Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus vom 19. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Cottbus-Stadt vom 19. Auf seine Berufung hat das Bezirksgericht Cottbus den Beklagten durch Urteil vom 19. Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 31. November 1990 hat der Vorsitzende des Senats den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen, daß die Revision nach den maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung der ehemaligen DDR unstatthaft sei. Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehern. DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.). III Nr. 28 i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision des Beklagten in Frage steht, nicht aus. Damit verfällt die Revision des Beklagten nach § 554 a ZPO der Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 281/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gewerbetreibenden Hardy BflHB, SfllflHH Weg fl, o-flBi cmmam, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Straße fl, 0 gegen den Gaststättenleiter Wolfgang Li( C( Kurt-Pj -Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt O-flB Lülfl Hinter der WI 2 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Hausmann und Dr. Wiebel am 31. Januar 1991 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Senats für Zivilrecht des Bezirksgerichts Cottbus vom 19. April 1990 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Streitwert: 1.438,58 DM 3 £ I. Der Beklagte ist durch Urteil des Kreisgerichts Cottbus-Stadt vom 19. Mai 1989 zur Zahlung von insgesamt 14.195,17 M verurteilt worden. Auf seine Berufung hat das Bezirksgericht Cottbus den Beklagten durch Urteil vom 19. April 1990 zur Zahlung von insgesamt 9.346,82 M verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 31. Juli 1990 Revision eingelegt und die Revision am 6. August 1990 begründet. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Klagabweisung in Höhe von weiteren 2.877,16 M. Durch Schreiben vom 20. November 1990 hat der Vorsitzende des Senats den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darauf hingewiesen, daß die Revision nach den maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung der ehemaligen DDR unstatthaft sei. Der Beklagte hat seine Revision trotz dieses Hinweises aufrechterhalten. II. Die Revision muß als unzulässig verworfen werden. 1. Das von dem Beklagten bei dem Obersten Gericht der ehern. DDR angestrengte Revisionsverfahren ist gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. ly 4 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in der Lage, in der es sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der ehern. DDR zur Bundesrepublik Deutschland befunden hat, auf den Bundesgerichtshof als dem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständigen Obersten Gerichtshof des Bundes (§ 133 GVG) übergegangen. Dies bedeutet, daß das Rechtsmittel, wenn es bereits nach dem Recht der ehern. DDR unzulässig war, unzulässig bleibt. So liegt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil ist am 19. April 1990 ergangen. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der ehern. DDR war hiergegen das Rechtsmittel der Revision oder ein anderes Rechtsmittel nicht gegeben. Das Urteil erwuchs vielmehr unmittelbar in Rechtskraft. Das Rechtsmittel der Revision gab es in der ehern. DDR erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 547) am 1. Juli 1990 (§ 6 des Gesetzes). Vorher ergangene Berufungsurteile waren nicht anfechtbar. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des genannten Gesetzes. Danach waren vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewordene Verfahren nach den neuen Bestimmungen "weiterzuführen", was voraussetzt, daß sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Soweit die DDR-ZPO vor deren Novellierung durch das Gesetz vom 29. Juni 1990 die Möglichkeit der Kassation vorsah, handelte es sich nicht um ein Rechtsmittel der Parteien. Vielmehr betraf die Kassation bereits in Rechtskraft erwach- 5 9 sene Entscheidungen (§ 160 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.) und erfolgte ggfls. auf behördlichen Antrag; den - wie es im Gesetz hieß - "Prozeßparteien des früheren Verfahrens" war lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 161 Abs. 1 DDR-ZPO a.F.). 2. Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 28 i des Einigungsvertrages, wonach sich für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR bereits eingelegte Rechtsmittel oder bei noch nicht abgelaufener Rechtsmittelfrist die Zulässigkeit des Rechtsmittels und das weitere Verfahren mit gewissen Übergangsmaßgaben nach den in Kraft gesetzten Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland richten, wirkt sich vorliegend, soweit die Zulässigkeit der Revision des Beklagten in Frage steht, nicht aus. Die Vertragsbestimmung dient der Überleitung in das Rechtsmittelrecht der Bundesrepublik Deutschland in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Übergangsfällen, läßt jedoch Fälle, in denen nach dem Recht der ehern. DDR Rechtskraft eingetreten ist, unberührt. Dies findet seine Bestätigung in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 i des Einigungsvertrages. Hiernach finden gegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig gewordene Entscheidungen "die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579 ff., 767 ff.)". Das ist dahin zu verstehen, daß in diesen Fällen nur jene Rechtsbehelfe Platz greifen (vgl. auch Gottwald FamRZ 1990, 1177, 1182). 3. Gemäß Art. 8 i.V. mit Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 des Einigungsvertrages gilt nunmehr - mit 6 gewissen Maßgaben, die sich hier aber nicht auswirken - auch für Verfahren, die ihren Ausgang in der ehern. DDR genommen haben, die Zivilprozeßordnung. Damit verfällt die Revision des Beklagten nach § 554 a ZPO der Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Lang Hausmann Quack Wiebel Thode