April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Gegen die auf die Auslegung des Ablehnungsgesuchs gestützte Hauptbegründung ist ein Zulassungsgrund i.S.d.§ 543 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 283/04 vom 28. April 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen. Die zu § 47 ZPO aufgeworfenen Rechtsfragen veranlassen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, da sie nur die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils betreffen und daher nicht entscheidungserheblich sind. Gegen die auf die Auslegung des Ablehnungsgesuchs gestützte Hauptbegründung ist ein Zulassungsgrund i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO nicht dargetan und nicht gegeben. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 6.779,95 € Dressier Haß Hausmann Kuffer Safari Chabestari