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BGH · VII ZR 284/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 284/04

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2 und der Kläger je zur Hälfte. Die Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 2 und der Kläger je zur Hälfte.

KostenNaumburgDressierBaunerKlägerAz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VII ZR 284/04	BESCHLUSS vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Naumburg - Az. 4 U 122/04 vom 04.11.2004; LG Stendal - Az. 23 0 135/99 vom 19.11.2003;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Der Beklagte zu 2 und der Kläger werden, nachdem sie die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. November 2004 zurückgenommen haben, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verteilen sich wie folgt:
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 2 und der Kläger je zur Hälfte.
Die Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 2 und der Kläger je zur Hälfte.
Streitwert: 38.090,61 €
Dressier
 Wiebel
Bauner
 Safari Chabestari
 Kniffka