sondern als bauloitender Architekt und Vertreter der Beklagten aufgetreten* Sie habe deshalb immer die Beklagte als ihre Vortragspartnorin angesehon« Me Beklagte hafte deshalb für die Bezahlung der von der Klägerin ausgefUhrton Arbeiten und schulde gemäß den Bechnungen vom 20. Hachdem über das Vermögen der Konkurs eröffnet worden war* hat die Klägerin den Betrag der ersten "Rechnung in Höhe von 2*403 84 IM gegen die Beklagte eingeklagt- der Architekt B^^ keine Vollmacht hatte, Aufträge an Bauhandwerker für die Beklagte zu vergehen, ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Es fragt sich nur, ob die Beklagte sich nach ihrem Verhalten so behandeln lassen muß, als ob sie B^P bevollmächtigt hätte, und deshalb den von diesem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen muß. Voraussetzung der Haftung ist in diesem Palle, daß der Vertretene das Verhalten des Vertreters gekannt und geduldet hat. Denn das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, die Beklagte habe gewußt, daß Bpp in ihrem Hamen den Auftrag an die Klägerin oder sonst Aufträge an Bauhandwerker erteilt hat/» . . gegner auf Grund des Verhaltens des Vertretenen darauf vertraut und vertrauen dürfen, daß dem Vertretenen das v Handeln des Vertreters bekannt sein müsse und er damit einverstanden sei, so muß der Vertretene das Geschäft als wirksam für ihn abgeschlossen hinnchmcnj er haftet kraft' sogenannter Ans che ins Vollmacht (vgl BGH aaO und BGHZ 5, 111 , ^1167)* Aus diesem Gesichtspunkt ist nach der Auffassung dea Berufungsgerichts die Beklagte zur Bezahlung der Arbeiten des Klägers verpflichtet, weil sie durch ihr Vorhalten den Kochtsschein einer an B^^ erteilten Vollmacht begründet habe. Bas Schild habe die Beklagte als Bauherrin, dagegen nur als Planer und Bauleiter> nicht aber als Genoralunternehmer ausgewiesen* lie Aufschrift des Schildes sei der Beklagten bekannt gewesen, denn neben ihren Bediensteten sei auch ein Mitglied ihres Aufsichtsrates wiederholt an der Baustelle gewesen, um Weisungen wegen der Aufstellung von Maschinen zu geben- dieses Aufsichtsratmitglied habe also das Schild gesehen und seine Aufschrift geduldet*. Fs muß dem Berufungsgericht zugegeben werden, daß das Schild geeignet war, die irrige Vorstellung zu erwecken, B^^ sei nicht Gencralunternehmer, sondern nur Architekt und Vertreter der Beklagten, wenn diese auch nicht ausdrücklich als "Bauhorrin11 auf dem Schild angegeben war. Das reicht aber noch nicht aus, um die Haftung der Beklagten kraft Anscheinsvollmacht mit dem Berufungsgericht zu bejahen» 1) Die Haftung des Vertretenen aus der Anscheinsvollmacht hat ihren Grund darin, daß der Geschäftsgegner auf den Hechtsschein der Vollmacht vertraut und in diesem Vertrauen 'geschlitzt werden soll. Da hier nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Aufschrift des Bauschildes den Hechtsschein begründet hat, müßte diese Aufschrift die Klägerin bewogen haben, den Auftrag anzunehmen. Es ist aber nicht festgestellt und nicht einmal von der Klägerin behauptet worden, daß ihr Inhaber vor Erteilung des Auftrages Kenntnis von der Aufschrift des Schildes hatte, War das nicht der Hall, so kann der VertragsSchluß selbst nicht von der Vorstellung beeinflußt worden sein, die der Inhaber der Klägerin aus der Aufschrift des Bauschildes gewonnen hat. Das heißt allerdings noch nicht, daß der durch das Schild hervorgerufene Rechtsschein für die Reohtsbezie-hungen der Parteien bedeutungslos sein müsste« Wenn dem Inhaber der Klägerin,wie diese behauptet, die Aufschrift wenigstens vor Beginn der Arbeiten bekannt geworden ist und bei ihm die Vorstellung hervorgerufen oder bestärkt hat, die Beklagte sei seine Vertragsgegnerin, so könnte sich daraus die Folge ergeben« daß die Beklagte sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als ob sie den von B^| zunächst ohne Vollmacht abgeschlossenen Vertrag genehmigt hätte.Aber das Berufungsgericht hat überhaupt nicht festgestellt,daß . Tie Haftung aus der AnscheinsVollmacht setzt ein Verhalten des Vertretenen voraus, aus dem der Geschäftsgegner auf eine Bevollmächtigung schließen darf« Ba eine gültige Vollmacht nur vom Vertretenen selbst oder jemandem, der befugt ist, ihn wiederum zu vertreten5 erteilt werden kann, muß hier gefordert werden, daß ein für den Rechtsschein maßgebendes Verhalten einer Person vorliegt; die in der Lage war, Vollmacht für die Beklagte zu erteilen. Es kommt nicht darauf an, ob irgendwelche Bedienstete der Beklagten oder auch ein Mitglied ihres Aufsichtsrates die unrichtige Aufschrift auf dem Schild bemerkt haben oder hätten bemerken können; maßgebend ist das Verhalten ihrer Geschäftsführer oder anderer Personen, die die Beklagte vertreten konnten. Auch wenn das zu bejahen ist, ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagte aus der Be schaffenixe it des Schildes den Schluss hätte ziehen können, daß B^p entgegen dem mit ihm geschlossenen Vertrage dazu Ubergegangen war oder Ubergehen werde, Aufträge in ihrem Namen zu vergeben. IV, Eie Klägerin kann auch nicht aus anderen Hechtsgründen Bezahlung ihrer Arbeiten von der Beklagten fordern. 2) Es besteht auch kein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte* Dabei wird davon ausgegangen; daß zwischen der Klägerin und B^p kein Vertrag zustande gekommen ist- sodaß die Klägerin ihre Arbeiten ohne Verpflichtung geleistet hatte. Bin Bereicherungsanspruch der Klägerin könnte sich wiederum nur gegen B^P richten; denn dieser ist durch die von der Klägerin geleistete Arbeit insoweit seiner eigenen Verpflichtung aus seinem Werkvertrag mit der Beklagten ledig geworden und insofern auf Kosten der Klägerin bereichert. Da die Klägerin den Betrag der zweiten Rechnung von 6.321.20 DM ebenfalls nicht von der Beklagten fordern kann und die Beklagte ein rechtliches Interesse daran hat, daß dies festgestellt werde, hat das Landgericht auch mit Recht der
2334 097 ; VIX ZB 283/56 Verkündet am 4c April 1957 Woitscheck? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma GmbH^ vertreten durch ihren Geschäftsführer, in P^^bei Beklagten, Widerklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäshtigters Rechtsanwalt Prof.Br gegen die Firma bei K^B» Söhne, Inh. Otto V in K Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glänzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Winkelmann, Erbel, und H. Meyer für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagt©31 wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlande Sgerichts in Köln vom 1?» März 1956 aufgehoben. Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8c Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 4* November 1954 wird zurück-gewiesen«, Bie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. ■ Von Rechts wegen Ta Bestand t Hie Beklagte hatte dem Architekten B0P als Goneral-unternohmor den Wiederaufbau ihrer Pabrikhallen übertragen« seinerseits übertrug der Klägerin die Ausführung von Gußasphaltarbeiten mit Schreiben vom 4- Juli »952, 7,as Schreiben beginnt mit den Worten: ‘'Hiermit erteile ioh * Ihnen als Oberleitung den Auftrag gemäß Ihrem Angebot vom 27. Juni 'i952 für die Gußasphaltarbciten.“ In dom Schreiben ist bemerkt, daß die Klägerin die Rechnungen in doppelter Ausfertigung, adressiert an die Boklagto» zu Händen des Architekten einroichen solle. An einer Stolle dos Schreibens ist von der Bauherrin, an einer anderen von der Bauleitung die Rede, Vor der Unterschrift stehen die Wortes “Der bauleitende Architekt11. B^^ war nicht bevollmächtigt, Aufträge namens der Beklagten zu vergeben« Tie Klägerin macht geltend, sei nicht als Gene- raluntcrnchmor. sondern als bauloitender Architekt und Vertreter der Beklagten aufgetreten* Sie habe deshalb immer die Beklagte als ihre Vortragspartnorin angesehon« In diesen Glauben sei sie auch durch das auf dem Baugelände stehende Bauschild versetzt worden. Pas Bauschild habe nicht angegeben daß Generalunternobmer seil wie es nach dem Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom I. Juni .909 vorgoschrieben sei. $s habe vielmehr die Aufschrift “Wiederaufbau H0|^^ .ompany“ got ragen % darunter hätten die Worte gestanden ‘'Planung und Bauloi-tung: Architekt Erwin £a das Schild mit Zustimmung odor wenigstens mit Huldung der Beklagten aufgostellt wor den sei. habe diese den Anschein erweckt, daß die Aufträge an die Handwerker von ihr als Bauhorrin durch B0P als ihren Vertreter erteilt würden. Me Beklagte hafte deshalb für die Bezahlung der von der Klägerin ausgefUhrton Arbeiten und schulde gemäß den Bechnungen vom 20. Juli und 28- Juli '952 die Beträge von 2„403*84 DH und 6*321.20 DM* Hachdem über das Vermögen der Konkurs eröffnet worden war* hat die Klägerin den Betrag der ersten "Rechnung in Höhe von 2*403 84 IM gegen die Beklagte eingeklagt- Diese hat Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben mit dom Anträge., festzusteilenf daß der Klägerin auch der Betrag der zweiten Rechnung nicht zustehe * Me Beklagte ist der Ansicht, daß die Klägerin sich nur an Bpp halten könne Die Klägerin habe auch selbst B^P Ms ihren Vertragspartner angesehen; daß ergebe sich u.a~ daraus, daß sie ihre Forderung im Konkurs B0P angemeldet habe, Das Bauschild sei erst errichtet worden, nachdem die Klägerin den Auftrag B^P angenommen habe.' las Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegsben» i)a3 Oberlandesgericht hat dagegen der Klage stattge-geben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision bittet die Beklagte, das Urteil des Landgerichts wiederhersustellen. Me Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe: 1 y.a der Architekt B^^ keine Vollmacht hatte, Aufträge an Bauhandwerker für die Beklagte zu vergehen, ist ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Es fragt sich nur, ob die Beklagte sich nach ihrem Verhalten so behandeln lassen muß, als ob sie B^P bevollmächtigt hätte, und deshalb den von diesem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen muß. Tritt jemand im. Rechtsverkehr, ohne ausdrücklich bevollmächtigt zu sein, als Vertreter eines anderen auf, so * läßt die Rechtsprechung diesen einmal dann haften, wenn . sein Verhalten nach Treu und erlauben als stillschweigende Bevollmächtigung aufgefasst werden kann? man spricht dann auch von Buldungsvollmacht (vgl BGHNJW 1956, 460, * 1673). Voraussetzung der Haftung ist in diesem Palle, daß der Vertretene das Verhalten des Vertreters gekannt und geduldet hat. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Klage keinen Erfolg haben. Denn das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, die Beklagte habe gewußt, daß Bpp in ihrem Hamen den Auftrag an die Klägerin oder sonst Aufträge an Bauhandwerker erteilt hat/» . i Eine Haftung des Vertretenen wird von der Rechtspre- chung aber auch dann bejaht, wenn er das Handeln des Vertreters in seinem Namen zwar nicht gekannt hat, es aber' , bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und ver- hindern können. Hat in einem solchen Palle der Geschäfts-' . gegner auf Grund des Verhaltens des Vertretenen darauf vertraut und vertrauen dürfen, daß dem Vertretenen das v Handeln des Vertreters bekannt sein müsse und er damit einverstanden sei, so muß der Vertretene das Geschäft als wirksam für ihn abgeschlossen hinnchmcnj er haftet kraft' sogenannter Ans che ins Vollmacht (vgl BGH aaO und BGHZ 5, 111 , ^1167)* Aus diesem Gesichtspunkt ist nach der Auffassung ~ *1 - dea Berufungsgerichts die Beklagte zur Bezahlung der Arbeiten des Klägers verpflichtet, weil sie durch ihr Vorhalten den Kochtsschein einer an B^^ erteilten Vollmacht begründet habe. ilr ;:as Berufungsgericht nimmt diese Anscheinsvollmacht wegen des Schildes an. das art der Baustelle gestanden habes als die Klägerin ihren Auftrag erhielt. Bas Schild habe die Beklagte als Bauherrin, dagegen nur als Planer und Bauleiter> nicht aber als Genoralunternehmer ausgewiesen* lie Aufschrift des Schildes sei der Beklagten bekannt gewesen, denn neben ihren Bediensteten sei auch ein Mitglied ihres Aufsichtsrates wiederholt an der Baustelle gewesen, um Weisungen wegen der Aufstellung von Maschinen zu geben- dieses Aufsichtsratmitglied habe also das Schild gesehen und seine Aufschrift geduldet*. Unter diesen Umständen müsse die Beklagte die Aufschrift, die sie als Bauherrin bezeichncte, gegen sich gelten lassen und für die in ihrem Kamen von dem bauleitenden Architekten abgeschlossenen Verträge so einstehen$ als ob sie dem Achitekten Vollmacht für diese Verträge erteilt hätten ITT * Nach den tatsächlichen WestStellungen des Berufungs gerichts war das Bauschild zu der Zeit, als die Klägerin den Auftrag erhielt, sichtbar an der Baustelle angebracht» Fs muß dem Berufungsgericht zugegeben werden, daß das Schild geeignet war, die irrige Vorstellung zu erwecken, B^^ sei nicht Gencralunternehmer, sondern nur Architekt und Vertreter der Beklagten, wenn diese auch nicht ausdrücklich als "Bauhorrin11 auf dem Schild angegeben war. Das reicht aber noch nicht aus, um die Haftung der Beklagten kraft Anscheinsvollmacht mit dem Berufungsgericht zu bejahen» r 1) Die Haftung des Vertretenen aus der Anscheinsvollmacht hat ihren Grund darin, daß der Geschäftsgegner auf den Hechtsschein der Vollmacht vertraut und in diesem Vertrauen 'geschlitzt werden soll. Dieses Schutzbedürfnis besteht aber nur da, wo die Kundgebung des Vertretenen, die den Rechts-schein erzeugt, für den Entschluß des Gegners zu dem Abschluß des Geschäfts bestimmend war» Da hier nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Aufschrift des Bauschildes den Hechtsschein begründet hat, müßte diese Aufschrift die Klägerin bewogen haben, den Auftrag anzunehmen. Es ist aber nicht festgestellt und nicht einmal von der Klägerin behauptet worden, daß ihr Inhaber vor Erteilung des Auftrages Kenntnis von der Aufschrift des Schildes hatte, War das nicht der Hall, so kann der VertragsSchluß selbst nicht von der Vorstellung beeinflußt worden sein, die der Inhaber der Klägerin aus der Aufschrift des Bauschildes gewonnen hat. Das heißt allerdings noch nicht, daß der durch das Schild hervorgerufene Rechtsschein für die Reohtsbezie-hungen der Parteien bedeutungslos sein müsste« Wenn dem Inhaber der Klägerin,wie diese behauptet, die Aufschrift wenigstens vor Beginn der Arbeiten bekannt geworden ist und bei ihm die Vorstellung hervorgerufen oder bestärkt hat, die Beklagte sei seine Vertragsgegnerin, so könnte sich daraus die Folge ergeben« daß die Beklagte sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen muß, als ob sie den von B^| zunächst ohne Vollmacht abgeschlossenen Vertrag genehmigt hätte.Aber das Berufungsgericht hat überhaupt nicht festgestellt,daß . der Inhaber der Klägerin die Aufschrift zur Kenntnis genommen und deswegen die übernommenen Arbeiten durchgeführt hat -Bisher steht deshalb nicht fest, ob der Inhaber der Klägerin in seinen Entschlüssen durch die Aufschrift des Schildes « ** — beeinflußt worden ist, Schon deshalb tragen die Urteilsgründe die Verurteilung der Beklagten nicht. 2) J:as Berufungsgericht meint, die Beklagte mUsse die Aufschrift des Bauschildes gegen sich gelten lassen, weil einzelne ihrer Bediensteten und vor allem ein Mitglied ihres Aufsichtsrates die Aufschrift gekannt und geduldet hätten. Auch hiergegen bestehen Bedenken. Tie Haftung aus der AnscheinsVollmacht setzt ein Verhalten des Vertretenen voraus, aus dem der Geschäftsgegner auf eine Bevollmächtigung schließen darf« Ba eine gültige Vollmacht nur vom Vertretenen selbst oder jemandem, der befugt ist, ihn wiederum zu vertreten5 erteilt werden kann, muß hier gefordert werden, daß ein für den Rechtsschein maßgebendes Verhalten einer Person vorliegt; die in der Lage war, Vollmacht für die Beklagte zu erteilen. Es kommt nicht darauf an, ob irgendwelche Bedienstete der Beklagten oder auch ein Mitglied ihres Aufsichtsrates die unrichtige Aufschrift auf dem Schild bemerkt haben oder hätten bemerken können; maßgebend ist das Verhalten ihrer Geschäftsführer oder anderer Personen, die die Beklagte vertreten konnten. Ohne eine PestStellung nach dieser Richtung;, die. vom Berufungsgericht nicht getroffen ist, durfte die Beklagte nicht verurteilt werden. X* * 5) Von den vorstehend unter 1) 'und 2) erwähnten Bedenken abgesehen, fehlt es an einer weiteren Voraussetzung der Haftung aus Anscheinsvollmacht. las Berufungsgericht hebt zwar im Anschluß an BGH2 5? 111 1116) selbst hervor, das Verhalten des Vertreters müsse für den Vertretenen bei Anwendung pflicht gemäßer Sorgfalt erkennbar sein. Es erörtert aber nicht die Präge, ob diese Voraussetzung hier wirklich gegeben weit. Biese Präge ist zu verneinen. Zwar mag davon ausgegangen werden, es hätte einem Geschäftsführer oder anderen Vertreter der Beklagten auffallen müssen, daß das Schild irreführen / konnte» weil es nicht angab, daß nicht nur bauleitender Architekt; sondern auch Generalunternehmer sei. Auch wenn das zu bejahen ist, ist nicht ersichtlich, wieso die Beklagte aus der Be schaffenixe it des Schildes den Schluss hätte ziehen können, daß B^p entgegen dem mit ihm geschlossenen Vertrage dazu Ubergegangen war oder Ubergehen werde, Aufträge in ihrem Namen zu vergeben. Eine solche Annahme lag fUr die * Beklagte fern und konnte ihr auch durch das Schild nicht nahegebracht werden. Die Klägerin hat auch keinerlei andere Umstände vorgetragen, aus denen die Beklagte ein solches Handeln B^p hätte erkennen können * danach ist die Verurteilung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht nicht gerechtfertigt. IV, Eie Klägerin kann auch nicht aus anderen Hechtsgründen Bezahlung ihrer Arbeiten von der Beklagten fordern. ') § 4 des Gesetzes Uber die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909 schreibt bei der Errichtung von Neubauten das Anbringen eines Anschlages an der Baustelle vor, der den Namen des Eigentümers und gegebenenfalls des Generalunternehmers enthält. Biese Bestimmung wird in der Rechtsprechung als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB an- /'! , gesehen (so auch Urteil des BGH II ZR 59/52 vom 10.12.1952). Es mag unterstellt werden; daß der Wiederaufbau der Fabrilc-hallen der Beklagten einem Neubau im Sinne des § 4 des Ge- « setzes gleich zu behandeln ist. Auch dann kann aber aus die- .j ser Bestimmung in Verbindung mit § 823 Abs 2 BGB.gegen die \ jt Beklagte kein Anspruch hergeleitet werden. Denn § 4 ver-pflichtet nicht den Eigentümer oder sonstigen Bauherrn,, * sondern den Bauleiter zur ^Anbringung des Anschlages, also die Person, die die technische Bauausführung leitet. Bas war hier d^r Architekt B^^, der ja auch das Schild ent- i * - 9 • worfen und aafgestellt hat* Da § 4- des Gesetzes nur ihn zur Aufstellung des Schildes verpflichtet, hat auch nur und nicht die Beklagte gegen das Schutzgesetz verstoßen, 2) Es besteht auch kein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte* Dabei wird davon ausgegangen; daß zwischen der Klägerin und B^p kein Vertrag zustande gekommen ist- sodaß die Klägerin ihre Arbeiten ohne Verpflichtung geleistet hatte. Aber die Beklagte ist, obwohl die Arbeiten der Klägerin eine WertSteigerung ihrer Gebäude bedeuten, nicht bereichert worden. Sie erhielt diesen Wert nur auf Grund ihres Werkvertrages mit mußte diesem den Gegen- wert zahlen und hat ihn gezahlt. Bin Bereicherungsanspruch der Klägerin könnte sich wiederum nur gegen B^P richten; denn dieser ist durch die von der Klägerin geleistete Arbeit insoweit seiner eigenen Verpflichtung aus seinem Werkvertrag mit der Beklagten ledig geworden und insofern auf Kosten der Klägerin bereichert. Yo Danach ist die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet und vom Landgericht mit Recht abgewiesen worden. Da die Klägerin den Betrag der zweiten Rechnung von 6.321.20 DM ebenfalls nicht von der Beklagten fordern kann und die Beklagte ein rechtliches Interesse daran hat, daß dies festgestellt werde, hat das Landgericht auch mit Recht der r Widerklage entsprochen. Tie Berufung gegen das landgericht-liche Urteil ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zurUckzuweisen- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Glanzmann Hietschel Br. Winkelmann Erbel Meyer