* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 284/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 284/56

fiel sie unter das Gesetz Nr 52 der Militär-' regierung, Ihr Vermögen wurde unter Kontrolle genommene Im Jahre 1950 wurde der Betrieb aus der Vermögenskontrolle entlassenv Die Beklagte befindet sich jetzt in Liquidation* Am 1* März und 7- Oktober 1948 hatte die Beklagte zwei Schreiben an den Kläger gerichtet, die seine Honorarforderung zu dem Gegenstand hatten. In dem Brief vom 7» Oktober 1948, einem Rundschreiben an die Gläubiger der Beklagten, weist diese u:a, darauf hin, daß sie als ehemaliger Rüstungsbetrieb dem Gesetz Nr 52 unterliege und daher unverändert unter Property Control stehe. Eine sichere Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung von Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Zusammenbruch sei aber dadurch gegeben, daß ihr*Werk durch einen Treuhänder verwaltet werde. Anfang Juni 1955 hat der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung seines Honorars erhoben» Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben« Der Kläger ist der Ansicht, der Einrede stehe der Gegenein-wand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen« Durch die Schreiben der Beklagten aus dem Jahre 1948 habe er sich von der Erhebung einer Klage abhalten lassen» Der Inhalt dieser Schreiben habe nämlich in ihm den Glauben erweckt, er könne mit weiteren abschließenden Erklärungen über die Zahlungsbereitschaft und Zahlungs-möglichkeit der Beklagten rechnen« Daß die Sperre über das Vermögen der Beklagten aufgehoben worden sei, habe er nur zufällig und erst kurz vor der Klageerhebung erfahren» Dies hat die Beklagte bestritten» Der Senat folgt zwar mit dem Berufungsgericht der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 1 übernommenen Ansicht, daß gegenüber der Verjährungseinrede der Einwand der Arglist gegeben ist, wenn ein Gläubiger auf Grund des Verhaltens seines Schuldners nach verständigem Ermessen annehmen durfte, ein Rechtsstreit werde nicht erforderlich sein oder die Verjährungseinrede werde nicht erhoben werden, und wenn er infolgedessen die Klageerhebung aufgeschoben hat, Der Senat kann aber nicht der Meinung des Berufungsrichters bei treten.- Diese Meinung würde dazu führen, daß der Kläger auch nach Ablauf von 30 und mehr Jahren die Verjährungseinrede nicht gegen sich gelten zu lassen brauchte, wenn er erst dann die Kenntnis von der Entsperrung erhalten hätte. Abgesehen von dieser allgemeinen Erwägung kommt dem Zeitablauf'hier auch noch nach anderer Richtung Bedeutung zu-- Wie das Reichsgericht in einigen seiner Entscheidungen (vgl RGZ 115, 135; 142, 280/284/) her-vorgehoben hat und wie auch das Berufungsgericht annimmt, kommt es darauf an,' ob der Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß hatte, die Kla~ geerhebung aufzuschieben. Ein Gläubiger darf also nicht mehr untätig bleiben, wenn seit der Erklärung des Schuldners, die ihn zunächst verständigerweise von einem Vorgehen gegen diesen abhalten konnte, so viel Zeit verstrichen ist, daß ihm bei vernünftiger Würdigung der Umstände jene Erklärung nicht mehr ausreichend erscheinen durfte, um Schritte gegen den Schuldner zu unterlassene Im vorliegenden 3?all hätte das jahrelange Schweigen der Beklagten den Kläger auch trotz der Briefe vom 1, März 1348 und 7c Oktober 1948 veranlassen müssen, irgendwelche Schritte zur Wahrung seines Anspruchs zu unternehmen, sei es auch nur in der Richtung, daß er sic’i bei der Beklagten nach dem Stand der Angelegenheit erkundigteo Wenn auch die Beklagte in Aussicht gestellt hatte, sich wieder zu melden, falls von der Militärregierung neue Anordnungen ergingen-, so hätte der Kläger doch bedenken müssen, daß das Vermögen der Beklagten unter Umständen entsperrt werden würde und daß damit Anordnungen' der Militärregierung für dieses Vermögen nicht mehr in Frage kämen3

Zitierte Normen: § 196 BGB
ZeitVermögenSchreibenKlägerSchuldner

Volltext der Entscheidung

VII ZR 284/56
2334 007
Verkündet
 am 11o Februar 195?
Woitscheck. Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der (Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma H. W^M^,Kommanditgesellsehaft in Liquidation, in K^Ä^jrert r et en\durchd en Liquidator Aloys in	am E^|
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Architekten Otto
- Prozeßbevollmächtigter;
Straße
 in K^|,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbelclagten,
 Rechtsanwalt Prof*Br,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Crlanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr«. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannts
 Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 3o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9c Februar 1956 und der 2„ Zivilkammer des*Land-gerichts in Kiel vom 20«, September 1955 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger war in der Zeit vor dem 8. Mai '1945 als Architekt für die Beklagte tätig gewesen. Ihm steht für diese Tätigkeit noch ein Vergütungsanspruch von 6,805?94 DM (1/10 seiner früheren Reichsmarkforderung) zu» Da die Beklagte ein Rüstungsbetrieb gewesen war. fiel sie unter das Gesetz Nr 52 der Militär-' regierung, Ihr Vermögen wurde unter Kontrolle genommene Im Jahre 1950 wurde der Betrieb aus der Vermögenskontrolle entlassenv Die Beklagte befindet sich jetzt in Liquidation* Am 1* März und 7- Oktober 1948 hatte die Beklagte zwei Schreiben an den Kläger gerichtet, die seine Honorarforderung zu dem Gegenstand hatten.
In dem Schreiben vom 1, März 1948 heißt es u*a,s
“Hiernach beträgt Ihr Guthaben RM 68cQ59?38c Sobald seitens der Militärregierung~neue Anordnungen über die Abwicklung alter Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Kapitulation ergehen? werden wir uns wieder mit Ihnen in Verbindung setzen*“
In dem Brief vom 7» Oktober 1948, einem Rundschreiben an die Gläubiger der Beklagten, weist diese u:a, darauf hin, daß sie als ehemaliger Rüstungsbetrieb dem Gesetz Nr 52 unterliege und daher unverändert unter Property Control stehe. Eine sichere Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung von Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Zusammenbruch sei aber dadurch gegeben, daß ihr*Werk durch einen Treuhänder verwaltet werde. Nach der Verordnung Nr 99 der Militärregierung seien ihr jegliche Zahlungen aus der Zeit vor dem 8*5*1945 untersagt«, Sie bitte daher ihre Altgläubiger, von Anfragen und gerichtlichen Schritten abzusehen. Ihr Vermögen bestehe
 
überwiegend aus Forderungen gegen die Rechtsnachfolger des Reichest Daher sei auch im Falle einer Aufhebung der Vermögenskontrolle an einen Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten noch nicht zu denken,. Eine eventuelle Bezahlung der Lieferanten sei davon abhängig, in welchem Umfange ihre, der Beklagten, Forderungen von den Rechtsnachfolgern des Deutschen Reiches befriedigt würden«
Anfang Juni 1955 hat der Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung seines Honorars erhoben» Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben« Der Kläger ist der Ansicht, der Einrede stehe der Gegenein-wand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen« Durch die Schreiben der Beklagten aus dem Jahre 1948 habe er sich von der Erhebung einer Klage abhalten lassen» Der Inhalt dieser Schreiben habe nämlich in ihm den Glauben erweckt, er könne mit weiteren abschließenden Erklärungen über die Zahlungsbereitschaft und Zahlungs-möglichkeit der Beklagten rechnen« Daß die Sperre über das Vermögen der Beklagten aufgehoben worden sei, habe er nur zufällig und erst kurz vor der Klageerhebung erfahren» Dies hat die Beklagte bestritten»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Es hat den Gegeneinwand der unzulässigen Rechtsausübung für begründet erachtet«
Denselben Standpunkt hat das Berufungsgericht eingenommen»
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage» Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen c
f
~ 4 -•
Entscheidungsgründe %
Der Senat folgt zwar mit dem Berufungsgericht der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen und vom II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 1	übernommenen	Ansicht,	daß gegenüber
 der Verjährungseinrede der Einwand der Arglist gegeben ist, wenn ein Gläubiger auf Grund des Verhaltens seines Schuldners nach verständigem Ermessen annehmen durfte, ein Rechtsstreit werde nicht erforderlich sein oder die Verjährungseinrede werde nicht erhoben werden, und wenn er infolgedessen die Klageerhebung aufgeschoben hat,
 Der Senat kann aber nicht der Meinung des Berufungsrichters bei treten.- daß der Gegeneinwand der Arglist im vorliegenden Ball erst hinfällig wurde, nachdem der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte, daß die Sperre über das Vermögen der Beklagten aufgehoben worden war. Diese Meinung würde dazu führen, daß der Kläger auch nach Ablauf von 30 und mehr Jahren die Verjährungseinrede nicht gegen sich gelten zu lassen brauchte, wenn er erst dann die Kenntnis von der Entsperrung erhalten hätte. Dies kann nicht richtig sein; es würde dem Sinn des Rechtsinstituts der Verjährung widersprechen.
Abgesehen von dieser allgemeinen Erwägung kommt dem Zeitablauf'hier auch noch nach anderer Richtung Bedeutung zu-- Wie das Reichsgericht in einigen seiner Entscheidungen (vgl RGZ 115, 135; 142, 280/284/) her-vorgehoben hat und wie auch das Berufungsgericht annimmt, kommt es darauf an,' ob der Gläubiger nach verständigem Ermessen ausreichenden Anlaß hatte, die Kla~ geerhebung aufzuschieben. Nur solange dies der Pall ist, kann dem Schuldner Arglist vorgeworfen werden«,

Ein Gläubiger darf also nicht mehr untätig bleiben, wenn seit der Erklärung des Schuldners, die ihn zunächst verständigerweise von einem Vorgehen gegen diesen abhalten konnte, so viel Zeit verstrichen ist, daß ihm bei vernünftiger Würdigung der Umstände jene Erklärung nicht mehr ausreichend erscheinen durfte, um Schritte gegen den Schuldner zu unterlassene Im vorliegenden 3?all hätte das jahrelange Schweigen der Beklagten den Kläger auch trotz der Briefe vom 1,
März 1348 und 7c Oktober 1948 veranlassen müssen, irgendwelche Schritte zur Wahrung seines Anspruchs zu unternehmen, sei es auch nur in der Richtung, daß er sic’i bei der Beklagten nach dem Stand der Angelegenheit erkundigteo Wenn auch die Beklagte in Aussicht gestellt hatte, sich wieder zu melden, falls von der Militärregierung neue Anordnungen ergingen-, so hätte der Kläger doch bedenken müssen, daß das Vermögen der Beklagten unter Umständen entsperrt werden würde und daß damit Anordnungen' der Militärregierung für dieses Vermögen nicht mehr in Frage kämen3
Keinesfalls durfte er., insbesondere auch wegen der für seine Forderung geltenden kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 196 Hr 7 BGB), mehr als 6 1/2 Jahre nach dem Empfang der Briefe untätig bleibenc Dieses ungerechtfertigte lange Zuv/arten
 
Vi
 entkräftet seinen Gegeneinwand der unzulässigen Re eilt sausübung; die Einrede der Verjährung ist vielmehr begründet* Die Klage muß daher abgewiesen werden.
Die Kostenentseheidung beruht auf dem § 91 ZPO*
Glanzmann	Scheffler	Rietschel
 Dr.= Winkelmann	Bundesrichter Erbel ist
 beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Glanzmann