Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ihre Streithelferin trägt ihre Kosten selbst (§101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 284/05 vom 24. Mai 2007 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-22 U 71/05 vom 25.11.2005; LG Krefeld - Az. 2 (4) O 93/04 vom 13.04.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2005 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ihre Streithelferin trägt ihre Kosten selbst (§101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 179.800,00 € Dressier Kniffka Wiebel Safari Chabestari Kuffer