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BGH · VII ZR 279/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 279/02

Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dahin aus, daß diese in der beabsichtigten Revision den Vertragsstrafenanspruch und denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs zur Hauptaufrechnung stellen wollte, der notwendig war, um die unbestrittene Klageforderung vollständig zu dem Erlöschen zu bringen. Der darüber hinausgehende Teil des Schadensersatzanspruchs ist hingegen hilfsweise für den Fall zur Aufrechung gestellt worden, daß die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch nicht greift. erforderlich, um die Klageforderung nach Abzug der Vertragsstrafe vollständig zu dem Erlöschen zu bringen.

VertragsstrafenanspruchHauptaufrechnungStreitwertKlageforderungVertragsstrafeSchadensersatzforderung

Volltext der Entscheidung

VII ZR 279/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 2004 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
 Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluß des Senats vom 13. November 2003 dahin abgeändert, daß der Gegenstandswert € 3.987.400,23 beträgt.
Gründe:
Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dahin aus, daß diese in der beabsichtigten Revision den Vertragsstrafenanspruch und denjenigen Teil des Schadensersatzanspruchs zur Hauptaufrechnung stellen wollte, der notwendig war, um die unbestrittene Klageforderung vollständig zu dem Erlöschen zu bringen. Der darüber hinausgehende Teil des Schadensersatzanspruchs ist hingegen hilfsweise für den Fall zur Aufrechung gestellt worden, daß die Aufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch nicht greift.
Damit ergibt sich folgende Berechnung: In den Streitwert ist zunächst die Klageforderung	einzustellen,	soweit	diese im	Berufungsverfahren	zu	einer
 Verurteilung geführt hat:	€2.134.781,20.	Die	Hauptaufrechnung mit der
 Vertragsstrafe in Höhe von € 1.880.077,51 erhöht den Streitwert nicht. Von der weiterhin aufgerechneten Schadensersatzforderung in Höhe von €2.107.322,72 waren € 254.703,69 erforderlich, um die Klageforderung nach Abzug der Vertragsstrafe	vollständig	zu dem	Erlöschen	zu bringen.	Von	der
 Schadensersatzforderung verblieben daher noch € 1.852.619,03 (€2.107.322,72 abzüglich € 254.703,69) für eine Hilfsaufrechnung. Gesamtstreitwert daher: €2.134.781,20+€1.852.619,03 = €3.987.400,23.
Kniffka
 Bauner
Dressier
 Hausmann
Wiebel