Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2 und der Kläger je zur Hälfte. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 2 und der Kläger je zur Hälfte.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 284/04 BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit OLG Naumburg - Az. 4 U 122/04 vom 04.11.2004; LG Stendal - Az. 23 0 135/99 vom 19.11.2003; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Der Beklagte zu 2 und der Kläger werden, nachdem sie die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 2004 zurückgenommen haben, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verteilen sich wie folgt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2 und der Kläger je zur Hälfte. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 2 und der Kläger je zur Hälfte. Streitwert: 38.090,61 € Dressier Wiebel Bauner Safari Chabestari Kniffka