Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Dr. Heimann-Trosicn, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht, erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Köln vom 28. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 3. Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht zu befinden. September i960 mit Wissen und ohne Widerspruch der Beklagten fortgesetzt habe, erst aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 26. Oktober i960 Und ihr - der Beklagten - Bestätigungsschreiben vom 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln, der in dieser Sache erkannt hat, war nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung am 23« Juni 1964 mit 6 Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Das war hier bei einer Besetzung des Berufungsgerichts mit 6 Richtern einschließlich des Vorsitzenden der Pall. Aus diesem Grunde hat der I b Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9* Juni 1965 (I b ZR 96/64) ein Urteil desselben Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Solche Gründe für eine stärkere Besetzung bestanden nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln hier nur für die Zeit vom 1. April 1964, nicht aber für den allein maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, den 23* Juni 1964. Da nach § 551 ZPO bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts die Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, ist das angefochtene Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen (§§ 564, 565 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 279/64 URTEIL Verkündet am 21. Oktober 1965 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle "■ ;ä:M< In dem Rechtsstreit der Firma Dr. Jj^B^B^Komanditge so 11 schaft Werkzeugbau und Preßwerk in BUHHFgHMB, DflBB, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. ebenda, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Handelsvertreter Fritz B| straße Mk in El a.M., Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« 2 Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichtor Dr. Heimann-Trosicn, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke für Recht, erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgcrichts in Köln vom 28. Juli 1964. und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. . Die durch da3 Berufungsurteil und das Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht zu befinden. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Bezirksvertreter der Beklagten in Süd-dcutschland. Er erhielt 5 CA Provision für alle direkten und indirekten Aufträge. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis zu dem 30. September I960- Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von 35*710 DM nebst Zinsen verlangt, nämlich 5 i° Provision für Aufträge der NSU-Werke in NHHB mit einer Gesamt-auftrags3umme von 674-200 DM. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Handelsvertretervertrag der Parteien sei, da er seine Tätigkeit nach dem 30. September i960 mit Wissen und ohne Widerspruch der Beklagten fortgesetzt habe, erst aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 26. Oktober I960 zu dem 31 • März 1961 beendet worden. Sein Provisionsanspruch aus den Aufträgen der NSU-V/erkC sei aber auch dann begründet, wenn das Handelsvertreterverhältnis nicht über den 30. September I960 hinaus fortbestanden haben sollte. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Vertragsverhältni der Parteien habe am 30. September i960 geendet. Der Vertrag mit den NSU-Verken sei erst durch deren Bestellschein vom 12. Oktober i960 Und ihr - der Beklagten - Bestätigungsschreiben vom 14. Oktober I960 zustandegekommen, über die Werkzeuge für die Dachrahmen erst im Januar 1961. Landgericht und Obcrlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt, dem Zinsanspruch jedoch nur zu dem Teil entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuv/eisön. En t s c h e i dung sgr und e I. Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 531 Nr. 1 ZPO) Diese Rüge ist begründet. 4 Per 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Köln, der in dieser Sache erkannt hat, war nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung am 23« Juni 1964 mit 6 Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Eine solche ÜberbeSetzung verstößt gegen den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Pieso Vorschrift erfordert, daß die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter so eindeutig wie möglich bestimmen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 24. März und 2. Jüni11964 (BVerfGE 17, 294; 18, 65) und vom 2. März 1965 (NJW 1965? 1219) hierzu aufgestellten Maßstäben ist diesem Erfordernis jedenfalls dann nicht genügt, wenn ein Kollegialgericht derart überbesetzt ist, daß es in 2 personell von einander verschiedenen Gruppen Recht sprechen kann. Das war hier bei einer Besetzung des Berufungsgerichts mit 6 Richtern einschließlich des Vorsitzenden der Pall. Dem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist bei einer solchen Überbesetzung auch nicht dadurch genüge getan, daß der Vorsitzende des Senats einen Plan für die Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder aufgestellt hatte. Aus diesem Grunde hat der I b Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9* Juni 1965 (I b ZR 96/64) ein Urteil desselben Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Mai 1964 aufgehoben. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob eine unzulässige Überbesetzung auch dann vorliegt, wenn einem Senat des Berufungsgerichts ein Richter aus Anlaß der Erkrankung oder des Urlaubs anderer Richter zugeteilt war (vgl. dazu die Urteile des V. Zivilsenats vom 25* Juni 1965 und des III. Zivilsenats vom 12. Juli 1965, NJW 1965, 1715). Solche Gründe für eine stärkere Besetzung bestanden nach der Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln hier nur für die Zeit vom 1. Oktober 1965 bis 1. April 1964, nicht aber für den allein maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, den 23* Juni 1964. Da nach § 551 ZPO bei nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts die Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist, ist das angefochtene Urteil und das ihm zugrundeliegende Verfahren schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-zuverv/eisen (§§ 564, 565 ZPO). Es ist dabei von der sich aus dem § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergebenden Möglichkeit Gebrauch gemacht worden.. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 7 GKG. Heimänn-Trosien Erbel Meyer Bundesrichter Dr. Vogt ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Hoimann-Trosien Pinke