Die Gesellschafter sprachen mit dem Beklagten, der ein Revisions- und Treuhandbüro betreibt, über Sanierungsmöglichkeiten. Mai 1966 überwies der Kläger 200.000 DM auf das Anderkonto des Beklagten. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger das Darlehen von 200.000 DM nicht dem Beklagten, sondern der GmbH gegeben hat. 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus: Der Treuhandvertrag habe nur zwischen dem Beklagten und der GmbH, nicht auch zwischen den Parteien bestanden. Da der Beklagte auf Grund des TreuhandVertrages lediglich verpflichtet gewesen sei, die Vermögensinteressen der GmbH und ihrer Gläubiger zu wahren, habe er vor der Darlehensgewährung durch den Kläger nicht dessen Belange wahrzunehmen brauchen. Die Revision macht demgegenüber geltend, bereits im April 1966 hätten vertragliche Beziehungen der Parteien zueinander bestanden, aus denen dem Beklagten die Vertragspflicht gegenüber dem Kläger erwachsen sei, diesen vor der Darlehensgewährung an die GmbH zu warnen. Diese Vertragspflicht habe der Beklagte dadurch schuldhaft verletzt, daß er dem Kläger die Hingabe des Da.rlehens angeraten und darauf gedrängt habe. a) Es kann auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, bis zur Überweisung der 200.000 DM durch den Kläger an den Beklagten am 6. b) Denn auch wenn man das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien bereits für April 1966 unterstellt, so hat doch jedenfalls der Beklagte ihm daraus etwa, erwachsene Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt. 8 BU, am Anfang von II) erwogene Möglichkeit, "daß der Beklagte dem Kläger fahrlässigerweise die Gewährung des Darlehens angeraten habe”, entfällt somit, weil sie mit den dann folgenden Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar ist. Insbesondere sei der Kläger bereits vor den Besprechungen mit dem Beklagten von der Notwendigkeit eines Moratoriums überzeugt gewesen. Ist das aber der Fall, so durfte der Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen, daß der über alles unterrichtete Kläger keine Beratung durch ihn (Beklagten) erwartete und derer auch nicht bedurfte. Die Unterlassung dieser Warnung stellt dann, auch wenn damals Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden haben sollten, jedenfalls keine schuldhafte Verletzung etwaiger sich daraus ergebender Vertragspflichten des Beklagten dar. 2. Zu den Vorgängen im Mai 1966 (Überweisung der 200.000 DM vom Kläger an den Beklagten und Verbrauch des Geldes durch diesen für Zwecke der GmbH) stellt das Berufungsgericht, ebenfalls rechtsfehlerfrei, folgendes fest: Bei Berücksichtigung dieser gesamten Umstände, so folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, sei davon auszugehen, daß der Kläger das Darlehen dem Beklagten am 6. Mai 1966 zur Verfügung gestellt habe, ohne weiterhin die Verfügung über das Geld von der Wirksamkeit des Moratoriums abhängig zu machen. Auf Grund dieser Feststellungen des Berufungsgerichts steht fest, daß der Kläger das Darlehen am 6. Mai 1966 an den Beklagten überwiesen hat, ohne weiter darauf zu bestehen, daß der Beklagte das Geld erst nach dem Zustandekommen des Moratoriums verwenden dürfe.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES '/|i 7.R 278/69 URTEIL Verkündet am 15. Februar 1971 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Willi V * lBBB/-^alz* GBB^traße B> Klägers, Berufungsklägers und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Hans Ulrich B > Inhaber eines Revisions- und TreuhandbürosTMjBBB* MoB9traße B* Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br. MH - 2 i Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Erbel, Mormann, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes* gerichts in Karlsruhe vom 4. Dezember 1968 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war einer von drei - mit je 7.000 DM Einlage beteiligten - Gesellschaftern der Firma Tiefbaugesellschaft mbH (im folgenden: GmbH). Anfang 1966 befand sich die GmbH in Schwierigkeiten. Die Gesellschafter sprachen mit dem Beklagten, der ein Revisions- und Treuhandbüro betreibt, über Sanierungsmöglichkeiten. Es stellte sich heraus, daß die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit der GmbH nur noch durch ein Moratorium abgewendet werden konnte. Der Beklagte wurde am 20. April 1966 mit der Treuhandverwaltung und Geschäftsführung der GmbH betraut. Er sollte ein Moratorium herbeiführen. Der Kläger erklärte sich bereit, ein Darlehen von 200.000 DM zur Verfügung zu stellen. Auf der Gläubigerversammlung vom 27. April 1966 unterbreitete der Beklagte den Gläubigern eine "Moratoriumsvereinbarung " , in welcher es u.a. heißt: "3. Die Gesellschafter stellen dem Treuhänder auf sein Anderkonto sofort bei Rechtswirksamkeit des Moratoriums ein Darlehen von 200.000 DM zur Fortführung des Betriebes zur Verfügung." Am Freitag, den 6. Mai 1966 überwies der Kläger 200.000 DM auf das Anderkonto des Beklagten. Bis Ende Mai 1966 verbrauchte der Beklagte das Geld für den Be trieb der GmbH, u.a. für Löhne. Das Moratorium scheiterte, weil die Stundungs-Vereinbarung mit der Hauptgläubigerin, der VpHHi über deren Forderung von fast 1 Million DM nicht die vorbehaltene Zustimmung des Rhein-Pfälzischen Genossenschaftsverbandes fand. Auf den Antrag vom 30. Juni 1966 wurde über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet. Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen des Verlustes seiner 200.000 DM. Er hat davon einen Teilbetrag von 100.000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Er hat u.a. geltend gemacht, der Beklagte habe ihn durch falsche Beratung zur Hergabe des Geldes verleitet und abredewidrig und sinnlos darüber verfügt. Der Beklagte habe ihm nämlich auf der Gesellschafterversammlung vom 3. Mai 1966 vorgespiegelt, das Moratorium sei zustande gekommen; erst darauf habe er seine Zustimmung dazu gegeben, das Geld zu verbrauchen. Der Beklagte hat eingewandt, ohne die 200.000 DM wäre der Betrieb der GmbH am 6. Mai 1966 zu dem Erliegen gekommen, weil keine Löhne mehr hätten gezahlt werden können. Um das zu vermeiden, habe der Kläger zu‘gestimmt, das Geld anzugreifen. Er habe den Kläger nicht getäuscht; dieser sei vielmehr über alles im Bilde gewesen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger das Darlehen von 200.000 DM nicht dem Beklagten, sondern der GmbH gegeben hat. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus: Der Treuhandvertrag habe nur zwischen dem Beklagten und der GmbH, nicht auch zwischen den Parteien bestanden. Da der Beklagte auf Grund des TreuhandVertrages lediglich verpflichtet gewesen sei, die Vermögensinteressen der GmbH und ihrer Gläubiger zu wahren, habe er vor der Darlehensgewährung durch den Kläger nicht dessen Belange wahrzunehmen brauchen. Auch ein Beratungsver-trag habe zwischen den Parteien nicht bestanden. Die Revision macht demgegenüber geltend, bereits im April 1966 hätten vertragliche Beziehungen der Parteien zueinander bestanden, aus denen dem Beklagten die Vertragspflicht gegenüber dem Kläger erwachsen sei, diesen vor der Darlehensgewährung an die GmbH zu warnen. Diese Vertragspflicht habe der Beklagte dadurch schuldhaft verletzt, daß er dem Kläger die Hingabe des Da.rlehens angeraten und darauf gedrängt habe. a) Es kann auf sich beruhen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, bis zur Überweisung der 200.000 DM durch den Kläger an den Beklagten am 6. Mai 1966 hätten noch keinerlei vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden. b) Denn auch wenn man das Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien bereits für April 1966 unterstellt, so hat doch jedenfalls der Beklagte ihm daraus etwa, erwachsene Vertragspflichten nicht schuldhaft verletzt. Das ergibt zwingend der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt. Die von ihm (S. 8 BU, am Anfang von II) erwogene Möglichkeit, "daß der Beklagte dem Kläger fahrlässigerweise die Gewährung des Darlehens angeraten habe”, entfällt somit, weil sie mit den dann folgenden Feststellungen des Berufungsgerichts unvereinbar ist. Es stellt fest: der Beklagte sei alsbald, nachdem man an ihn herangetreten sei, zu dem Schluß gekommen, daß eine eingehende und längere Zeit in An- oC-'f soruch nehmende Prüfung der Vermögens- und Ertragslage der GmbH nicht möglich war, da die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit nur durch Sofortraaßnahmen, insbesondere durch ein Moratorium mit den Gläubigern beseitigt werden konnte. Ein solches sei von allen Beteiligten für richtig gehalten und sogleich angestrebt worden. Insbesondere sei der Kläger bereits vor den Besprechungen mit dem Beklagten von der Notwendigkeit eines Moratoriums überzeugt gewesen. In seinem Einverständnis habe der Beklagte das Moratorium herbeiführen sollen. Dieser habe sich dann auch sofort ausschließlich um das Zustandekommen des Moratoriums gekümmert . Hieraus schließt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, daß der Kläger, der die finanzielle Lage der Gesellschaft als deren Gesellschafter und Geschäftsführer habe kennen müssen, auf eine eingehende und zeitraubende Überprüfung der Ertragsund Vermögenslage der GmbH verzichtet habe. Ist das aber der Fall, so durfte der Beklagte ohne Verschulden davon ausgehen, daß der über alles unterrichtete Kläger keine Beratung durch ihn (Beklagten) erwartete und derer auch nicht bedurfte. Bei dieser Sachlage brauchte der Beklagte sich nicht für verpflichtet zu halten, den Kläger vor der Darlehenshingabe zu warnen. Die Unterlassung dieser Warnung stellt dann, auch wenn damals Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien bestanden haben sollten, jedenfalls keine schuldhafte Verletzung etwaiger sich daraus ergebender Vertragspflichten des Beklagten dar. 2. Zu den Vorgängen im Mai 1966 (Überweisung der 200.000 DM vom Kläger an den Beklagten und Verbrauch des Geldes durch diesen für Zwecke der GmbH) stellt das Berufungsgericht, ebenfalls rechtsfehlerfrei, folgendes fest: Am Freitag, dem 6. Mai 1966, einem Zahltag, sei dringend Geld gebraucht worden, um Löhne und andere laufende Verbindlichkeiten zu bezahlen. Ohne das Geld hätte die GmbH nicht mehr Weiterarbeiten können. Dem Kläger habe diese finanzielle Lage der GmbH bekannt sein müssen. Er habe wissen müssen, daß sein Geld sofort nach der Überweisung zur Begleichung dringender Verbindlichkeiten verwendet werden würde. Er habe weiter wissen müssen, daß bis dahin noch keine Vereinbarung mit der VflHHHB IflIHB über ein Moratorium zustandegekommen war. Der Beklagte habe auf der Gläubigerversammlung am 5. Mai 1966 den Stand der Moratoriums Vereinbarungen bekannt gegeben und darauf hingewiesen, daß noch einige Gläubiger mit ihren Erklärungen ausständen. Der Beklagte sei auch nicht etwa davon ausgegangen, daß das Moratorium etwa schon am 27. April 1966 wirksam geworden wäre. Bei Berücksichtigung dieser gesamten Umstände, so folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, sei davon auszugehen, daß der Kläger das Darlehen dem Beklagten am 6. Mai 1966 zur Verfügung gestellt habe, ohne weiterhin die Verfügung über das Geld von der Wirksamkeit des Moratoriums abhängig zu machen. Er habe das Darlehen überwiesen, um den Betrieb aufrechtzuerhalten; sonst wären am Montag darauf keine Arbeiter mehr erschienen. 8 Auf Grund dieser Feststellungen des Berufungsgerichts steht fest, daß der Kläger das Darlehen am 6. Mai 1966 an den Beklagten überwiesen hat, ohne weiter darauf zu bestehen, daß der Beklagte das Geld erst nach dem Zustandekommen des Moratoriums verwenden dürfe. Die - allerdings unrichtigen - Bemerkungen des Berufungsgerichts über die Beweislast liegen somit neben der Sache. 3. Nach alledem ist die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Erbel Finke Mormann Schmidt Vogt