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BGH

Gericht: BGH

Januar 1956 vom Kaufvertrag zurück« Auf Grund ihres Rücktritts kündigte das Ausgleichs amt das Darlehen und verlangte von der Klägerin dessen Rückzahlung, Die Klägerin forderte von dem Beklagten die Auszahlung eines Darlehensteilbetrages von (8,499 DM abzüglich de* an sie bezahlten 992,55 DM =) 7«. 506,45 DM an das Ausgleichsamt zu Händen der Sparkasseo Dem kam der Beklagte nicht nach, sondern überwies den Restbetrag von 4«252,46 DM auf Grund einer Abtretung der Frau P(^BB an deren Schwager Heinz Die Klägerin hat-Klage erhoben und zuletzt beantragt-^ Dazu hat sie vorgetragen, der Beklagte sei ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil er ohne ihr Einverständnis vertragswidrig die Beträge von 3.273,99 DM und 4.232,46 DM an die Firma M^m^und den Zessionär der Frau iBBBi ausbezahlt habe. Es sei nämlich zwischen ihr und der Frau F^m^^ mündlich vereinbart worden, daß die Klägerin aus dem Darlehensbetrag 6.000 DM als Betriebskapital erhalten solle, 1.500 bis 2.000 DM sollten auf die Schuld der Frau an üie |.irma M(^Bi bezahlt werden. Die Entscheidung hängt demnach, wie der Senat schon } in seinem früheren Urteil ausgeführt hat, davon ab, ob \ der Klägerin durch die unbefugten Auszahlungen ein Schaden } entstanden ist« Das wäre nicht der Fall«, wenn sie auf Grund J: ihrer vertraglichen Beziehungen-zu der Frau ver- i 2) a) Das Berufungsgericht 1st der Auffassung, die für die befreiende schuldübernahme durch die Klägerin erforderliche Zustimmung der Firma üü^^l sei nur als Be-^ i: dingung für die Auszahlung der 6»000 DM anzusehen, nicht aber als Bedingung für die Wirksamkeit des ganzen Vertrags- • Werks. zurückzutreten« Denn der Wille der Klägerin sei "bei Vertragsschluß - erkennbar für Frau PfHHB - dahin gegangen, das Geschäft nur dann zu übernehmen, wenn ihr das dazu erforderliche Betriebskapital zur Verfügung gestellt werde« Demzufolge sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, den im Streit stehenden Auszahlungen zuzustimmeno So gesehen läßt es aber keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht die Schuldübernahme und die Überlassung eines Kapitalbetrags an die Klägerin - auch für Frau PflHBk erkennbar - als das "Kernstück” des Vertrags ansieht. Dadurch, daß die Firma Müüfe ihre Zustimmung zu der von den Vertragsparteien vorgesehenen befreienden' Übernahme der schulden der Frau FflHHA durch die Klägerin verweigert hat, ist die Verpflichtung der Frau der Klägerin 6.000 DM als Betriebskapital zu uberlassen, und infolgedessen auch das "Kernstück" des Vertrags entfallen. Für eine Abwicklung des Vertrages nach Maßgabe der f ohnehin nur beim Versagen von Vertragsansprüchen anwend- | baren Grundsät£q über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, I wie sie das Berufungsgericht fül? Stand aber der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 323 Abs» 3 BGB zu, so war sie auch nicht verpflichtet, in die Auszahlung der 4«.232,46 DM an die Frau oder ihren Zessionär einzuwilligen« Bin gleiches gilt für die Auszahlung der 3 «273,99 DM an die Firma Die Auffassung des Beklagten, die Klägerin habe diese in ihrem Schreiben vom 24o Oktober 1955 genehmigt, geht fehl» Bine solche Genehmigung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, diesem Schreiben nicht zu entnehmen« Sie war auch nicht gemäß § 415 Abs.3 BGB im Verhältnis zu Frau verpflichtet, deren Verbindlichkeiten gegenüber der Firma B.zu begleichen, da dies, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststeilt, nach der mündlichen Zusatzvereinbarung von der Überlassung eines Kapitalbetrags und der teilweisen Stundung in der vorgesehenen Weise (Abzahlung durch Aufschlag bei künftigen Warenbezügen) abhängig sein sollte, Aus demselben Grunde kann der Klägerin auch nicht ent-gegengehalten werden, daß sie sich vor dem Empfang des von ihr benötigten Kapitals nicht um die Abzahlung der Schuld der Frau durch Zahlung eines Aufschlags auf et- 3) Das Berufungsgericht sieht daher zutreffend den Schaden der Klägerin darin, daß infolge der unbefugten Auszahlungen die beiden im Streit stehenden Beträge nicht mehr zu ihrer Verfügung auf dem Treuhandkonto de3 Beklagten stehen* Daraus würde an sich nur folgen, daß die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung dieser Beträge auf sein Treuhand-konto verlangen könnte (§ 249 BGB)* Dazu fehlt es aber an einem substantiierten Vortrag des Beklagten, insbesondere ob * der Klägerin auf Grund des Kaufvertrages die Verkaufsglocken übergeben worden sind, was diese bestreitet, ob sie die Glocken auch jetzt noch im Besitz hat und ob sie jemals irgendwelche Nutzungen aus dem Geschäft gezogen hat.

Zitierte Normen: § 415 BGB
AuszahlungFirmaBetragBerufungsgerichtEinverständnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

YTT 7.R 281/61	---
V e r k ü n 'd e"t" am I» April 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X;
069
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Wirtschaftstreuhänders Hermann M Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerss
- Prözeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 Frau Mia S	Straße
 Klägerinj Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«	-
hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mündliche Verhandlung vom 1 * April 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« ?/inkelmann, Rietschel, Erbel, Hubort Meyer und Dr«, Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9o Oktober 1961 wird zurückgewiesen«
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
2
V
Tatbestand:
Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1954? den Süßwarenhandel der Frau Christine PBHHB zu erwerben« Der Kaufpreis sollte 10«000 DM betragen und aus einem vom Lastenausgleichsamt zu gewährenden Darlehen gezahlt werden«
Zu diesem Zweck wurde am 5» Oktober 1954 von der Klägerin und Frau	ein schriftlicher Kaufvertrag unter-
zeichnet, der als Gegenstand des Verkaufs einen Lastkraftwagen und 650 Süßwarenverkaufsglocken bezeichncte« Nach § 5 des Vertrags sollte Zahlung und Geschäftsübergabe durch den Beklagten als Treuhänder "in beiderseitigem Einverständnis erfolgen, nachdem der Kaufpreis auf seinem Treuhandkonto eingezahlt ist,"
Nachdem das Darlehen bewilligt worden war, wurde die Darlehenssumme von 10,000 DM an die Städtische Sparkasse KBBihGrv/icsen. Nach Abzug von 1,501 DM, die der Auslösung des noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lastkraftwagens und der Deckung von Gebühren und Auslagen dienten, schrieb die Sparkasse den Restbetrag von 8,499 PSI dem Treuhandkonto des Beklagten gut.
Hiervon zahlte der Beklagte an die Klägerin 992,55 DM, Weiterhin führte er am 1, September 1955 .''5.273,99 BI ohne Wissen und Einverständnis der Klägerin an die Firma MBHH (ab zur Deckung von Verbindlichkeiten der Frau	gegenüber dieser Firma, die damals
5-774,90 DM betrugen.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1955 verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Auszahlung der restlichen 4.232,46 BI. Da Frau PfBHB*HL®rzu ihr Einverständnis nicht gab, lehnte der Beklagte das ab. Daraufhin trat die
 Klägerin nit Schreiben vom 4. Januar 1956 vom Kaufvertrag zurück« Auf Grund ihres Rücktritts kündigte das Ausgleichs amt das Darlehen und verlangte von der Klägerin dessen Rückzahlung, Die Klägerin forderte von dem Beklagten die Auszahlung eines Darlehensteilbetrages von (8,499 DM abzüglich de* an sie bezahlten 992,55 DM =) 7«. 506,45 DM an das Ausgleichsamt zu Händen der Sparkasseo Dem kam der Beklagte nicht nach, sondern überwies den Restbetrag von 4«252,46 DM auf Grund einer Abtretung der Frau P(^BB an deren Schwager Heinz
 Die Klägerin hat-Klage erhoben und zuletzt beantragt-^
den Beklagten zu verurteilen, an die Städtische Sparkasse K(Jfe(Abt, Lastenausgleichsmittel) 7o506,45 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Dazu hat sie vorgetragen, der Beklagte sei ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet, weil er ohne ihr Einverständnis vertragswidrig die Beträge von 3.273,99 DM und 4.232,46 DM an die Firma M^m^und den Zessionär der Frau iBBBi ausbezahlt habe. Es sei nämlich zwischen ihr und der Frau F^m^^ mündlich vereinbart worden, daß die Klägerin aus dem Darlehensbetrag 6.000 DM als Betriebskapital erhalten solle, 1.500 bis 2.000 DM sollten auf die Schuld der Frau	an	üie	|.irma	M(^Bi	bezahlt
 werden. Ferner sollte die Klägerin die restlichen Verbindlichkeiten der Frau FflBBfe111^ befreiender Wirkung für diese übernehmen und durch einen 2 bzw, 10 #igen Aufschlag ; auf die von der Firma MQBBIbezogenen Waren tilgen. Die Firma MdHB habe der befreienden Schüldübernahme nicht sugestimnt und Frau	sich	geweigert? ihr Einver-
ständnis zur Auszahlung der 6.000 DM an die Klägerin zu geben. Deshalb sei sie mit Recht vom Vertrag zurückgetreten Hätte der Beklagte vertragsmäßig gehandelt? dann hätten die beiden von ihm ausbozablten Beträge der Klägerin zur Rückzahlung ihrer Darlehensschuld zur Verfügung gestanden.
I
 
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt* Er hat erwidert? er sei zur Auszahlung der beiden Beträge berechtigt gewesen* Im übrigen sei der Klägerin dadurch kein Schaden entstanden; sie sei verpflichtet gewesen, diese Beträge der Frau	zu überlassen, mithin ihr Einverständnis
 zu der Auszahlung an diese zu geben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof (Urteil des Senats vom 7» März I960 - VII ZR 102/59 -) das Urteil aufgehoben und die Sache" an das Obcrlandesgericht zurückvcr-wiesen.
Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme der Klage wiederum stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Io
 Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. März I960 die Auffassung vertreten? daß der Beklagte schuldhaft seine Pflichten aus dem Sreuhandvertrag gegenüber der Klägerin dadurch verletzt habe, daß er die beiden im Streit stehenden Auszahlungen ohne deren Einverständnis vorgenommen habe.
Das Berufungsgericht ist dem gefolgt. Ob seine Annahme? es sei insoweit an die Rechtsauffassung des Senats
 
gebunden., sutrifft, kann dahingestellt bleiben« Der Beklagte hat hierzu in der neuen Verhandlung vor dem Berufungs| gericht nichts mehr vorgetragen.	f
II
Die Entscheidung hängt demnach, wie der Senat schon } in seinem früheren Urteil ausgeführt hat, davon ab, ob \ der Klägerin durch die unbefugten Auszahlungen ein Schaden } entstanden ist« Das wäre nicht der Fall«, wenn sie auf Grund J: ihrer vertraglichen Beziehungen-zu der Frau	ver-	i
pflichtet gewesen vfäre, in die Auszahlungen einzuwilligen» f
Das Berufungsgericht hat eine solche Verpflichtung ver neint und deshalb einen Schaden der Klägerin bejaht»
1)	Dazu hat es festgestellt, daß zwischen der Klägerin und der Frau Pmm^in Abänderung des schriftlichen Vertrags eine mündliche Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts getroffen worden ist«
. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend»
2)	a) Das Berufungsgericht 1st der Auffassung, die für die befreiende schuldübernahme durch die Klägerin erforderliche Zustimmung der Firma üü^^l sei nur als Be-^ i: dingung für die Auszahlung der 6»000 DM anzusehen, nicht aber als Bedingung für die Wirksamkeit des ganzen Vertrags- • Werks. Die Klägerin sei jedoch, nachdem sich die befreiende * Schuldübernahme nicht verwirklicht und Frau	in-	$
folgedessen ihre Einwilligung in die Auszahlung eines Ka- 4 pitalbetrago an die Klägerin verweigert habe, berechtigt ¥ gewesen, wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage vom Vertrage ;v
I
zurückzutreten« Denn der Wille der Klägerin sei "bei Vertragsschluß - erkennbar für Frau PfHHB - dahin gegangen, das Geschäft nur dann zu übernehmen, wenn ihr das dazu erforderliche Betriebskapital zur Verfügung gestellt werde« Demzufolge sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, den im Streit stehenden Auszahlungen zuzustimmeno
b) Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Beklagten sind im Ergebnis nicht begründet«
Der Beklagte glaubt, mit dem Wegfall der befreienden Schuldübernahrae und der Kapitaiauszahlung sei nunmehr wieder nach dem ursprünglichen schriftlichen Kaufvertrag zu verfahren gewesen; Frau PfHHB **abe also einen Anspruch auf Auszahlung des gesamten auf dem Treühandkonto stehenden Betrags gehabt«
Damit verkennt er, daß der schriftliche und der mündliche Vertrag nicht getrennt betrachtet werden können, sondern als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen sind.
So gesehen läßt es aber keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht die Schuldübernahme und die Überlassung eines Kapitalbetrags an die Klägerin - auch für Frau PflHBk erkennbar - als das "Kernstück” des Vertrags ansieht.
Dadurch, daß die Firma Müüfe ihre Zustimmung zu der von den Vertragsparteien vorgesehenen befreienden' Übernahme der schulden der Frau FflHHA durch die Klägerin verweigert hat, ist die Verpflichtung der Frau der Klägerin 6.000 DM als Betriebskapital zu uberlassen, und infolgedessen auch das "Kernstück" des Vertrags entfallen. Die den Vertragsparteien obliegenden Leistungen, sind somit durch einen Umstand, den keine von ihnen zu vertreten hat, unmöglich geworden. Das hat zur Folge, daß
 *
sich die Abwicklung der vertraglichen Beziehungen nunmehr | nach § 325 BGB bestimmt» Die gegenseitigen Leistungsan- | spräche sind erloschen«» Das schon Geleistete ist nach	§
den Vorschriften über die- ' ungerechtfertigte Bereicherung J: zurückzugeben»	|
Für eine Abwicklung des Vertrages nach Maßgabe der f ohnehin nur beim Versagen von Vertragsansprüchen anwend- | baren Grundsät£q über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, I wie sie das Berufungsgericht fül? richtig hält, ist daneben | kein Raum»	I
Stand aber der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach § 323 Abs» 3 BGB zu, so war sie auch nicht verpflichtet, in die Auszahlung der 4«.232,46 DM an die Frau	oder	ihren	Zessionär	einzuwilligen«
Bin gleiches gilt für die Auszahlung der 3 «273,99 DM an die Firma	Die	Auffassung	des	Beklagten,	die
 Klägerin habe diese in ihrem Schreiben vom 24o Oktober 1955 genehmigt, geht fehl» Bine solche Genehmigung ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, diesem Schreiben nicht zu entnehmen«
Die Klägerin war, da im Zeitpunkt der Abführung des Betrags an die Firma MflHl noch nicht feststand, ob diese! die Schuldübernahme genehmigte, nicht verpflichtet, zu der Auszahlung ihre Einwilligung zu geben«
Sie war auch nicht gemäß § 415 Abs. 3 BGB im Verhältnis zu Frau	verpflichtet,	deren Verbindlichkeiten gegenüber der Firma	B.zu	begleichen,	da	dies,
 wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler feststeilt, nach der mündlichen Zusatzvereinbarung von der Überlassung
 
eines Kapitalbetrags und der teilweisen Stundung in der vorgesehenen Weise (Abzahlung durch Aufschlag bei künftigen Warenbezügen) abhängig sein sollte,
 Aus demselben Grunde kann der Klägerin auch nicht ent-gegengehalten werden, daß sie sich vor dem Empfang des von ihr benötigten Kapitals nicht um die Abzahlung der Schuld der Frau	durch	Zahlung eines Aufschlags auf et-
waige Warenbezüge bemüht hat«
3)	Das Berufungsgericht sieht daher zutreffend den Schaden der Klägerin darin, daß infolge der unbefugten Auszahlungen die beiden im Streit stehenden Beträge nicht mehr zu ihrer Verfügung auf dem Treuhandkonto de3 Beklagten stehen*
Daraus würde an sich nur folgen, daß die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung dieser Beträge auf sein Treuhand-konto verlangen könnte (§ 249 BGB)*
Dennoch begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Klägerin Zahlung an die Sparkasse (für Rechnung des Auogleichsamts) begehrt.
Ob der Beklagte sich diesem Anspruch gegenüber auf die fehlende Zustimmung oder auf ein Zurückbehaltungsrecht . der Frau	berufen	kann, braucht nicht geprüft zu
 werden. Bin solcher Anspruch würde voraussetzen, daß Frau Ff^BBBnoch Bereicherungsansprüche gegen die Klägerin hat. Dazu fehlt es aber an einem substantiierten Vortrag des Beklagten, insbesondere ob * der Klägerin auf Grund des Kaufvertrages die Verkaufsglocken übergeben worden sind, was diese bestreitet, ob sie die Glocken auch jetzt noch im Besitz hat und ob sie jemals irgendwelche Nutzungen aus dem Geschäft gezogen hat.
 
IIIo
 Die Revision des Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweiseno
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPOo
 Dr„ Y/inkelmann Rietschel	Erbel
 Meyer
Dr«, Vogt