Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Das Berufungsurteil wird jedoch im Ergebnis dadurch getragen, daß die Klägerin den zur Entstehung eines Pfandrechts erforderlichen Besitz an den Folien zur Zeit der Verarbeitung nicht schlüssig dargetan hat. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Lang Haß Quack Wiebel Thode
BUNDESGERICHTSHOF yfsr BESCHLUSS VII ZR 282/91 vom 4. März 1993 in dem Rechtsstreit der Jürgen Lflm Bauunternehmung GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die Jürgen Verwaltungsge- sellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Jürgen SflBHHBweg KflH, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. von und gegen den Kaufmann Manfred M| Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ys Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack., Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel am 4. März 1993 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO; BVerfG NJW 1981, 39 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 2. Juli 1991 wird nicht angenommen. Allerdings bestehen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, für ein Pfandrecht nach § 647 BGB sei bei dem vorliegenden Bauvertrag kein Raum. Nach Auffassung des Senats ist es näherliegend, daß die Sicherungsrechte nach § 647 und § 648 BGB sich nicht gegenseitig ausschließen, sich vielmehr ergänzen und gegebenenfalls nebeneinander bestehen können. Das Berufungsurteil wird jedoch im Ergebnis dadurch getragen, daß die Klägerin den zur Entstehung eines Pfandrechts erforderlichen Besitz an den Folien zur Zeit der Verarbeitung nicht schlüssig dargetan hat. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert: 2.448.960,— DM Lang Haß Quack Wiebel Thode