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BGH · VII ZR 281/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 281/05

LG Itzehoe - Az. 6 0 323/01 vom 16.10.2002 Der VII. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Dressier Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari

Zitierte Normen: § 544 ZPO
Kosten27DressierZPOWiebelAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 281/05
27. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
OLG Schleswig - Az. 4 U 145/04 vom 11.11.2005; LG Itzehoe - Az. 6 0 323/01 vom 16.10.2002
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Kläger (§§ 97 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 33.595,52 €
Dressier
 Wiebel
Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari