* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 284/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 284/05

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ihre Streithelferin trägt ihre Kosten selbst (§101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenDüsseldorfDressierKniffkaZPOAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 284/05
vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-22 U 71/05 vom 25.11.2005; LG Krefeld - Az. 2 (4) O 93/04 vom 13.04.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ihre Streithelferin trägt ihre Kosten selbst (§101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 179.800,00 €
Dressier
 Kniffka
Wiebel
 Safari Chabestari
 Kuffer