Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack am 10. Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 43.748,13 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 6.965,98 EM nebst Zinsen stattgegeben, die auf Zahlung von 20.000,- EM gerichtete Widerklage abgewiesen und die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen nicht durchgreifen lassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit dem Antrag, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 43.748,13 DM festzusetzen. Damit würde der Streitwert (und die Beschwer des Beklagten) selbst dann nicht 40.000,- DM übersteigen, wenn
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 282/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Volker Hl In der Beklagten, Widerklägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen den Dipl.-Ing. Bruno Straße Kläger, Widerbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten , - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. undllHHB in Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie die Richter Dr. Recken, Bliesener, Dr. Walchshöfer und Quack am 10. November 1983 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 43.748,13 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe : 1. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 6.965,98 EM nebst Zinsen stattgegeben, die auf Zahlung von 20.000,- EM gerichtete Widerklage abgewiesen und die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen nicht durchgreifen lassen. Den Streitwert hat es auf 40.287,05 DM und den Wert der Beschwer für den Beklagten auf 33.391,96 DM festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit dem Antrag, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 43.748,13 DM festzusetzen. Er vertritt dabei die Ansicht, daß die mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 1983 zur Hilfsaufrechnung gestellten neun Positionen (insgesamt 14.359,01 DM) keine einheitliche Gegenforderung, sondern neun selbständige Forderungen bildeten. Da keine dieser Forderungen höher sei als der zugesprochene Klagebetrag, müsse der gesamte Aufrechnungsbetrag zuzüglich des unverbrauchten Restes von 3.034,03 DM aus dem in erster Linie geltend gemachten Gegenanspruch von 30.000,- EM berücksichtigt werden. 2. Der Antrag ist unbegründet. Sämtliche neun Posten der Gegenforderung von 14.359,01 DM werden auf eine behauptete Verletzung desselben Vertrages durch den Kläger (fehlerhafte Planung und Bauleitung) gestützt und sind auch sachlich eng miteinander verknüpft. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß hier eine einheitliche Schadensersatzforderung mit neun (bloßen) Rechnungsposten vorliegt. Infolgedessen konnte das Beruf ungs\irt eil auch nur in Höhe der zuerkannten Klagesumme von 6.965,98 DM zu einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Gegenforderung führen (§ 322 Abs. 2 ZPO). Damit würde der Streitwert (und die Beschwer des Beklagten) selbst dann nicht 40.000,- DM übersteigen, wenn man den unverbrauchten Rest (3.03^>03 ^es Gegenan spruchs von 30.000,- DM als selbständige Forderung an sehen und dem Streitwert zuschlagen würde. Girisch Bliesener