BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs.2; HGB § 6 Ein Anspruch auf Werklohn gegen eine GmbH unterliegt der vierjährigen Verjährung des § 196 Abs. 2 BGB auch dann« wenn die GmbH ein Gewerbe nicht betreibt. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Meise» Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Beklagte habe zwar kein Gewerbe betrieben; als Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe sie aber kraft ihrer Rechtsform Kaufmannseigenschaft gehabt (§ 6 HGB). Von einem Gewerbebetrieb hätte bei ihr nur die Rede sein können, wenn sie sich mit ihren Unternehmungen eine auf Gewinn gerichtete, dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle hätte verschaffen wollen (BGHZ 63» 32, 33 mit Nachweisen). Das Unternehmen der Beklagten ist auch nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil die Beklagte als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und damit als Vollkaufmann gilt (§ 13 Abs.3 GmbHG, § 6 HGB). Mögen die Geschäfte einer GmbH auch stets als Handelsgeschäfte zu behandeln sein, so besagt das doch nicht, daß das Unternehmen der GmbH immer ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB sein müßte (vgl. Eine GmbH kann auch - wie hier die Beklagte - idealen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; sie betreibt dann kein Gewerbe, weil sie keine berufsmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb zielende Tätigkeit entwickelt (RGZ 133, 7, 11). 2. Hat die Beklagte demnach keinen Gewerbebetrieb gehabt, muß sie sich hier doch so behandeln lassen, als ob sie ein Gewerbe betrieben hätte. hier gesetzlich fingiert: Die Beklagte gilt nicht nur nach § 13 Abs.3 GmbHG als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und damit nach § 6 HGB als Voll-kaufmann, sie muß als Folge dieser Fiktion gegen sich gelten lassen, daß die gegen sie gerichteten Ansprüche hier denjenigen gleichgestellt werden, die gegenüber einem ein Handelsgewerbe betreibenden Vollkaufmann bestehen. a) Die Frage, ob für die Aktiengesellschaft oder die GmbH die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB maßgeblich ist, wenn die Gesellschaft ein Gewerbe nicht betreibt, ist allerdings umstritten. bb) Vor allem in neuerer Zeit wird dagegen auch die Au fassung vertreten, daß sämtliche gegen eine Aktiengesellsch oder GmbH gerichteten Ansprüche, die sonst der zweijähriger Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterworfen wären, unterschiedslos in vier Jahren verjähren (Meyer-Landrut in Großkomm. bb) Eine GmbH gilt auch dann als Kaufmann, wenn sie ein Gewerbe nicht betreibt. Wird aber die Kaufmannseigenschaft einer derartigen GmbH fingiert, so wäre die Fiktion unvollständig, wenn sie nicht auch die von der GmbH getätigten Geschäfte ergriffe. Diese Geschäfte haben mithin als in einem Handelsgewerbe vorgenommen zu gelten, auch wenn ein Gewerbe in Wahrheit nicht betrieben wird. Mit Recht heben die Vertreter dieser Auffassung hervor, daß derjenige, der sich zur Verfolgung seiner Ziele einer in der Regel ein Gewerbe betreibenden Aktiengesellschaft oder GmbH bedient, die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muß. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb eine GmbH sich darauf sollte zurückziehen können, daß sie ein Gewerbe nicht betreibt, während sie gleichzeitig alle Vorteile ihrer Rechtsform nutzt. Von den Geschäftspartnern dieser Gesellschaften kann nicht verlangt werden, daß sie vor Verfolgung ihrer Ansprüche prüfen, ob die betreffende Gesellschaft etwa ausnahmsweise ein Gewerbe nicht betreibt. Ein innerer Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist von zwei auf vier Jahre liegt weiter darin, daß Gewerbetreibenden, anders als Privatpersonen, Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzu demuten ist (BGHZ 63» 32, 34/35 mit Nachweisen). Das gilt aber auch für die GmbH, die ein Gewerbe nicht betreibt, weil sie gleichfalls zur Buchführung verpflichtet ist (§§ 6, 38 ff HGB).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; HGB § 6 Ein Anspruch auf Werklohn gegen eine GmbH unterliegt der vierjährigen Verjährung des § 196 Abs. 2 BGB auch dann« wenn die GmbH ein Gewerbe nicht betreibt. BGH Urt. v. 22. Januar 19?6 VII ZR 280/75 ~ OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. Januar 1976 Werner, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VII ZR 280/75 URTEIL in dem Rechtsstreit der O^^^^^augesellschaft mhH i.L., ____ Willi-GBB^H^Ufer fl|, vertreten durch ihren Liquidator Peter HflHH» ebenda, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr gegen d^ Franz flBstraße führer Franz EH^Erd az fK Erdtransport GmbH, vertreten durch ebenda. ihren Geschäfts- 2. die Georg sHHHi KG, Bad RflHHBHI, T®Hjstraße 0, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Georg ebenda, Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Meise» Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das an Verkündungs Statt am 22./23. Mai 1975 zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewi e s en. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte hat die für die "Olympischen Spiele München 1972" benötigten Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen geschaffen. Sie war zu diesem Zweck in der Rechtsforra einer GmbH gegründet worden und wird Jetzt liquidiert. Im Jahre 1970 führten die damals zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Klägerinnen im Aufträge der Beklagten umfangreiche Erd- und Kiestransporte durch. Für einen verhältnismäßig geringen Teil ihrer Arbeiten verlangten sie erst mit Rechnung vom 23. Februar 1973 Bezahlung in Höhe von 16.824,49 DM. Sie haben diesen Betrag nebst Zinsen mit der am 18. Dezember 1973 zugestellten Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat - unter teilweiser Abweisung des Zinsanspruchs - der Klage im übrigen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch nicht für verjährt. Maßgeblich sei hier § 196 Abs. 2 BGB, wonach Ansprüche, die grundsätzlich der zweijährigen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen, erst in vier Jahren verjähren, sofern sie auf einer für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgten Leistung beruhen. Die Beklagte habe zwar kein Gewerbe betrieben; als Gesellschaft mit beschränkter Haftung habe sie aber kraft ihrer Rechtsform Kaufmannseigenschaft gehabt (§ 6 HGB). Hieraus folge ohne weiteres, daß sie auch Gewerbetreibende sei (BGHZ 49, 258, 263). Die Klage habe die Verjährung daher noch rechtzeitig unterbrochen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Die Beklagte hat allerdings kein Gewerbe betrieben. Von einem Gewerbebetrieb hätte bei ihr nur die Rede sein können, wenn sie sich mit ihren Unternehmungen eine auf Gewinn gerichtete, dauernde und berufsmäßige Erwerbsquelle hätte verschaffen wollen (BGHZ 63» 32, 33 mit Nachweisen). Das war unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte hatte von vornherein nur eine zeitlich begrenzte, die Gewinnerzielung ausdrücklich ausschließende Aufgabe: Sie hatte für die "Olympischen Spiele München 1972" die Sportanlagen und sonstigen Einrichtungen zu schaffen und sich nach Erreichung dieses Zwecks wieder aufzulösen. Sie wird demgemäß seit dem 1. Januar 1974 liquidiert. Das Unternehmen der Beklagten ist auch nicht deshalb als Gewerbebetrieb anzusehen, weil die Beklagte als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und damit als Vollkaufmann gilt (§ 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 HGB). Mögen die Geschäfte einer GmbH auch stets als Handelsgeschäfte zu behandeln sein, so besagt das doch nicht, daß das Unternehmen der GmbH immer ein Handelsgewerbe im Sinne des HGB sein müßte (vgl. BGHZ 59, 179, 184). Eine GmbH kann auch - wie hier die Beklagte - idealen oder gemeinnützigen Zwecken dienen; sie betreibt dann kein Gewerbe, weil sie keine berufsmäßig ausgeübte, auf selbständigen Erwerb zielende Tätigkeit entwickelt (RGZ 133, 7, 11). 2. Hat die Beklagte demnach keinen Gewerbebetrieb gehabt, muß sie sich hier doch so behandeln lassen, als ob sie ein Gewerbe betrieben hätte. Das in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erwähnte Merkmal des "Gewerbebetriebes" wird hier gesetzlich fingiert: Die Beklagte gilt nicht nur nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und damit nach § 6 HGB als Voll-kaufmann, sie muß als Folge dieser Fiktion gegen sich gelten lassen, daß die gegen sie gerichteten Ansprüche hier denjenigen gleichgestellt werden, die gegenüber einem ein Handelsgewerbe betreibenden Vollkaufmann bestehen. a) Die Frage, ob für die Aktiengesellschaft oder die GmbH die vierjährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB maßgeblich ist, wenn die Gesellschaft ein Gewerbe nicht betreibt, ist allerdings umstritten. aa) Das Oberlandesgericht Celle hat sie verneint (OLGE 28, 42), das Reichsgericht hat das Urteil bestätigt (DJZ 1913» 233)» Ein Teil des Schrifttums ist dem gefolgt (Schlegelberger/Quassowski, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 3 Anm. 3; Hachenburg, GmbH-Gesetz, 4./5. Aufl., § 13 Anm. 14; Soergel/Augustin, 10. Aufl., § 196 BGB Anm. 67). bb) Vor allem in neuerer Zeit wird dagegen auch die Au fassung vertreten, daß sämtliche gegen eine Aktiengesellsch oder GmbH gerichteten Ansprüche, die sonst der zweijähriger Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterworfen wären, unterschiedslos in vier Jahren verjähren (Meyer-Landrut in Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 3 Anm. 4; Geßler/Hefermehl, Aktiengesetz, § 3 Anm. 7; Godin/Wilhelmi, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 3 Anm. 2; Baumbach/Hueck, Aktiengesetz, 13. Aufl., § 3 Anm. 2; dies., GmbH-Gesetz, 13. Aufl., § 13 Anm. 3; Johannsen in RGEK, 12. Aufl., § 196 BGB Anm. 2 b) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung (so schon BGHZ 49, 258, 263). aa) Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist nach § 1 Abs. 1 HGB Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Kaufmannseigenschaft und Handelsgewerbe sind voneinander abhängig; diese "Wechselbegriffe" (vgl. Brüggemann in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 6 Anm. 2) lassen sich nicht trennen. bb) Eine GmbH gilt auch dann als Kaufmann, wenn sie ein Gewerbe nicht betreibt. Wird aber die Kaufmannseigenschaft einer derartigen GmbH fingiert, so wäre die Fiktion unvollständig, wenn sie nicht auch die von der GmbH getätigten Geschäfte ergriffe. Diese Geschäfte haben mithin als in einem Handelsgewerbe vorgenommen zu gelten, auch wenn ein Gewerbe in Wahrheit nicht betrieben wird. cc) Diese Fiktion entspricht auch der Interessenlage. Mit Recht heben die Vertreter dieser Auffassung hervor, daß derjenige, der sich zur Verfolgung seiner Ziele einer in der Regel ein Gewerbe betreibenden Aktiengesellschaft oder GmbH bedient, die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen muß. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb eine GmbH sich darauf sollte zurückziehen können, daß sie ein Gewerbe nicht betreibt, während sie gleichzeitig alle Vorteile ihrer Rechtsform nutzt. Sicherheit und Klarheit im kaufmännischen Rechtsverkehr gebieten eine einheitliche Handhabung, wie das Berufungsgericht zutreffend betont. Die Beklagte bildet eine seltene Ausnahme. In der Regel betreiben die von § 6 HGB erfaßten Gesellschaften ein Handelsgewerbe oder Jedenfalls ein Gewerbe. Von den Geschäftspartnern dieser Gesellschaften kann nicht verlangt werden, daß sie vor Verfolgung ihrer Ansprüche prüfen, ob die betreffende Gesellschaft etwa ausnahmsweise ein Gewerbe nicht betreibt. Ein innerer Grund für die Ausdehnung der Verjährungsfrist von zwei auf vier Jahre liegt weiter darin, daß Gewerbetreibenden, anders als Privatpersonen, Buchführung und Aufbewahrung von Belegen für längere Zeit zuzu demuten ist (BGHZ 63» 32, 34/35 mit Nachweisen). Das gilt aber auch für die GmbH, die ein Gewerbe nicht betreibt, weil sie gleichfalls zur Buchführung verpflichtet ist (§§ 6, 38 ff HGB). Auch das hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt. 3. Die - dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen -Ansprüche der Klägerinnen waren nach alledem bei Klageerhebung noch nicht verjährt. Die Revision der Beklagten ist deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. Vogt Girisch Meise Doerry Bliesener