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BGH · VII ZH 283/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 283/63

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Mit der von ihr erhobenen Stufenklage hat sie zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Rechenschaft abzulegen über die von ihm in ihrem Auftrag geführte Vermögensverwaltung durch Mitteilung einer die Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung und Vorlegung von Belegeno Sie hat vorgetragen: Sie habe: den Sinn der von ihr Unterzeichneten Erklärungen nicht verstanden, da sie damals die deutsche Sprache erst ungenügend beherrscht habe» Der Beklagte habe sie durch Äußerungen, er brauche ihre Unterschrift zur Durchsetzung ihrer Wiedergutmachungsansprüche, er werde sie sonst wieder nach Israel schicken, zur Unterzeichnung veranlaßt„ Sie fechte die Erklärungen wegen Täuschung und Drohung an» Der Beklagte habe entgegen deren Inhalt sie über den Stand ihrer Vermögensangelegenheiten ganz im Unklaren gelassen So viel sie bisher erfahren habe, habe er mindestens 40» 000 DM für sie eingezogen» Davon habe sie nur geringe Beträge erhaltene Der Beklagte hat unter Hinweis auf die vorstehend angeführten Schriftstücke geltend gemacht: Er habe mit der Klägerin über alle Vorgänge abgerechnet, und sie habe sämtliche ihr zustehenden Beträge erhaltene Er habe keine weiteren Unterlagen mehr und könne bei seinem hohen Alter aus dem Gedächtnis keine weiteren Angaben mehr machen«, Io) Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, hat der Beklagte seine Verpflichtung aus § 666 BGB, der Klägerir Rechenschaft abzulegen, bisher nicht erfüllt* Dazu hätte nach § 259 BGB gehört, daß er der Klägerin eine die geordnel Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mit Belegen mitgetcilt hätte» Aus seinem eigenen Vorbringen ist aber lediglich zu entnehmen, daß er ihr mündliche Angaben über Eingänge und Geldabhebungen gemacht habeo Daß er schriftlich in der gemäß § 259 BGB er ford erblichen Weise Rechnung gelegt hätte, ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen der Klägerin vom 24. a) Ber Revision ist zuzugeben, daß den Erklärungen ihrem Wortlaut nach ein sog«, negatives Schuldänerkenntnis der Klägerin entnommen werden kann* Ein solches kann aber, wenn es ohne rechtlichen Grund abgegeben worden ist, zurückgenommen werden (§ 8T2 Abs* 2 BGB)» Voraussetzung hierfür ist, daß derjenige, der es abgegeben hat, doch noch eine Forderung hatte, und ferner - im Hinblick auf § 814 BGB daß er sich darüber bei Abgabe seines Anerkenntnisses geirrt hat» b) Beides hat die Klägerin behauptet» Sie muß auch beweisen, daß ihr trotz des Anerkenntnisses in Wirklichkeit doch noch eine Forderung zusteht0 Baß sie, wenn das der Fall ist, sich damals geirrt hat, ist dann den ganzen Umständen nach ohne weiteres anzunehmeno Sie wollte unzweifelhöft und dem Beklagten erkennbar mit ihren Erklärungen nur zu dem Ausdruck bringen, sie halte auf Grund seiner Angaben keine Ansprüche gegen ihn mehr für gegeben. Keinesfalls ist daraus der Wille der Klägerin zu entnehmen, ohne Rücksicht darauf.ob sie etwa doch noch Ansprüche gegen den Beklagten haben sollte, ihm diese zu erlassene Dazu hatte sie ersichtlich keinen Anläße Den Beweis, daß sie noch Zahlungsansprüche gegen den Beklagten hat, kann die Klägerin aber nicht führen, weil der Beklagte, der ihre Geschäfte besorgt hat, ihr darüber bisher keine ins einzelne gehende Rechnung erteilt hat« Unter diesen besonderen Umständen ist es nach § 242 BGB gerechtfertigt, daß er ihr jetzt in derselben Weise Auskunft zu erteilen hat» Einzelangaben genügen in einem derartigen Palle nicht; es bedarf vielmehr einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, wie § 259 BGB es vorschreibt, um der Klägerin die nötige Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie das negative Schuldanerkenntnis zurückfordern und noch einen Zahlungsanspruch erheben kann«, d) Zur Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs muß es im Hinblick auf die Bev/eisnot der Klägerin, die der Beklagte durch sein Verhalten herbeigeführt hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben genügen, daß die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen von Zahlungsansprüchen gegen den Beklagten in irgend einer Höhe vorgetragen hat» Bach dem sog* Pensions- und Ausbildungsvertrag vom 8* Juli 1956 sollte die Klägerin für Wohnung und volle Pension bei der jetzigen Ehefrau des Beklagten täglich ‘20 DM zahlen* Der Beklagte behauptet zwar, der Klägerin seii später diese Sätze nicht berechnet worden, sondern nur die wirklichen Ausgaben* Es gibt aber schon zu erheblichen Bedenken Anlaß, daß man sich überhaupt eine so hohe Vergütung von der Klägerin hat versprechen lassen* Um den Verbrauch so hoher Summen in wenigen Jahren zu erklären, hat der Beklagte ferner angeführt, die Klägerin habe damals ’'das Leben einer großen Dame geführt" und woit über ihre Verhältnisse gelebt, während diese nur geringe Beträge von ihm erhalten haben will* Einzelheiten dazu sind jedoch nicht vorgetragen* e) Unter diesen Umständen darf der Beklagte nach freu und Glauben der Klägerin, einem damals noch unerfahrenen jungen Mädchen, das ihm als Verwandten völlig vertraut hat, die genaue Rechnungslegung über die hohen für sie vereinnahmter: Beträge und über deren Verwendung nicht unter Berufung auf Soweit der Beklagte der Klägerin für Wohnung und Beköstigung sowie für Anschaffungen, Keisen'und (sonstige-.Aufwendungen Beträge in Rechnung stellen kann, kommt es zunächst auf eine geordnete Zusammenstellung an« Auch insowoi ist, soweit darüber Unterlagen überhaupt vorhanden sind, nicht anzunehmen, daß der Beklagte sie der Klägerin ausge-händigt haben sollte« Jedenfalls hat er darüber keine ins einzelne gehende Behauptungen aufgestellt« 4o) Der Beklagte kann sich schließlich entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf berufen, daß er wegen hohen Alters und hochgradiger Arteriosklerose aus dem Gedächtnis keine Angaben mehr machen könneo Soweit den Beklagten seine Erinnerung im Stich läßt, auch Notizen oder Quittungen über die Verwendung der Geldei nicht vorhanden sind, ist er gehalten, um seine Verpflichtung erfüllen zu können, sich der Hilfe in die Vorgänge eingeweihter anderer Personen zu bedienen« Hierfür wird insbesondere seine Ehefrau in Betracht kommen«.

Zitierte Normen: § 259 BGB
BGBRechnungslegungRechnungBerufungsgerichtErklärungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VII ZH 283/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9„ Dezember 1965 Jodas«,
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rentners Isidor H IHHHI «, MSHÜ^B^^JB^trasse M, vertreten durch seinen Pfleger Karl IflHBistraiBe fllP
Beklagtenj Berufungsklägers und Revisionsklägers «,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr<>
gegen
 die Buchbindereiarbeiterin Erika A DtjBHHB~Nord 9 RflHBstrasse #9
geb
 Klägerin? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte«,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
9
2
Der VTIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr« Vogt und Dr0 Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8« November 1963 wird zurückge-wiesen«
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Beklagte ist ein Großonkel der Klägerin« Diese kehrte im Jahre 1956 aus Israel nach Deutschland zurück und wohnte zunächst bis zu dem 1« März 1958 bei dem Beklagten«
Sie beauftragte ihn am 3« Juli 1956, ihre Vermögensange-legenheiten zu besorgen, insbesondere ihre Wiedergutmachungs ansprüche zu verfolgen«
In einem von der Klägerin Unterzeichneten "Bestätigungsschreiben" vom 24« Februar 1958 heißt es:
"Bis zu dem heutigen Tage habe ich mit meinem Großonkel der mir sämtliche Beschlüsse hinsichtlich aes erhaltenen Geldes kundgegeben hat, abgerechnet« In Bezug auf einen Vertrag vom 8o7«19569 wodurch mein Onkel Zahlungen für mich zu leisten hatte, sowie die baren Auslagen wurden verrechnet und ich bin
 
mit der Verrechnung vollständig einverstanden, so daß ich an meinen Großonkel weiter keine Forderungen mehr habe» "
In einer Erklärung vom 9* September 1959 bescheinigte ferner die Klägerin dem Beklagten, daß ihr der letzte Rest einer Rentennachzahlung ausgezahlt worden sei, daß der Beklagte die weiteren monatlichen Rentenzahlungen auf ihr Konto veranlaßt habe und daß damit "alle Verpflichtunge gegenseitig erledigt" seien*
Der Beklagte hat im zweiten Rechtszug ein weiteres mit dem Vornamen und dem Familiennamen der Klägerin unterschriebenes Schriftstück vom 9» September 1959 vorgelegt, das folgenden Wortlaut hat:
"Mein Großonkel Isidor Herz hatte bis jetzt von mir die Vollmacht, meine Rückerstattungen, Wiedergutmachungen und Rentensachen für mich zu erledigen*
Da er krank ist und im Alter von 79 Jahren sich nicht mehr damit beschäftigen kann, übernehme ich von jetzt an alles selbst0. Daher nehme ich ihm ab sofort die Vollmachten ab, die ich ihm bis jetzt für alle meine Angelegenheiten gegeben habe* Ich habe heute von ihm alle meine restlichen Papiere und sämtliche Abrechnungsunterlagen erhalten* Meine 3 Sparkassenbücher, die ich ihm zeitweise für die Abhebungen übergeben hatte, habe ich auch wieder zurückerhalten* Die Geldabhebungen, die mein Cnkel für mich gemacht hat, hat er mir jedesmal restlos ausgehändigt* Von diesem Gold habe ich ihm seine Auslagen zurückgezahlt, die er für mich gemacht hattec
 Die Klägerin hat bestritten, dieses Schriftstück untea
 schrieben zu haben,
 
Mit der von ihr erhobenen Stufenklage hat sie zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Rechenschaft abzulegen über die von ihm in ihrem Auftrag geführte Vermögensverwaltung durch Mitteilung einer die Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung und Vorlegung von Belegeno
 Sie hat vorgetragen: Sie habe:	den	Sinn	der	von	ihr
 Unterzeichneten Erklärungen nicht verstanden, da sie damals die deutsche Sprache erst ungenügend beherrscht habe» Der Beklagte habe sie durch Äußerungen, er brauche ihre Unterschrift zur Durchsetzung ihrer Wiedergutmachungsansprüche, er werde sie sonst wieder nach Israel schicken, zur Unterzeichnung veranlaßt„ Sie fechte die Erklärungen wegen Täuschung und Drohung an» Der Beklagte habe entgegen deren Inhalt sie über den Stand ihrer Vermögensangelegenheiten ganz im Unklaren gelassen So viel sie bisher erfahren habe, habe er mindestens 40» 000 DM für sie eingezogen» Davon habe sie nur geringe Beträge erhaltene
 Der Beklagte hat unter Hinweis auf die vorstehend angeführten Schriftstücke geltend gemacht: Er habe mit der Klägerin über alle Vorgänge abgerechnet, und sie habe sämtliche ihr zustehenden Beträge erhaltene Er habe keine weiteren Unterlagen mehr und könne bei seinem hohen Alter aus dem Gedächtnis keine weiteren Angaben mehr machen«,
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zu der von der Klägerin begehrten Rechnungslegung verurteilt» Das Cberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil zurückgewiesen0
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen«.
 
Entscheidungsgründe:
Io
 Das Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung gemäß den §§ 666, 259 BGB»
Es läßt dahingestellt, ob die Klägerin den Sinn der von ihr abgegebenen Erklärungen vom 24c Februar 1958 und vom 9o September 1959 verstanden habe, ob diese anfechtbar seien und ob das zweite Schreiben vom 9» September 1959 von ihr unterschrieben worden sei* Jedenfalls, so führt es aus, könne aus diesen Schriftstücken nicht entnommen werden, daß der Beklagte der Klägerin ordnungsgemäß Rechnung gelegt oder daß die Klägerin darauf verzichtet habe* Zu einem Verzicht hätte es einer eindeutigeren Wortfassung bedurft»
Die von dem Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen de Klägerin gegebenen Erklärungen stellten keine ordnungsmäßige Rechnungslegung dar* Insbesondere fehle es an Einzelangaben darüber, wie die der Klägerin zugeflossenen Beträge verwandt worden seien»
II»
Die Revision ist unbegründet»
Io) Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, hat der Beklagte seine Verpflichtung aus § 666 BGB, der Klägerir Rechenschaft abzulegen, bisher nicht erfüllt* Dazu hätte nach § 259 BGB gehört, daß er der Klägerin eine die geordnel Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mit Belegen mitgetcilt hätte» Aus seinem eigenen
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Vorbringen ist aber lediglich zu entnehmen, daß er ihr mündliche Angaben über Eingänge und Geldabhebungen gemacht habeo Daß er schriftlich in der gemäß § 259 BGB er ford erblichen Weise Rechnung gelegt hätte, ergibt sich auch nicht aus den Erklärungen der Klägerin vom 24. Februar 1958 und vom 9o September !959o
2„) Bas Berufungsgericht hat ferner einen Verzicht der Klägerin auf Rechnungslegung verneint. Bie Revision beruft sich demgegenüber darauf, die Klägerin habe in den vorbezeichne ten Erklärungen anerkannt, keine Ansprüche mehr gegen den Beklagten zu haben, damit entfalle auch der Anspruch auf Rechnungslegungo
a)	Ber Revision ist zuzugeben, daß den Erklärungen ihrem Wortlaut nach ein sog«, negatives Schuldänerkenntnis der Klägerin entnommen werden kann* Ein solches kann aber, wenn es ohne rechtlichen Grund abgegeben worden ist, zurückgenommen werden (§ 8T2 Abs* 2 BGB)» Voraussetzung hierfür ist, daß derjenige, der es abgegeben hat, doch noch eine Forderung hatte, und ferner - im Hinblick auf § 814 BGB daß er sich darüber bei Abgabe seines Anerkenntnisses geirrt hat»
b)	Beides hat die Klägerin behauptet» Sie muß auch beweisen, daß ihr trotz des Anerkenntnisses in Wirklichkeit doch noch eine Forderung zusteht0 Baß sie, wenn das der Fall ist, sich damals geirrt hat, ist dann den ganzen Umständen nach ohne weiteres anzunehmeno Sie wollte unzweifelhöft
 und dem Beklagten erkennbar mit ihren Erklärungen nur zu dem Ausdruck bringen, sie halte auf Grund seiner Angaben keine Ansprüche gegen ihn mehr für gegeben. Keinesfalls ist daraus der Wille der Klägerin zu entnehmen, ohne Rücksicht darauf.
 
ob sie etwa doch noch Ansprüche gegen den Beklagten haben sollte, ihm diese zu erlassene Dazu hatte sie ersichtlich keinen Anläße
 Den Beweis, daß sie noch Zahlungsansprüche gegen den Beklagten hat, kann die Klägerin aber nicht führen, weil der Beklagte, der ihre Geschäfte besorgt hat, ihr darüber bisher keine ins einzelne gehende Rechnung erteilt hat«
Die Klägerin befindet sich daher in Beweisnot, während andererseits der Beklagte, der infolge seiner Geschäftsführung Kenntnis von den einzelnen Vorgängen erlangt hat, im Stande ist, ihr die erforderliche Aufklärung zu verschaff en0
Ist unter derartigen Umständen der Berechtigte entschuldbarerweise .über.Bestehen und Umfang seiner Hechte im Ungewissen, während der Verpflichtete unschwer in der Lage ist, ihm Auskunft darüber zu geben, so wird dem Berechtigt* in ständiger Rechtsprechung (vgl» z»B<> BGH in HJW 1957* IC ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zugebilligt, auch sowc: das Gesetz für das jeweils in Betracht kommende Schuldverhältnis einen solchen nicht ausdrücklich vorsieht„
Das gilt auch für die hier in Betracht kommende Vorbereitung eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin aus § 812 AbSo 2 BGB, der ihr negatives Schuldanerkenntnis beseitigen solle
c)	Art und Umfang einer Auskunft bestimmen sich nach den Umständen des einzelnen Falles0 Im allgemeinen gehört dazu keine Rechnungslegung» Auskunft und Rechnungslegung sind aber nicht ihrem Wesen nach verschieden; die Rechnungslegu kann als eine erweiterte Form der Auskunft aufgefaßt werde
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Der Senat hat daher in dem in BGHZ 39? 87? 96 entschiedenen Pall angenommen, daß in einem Antrag auf Rechnungslegung unter den dort gegebenen Umständen der Antrag auf Auskunfts-ertoilung enthalten v;ar<>
Hier hat der Beklagte mehrere Jahre die Geschäfte der Klägerin besorgt und dabei eine Vielzahl von Einzelgeschäften für sie geführt, worüber er ihr gemäß den Vorschriften der §§ 666, 259 BGB hätte Rechnung legen müssen«. Unter diesen besonderen Umständen ist es nach § 242 BGB gerechtfertigt, daß er ihr jetzt in derselben Weise Auskunft zu erteilen hat» Einzelangaben genügen in einem derartigen Palle nicht; es bedarf vielmehr einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, wie § 259 BGB es vorschreibt, um der Klägerin die nötige Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie das negative Schuldanerkenntnis zurückfordern und noch einen Zahlungsanspruch erheben kann«,
d)	Zur Geltendmachung dieses Auskunftsanspruchs muß es im Hinblick auf die Bev/eisnot der Klägerin, die der Beklagte durch sein Verhalten herbeigeführt hat, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben genügen, daß die Klägerin hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen von Zahlungsansprüchen gegen den Beklagten in irgend einer Höhe vorgetragen hat»
Diese Voraussetzungen liegen hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem unstreitigen Sachve^ halt vor0
Der Beklagte räumt ein, für die Klägerin etwa 30o000 DM an Y/icdergutmachungsleistungen vereinnahmt zu haben«, Die von ihm der Klägerin zur Unterzeichnung vorgelegten Erklärungen lassen aber jede Angabe über die Höhe
 
der gesamten Einkünfte vermissen* Deshalb sind 3ie nicht geeignet, die Behauptung der Klägerin zu widerlegen, sic habe damals nicht gewußt, daß der Beklagte so hohe Leistungen für sie vereinnahmt habe* Der Beklagte hat auch im Verlauf des Rechtsstreits nicht im einzelnen angegeben, wie diese gesamten Beträge zu Gunsten der Klägerin verwandt worden sein sollen* Er hat behauptetdie Klägerin habe ihm zu dem feil Eiriselquittungen über Zahlungen an sie ausgestellt, hat aber keine dieser Quittungen vorzulegen vermocht*
Bach dem sog* Pensions- und Ausbildungsvertrag vom 8* Juli 1956 sollte die Klägerin für Wohnung und volle Pension bei der jetzigen Ehefrau des Beklagten täglich ‘20 DM zahlen* Der Beklagte behauptet zwar, der Klägerin seii später diese Sätze nicht berechnet worden, sondern nur die wirklichen Ausgaben* Es gibt aber schon zu erheblichen Bedenken Anlaß, daß man sich überhaupt eine so hohe Vergütung von der Klägerin hat versprechen lassen*
Um den Verbrauch so hoher Summen in wenigen Jahren zu erklären, hat der Beklagte ferner angeführt, die Klägerin habe damals ’'das Leben einer großen Dame geführt" und woit über ihre Verhältnisse gelebt, während diese nur geringe Beträge von ihm erhalten haben will* Einzelheiten dazu sind jedoch nicht vorgetragen*
e)	Unter diesen Umständen darf der Beklagte nach freu und Glauben der Klägerin, einem damals noch unerfahrenen jungen Mädchen, das ihm als Verwandten völlig vertraut hat, die genaue Rechnungslegung über die hohen für sie vereinnahmter: Beträge und über deren Verwendung nicht unter Berufung auf
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die ihr von ihm zur Unterschrift vorgelegten Erklärungen vorenthalten, die weder Angaben über die Höhe der Gesamtbeträge noch Einzelheiten über deren Verwendung enthalten.»
Die Nachholung der Rechnungslegung stellt keine unbillige Zumutung für den Beklagten dar; er hat sich selbst in diese Lage gebracht, indem er es unterlassen hat, der Klägerin rechtzeitig klar, eindeutig und vollständig Rechnung zu legen*
V/eder die Erklärung der Klägerin vom 24° Februar 1958 noch diejenigen vom 9o September 1959 stehen hiernach der Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung entgegen.,
3c) Pie Revision macht ferner noch geltend, die Klägerin könne keine Rechungslegung mehr verlangen, nachdem sie alle Unterlagen vom Beklagten erhalten habe, wie sich aus dem Schreiben vom 9c September 1959, dessen Echtheit das Berufungsgericht unterstellt habe, ergebe0
Diesem Einwand kommt schon deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil die Parteien, wie das Berufungsgericht festgestellt hat (BU 8), hauptsächlich noch darum streiten, ob der Beklagte die von ihm für die Klägerin empfangenen erheblichen Summen vollständig an sie abgeführt hat oder wie diese sonst verwandt worden sind»
Soweit der Beklagte der Klägerin Geldbeträge ausge-händigt hat, ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß er hierüber von ihr ausgestellte Quittungen ihr nicht mit sonstigen in dem Schriftstück vom 9o September 1959 erwähnten Unterlagen ausgehändigt, sondern zurUckbehalten hat, um gegebenenfalls den Beweis der ordnungsmäßigen
 Ablieferung der Gelder führen zu können« Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 24o April 1961 S« 4 selbst erklärt, er könne diese Einzelquittungen der Klägerin nicht mehr finden sich also nicht darauf berufen, sie der Klägerin ausgehändigt zu haben0
Soweit der Beklagte der Klägerin für Wohnung und Beköstigung sowie für Anschaffungen, Keisen'und (sonstige-.Aufwendungen Beträge in Rechnung stellen kann, kommt es zunächst auf eine geordnete Zusammenstellung an« Auch insowoi ist, soweit darüber Unterlagen überhaupt vorhanden sind, nicht anzunehmen, daß der Beklagte sie der Klägerin ausge-händigt haben sollte« Jedenfalls hat er darüber keine ins einzelne gehende Behauptungen aufgestellt«
Der Beklagte kann daher nicht durch Hinweis auf der Klägerin ausgehändigte Unterlagen seine Verpflichtung zur Rechnungslegung im ganzen abwehren« Sollte er im einzelnen infolge des Fehlens von Unterlagen zu genauen Angaben in der aufzustellenden Rechnung nicht im Stande sein, so ist es ihm unbenommen, das in der Rechnung zu bemerken«
4o) Der Beklagte kann sich schließlich entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf berufen, daß er wegen hohen Alters und hochgradiger Arteriosklerose aus dem Gedächtnis keine Angaben mehr machen könneo
 Soweit den Beklagten seine Erinnerung im Stich läßt, auch Notizen oder Quittungen über die Verwendung der Geldei nicht vorhanden sind, ist er gehalten, um seine Verpflichtung erfüllen zu können, sich der Hilfe in die Vorgänge eingeweihter anderer Personen zu bedienen« Hierfür wird insbesondere seine Ehefrau in Betracht kommen«. Jedenfalls
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kann,, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat9 keine Rede davon sein, daß dem Beklagten die Rechnungslegung insgesamt unmöglich wäre, so daß er nicht dazu verurteilt werden dürfte (vgl* dazu RG in DR 194ta S0 2335 Nr* 5).
5») Rach alledem ist die Revision des Beklagten als unbegründet mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO zuriick-zuweiseno
 Vogt
Glanzmann
 Rietschel
Pinke
 Erbel