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BGH · VII ZR 278/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 278/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel am 8. Ferner hat er beantragt, den Kläger zur Zahlung von 30.564 DM zu verurteilen und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Verurteilung des Beklagten in einem Punkt zu ergänzen und seine Berufung zurückzuweisen. Er hält sich durch das Berufungsurteil für mit über 60.000 DM beschwert und beantragt, den Wert seiner Beschwer entsprechend festzusetzen. Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil insoweit beschwert, als seine Schadensersatzpflicht festgestellt worden, er zur Zahlung von 1.226 DM verurteilt und seine Widerklage in Höhe von 30.564 DM abgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten aus der Entscheidung über den Feststellungsantrag entweder mit 16.000 DM (vgl. Auf Aufforderung des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Streitwert für den Feststellungsantrag mit 20.000 DM bezif- Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Beschwer aus dem feststellenden Ausspruch seines Urteils schließlich nach dem üblichen Abzug von 20 % niedriger als mit 20.000 DM bewertet hat. Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist nach alledem insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Beschwer des Beklagten auf unter 60.000 DM festsetzt; Der Senat kann demnach ungeprüft lassen, ob der Feststellungsanspruch des Berufungsurteils einschränkend ausgelegt werden muß, weil sich aus den Urteilsgründen ergebe, daß jedenfalls ein Teil des mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruchs durch Aufrechnung gegen die Widerklageforderung erloschen sei.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
FeststellungsantragWertBerufungsgerichtKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 278/91
vom 8. Oktober 1992 in dem Rechtsstreit
 Hans
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. von
 gegen
Werner H<
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Dr. Wiebel
 am 8. Oktober 1992
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat für den Kläger eine Lagerhalle errichtet. Dieser erstrebt mit seiner Klage im wesentlichen die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die auf die vom Kläger behaupteten Mängel der Halle zurückzuführen seien. Der Beklagte verlangt mit der Widerklage vom Kläger den restlichen Werklohn. Der Kläger verweigert die Zahlung unter Hinweis auf die Höhe des für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwandes.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers fast vollständig entsprochen. Außerdem hat es den Beklagten zur Zahlung von 1.368,24 DM verurteilt; die Widerklage hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Der Beklagte hat den feststellenden Ausspruch des landgerichtlichen Urteils nur teilweise angegriffen; insoweit und wegen der Zahlungsklage hat er Klagabweisung beantragt. Ferner hat er beantragt, den Kläger zur Zahlung von 30.564 DM zu verurteilen und die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Verurteilung des Beklagten in einem Punkt zu ergänzen und seine Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten im wesentlichen zurückgewiesen. Es hat ihn zur Zahlung von 1.226 DM verurteilt; die Widerklage blieb abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers hat das Berufungsgericht zu-
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rückgewiesen. Die Beschwer des Beklagten hat das Berufungsgericht auf 46.564 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt.
Er hält sich durch das Berufungsurteil für mit über 60.000 DM beschwert und beantragt, den Wert seiner Beschwer entsprechend festzusetzen.
II.
Der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 60.000 DM.
Der Beklagte ist durch das Berufungsurteil insoweit beschwert, als seine Schadensersatzpflicht festgestellt worden, er zur Zahlung von 1.226 DM verurteilt und seine Widerklage in Höhe von 30.564 DM abgewiesen worden ist.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Beklagten aus der Entscheidung über den Feststellungsantrag entweder mit 16.000 DM (vgl. BU 46) oder mit 14.774 DM (46.564 DM abzüglich der bezifferten Anträge von 30.564 und 1.226 DM) angesetzt. Eine Beschwer, die insgesamt 60.000 DM übersteigt, ist insoweit nicht zu erkennen.
Der Kläger hat den Streitwert der Klage in der Klageschrift vorläufig mit 25.000 DM angegeben, ohne daß der Beklagte dagegen substantiierte Einwendungen erhoben hat. Auf Aufforderung des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Streitwert für den Feststellungsantrag mit 20.000 DM bezif-
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fert, während der Kläger 40.000 DM angegeben hat, weil sich die Mängelbeseitigungsarbeiten mindestens in dieser Höhe bewegen würden. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag daraufhin vorläufig offenbar deshalb mit 20.000 DM bewertet, weil das Urteil des Landgerichts in wesentlichen Punkten nicht angegriffen worden war. Der Beklagte hat diese Bewertung auch im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nicht als zu niedrig angegriffen. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Beschwer aus dem feststellenden Ausspruch seines Urteils schließlich nach dem üblichen Abzug von 20 % niedriger als mit 20.000 DM bewertet hat. Der Wert des Feststellungsantrages war vom Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Daß ihm dabei ein Fehler unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist nach alledem insoweit nicht zu beanstanden, als sie die Beschwer des Beklagten auf unter 60.000 DM festsetzt; Der Senat kann demnach ungeprüft lassen, ob der Feststellungsanspruch des Berufungsurteils einschränkend
 ausgelegt werden muß, weil sich aus den Urteilsgründen ergebe, daß jedenfalls ein Teil des mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Schadensersatzanspruchs durch Aufrechnung gegen die Widerklageforderung erloschen sei. Eine derartige Auslegung würde allenfalls eine Herabsetzung des Wertes der Beschwer aus dem Feststellungsausspruch des Berufungsurteils rechtfertigen.
Lang	Thode	Haß
 Hausmann
Wiebel