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BGH · VII ZR 280/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 280/64

ZPO § 170 Ein wesentlicher Fehler der beglaubigten Abschrift eines Urteils macht die Zustellung unwirksam. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und auch seinem Hilfsantrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, nicht entsprochen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht ist der Meinung, der Kläger habe die Berufung^verspätet eingelegt; eine wirksame Zustellung des Teilurteils des Landgerichts sei nicht erst am 1. Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgerieht von Amts wegen und selbständig zu prüfen. Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts zulässig, und zwar schon aus einem von ihm nicht behandelten Grunde. April 1963» die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem der Beklagten zustellen wollte, ein wesentlicher Fehler unterlaufen. Die Beklagte ist durch das Teilurteil verurteilt worden, dem Kläger 2.848,70 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die zu dem Zwecke der Zustellung übergebene beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils spricht aber von einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.848,70 DM? Es kommt ferner nicht darauf an, daß der Fehler für die vom Kläger eingelegte Berufung keine Rolle spielt, weil er nur den eine Verurteilung der Beklagten aussprechenden Teil des Urteilstenors betrifft. Hiernach ist schon wegen eines wesentlichen Fehlers der für die Zustellung benutzten beglaubigten lirteilsab-schrift Anfang Mai 1963 eine rechtswirksame Zustellung nicht zustandegekommen. Die Berufungsfrist hat vielmehr erst mit der Zustellung des Teilurteils am 1. Juli 1963 begonnen, und der Kläger hat die Berufung am 19» Juli 1963 rechtzeitig eingelegt; sie ist also zulässig.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
BerufungbeglaubigenZustellungAbschriftZPOFehlerKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BC-HZ:	nein
ZPO § 170
Ein wesentlicher Fehler der beglaubigten Abschrift eines Urteils macht die Zustellung unwirksam.
BGH, Urt. v. 20. April 1967 - VII ZR 280/64 - OLG Frankfurt
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 280/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. April 1967 Jodas ,
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Fuhrunternehmers und Baggerhalters Robert
R^lMBstraße C,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwä^e Prof und Br.	-
gegen
 die Firma Artur vertreten durch und Dipl.-In,
I-V1
3 Gr • m • b • H c Geschäftsführer Dr m.J. Zweigniederlassung
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,
 Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke
. *\
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 8. Mai 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger hat Puhrlohn eingeklagt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 22. April 1963 die Beklagte verurteilt, dem Kläger 2.848,70 DM nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage in Höhe von 12.263*50 DM abgewiesen.
Der Kläger hat gegen dieses Teilurteil am 19* Juli 1963 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und auch seinem Hilfsantrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, nicht entsprochen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe s
Das Oberlandesgericht ist der Meinung, der Kläger habe die Berufung^verspätet eingelegt; eine wirksame Zustellung des Teilurteils des Landgerichts sei nicht erst am 1. Juli 1963* sondern schon am 6. Mai 1965 erfolgt.
Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgerieht von Amts wegen und selbständig zu prüfen. Es ist dabei an die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden.
§ 561 Abs. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (RGZ 159*
 83; BGHZ 7 , 280, 284).
Die Berufung ist entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts zulässig, und zwar schon aus einem von ihm nicht behandelten Grunde.
Die gemäß § 170 ZPO dem Zustellungsempfänger zu über*“ gebende beglaubigte Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks muß, um ihren Namen zu verdienen und dem Sinn und
 
Zweck der Zustellung gerecht zu werden? jedenfalls in allen wesentlichen Punkten mit der ihr zugrunde liegenden Ausfertigung Übereinstimmen. Unrichtigkeiten in nebensächlichen Punkten sind zwar unschädlich. Wesentliche Fehler der beglaubigten Abschrift machen die Zustellung aber unwirksam (RGZ 159? 25; Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu § 170 ZPO Nr. 12 und 13» BGH? LM Nr. 8 zu §317 ZPO; Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1964 VI ZR 242/64)-° Nur um die Frage der Wirksamkeit der Zustellung handelt es sich hier, nicht um den im Schrifttum (vgl. Stein-Jonas-Schönke §.170 ZPO V? Wieczorek ebenda A- III a, Baumbach-Lauterbach ebenda 2 C) erörterten Fall? daß Abweichungen der beglaubigten Abschrift von der Urschrift sich nicht zu dem Nachteil des Zustellungsempfängers auswirken dürfen.
Hier ist bei Herstellung der beglaubigten Abschrift des Teilurteils vom 22. April 1963» die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem der Beklagten zustellen wollte, ein wesentlicher Fehler unterlaufen. Die Beklagte ist durch das Teilurteil verurteilt worden, dem Kläger 2.848,70 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die zu dem Zwecke der Zustellung übergebene beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils spricht aber von einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.848,70 DM? also einem um 1.000 DM geringeren Betrag. Sin Fehler in dieser Größenordnung kann nicht als unerheblich angesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn man die ganze im Urteil behandelte Summe von rund 15.000 DM zu Grunde legt. Es ist sehrwohl denkbar, daß ein solcher Fehler für die Entschließung einer Partei von Bedeutung ist. Da Tatbestand und Entscheidungsgründe weggelassen sind, konnte der Fehler im Urteilstenor auch nicht aus diesen erkannt werden.
 
Es kommt ferner nicht darauf an, daß der Fehler für die vom Kläger eingelegte Berufung keine Rolle spielt, weil er nur den eine Verurteilung der Beklagten aussprechenden Teil des Urteilstenors betrifft. Eine Zustellung kann nicht verschieden beurteilt werden, je nachdem ob dabei die Interessen der einen oder der anderen Partei berührt werden. Vielmehr ist sie ein einheitlicher Vorgang und entweder ganz, .wirksam oder ganz unwirksam.
Hiernach ist schon wegen eines wesentlichen Fehlers der für die Zustellung benutzten beglaubigten lirteilsab-schrift Anfang Mai 1963 eine rechtswirksame Zustellung nicht zustandegekommen. Die Berufungsfrist hat vielmehr erst mit der Zustellung des Teilurteils am 1. Juli 1963 begonnen, und der Kläger hat die Berufung am 19» Juli 1963 rechtzeitig eingelegt; sie ist also zulässig.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, ohne daß auf seine Begründung eingegangen zu werden braucht.
 
Zur Entscheidung in der Sache selbst ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Heimann-Trosien	Erbel	Meyer
 Vogt	Einke