1. Kein Streit besteht unter den Parteien darüber, daß die Kläger aufgrund des von ihnen sowie der Architektengemeinschaft h4HHHI » wMBHBund Partner mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrages zur Bauführung verpflichtet waren, die Örtliche Bauaufsicht auch ausgeübt haben und hierfür die nach § 19 Abs.4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 GOA vorgesehene Vergütung beanspruchen können. 2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß die Kläger, und zwar insoweit sie allein, mit der Beklagten eine zusätzliche Vereinbarung getroffen haben, derzufolge die Kläger als "Bauleiter im Sinne des § 80 Brem. Der eigentliche Streit der Parteien geht denn auch nur darum» ob der mit der Bauführung beauftragte Architekt eine Uber das Leistungsbild des § 19 Abs.4 GOA hinausgehende Verantwortung übernimmt» wenn er sich zusätzlich zu dem Bauleiter gemäß § 80 Brem. LBO bestellen läßt» und ob er demgemäß für diese Tätigkeit als Bauleiter eine von § 10 Abs.3 GOA nicht erfaßte besondere Vergütung beanspruchen kann. Nach seiner Ansicht unterscheiden sich Bauführung und Bauleitung trotz vielfacher Überschneidung ihrer Aufgabenkreise so wesentlich, daß die Wahrnehmung der dem Bauleiter obliegenden Pflichten den Rahmen der in § 19 Abs.4 GOA umschriebenen Leistungen wschlechthin sprengen" würde. Zum Teil wird angenommen, daß das in § 19 Abs.4 GOA als Bauführung bezeichnete Leistungsbild sich inhaltlich mit dem Pflichtenkreis des Bauleiters decke (z.B. Gädtke, Kommentar zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Andere meinen dagegen, die Vorschriften der Landesbauordnungen begründeten für den Architekten, der neben der örtlichen Bauaufsicht auch die Bauleitung übernimmt, neue Pflichten und höhere Risiken. Der für die Bauleitung nicht ausgebildete Architekt erhalte Aufgaben, die das Leistungsbild des § 19 Abs.4 GOA Schlechthin sprengen". Im strafrechtlichen Bereich erlange der Architekt mit der Übernahme der Bauleitung eine umfassendere Garantenstellung, als sie für den Bauführer in Betracht komme (Schmalzl, NJW 1970, Die Frage, ob der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt außer dem ihm nach §§ 19 Abs.4, 10 Abs. 5 GOA zustehenden Honorar eine Vergütung für die Bauleitung beanspruchen könne, ist freilich auch innerhalb dieser Gruppe des Schrifttums umstritten (bejahend: Neuenfeld, aaO An. 14, 22; Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt, aaO § 3 /S. (1) Der Bauleiter hat die ordnungsgemäße und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen. (2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, daß geeignete Fachbauleiter herangezogen werden. Durch diese Bestimmung hat die Bremische Landesbauordnung die Pflichten des Bauleiters in einer Weise geregelt, daß sie nicht Über die Aufgaben hinausgehen, die mit der Bauführung im Sinne des § 19 Abs.4 GOA verbunden sind. Erhält der Architekt für die örtliche Bauaufsicht ein Honorar, so ist damit auch seine Bauleitung nach § 80 Brem. a) Zur Bauführung gehört nach § 19 Abs.4 GOA die Überwachung der Herstellung des Baues in bezug auf Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Angaben und Anweisungen Der Bauherr ist zwar zur Inanspruchnahme eines Bauführers nur genötigt, wenn besondere Umstände wie Umfang des Vorhabens, Schwierigkeit der technischen Durchführung oder erkennbare Unzuverlässigkeit des Unternehmers das erfordern; beauftragt er aber einen Architekten mit der örtlichen Bauaufsicht, so hat dieser die Belange des Bauherrn in dem vor-bezeichneten Ausmaß zu wahren. aa) In diesem Rahmen ist der Architekt verpflichtet, durch zahlreiche Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht, d.h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, und frei von Mängeln entsteht. Der Umfang der dem Bauführer obliegenden Pflichten richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles; Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der Jeweiligen Arbeiten sind zu berücksichtigen. In Jedem Falle hat er die wichtigsten Bauabschnitte» von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt» wie etwa das GieBen der Betondecken und deren Bewehrung»sei es persönlich, sei es durch einen erprobten Erfüllungsgehilfen, unmittelbar zu überwachen oder sich sofort nach der Ausführung dieser Arbeiten von deren Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen (BGHZ 31» 224, 227 f; 39, 261, 262; Urteile vom 17. bb) Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß eine Haftung des mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Architekten auch wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) und Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) in Betracht kommt. Zwar hat zunächst der Bauherr dafür zu sorgen, daß von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können, und er wird von seiner Verantwortlichkeit nicht immer schon dadurch befreit, daß er Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt (BGH, Urteil vom 11. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig: Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen, die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn (BGH Urteile vom 26. Der als Bauführer tätige Architekt muß also gewisse Gefahren auch bemerken; er darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise Jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (so mit Recht Ganten, BauR 1973, 148, 1535 vgl. Dazu können auch Unfallverhütungsvorschriften gehören, nämlich insoweit, als sie der Sache nach zu den Regeln der Baukunst gehören (BGH Urteil vom 19. Wenn beispielsweise § 44 der UnfallverhütungsvorSchriften der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft Karlsruhe (Ausgabe 1955) bestimmt, daß neben Bauwerken neue tiefergehende Grundmauern und der Bodenaushub stückweise und erst nach Vornahme der nötigen Absteifungen und sachgemäßer Sicherung der Bauwerke auszuführen sind sowie daß das Unterfangen (Unterfahren) von Wänden nur in Abschnitten von nicht mehr als 1,25 m Länge erfolgen darf, so handelt es sich hierbei auch um eine technische Regel im Sinne des § 19 Abs.4 GOA. Der Senat hat demgemäß erst kürzlich einen Architekten schon aufgrund eines Planungsverschuldens als mitverantwortlich dafür angesehen, daß ein Gebäude infolge von Ausschachtungsarbeiten einstürzte, bei denen jene Sicherungsvorkehrungen nicht beachtet worden waren (Urteil vom 27. cc) Innerhalb des derart durch Vertrags- und deliktsrechtliche Pflichten gezogenen Kreises ist der bauführende Architekt dem Bauherrn gegenüber auch für die Einhaltung des Bauordnungsrechts verantwortlich. Auch insoweit hat der Architekt daher als Vertreter des Bauherrn das Recht und die Pflicht, dem Unternehmer Weisungen zu erteilen und sich bei Gefahr im Verzüge unmittelbar an die einzelnen Arbeiter und Angestellten zu wenden (vgl. b) Zu Unrecht meint danach das Berufungsgericht, daß die Übertragung der Bauleitung die von den Klägern mit der Bauführung nach § 19 Abs.4 GOA übernommenen Pflichten und Risiken erweitert und verschärft habe. LBO die Verantwortung des Unternehmers trotz der Bestellung eines Bauleiters unberührt läßt. LBO darauf zu achten, daß die Arbeiten der Unternehmer ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können; gemeint sind damit aber nur die Sicherungspflichten, die an sich der Bauherr als mittelbarer Veranlass er zu beachten hat und die dieser, wie bereits ausgeführt, nicht nur zur mängelfreien Herstellung des Bauwerks, sondern auch zu seiner eigenen Entlastung von Verkehrs-sicherungs- und Garantenpflichten dem Architekten mit der Bauführung mitüberträgt. Vas das Berufungsgericht als besondere Aufgabe des Bauleiters ansieht, ist nichts anderes als die Aufgabe des nach §19 Abs.4 GOA beauftragten Bauführers. Nach dieser Vorschrift hat der Bauleiter Überwachungs- und Koordinierungspflichten nur in dem Umfang, in dem sie vom Bauherrn wahrzunehmen sind. Reichen aber die Pflichten des Bauleiters nicht weiter als diejenigen des Bauherrn und sind diese wiederum vom Bauführer im Zuge der örtlichen Bauaufsicht zu erfüllen, so zeigt sich, daß durch die Bestellung des Bauführers zu dem Bauleiter eine Verschärfung seines Risikos nicht eintritt. Auch die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, an den Bauleiter der hier in Rede stehenden Art bisher keine höheren Anforderungen gestellt als Jene, denen der Bauführer gewachsen sein muß. Wurden Architekten zu dem Schadensersatz verurteilt, weil sie die ihnen als Bauleiter obliegenden Sicherungspflichten mißachtet hatten (z.B. BGH Urteile vom 30. Entsprechendes gilt für den Fall, in dem ein zu dem Bauleiter bestellter Architekt wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist (BGH Urteil vom 12. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sehen übrigens die Architektenhaftpflichtversicherer einen Zuschlag zur Versicherungsprämie für die Übernahme der Bauleitung nicht vor. Das rechtfertigt den Schluß, daß die Versicherungswirtschaft hierdurch eine ins Gewicht fallende Belastung nicht erfahren hat, mag auch die Bauleitung oft vom Unternehmer mitübemommen werden. Die Kläger haben schließlich auch selbst nicht behauptet, daß sie wegen der Übernahme der Bauleitung einen Prämienzuschlag hätten leisten müssen. cc) Übrig bleibt danach nur, daß der Architekt mit seiner Bestellung zu dem Bauleiter der Bauaufsichtsbehörde gegenüber ordnungspflichtig wird, eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht deshalb gegen ihn immittelbar verhängt werden kann. Es ist bereits hervorgehoben, daß auch der bauführende Architekt dem Bauherrn gegenüber für die Einhaltung des von diesem zu beachtenden Bauordnungsrechts verantwortlich ist und daß er, falls er gegen den Bauherrn gerichtete Maßnahmen verschuldet, diesem Schadensersatz zu leisten hat.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________Ja GOA §§ 3» 19 Abs« 4; BremLBO vom 21« September 1971 (BremGBl S. 207) § 80 Übernimmt der die örtliche Bauaufsicht gemäß § 19 Abs« 4 GOA ausübende Architekt zusätzlich die Bauleitung nach § 80 BremLBO. so kann er hierfür eine besondere Vergütung nach § 3 GOA nicht beanspruchen« BGH, Urt. v. 10. März 1977 - VII ZR 278/75 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF /■? IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 278/75 URTEIL Verkündet am 10. März 1977 Werner» Justizamtsinspektor ab Urkondtbeamter der Geachlft—teile ln dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde B HHB # für das Hochbauamt vertreten durch den Senator für das Bauwesen» BöSMBA» Am Beklagten» Berufungsklägerin und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die freiachaffanden Architekten BDA Wilhelm K flHBHHL und Helmut P aBB» Bu#etraöeÄ ad. Kläger» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Obenhaus für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bremen vom 13 • August 1975 und der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bremen vom 29. März 1974 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechts-Streits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte errichtete im Jahre 1973 ein Rechenzentrum. Die Planung des umfangreichen Bauvorhabens, an dessen Fertigstellung über 40 Firmen beteiligt waren, lag in den Händen der Architekten Prof. VflB und Partner. Dieser Architektengemeinschaft und den Klägern übertrug die Beklagte auch die Bauführung (§ 19 Abs. 4 GOA). In ihrem Bauantrag vom 21. Februar 1973 benannte die Beklagte die Kläger außerdem als "Bauleiter (gern. § 80 Brem. LB0)H. Mit der Klage verlangen die Kläger 10*200 DM nebst Zinsen als Vergütung ihrer Bauleitung. Sie haben behauptet, sie hätten diese in der Bremischen Landesbauordnung vorgeschriebene Tätigkeit in der Zeit vom 5. März bis zu dem 15. August 1973 neben ihrer örtlichen Bauaufsicht tatsächlich ausgeübt und eigens zu diesem Zweck den ehemaligen Bauunternehmer QflH| zusätzlich eingestellt. Sie hätten die Bauleitung niedergelegt, weil die Beklagte sich - unstreitig - geweigert hatte, ihnen die nach ihrer (der Kläger) Auffassung honorarpflichtige Sonderleistung auch in dem endgültigen Architektenvertrage vom 17. Juli 1973 zu übertragen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Die Revision ist zulässig. Das gilt auch, soweit sie rügt, daß das angefochtene Urteil Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung vom 21. September 1971 (Brem. GBl. S. 207» Brem. LBO) verletze. Der Geltvingsbereich dieser Bauordnung erstreckt sich zwar nicht über den Bezirk des Berufungs- gerichts hinaus (§ 549 Abs, 1 ZPO). Der hier zu erörternde § 80 Brem. LBO ist aber den entsprechenden Regelungen anderer Landesbauordnungen im wesentlichen inhaltsgleich (vgl. § 78 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 20. Juni 1975» GVB1 Schl.H. S. 141, § 85 der Hamburgi sehen Bauordnung vom 10. Dezember 1969, GVB1. S. 249, § 74 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 1970, GVB1.NW S. 96). Diese in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken bestehende Einheitlichkeit begründet die Revisibelität (BGH NJW 1967, 246, 247 mit Nachw.; BGH Urteil vom 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67 * LM ZPO § 549 Nr. 81). II. 1. Kein Streit besteht unter den Parteien darüber, daß die Kläger aufgrund des von ihnen sowie der Architektengemeinschaft h4HHHI » wMBHBund Partner mit der Beklagten geschlossenen Architektenvertrages zur Bauführung verpflichtet waren, die Örtliche Bauaufsicht auch ausgeübt haben und hierfür die nach § 19 Abs. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 GOA vorgesehene Vergütung beanspruchen können. 2. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß die Kläger, und zwar insoweit sie allein, mit der Beklagten eine zusätzliche Vereinbarung getroffen haben, derzufolge die Kläger als "Bauleiter im Sinne des § 80 Brem. LBO” bestimmt worden und in dieser Eigenschaft vom 5. März bis zu dem 15. August 1973 tätig gewesen sind. Die Revision rügt das ohne Erfolg. Darauf» ob das Bauordnungsamt die Benennung eines Bauleiters verlangt hat» kommt es nicht an. Daß die Kläger in dem ihnen erst Anfang August 1973 zur Unterzeichnung zugeleiteten Vertragsentwurf vom 17. Juli 1973 nicht mehr als (verantwortliche) Bauleiter vorgesehen waren» steht Jener Feststellung nicht entgegen. III. Der eigentliche Streit der Parteien geht denn auch nur darum» ob der mit der Bauführung beauftragte Architekt eine Uber das Leistungsbild des § 19 Abs. 4 GOA hinausgehende Verantwortung übernimmt» wenn er sich zusätzlich zu dem Bauleiter gemäß § 80 Brem. LBO bestellen läßt» und ob er demgemäß für diese Tätigkeit als Bauleiter eine von § 10 Abs. 3 GOA nicht erfaßte besondere Vergütung beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht. Nach seiner Ansicht unterscheiden sich Bauführung und Bauleitung trotz vielfacher Überschneidung ihrer Aufgabenkreise so wesentlich, daß die Wahrnehmung der dem Bauleiter obliegenden Pflichten den Rahmen der in § 19 Abs. 4 GOA umschriebenen Leistungen wschlechthin sprengen" würde. Die Bauleitung sei demgemäß nach § 3 GOA gesondert zu honorieren. Das trifft Jedoch für die von der Brem. LBO getroffene Regelung nicht zu. 1• Höchstrichterlich ist die Frage noch nicht geklärt. Der vom Senat am 9. Februar 1967 - VII ZR 265/64 ■ LM Bayer. BauO Nr. 1 zu Art. 76 Bayer. BauO entschiedene Fall lag anders. 2. Im Schrifttum wird die jetzt zu entscheidende Frage unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird angenommen, daß das in § 19 Abs. 4 GOA als Bauführung bezeichnete Leistungsbild sich inhaltlich mit dem Pflichtenkreis des Bauleiters decke (z.B. Gädtke, Kommentar zur Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Auf1•, S. 486; Vitt, Bauverwaltung 1963, 182, 185)* Andere meinen dagegen, die Vorschriften der Landesbauordnungen begründeten für den Architekten, der neben der örtlichen Bauaufsicht auch die Bauleitung übernimmt, neue Pflichten und höhere Risiken. Die Bauleitung habe mit der Bauführung schon wegen der verschiedenen Interessen, die der Architekt dabei zu wahren habe, nichts gemein. Die Landesbauordnungen ließen es bei den bisherigen Pflichten des Bauführers nicht bewenden. Der für die Bauleitung nicht ausgebildete Architekt erhalte Aufgaben, die das Leistungsbild des § 19 Abs. 4 GOA Schlechthin sprengen". Neue Ver-kehrssicherungspflichten würden geschaffen. Im strafrechtlichen Bereich erlange der Architekt mit der Übernahme der Bauleitung eine umfassendere Garantenstellung, als sie für den Bauführer in Betracht komme (Schmalzl, NJW 1970, 2265, 2266; ders., Die Haftung des Architekten und des Bauunternehmers, 3. Aufl., Nr. 17, 83; Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl«, 5. 386 ff; Neuenfeld, Handbuch des Architektenrechts, Teil I A e Anm. 8 - 16; Bindhardt, Die Haftung des Architekten, 7. Aufl., S. 74, 80 f; Fabricius/von Norden-flycht/Bindhardt, Gebührenordnung für Architekten, 8. Aufl., § 3 /S. 377; Kröppen, Spezielle Fragen des Bauvertrags- und Architektenrechts, Band 7 der Schriftenreihe der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V., S. 38; Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der am Bau Beteiligten unter besonderer Berücksichtigung des "verantwortlichen Bauleiters", S. 59» 63)* In einigen Kommentaren zu Landesbauordnungen wird eine teilweise Uberschneidung der Pflichtenkreise des Bauleiters und des Bauführers angenommen (Koch/Molodovsky, Bayerische Bauordnung, 5. Aufl., Art. 76 Anm. 2; Mang/Simon, Bayerische Bauordnung, Art. 76 Anm. 2 b; Schlez, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 81 Anm. 14 ff). Die Frage, ob der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt außer dem ihm nach §§ 19 Abs. 4, 10 Abs. 5 GOA zustehenden Honorar eine Vergütung für die Bauleitung beanspruchen könne, ist freilich auch innerhalb dieser Gruppe des Schrifttums umstritten (bejahend: Neuenfeld, aaO Anm. 14, 22; Fabricius/von Nordenflycht/Bindhardt, aaO § 3 /S. 37, 487;Bindhardt, aaO S. 81 f; Kröppen, aaO; Schmalzl, NJW 1970, 2265, 2270 Note 315 a.A. Herding/Schmal zl> aaO S. 391; Roth/Gaber, Kommentar zu dem Vertragsrecht und zur Gebührenordnung für Architekten, 11. Aufl., S. 122). 3. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 80 Brem. LBO lautet: Bauleiter (1) Der Bauleiter hat die ordnungsgemäße und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen. Er hat darauf zu achten, daß die Arbeiten der Unternehmer ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Er hat insoweit neben dem Bauherrn die Rechte und Pflichten des Bauherrn. Die Verantwortung der Unternehmer bleibt unberührt. (2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er dafür zu sorgen, daß geeignete Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeit mit der der Fachbauleiter ist der Bauleiter verantwortlich. (3) Soweit es die Uberwachungspflicht erfordert, müssen Bauleiter und Fachbauleiter auf der Baustelle anwesend sein oder die Überwachung durch geeignete Vertreter sicherstellen. (4) Der Bauleiter und der Fachbauleiter können zur Erfüllung ihrer Pflichten die erforderlichen Anweisungen an die Unternehmer, bei Gefahr im Verzüge auch unmittelbar an die am Bau Arbeitenden erteilen. Durch diese Bestimmung hat die Bremische Landesbauordnung die Pflichten des Bauleiters in einer Weise geregelt, daß sie nicht Über die Aufgaben hinausgehen, die mit der Bauführung im Sinne des § 19 Abs. 4 GOA verbunden sind. Dem Architekten erwachsen aus der zusätzlichen Übernahme der Bauleitung gemäß § 80 Brem. LBO auch keine weiteren Risiken. "Besondere Leistungen", die nach § 3 GOA zu vergüten wären, kommen mithin nicht in Betracht. Erhält der Architekt für die örtliche Bauaufsicht ein Honorar, so ist damit auch seine Bauleitung nach § 80 Brem. LBO abgegolten. a) Zur Bauführung gehört nach § 19 Abs. 4 GOA die Überwachung der Herstellung des Baues in bezug auf Übereinstimmung mit den Zeichnungen, Angaben und Anweisungen des Architekten in technischer Hinsicht, die Einhaltung der technischen Regeln und behördlichen Vorschriften sowie - neben hier nicht weiter interessierenden Aufgaben - die (technische) Abnahme der Bauarbeiten und Baustoffe. Der Bauherr ist zwar zur Inanspruchnahme eines Bauführers nur genötigt, wenn besondere Umstände wie Umfang des Vorhabens, Schwierigkeit der technischen Durchführung oder erkennbare Unzuverlässigkeit des Unternehmers das erfordern; beauftragt er aber einen Architekten mit der örtlichen Bauaufsicht, so hat dieser die Belange des Bauherrn in dem vor-bezeichneten Ausmaß zu wahren. aa) In diesem Rahmen ist der Architekt verpflichtet, durch zahlreiche Einzelleistungen dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht, d.h. entsprechend den genehmigten Bauvorlagen, und frei von Mängeln entsteht. Hierzu gehören auch der reibungslose Einsatz der an dem Bauwerk beteiligten Handwerker und Unternehmer sowie die Überwachung ihrer Tätigkeit auf Einhaltung der technischen Regeln und behördlichen Vorschriften. Der Umfang der dem Bauführer obliegenden Pflichten richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles; Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der Jeweiligen Arbeiten sind zu berücksichtigen. Als zuverlässig ausgewiesenen Unternehmern, Arbeitern und Angestellten darf er vertrauen; sind aber einmal Fehler begangen worden, hat er auch bekannten Baufirmen gegenüber besonders vorsichtig zu sein und die Nachbesserungsarbeiten genau zu überprüfen. Wenngleich nicht verlangt werden kann, daß der Architekt sich ständig auf der Baustelle aufhält, so hat er die Arbeiten doch in angemessener Weise zu überwachen und sich durch häufige Kontrollen zu vergewissern, ob seine Anordnungen sachgerecht erledigt werden. In Jedem Falle hat er die wichtigsten Bauabschnitte» von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt» wie etwa das GieBen der Betondecken und deren Bewehrung»sei es persönlich, sei es durch einen erprobten Erfüllungsgehilfen, unmittelbar zu überwachen oder sich sofort nach der Ausführung dieser Arbeiten von deren Ordnungsmäßigkeit zu überzeugen (BGHZ 31» 224, 227 f; 39, 261, 262; Urteile vom 17. Mai 1962 - VII ZR 4/61 * Schäfer/Finnem, Rechtsprechung der Bauausführung, Z 3.01 Bl. 189; 25. Oktober 1962 - VII ZR 19/61 * Schafer/Finnern Z 3.01 Bl. 205; 25. Februar 1971 - VII ZR 142/60 « BauR 1971, 205 * Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 329; 11. Juli 1974 - VII ZR 160/72 /3. 13 f7). bb) Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß eine Haftung des mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragten Architekten auch wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) und Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) in Betracht kommt. Zwar hat zunächst der Bauherr dafür zu sorgen, daß von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können, und er wird von seiner Verantwortlichkeit nicht immer schon dadurch befreit, daß er Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1976. - VI ZR 210/73 » BauR 1976, 441, 442). Mit der Übernahme der Bauführung trifft aber auch den Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können. Der Bundesgerichtshof hat demgemäß in einem Fall, in dem der Bau- 11 herr dem beklagten Architekten Bauleitung und Bauführung übertragen hatte und die Brandmauer des auf dem Nachbargrundstück stehenden Hauses infolge unsachgemäßer Bodenvertiefung (vgl. § 909 BGB) eingestürzt war, die unzureichende örtliche Bauaufsicht, nicht die Bauleitung als entscheidenden Haftungsgrund angesehen (Urteil vom 4. Dezember 1964 - VI ZR 184/63 = LM BGB § 909 Nr. 4a). Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen (OLG Köln, VersR 1969, 810, 811). In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig: Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen, die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn (BGH Urteile vom 26. Oktober 1956 - VI ZR 163/64 = VersR 1956, 31 und 19. Januar 1962 -VI ZR 111/61 = VersR 1962, 358, 360). Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt indessen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Der als Bauführer tätige Architekt muß also gewisse Gefahren auch bemerken; er darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise Jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (so mit Recht Ganten, BauR 1973, 148, 1535 vgl. auch Korbion/Scherer, Gesetzliches Bauhaftungsrecht, Anm. B 80 ff). Die vom Berufungsgericht getroffene Unterscheidung in "primäre" 12 - Verkehrssicherungspflichten und wsekundärew Kontroll-pflichten (Bindhardt, aaO S. 165; Schmalzl, Die Haftung des Architekten und des Bauunternehmers, Rdn. 81) hilft hier nicht weiter. Diese Wahmehmungspflicht des bauführenden Architekten besteht freilich nur dort, wo es um die Einhaitung der für die Herstellung des Bauwerks maßgeblichen technischen Regeln und behördlichen Vorschriften geht. Dazu können auch Unfallverhütungsvorschriften gehören, nämlich insoweit, als sie der Sache nach zu den Regeln der Baukunst gehören (BGH Urteil vom 19. Januar 1962 - VI ZR 111/61 -VersR 1962, 356, 360; Scherer, Bau und Bauindustrie- Baubetriebswirtschaft Baurecht - 1965, 17 f). Wenn beispielsweise § 44 der UnfallverhütungsvorSchriften der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft Karlsruhe (Ausgabe 1955) bestimmt, daß neben Bauwerken neue tiefergehende Grundmauern und der Bodenaushub stückweise und erst nach Vornahme der nötigen Absteifungen und sachgemäßer Sicherung der Bauwerke auszuführen sind sowie daß das Unterfangen (Unterfahren) von Wänden nur in Abschnitten von nicht mehr als 1,25 m Länge erfolgen darf, so handelt es sich hierbei auch um eine technische Regel im Sinne des § 19 Abs. 4 GOA. Der Senat hat demgemäß erst kürzlich einen Architekten schon aufgrund eines Planungsverschuldens als mitverantwortlich dafür angesehen, daß ein Gebäude infolge von Ausschachtungsarbeiten einstürzte, bei denen jene Sicherungsvorkehrungen nicht beachtet worden waren (Urteil vom 27. Januar 1977 - VII ZR 301/75). cc) Innerhalb des derart durch Vertrags- und deliktsrechtliche Pflichten gezogenen Kreises ist der bauführende Architekt dem Bauherrn gegenüber auch für die Einhaltung des Bauordnungsrechts verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, daß das Bauaufsichtsamt den Bauherrn nicht deshalb in Anspruch nimmt, weil etwa technische Regeln der Baukunst oder im Bauschein erteilte Auflagen mißachtet worden sind. Auch insoweit hat der Architekt daher als Vertreter des Bauherrn das Recht und die Pflicht, dem Unternehmer Weisungen zu erteilen und sich bei Gefahr im Verzüge unmittelbar an die einzelnen Arbeiter und Angestellten zu wenden (vgl. § 4 Nr. 1 Abs. 3 VOB/B). Wird aufgrund seines Verschuldens gegen den Bauherrn eine Geldbuße verhängt oder wird die Bauausführung deshalb vorübergehend oder sogar endgültig eingestellt, so hat der Architekt dem Bauherrn Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung zu leisten. dd) Hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des bauführenden Architekten gelten in etwa die gleichen Grundsätze. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Garantenstellung des Architekten entspricht dessen aus den Umständen des Einzelfalles sich ergebenden Verkehrssicherungspflichten (BGHSt 19» 286, 288/289; Gallas» aaO S. 44 ff). b) Zu Unrecht meint danach das Berufungsgericht, daß die Übertragung der Bauleitung die von den Klägern mit der Bauführung nach § 19 Abs. 4 GOA übernommenen Pflichten und Risiken erweitert und verschärft habe. d 14 - aa) Entscheidend ist hier zunächst, daß § 80 Abs. 1 Satz 4 Brem. LBO die Verantwortung des Unternehmers trotz der Bestellung eines Bauleiters unberührt läßt. Der Unternehmer hat deshalb auch nach öffentlichem Baurecht nicht nur für die ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Ausführung seiner Arbeiten zu sorgen; er ist insoweit auch selbst für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle, insbesondere die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und anderen Baustelleneinrichtungen verantwortlich (vgl. auch § 79 Abs. 1 Satz, 1 Brem. LBO). Der Landesgesetzgeber hat damit dem Unternehmer die ihm nach Zivilund Strafrecht sowie nach der Reichsversicherungsordnung ohnehin obliegenden Sicherungspflichten nun auch bauordnungsrechtlich auferlegt. bb) Den Bauleiter trifft dagegen weiterhin nur eine allgemeine Überwachungs- und Koordinierungspflicht. Er hat zwar nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Brem. LBO darauf zu achten, daß die Arbeiten der Unternehmer ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können; gemeint sind damit aber nur die Sicherungspflichten, die an sich der Bauherr als mittelbarer Veranlass er zu beachten hat und die dieser, wie bereits ausgeführt, nicht nur zur mängelfreien Herstellung des Bauwerks, sondern auch zu seiner eigenen Entlastung von Verkehrs-sicherungs- und Garantenpflichten dem Architekten mit der Bauführung mitüberträgt. Gerade bei Großbaustellen können sich durch den Einsatz zahlreicher Unternehmer für den Bauherrn so umfangreiche zivilrechtliche Pflichten ■* der vorbezeichneten Art ergeben, daß er ihnen überhaupt nur mit Hilfe eines die örtliche Bauaufsicht ausübenden Architekten zu genügen vermag. Vas das Berufungsgericht als besondere Aufgabe des Bauleiters ansieht, ist nichts anderes als die Aufgabe des nach §19 Abs. 4 GOA beauftragten Bauführers. In § 80 Abs. 1 Satz 3 Brem. LBO ist das zudem ausdrücklich klargestellt. Nach dieser Vorschrift hat der Bauleiter Überwachungs- und Koordinierungspflichten nur in dem Umfang, in dem sie vom Bauherrn wahrzunehmen sind. Reichen aber die Pflichten des Bauleiters nicht weiter als diejenigen des Bauherrn und sind diese wiederum vom Bauführer im Zuge der örtlichen Bauaufsicht zu erfüllen, so zeigt sich, daß durch die Bestellung des Bauführers zu dem Bauleiter eine Verschärfung seines Risikos nicht eintritt. Auch die Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, an den Bauleiter der hier in Rede stehenden Art bisher keine höheren Anforderungen gestellt als Jene, denen der Bauführer gewachsen sein muß. Wurden Architekten zu dem Schadensersatz verurteilt, weil sie die ihnen als Bauleiter obliegenden Sicherungspflichten mißachtet hatten (z.B. BGH Urteile vom 30. Januar 1968 - VI ZR 150/66 - VersR 1968, 470; NJW 1970, 2290; 10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 * BauR 1976, 69), so wäre die Entscheidung nicht anders ausgefallen, wenn es lediglich um die Verletzung der aus der örtlichen Bauaufsicht sich ergebenden Verkehrssicherungspflichten gegangen wäre. Entsprechendes gilt für den Fall, in dem ein zu dem Bauleiter bestellter Architekt wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist (BGH Urteil vom 12. Oktober 1965 - 1 StR 337/65 = BB 1965, 1373). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sehen übrigens die Architektenhaftpflichtversicherer einen Zuschlag zur Versicherungsprämie für die Übernahme der Bauleitung nicht vor. Das rechtfertigt den Schluß, daß die Versicherungswirtschaft hierdurch eine ins Gewicht fallende Belastung nicht erfahren hat, mag auch die Bauleitung oft vom Unternehmer mitübemommen werden. Ob für eine objektbezogene DeckungsSummenerhöhung etwas anderes gilt, kann dahinstehen, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die Versicherer aufgrund der mit der Deckungs summen-erhöhung verbundenen Risikoerhöhung und der bislang ungewissen Rechtslage besondere Vorsorge treffen wollen. Die Kläger haben schließlich auch selbst nicht behauptet, daß sie wegen der Übernahme der Bauleitung einen Prämienzuschlag hätten leisten müssen. cc) Übrig bleibt danach nur, daß der Architekt mit seiner Bestellung zu dem Bauleiter der Bauaufsichtsbehörde gegenüber ordnungspflichtig wird, eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht deshalb gegen ihn immittelbar verhängt werden kann. Dieser Umstand rechtfertigt indessen keine andere Beurteilung. Es ist bereits hervorgehoben, daß auch der bauführende Architekt dem Bauherrn gegenüber für die Einhaltung des von diesem zu beachtenden Bauordnungsrechts verantwortlich ist und daß er, falls er gegen den Bauherrn gerichtete Maßnahmen verschuldet, diesem Schadensersatz zu leisten hat. Da die Bauleitung ihm keine weiteren Pflichten auferlegt, ist sein Haftungsrisiko letztlich gleich geblieben; es ist lediglich noch zusätzlich öffentlich-rechtlich geregelt. 17 - IV. Die angefochtenen Urteile sind nach alledem aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 100 ZPO. Vogt Girisch Meise Doerry Obenhaus