Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Wendt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht hat der Klage durch Teilund Grundurteil weitgehend stattgegeben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts war erfolglos. Das am 2. Februar 1999 verkündete Urteil des Berufungsgerichts ist am 16. Juli 1999 unterschrieben bei der Geschäftsstelle eingegangen. Mit seiner Revision rügt der Beklagte den verspäteten Eingang des unterschriebenen Urteils in der Geschäftsstelle. Er erstrebt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entscheidunqsaründe: 1. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 2. Die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 551 Nr. 7 ZPO liegen vor. Das unterschriebene Urteil ist erst nach Ablauf der Fünfmonatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt. Wiebel Wendt Ullmann Thode Haß