , 2335) o Zu einer solchen Annahme genügt sein Vorbringen nichto Dem Kläger ist es, nachdem ihn der Beklagte dazu ermächtigt hatte, gelungen, in weitgehendem Umfange Unterlagen von den Banken zu erhalten; das ist unstreitigo Es ist nicht ersichtlich, warum es dem Beklagten nicnt ebenso möglich sein sollte«. Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, dem Beklagten sei ein solches Vorgehen nicht zuzu demuten, weil er die neuen Belege nicht mehr auf ihre Richtigkeit prüfen könne; außerdem setze er sich der Gefahr aus, den Offenbarungseid gemäß dem § 259 Abs» 2 BGB leisten zu müssen, wenn der Kläger naehweise, daß jene Belege unvollständig seien«, Dem kann nicht zugestimmt werden«, Es fehlt nach dem gegenwärtigen Sachstande an jedem Anhalt für die Annahme daß die Banken dem Kläger unrichtige Belege erteilen würden«, Bei Entscheidung der Frage, ob der Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides verpflichtet ist, könnte zudem seiner etwaigen Beweisnot Rechnung getragen werden» A} ~ ^5 ~ c) Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, oh und inwieweit der Beklagte seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung nachgekommen ist« Den zugebilligten Anspruch auf Auskunftserteilung sieht es jedenfalls nicht als erfüllt anB •! * I Aus dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Rest- J Stellung folgt, daß der Beklagte auch den weitergehen- | den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung nicht er- | füllt hato Zu dieser gehört.gemäß dem § 259 Abs« 1 BGB 1 eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Aus- 1 gaben unter Beifügung der Belege» Der Beklagte hat bis- J her nicht behauptet, daß er diesen Erfordernissen genügt f habe» .■ c Er hat zwar in seinem Schriftsatz vom 20. Januar 1958 So 15 eine Abrechnung mitgeteilt. Sie ist aber so unzureichend, daß sie nicht als Rechnungslegung i.S» des § 259 Abs. 1 3GB angesehen werden kann. Der Beklagte hat nicht die übernommenen Y/ertpapiere angegeben; er hat nicht mitgeteilt, wem die Abgänge zugef&Ossen sind; schließlich hat er keinerlei Belege beigebrachto Auf Grund solcher, den gesetzlichen Erfordernissen nicht ent stochenden Ajngaben ist der Kläger außerstande, zu prüfen, was aus dem Vermögen geworden und wie es verwandt ist« Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, daß letzterer durch die ihm erteilte Ermächtigung in die Lage versetzt sei, die Einzelheiten selbst zu ermitteln» Es ist Sache des Beklagten, sich dieser Arbeit zu unterziehen; er hat kein Recht, sie auf den Kläger abzuv/älzen (RGZ 100, 150). 16 - Das Oberlandesgericht hat also mit Hecht angenommen, daß die Mitteilungen des Beklagten nicht genügen, um einen etwaigen Auskunft3ansprucn, sei es auch nur unvollständig, zu erfüllen«, Das hat erst recht für die Rechnungslegung zu gelten«, d) Damit steht fest, daß der Beklagte zu dieser Rechnungslegung verpflichtet ist• ' . Der Senat kann trotzdem noch nicht abschließend darüber entscheiden* Der Kläger hat nämlich nicht nur den dahingehenden allgemeinen JimsSpruch verlangte Vielmehr hat er seinen Antrag im 2«, Rechtszug dahin ergänzt, daß sich die Rechnungslegung Minsbesondereu auf bestimmte Vermögensteile und den Verbleib bestimmter Einzelgegenstände erstrecken soll«. Diese Einzelheiten hat ei’ zu 1 a aa (Vermögen bei verschiedenen Banken ) und bb (Wertpapiere bei dem Bankhaus seines Antrags angeführt und in einer Weise mit dem allgemeinen Verlangen auf Rechnungslegung verbunden, daß es sich um eine untrennbare Ein-* heit handelt, Uber die im ganzen zu befinden ist«, Das Ober!andesgerieht hat allerdings ein Eingehen auf diese Einzelheiten abgelehnt„ Es meint u„ao (So 37 doürto), sie seien im Verfahren über den Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung nicht nachzu-prüfene 1 Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden, Richtig 1st zv/ar, daß, sobald die Rechnung gelegt oder die Auskunft erteilt worden ist, eine neue Verurteilung dazu wegen angeblicher Unvollständigkeit nicht in Betracht kommt«, Vielmehr ist es Sache des Berechtigten, in einem solchen Falle Ansprüche wegen eines in der Rechnungsle- \ 17 “ gung nicht enthaltenen Gegenstandes in einem weiteren Prozeß su verfolgen, soweit nicht das Offenbarungseidsver-fahren zu dem Erfolg führt. Ist jedoch Uber den Anspruch auf Rechnungslegung noch nicht rechtskräftig entschieden, so ist der Berechtigte befugt, in demselben Prozeß zugleich eine Entscheidung auch darüber zu verlangen, auf welche Gegenstände sich die Rechnungslegung erstrecken solle Es besteht kein Anlaß, ihn deswegen auf ein neues Verfahren zu verweisen, Das gilt umso mehr, wenn es sich, wie hier, um ganze Verraögensteile handelt«, Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen dem Berechtigten sogar nach rechtskräftigem Abschluß des ersten Verfahrens einen neuen Auskünfte - oder Rechenschaftsanspruch zugebilligt (RGZ 84? 41; vgl«, ferner RGZ 167, 528, 357, f) * Es ist also Sache des fatrichters, die Behauptungen des Klägers zu prüfen, daß sich freuhandvermögen bei den angegebenen 6 Banken befunden hat, daß die im Anträge zu 1 a bb angeführten Werte dazugehören, daß sie auf ein Konto bei, der Deutschen Bank in B4IHfc übertragen worden und daß sie oder Ersatzwerte noch vorhanden sind«. Das sind überhaupt die zwischen den Parteien verbliebenen wesentlichen Streitpunkte,, nachdem entschieden worden ist, daß es sich um freuhandvermögen gehandelt hat«, q) Über die Anträge auf Jueistung des Offenbarungseids kann erst erkannt werden, wenn die Rechenschaft gelegt worden ist (BGHZ 10, 385)° Das die Klage abweisende Urteil ist also auch insoweit aufzuheben«, Im übrigen wäre das Urteil auch nicht haltbar, wenn nur der von dem Oberlandesgericht zugebilligte Auskunfta- 18 anspruch gegeben gewesen wäre; denn es ist selbstverständlich, daß sich das Verlangen auf Leistung des Offenbarungs-eids nicht allein auf den Rechnungslegungs-, sondern ebenfalls auf den darin enthaltenen, weniger weitgehenden Auskunft sanspruch bezog® f) Der Kläger hat zu 1 a cc seines Antrags die Abgabe der Erklärung beansprucht, daß der Beklagte in der Zeit von 1931 bis 1942 bei keinen als den angegebenen 6 Banken Konten unterhalten habe; gegebenenfalls hat er die Bezeichnung jener Bänken verlangte Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß diese!1 Antrag einer unzulässigen Ausforschung dient; er wird von der Vorschrift des § 666 BGB nicht erfaßte Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, die Hamen von Banken zu erfahren, bei denen der Beklagte eigene Konten unterhalten hat, wenn sich kein Treuhandvermögen darauf befunden hat® Die Revision des Klägers ist also zurückzuweisen, soweit sie sich auf diesen Antrag zu 1 a ce bezieht«, 2o zur Revision des Beklafftenj_ a) Der Kläger hatte trotz eines entsprechenden Hinweises keinen Antrag auf Auskunftserteilung gestellt (So 38 do Urto)o Das Oberlandesgericht sieht sich dadurch nicht gehindert, ihn zuzusprechen® Es meint, er sei in dem weitergehenden Antrag auf Rechnungslegung enthalten«. Das ist, entgegen der Ansicht der Revision .»nicht zu beanstanden«, Der Kläger will, w'ie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, seinen Anspruch auf Herausgabe vorbereiten® Dazu war das Verlangen auf Rechnungslegung das am besten geeignete Mitteln Wenn dieses Ziel nicht zu erreichen war, blieb ihm der weniger weitgehende Anspruch auf Auskunftserteilungo lis kann als ausgeschlossen angesehen werden, daß der Kläger darauf verzichten wollte, wenn ihm die Rechnungslegung versagt blieb§ denn er hätte sich damit grundlos eines wesentlichen Hilfsmittels begeben® Das kann umsoweniger als sein Wille untersteilt werden, als er im Schriftsatz vom 21«, Dezember I960 selbst hervorgehoben hat, daß der beklagte wenigstens Auskunft nach dem § 260 BOB erteilen müsse®. b) Die übrigen Ainwande des Beklagten sind unbegründet, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt® Br ist nach dem besagten nicht nur zur Auskunftserteilung, sondern auch zur Rechenschaftsablegung verpflichtet® P® Demgemäß ist die Revision des Beklagten in vollem Umfange, die des Klägers insoweit zurückzuweisen, als sie sich auf den Klageantrag zu 1 a cc bezieht® Im übrigen ist die weitere Entscheidung dem fatrichter zu überlassen® Glanzmann Heimann-Trosien Meyer Dr® Vogt Finke