Pie Parteien streiten darum, wer von ihnen Gläubiger der Forderung gegen die Firma aus dem genannten Konto ist. Per Kläger hat vorgetragen: Nur zu dem Schein sei bei dor Führung des Geschäfts, dem Kauf des Kraftwagens und der Bezeichnung des Kontos der Name der Beklagten verwendet worden, um nämlich das Fehlen der Handelserlaubnis zu umgehen und um seine Vermögenswerte gegenüber seinen Gläubigern zu verschleiern e In Wahrheit seien er, die Beklagte und die Firma darüber einig gewesen, daß er und nicht die Beklagte +mmmm Käufer und Wiederverkäufer des Kraftwagens sowie Gläubiger der aus diesem Geschäft entstandenen Forderung gegen sei» Deswegen sei der Beklagten auch zu Unrecht ein Betrag von 965907 DM zugute gekommen, mit dem die Firma das genannte Konto belastet habe, um eine ihr gegen die Beklagte zustehende Forderung dieser Höhe im Verrechnungswege zu til« gen« Io Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten begehrt der Firma anzuzeigen, daß die umstrittene Forderung ihm zusteheo Das Berufungsgericht hält den Anspruch, den es als Bereicherungsforderung aus § 812 BGB beurteilt, für nicht begründet, weil § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe. Denn der Klageanspruch ist jedenfalls aus den-§§ 681, 667 BGB begründet, und insoweit greift § 617 Satz 2 BGB nicht ein (vgl- die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des Sehats VII ZR 284/61 vom 31«* Januar 1963 mit weiteren Nachweisen). Damit bezweckte der Kläger, zunächst den Kraftwagen, später die aus dessen Verkauf entstandene, ihm zustehende Forderung gegen die Firma G^^als Scheinvermögen der Beklagten vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu sichern. Nach seiner Behauptung ist das nicht etwa hinter dem Bücken der Beklagten ohne deren Wissen und Willen geschehen sondern im Einvernehmen mit ihr$ in der flat hat die Beklagte den Kauf des Kraftwagens im eigehen Namen getätigt. Stellung“ in Bezug auf die Forderung des Klägers gegen die Firma erlangt« Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob alles zutrifft, was das Berufungsgericht über den Inhalt dieser Scheinstellung und über die daraus sich für die Beklagte ergebenden Möglichkeiten im einzelnen ausführt» Die Scheinstellung der Beklagten ist jedenfalls kein völliges “Nichts“, wie sich schon daraus ergibt, daß es ihr mit Hilfe dieser Scheinstellung faktisch gelungen ist, die Firma « , von einer Zahlung an den Kläger abzuhalten (vgl» auch BGHZ 35 9 165, 170). 4) Die Beklagte ist somit aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtetj dem Kläger die aus der Geschäftsführung erlangte Scheinstellung "herauszugeben”» Da es sich weder um eine Sache noch um einen Anspruch handelt, kann sieb die Herausgabe hier nur auf folgende Weise vollziehen: Bio Beklagte muß in zweck ent sprechend er und zu demutbarer Wei'se dazu mitwirken, daß die Firma künftig nicht sie, sondern den Kläger als ihren Gläubiger betrachtet und anerkennt. Das gilt hier umso mehr, als nach der Darstellung des Klägers erst die Berühmung der Beklagten, sie sei Gläubigerin der Forderung, bei der Firma Un- DM von dem umstrittenen Konto abbuchte, ist daher weder die Beklagte von ihrer Schuld gegenüber der Firma befreit worden, noch hat der Kläger einen Teil seiner Forderung gegen die Firma verloren. 2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit der Firma G^^ keinen "Verrechnungsvertrag" geschlossen o Es braucht daher hier nicht erörtert zu werden,, ob., wenn das geschehen wäre, der Kläger die Willenserklärungen der Beklagten hatte genehmigen (§ 185 BGB) und damit die "Verrechnung" hätte wirksam machen können» 3) Unter diesen Umständen hat die Beklagte durch die "Verrechnung" der 965,07 DM seitens der Firma G^pnichts erlangt, Damit scheiden sowohl die §§ 681, 667 BGB als auch die vom Berufungsgericht allein erörterten §§ 812, 816 BGB als Anspruchsgrundlage für die Zahlungsklage aus» Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich» Die Revision ist daher insoweit zurückzuweisen* ohne daß es auf die Ausführungen dos Berufungsgerichts zu § 817 Satz 2 BGB in diesem Zusammenhang noch ankommt. Er kann dann also von der Firma G^^ nicht nur 1o997,36 DM, sondern 2.962,55 DM fordern, und die Anzeige, die er von der Beklagten begehrt, bezieht sich dann ebenfalls auf den höheren Betrag des Kontos»
VII ZR
Verkündet am 4» April ?963 Y/oitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2788 076
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Schleifers Mathias i^dlBstraße (
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
Prau Gudrun F Str« 4
geb« H|
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4<> April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erhol» Hubert Meyer und Dr« Vogt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen dasfSörteil dos 18« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm {Westf.} vom 16« Oktober 1961 wird zurückgewiesen, soweit die Zah lungsklage abgewiesen woi'den ist«
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Pie Parteien lebten von 1950 bis Mitte 1955 eheähnlich zusammen; dann bekamen sie Streit und trennten sich.
Bis 1952 handelte der Kläger mit Schrott. Im April '952 vmrde er u.a. wegen Hehlerei gestohlenen Buntmetalls zu 1. Jahr 3 Monaten Gefängnis verurteilt, die er bis Ende ?952 verbüßte. Y/andergewerbeschein und Erlaubnis zu dem Handel mit Metallen wurden ihm entzogen.
Ab Mitte 1952 wurde der Schrotthandel von der Be» klagten unter der Bezeichnung "Autobetrieb Mathias S^Hfc» Inhaberin Gudrun F^^| (im folgenden "Firma") betrieben.
Nach seiner Haftentlassung war auch der Kläger in diesem Geschäft tätig.
Im September 1954 wurde bei der Firma G^^ein Per» 3onenkraftwagen gekauft und in der Folge in Baten großenteils bezahlt. Pen schriftlichen Kaufantrag Unterzeichnete die Beklagte unter der genannten "Firma"«
Im Juni 1955 ließ der Kläger den Wagen durch wieder verkaufen. Pen erzielten Erlös schrieb Gf^ dem Konto der "Firma" gut. Pieses Konto wies danach ein Guthaben dor "Firma" auf, das zuletzt noch t.997»38 PM betrug.
Pie Parteien streiten darum, wer von ihnen Gläubiger der Forderung gegen die Firma aus dem genannten Konto
ist.
Per Kläger hat vorgetragen: Nur zu dem Schein sei bei dor Führung des Geschäfts, dem Kauf des Kraftwagens und der Bezeichnung des Kontos der Name der Beklagten verwendet worden, um nämlich das Fehlen der Handelserlaubnis zu umgehen und um
seine Vermögenswerte gegenüber seinen Gläubigern zu verschleiern e In Wahrheit seien er, die Beklagte und die Firma darüber einig gewesen, daß er und nicht die Beklagte
+mmmm
Käufer und Wiederverkäufer des Kraftwagens sowie Gläubiger der aus diesem Geschäft entstandenen Forderung gegen sei» Deswegen sei der Beklagten auch zu Unrecht ein Betrag von 965907 DM zugute gekommen, mit dem die Firma das
genannte Konto belastet habe, um eine ihr gegen die Beklagte zustehende Forderung dieser Höhe im Verrechnungswege zu til« gen«
Der-Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen:
a) der Firma G^P anzuzeigen, daß das bei dieser für die "Firma11 geführte Guthaben aus dem Verkauf dos Wägens ihm zustehe,
b) an ihn 965,07 DM nebst Zinsen zu zahlen»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ab-gowiesen« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter«
Entschei dungsgründe:
Das Berufungsgericht unterstellt den Sachvortrag des Klägers als richtig; davon muß daher auch in der Revisions-Instanz äusgegangen werden«
Das Berufungsgericht weist trotzdem die Klage als unschlüssig ab« Das ist zu dem Seil nicht frei von Reehtsirrtum.
4 -
Io
Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten begehrt der Firma anzuzeigen, daß die umstrittene Forderung
ihm zusteheo Das Berufungsgericht hält den Anspruch, den es als Bereicherungsforderung aus § 812 BGB beurteilt, für nicht begründet, weil § 817 Satz 2 BGB entgegenstehe.
Auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts und die hierzu vorgebrachten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden. Denn der Klageanspruch ist jedenfalls aus den-§§ 681, 667 BGB begründet, und insoweit greift § 617 Satz 2 BGB nicht ein (vgl- die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des Sehats VII ZR 284/61 vom 31«* Januar 1963 mit weiteren Nachweisen).
1) Nach dem Vortrag des Klägers ist schon das Kraftfahrzeug im Einverständnis aller Beteiligten zu dem Schein auf den Namen der Beklagten gekauft worden. Dementsprechend wurde das hieraus entstandene, zunächst debitorische, später aber ein Guthaben aufweisende Konto von. der Firma G^^auf den Namen der Beklagten geführt. Damit bezweckte der Kläger, zunächst den Kraftwagen, später die aus dessen Verkauf entstandene, ihm zustehende Forderung gegen die Firma G^^als Scheinvermögen der Beklagten vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu sichern. Nach seiner Behauptung ist das nicht etwa hinter dem Bücken der Beklagten ohne deren Wissen und Willen geschehen sondern im Einvernehmen mit ihr$ in der flat hat die Beklagte den Kauf des Kraftwagens im eigehen Namen getätigt. Die Bo» klagte hat somit ** immer nach der Darstellung des Klägers * dessen Angelegenheiten besorgt, insbesondere das Konto?-wenn auch zu Versehleierungszweeken,. auf ihren Namen führen lassen. Die Parteien sind sich demnach darüber einig gewesen, daß die Beklagte für den Kläger im Sinne der §§ 662, 673,
677 BGB "ein Geschäft besorgen" sollte und auch besorgt hat0
2> Es kann dahinstehen, ob der auf diese Geschäftsbesorgung gerichtete Vertrag der Parteien gegen die guten Sitten verstößt und nach § 138 BGB nichtig ist, weil damit der Zugriff der Gläubiger des Klägers abgewehrt werden sollte« Denn gleich viel, ob der Vertrag gültig oder nichtig ist, auf jeden Pall hat die Beklagte das von ihr aus der Geschäftsbesorgung Erlangte an den Kläger herauazugeben, entweder aus Auftrag j (§ 677 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681,
667 BGB) - Ist ein Auftrag nichtig, so ist die Anwendung der Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil der "Beauftragte“ sich zur Geschäftsbesorgung für vertraglich verpflichtet gehalten hat ■ (vgl. BGHZ 379 258, 262 - 263 sowie die oben genannte Entscheidung des Senats vom 31« Januar 1963)«
3) Die Beklagte hat aus der Geschäftsbesorgung ihre “Schein*
Stellung“ in Bezug auf die Forderung des Klägers gegen die Firma erlangt« Es braucht nicht darauf eingegangen zu
werden, ob alles zutrifft, was das Berufungsgericht über den Inhalt dieser Scheinstellung und über die daraus sich für die Beklagte ergebenden Möglichkeiten im einzelnen ausführt» Die Scheinstellung der Beklagten ist jedenfalls kein völliges “Nichts“, wie sich schon daraus ergibt, daß es ihr mit Hilfe dieser Scheinstellung faktisch gelungen ist, die Firma « , von einer Zahlung an den Kläger abzuhalten (vgl» auch BGHZ
35 9 165, 170).
4) Die Beklagte ist somit aus Auftrag oder Geschäftsführung
ohne Auftrag verpflichtetj dem Kläger die aus der Geschäftsführung erlangte Scheinstellung "herauszugeben”» Da es sich weder um eine Sache noch um einen Anspruch handelt, kann sieb die Herausgabe hier nur auf folgende Weise vollziehen: Bio Beklagte muß in zweck ent sprechend er und zu demutbarer Wei'se dazu mitwirken, daß die Firma künftig nicht sie, sondern den
Kläger als ihren Gläubiger betrachtet und anerkennt. Dazu ist
die vom Kläger begehrte Anzeige der Beklagten an die Firma
das geeignete Mittel» Durch sie wird die Scheinstellung der Beklagten bei der Firma G^^ beseitigt und die wahre Hechtslage klargestellt. Das gilt hier umso mehr, als nach der Darstellung des Klägers erst die Berühmung der Beklagten, sie sei Gläubigerin der Forderung, bei der Firma Un-
sicherheit darüber hervorgerufen hat, welcher der Parteien die Forderung wirklich zusteht.
5) Nach alledem muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es den auf die Anzeige der Beklagten an die Firma ge-
richteten Klageantrag betrifft. Da die Behauptungen des Klägers insoweit schlüssig sind, muß das Berufungsgericht jetzt zunächst zu klären versuchen, ob sie der Wahrheit entsprechen.
XI 0
Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers ebenfalls abgewiesen. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.
Der Kläger meint, die Beklagte sei von ihrer Schuld gegen die Firma in Höhe von 965,0? DM dadurch bofreit
worden, daß diese Firma den Betrag von dem umstrittenen Konto abgebucht hat.
Das trifft nicht zu>
1) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, konnte die ^irma mit ihrer Forderung gegen die Beklagte gegen
die {hier zu unterstellende) Forderung des Klägers mangels Gegenseitigkeit nicht wirksam aufrechnen. Dadurch, daß die Firma die 965,0? DM von dem umstrittenen Konto abbuchte,
ist daher weder die Beklagte von ihrer Schuld gegenüber der Firma befreit worden, noch hat der Kläger einen Teil
seiner Forderung gegen die Firma verloren.
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2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit der Firma G^^ keinen "Verrechnungsvertrag" geschlossen o Es braucht daher hier nicht erörtert zu werden,, ob., wenn das geschehen wäre, der Kläger die Willenserklärungen der Beklagten hatte genehmigen (§ 185 BGB) und damit die "Verrechnung" hätte wirksam machen können»
3) Unter diesen Umständen hat die Beklagte durch die "Verrechnung" der 965,07 DM seitens der Firma G^pnichts erlangt, Damit scheiden sowohl die §§ 681, 667 BGB als auch die vom Berufungsgericht allein erörterten §§ 812, 816 BGB als Anspruchsgrundlage für die Zahlungsklage aus» Auch andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich» Die Revision ist daher insoweit zurückzuweisen* ohne daß es auf die Ausführungen dos Berufungsgerichts zu § 817 Satz 2 BGB in diesem Zusammenhang noch ankommt.
4) Die Abweisung der Zahlungsklage gegen die Beklagte führt
nicht dazu, daB der Kläger den Betrag von 965,07 DM einbüßt. Vielmehr ist, falls er der wirkliche Gläubiger der Forderung gegen die Firma ist, diese seine Forderung um den gc^
nannten Betrag höher als das bei der Firma G^fc geführte Konto ausweist. Er kann dann also von der Firma G^^ nicht nur 1o997,36 DM, sondern 2.962,55 DM fordern, und die Anzeige, die er von der Beklagten begehrt, bezieht sich dann ebenfalls auf den höheren Betrag des Kontos»
Wegen der teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung erscheint es zweckmäßig, dem Berufungsgericht die Entschei dung Uber die gesamten Kosten der Revision zu überlassen»
Grlanzmann
Rietschal Bundearichter Erbel ist
beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert .
--- Grlanzmann
Meyer
2)rö Vogt