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BGH · VSI ZR 278/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VSI ZR 278/61

(i.fo die zur Auswertung übergeben„ Der beklagte Freistaat Bayern (i„f« der Staat), der aus einer wegen des Films übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist, beanspruchte die Einspieleinnahmen, die T^B von der aBHB zu fordern hatte, auf Grund eines Pfändungsund Überweiaungsbeschlusses vom 29« Oktober 1952. Die Klägerin behauptet, T^B habe ihr bereits am 13« Mai 1952 seine Forderungen aus Einspielergebnissen gegen die A^IBA in Höhe von 24«000 DM abgetreten« Sic hält den Staat für verpflichtet, diesen Betrag an sie zu leisten, und hat Klage gegen den Staat auf Zahlung von 24»000 DM nebst Zinsen erhoben« Die Klägerin hat eine Reihe von Anspruchsgrundlagen angeführt-, die den eingeklagten Anspruch rechtfertigen sollen: Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Schuldübernahme, Vermögensübernahme« Sieht man von der Vermögensübernahme (§ 419 3GB) ab, die vom Berufungsgericht mit Hecht verneint wird und auf die die Revi-sion nicht mehr zurückkommt, so kann die Klage einschließlich der Hilfsanträge gegenüber beiden Beklagten nur Erfolg haben, wenn der Klägerin von ein Anspruch gegen die auf Zahlung von 24 «000 DM wirksam abgetreten worden ist: 4» Die AflH^fchat nach Meinung der Klägerin in Höhe von 24»000 DM an einen Nichtberechtigten im Sinne des § 8'56 Abs.'2 BGB geleistet (nämlich an den Staat, vertreten durch Hechtsanwalt oder an letzteren)» Die Klä- November ?95* den ihm gegen die AflUBl zustehenden Anspruch auf Sin spiele innahmen an die als Sicherung für eine gegen ihn bestehende Forderung der von 5*45t,36 DM voll abgetreten« Ob die Weiterabtretung durch die an den Staat vom 25» Oktober *954 rechtsgültig sei, könne offen bleiben« Jedenfalls sei dio von Tost an die m abgetretene Forderung nicht an T^^ zurückübertragen worden« Br habe sie deshalb nicht an die Klägerin abtreten können« Indessen ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Forderung voll abgetreten worden ist, rechtlich haltbar» Der Wortlaut des Vertrages enthält jedenfalls keine Einschränkung der Abtretung» Auch aus deren Sicherungs-Zweck ergibt sich eine solche Einschränkung nicht» Forderungen sind ein schwaches Sicherungsmittel, da oft ungewiß ist, ob sie realisiert werden können» Hätte die Öfa sich z.B» die Forderung T^ps, deren Betrag noch gar nicht feststand, nur in Höhe von 5*451,36 DM abtreteh lassen und wäre die über deren Vermögen später das Konkurs- verfahren eröffnet worden ist, schon früher, nämlich ehe sie die Forderung in Höhe von 5*451,36 DM beglich, in Konkurs geraten, so wäre die m auf die Konkursquote beschränkt gewesen, die eine Forderung von 5*451,36 DM eingebracht hätte» Bei dieser Sachlage kann der m nicht ohne weiteres der Wille unterstellt werden, die Abtretung auf den Betrag ihrer Forderung gegen die übrigens durch Zinsen, gegebenenfalls auch infolge Verzugsschadens, noch ahwachsen konnte, zu begrenzen» Gegen einen solchen Willen spricht auch, daß noch eine weitere Forderung 33^00, dio er gegen die und in Wien hatte, im Vertrag vom 6» November 1951 sicherheitshalber abgetreten wurde* Keinesfalls kann der Revision zugegeben werden, daß eine Sicherungsabtretung sich von selbst stets und sogar dann, wenn dem Wortlaut nach die ganze Forderung abgetreten Dort war ein in allgemeinen Lieferbedingungen vereinbarter verlängerter Eigentumsvorbehalt zu beurteilen; der Senat hat die in den Bedingungen enthaltene Vorausabtretung übereinstimmend mit dem Berufungsgericht und den Parteien jenes Rechtsstreits dahin ausgelegt, daß nicht der gesamte Anspruch auf die Vergütung für Errichtung von Bauten von der Abtretungsklausel erfaßt werde© Hier dagegen steht in Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung eines Einzelvertrages das Recht verletzt» Ein Rechtsverstoß kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden. Wer einen Handelsbrauch behauptet, stellt eine tatsächliche .Behauptung auf, die er in den Tatsacheninstanzen Vorbringen muß und mit der er im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden kann (Nachschlagewerk des RG Nr. 53 zu § 550 ZPO). Allerdings hat die A^Bfe im Laufe der Zeit auf die abgetretene Forderung ein Vielfaches des Betrages gesuhlt, den der Ö0 schuldete« Das allein macht aber die Vereinbarung vom 6« November 1951 noch nicht sittenwidrig« Nichtigkeit nach § 13Ö BGB tritt vielmehr nur dann ein, wenn die Parteien oder wenigstens eine von ihnen auch subjektiv in verwerflicher Gesinnung gehandelt haben. Auch weist die Revisionsantwort zutreffend darauf hin, daß der schuldrechtliche Anspruch auf Rückübertragung von an cuidore Gläubiger abgetreten und so zur Sicherung von deren Forderungen verwandt werden konnte» Solange aber die nicht befriedigt war und ihr auch aus der abgetretenen Forderung nichts zugeflossen war, erwies sich die. 6« Die Revision führt an, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach dem Abtretungsvertrag vom 6« November 1951 bereits bestehende Forderungen abgetreten worden seien, daß aber der Verleihvertrag mit der A^HlD erst später geschlossen worden sei« Indessen ist der Vertrag zwischen und der nach der vorgelegton Urschrift bereits am 16« JHärz 1951, also vor der Abtretung abgeschlossen worden« Zvl Unrecht macht die Revision auch geltend, die abgetre-tene Forderung sei nicht genügend bestimmt oder bestimmbar gewesen« Sie behauptet, es sei in der Abtretung vom 6« November 1951 nur allgemein von TBB zustehenden Produzenten-anteilen, aber nicht von seinen Anteilen an. Demnach hält die Auffassung des Berufungsgerichts, eine etwaige Abtretung der Ansprüche 3^Ps gegen die A^m^ sei wegen der früheren Abtretung an die m nicht wirksam, den Angriffen der Revision stand» Die Revision macht noch geltend, die Abtretung an die m habe, wenn sie eine spätere Abtretung an die Klägerin gehindert habe, dann auch einer Pfändung durch den Staat entgegengestanden, so daß dieser aus dem Pfändungsund übertvei» sungsbeschluß vom 29* Oktober t952 keine Rechte habe erlangen können«. Das Berufungsgericht ist in diesem Punkt anderer Meinung und führt aus, der Pfändungsund Uberweisungsbeschluß sei von der Abtretung an die m nicht betroffen, weil der Staat die Ansprüche Tgegen die auf Rüekübertragung sichcrungo--halber abgetretener Auswertungsrechte und auf Heimfall dieser Rechte gleichfalls habe pfänden lassen» Ob diese von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, kann auf sich beruhen» Ebenso bedarf es nicht der Entscheidung, ob der Staat dadurch, daß die m wie der Staat geltend macht, die ihr von über tragene Forderung gegen die A^H^ an den Staat weiter abgetreten hat, ein besseres Recht als die Klägerin erlangt hat» Denn die Klage könnte nicht allein aus dem Grunde Erfolg haben» daß auch die Beklagten keine Forderung gegen die (durch Pfändung und Überweisung oder Abtretung) erlangt hätten» Vielmehr könnte der Klage, wie unter II ausgeführt, nur stattgegeben werden, wenn die Ansprüche gegen die A^HÜ wirksam an die Klägerin abgetreten werde wären» Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist die Klage mit Hecht abgewiesen worden»

Zitierte Normen: § 826 BGB § 550 ZPO
RechtvertragenForderungStaatBerufungsgerichtAbtretungAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VSI ZR 278/61
Verkündet	r\	* 0
am 12« Juni 1963	*	»88	035
7/oitccheck,
 Justizober3ekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 mbH« i. Lg, jetzt in , vertreten durch den Liquidator, und TMBBB-Gesellschaft
 der Bi 1- _ die
 mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch die Geschäftsführer Br. Hans S und l)r. Robert IlMBK beide
 Hermann	Br,	Hans
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« Dr,
 gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch das bayerische Staatsministerium der Finanzen,	llBfttraße
2o den Rechtsanwalt Wilhelm Kl
 jlatz
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
ha.l der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
 auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963 unter Mit«.
r
Wirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr» Heimann-frosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr« Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des t. Zivilsenats des Oberlandesgerichte in München vom 15 * Juni 1961 wird zurückgewiesen»
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen
 Von Rechts wegen
2 -
t ~
Tatbestand;
Dio Parteien streiten um die Einnahmen aus den Aufführungen des Film3 "Weiße Schatten" <> Diesen Film hatte der Produzent	der ABBHB^FBBfcGmbH
(i.fo die	zur Auswertung übergeben„ Der beklagte
 Freistaat Bayern (i„f« der Staat), der aus einer wegen des Films übernommenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist, beanspruchte die Einspieleinnahmen, die T^B von der aBHB zu fordern hatte, auf Grund eines Pfändungsund Überweiaungsbeschlusses vom 29« Oktober 1952.
Die ABHBfc führte im Jahre 1934 aus Einspielergebnissen 48«763,83 DM an den Staat zu Händen des Rechtsanwalts	ab.
Die Klägerin behauptet, T^B habe ihr bereits am 13« Mai 1952 seine Forderungen aus Einspielergebnissen gegen die A^IBA in Höhe von 24«000 DM abgetreten« Sic hält den Staat für verpflichtet, diesen Betrag an sie zu leisten, und hat Klage gegen den Staat auf Zahlung von 24»000 DM nebst Zinsen erhoben«
Der Staat bestreitet, daß fBB Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe« Eine etwa vorgenommene Abtretung sei, so macht der Staat weiter geltend, unwirksam, v/eil Tost schon vorher, am 6« November 1951, seine Forderung
ABHHi an	^BBHHHHBBb
 mbH (i.	abgetreten	habe«	Er,	der	Staat,	habe die von
TBB an die üBl abgetretenen Rechte von der ÖBl erworben o
Das Landgericht hat die Klage gegen den Staat abgewieoen.
Im zweiten Hechtszug hat die Klägerin den Rechtsanwalt mitverklagt und beantragt, diesen und den Staat als Gesamtschuldner zur Zahlung von 24«.000 nebst Zinsen zu verurteilen» Sie hat ferner verschiedene Hilfsanträge gestellt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurUckgewiesen«
Im Revisionsverfahren wiederholt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge« Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuv/eisen«
Ent scheidungsgründe s
X e
Die I’ormel des angefochtenen Urteils lautet nur dahin, daß die Berufung der Klägerin zurtiekgewiesen wird« Die Entscheidungsgründe ergeben aber, daß der Urteilsausspruch nicht nur die Bestätigung des die Klage gegen den Staat abweisenden landgerichtlichen Urteils, sondern auch die Abweisung der erst im zweiten Rechtszug erhobenen Klage gegen den Rochtsanwalt	bedeutet«	Das	geht	aus	dem	gesamten
 Inhalt des Urteils so klar und unzweifelhaft hervor, daß eine Berichtigung der Urteilsformel von hier aus nicht erforderlich erscheint«
II»
Die Klägerin hat eine Reihe von Anspruchsgrundlagen angeführt-, die den eingeklagten Anspruch rechtfertigen sollen: Vertrag, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung, Schuldübernahme, Vermögensübernahme« Sieht man
 von der Vermögensübernahme (§ 419 3GB) ab, die vom Berufungsgericht mit Hecht verneint wird und auf die die Revi-sion nicht mehr zurückkommt, so kann die Klage einschließlich der Hilfsanträge gegenüber beiden Beklagten nur Erfolg haben, wenn der Klägerin von	ein	Anspruch gegen
 die	auf	Zahlung von 24 «000 DM wirksam abgetreten
 worden ist:
* . Vertragliche Ansprüche stützt die Klägerin auf die Behauptung, die	habe	Hechtsanwalt	die
 auf den Produzenten	entfallenden	Einspie leinnahmen von
48.763,83 2ur Verfügung gestellt, damit er sie treuhänderisch verwalte, bis geklärt sei, wem die Einnahmen auf Grund der von	vorgenommenen	Abtretungen	oder der gegen
 ihn erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse Zuständen, und damit er sie alsdann den wahren Berechtigten auszahle; durch diese von der	getroffene	Vereinbarung
 habe die Klägerin als die wahre Berechtigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung gegen den Rechtsanwalt oder, falls er nur als Vertreter des Staats gehandelt habo, gegen den Staat erlangt«.
Ein solcher Anspruch könnte nur dann gegeben sein, wenn	wirksam	eine Forderung gegen die	an	die
 Klägerin abgetreten hat; nur dann kommt die Klägerin als die "wahre Berechtigte" in Betracht«
2« Eine unerlaubte Handlung (§ 826 BGB) erblickt die Klägerin darin, daß Hechtsanwalt	sie solange von
 der Erhebung der Drittwiderspruchsklage gegenüber der Pfändung durch den Staat, abgehalten habe, bis die AfllBl den Einspiclcrlös an Rechtsanwalt	äbgeführt habe.
Die Drittwiderspruchsklage könnte aber nur dann Erfolg gehabt und ihre Unterlassung könnte demgemäß nur dann einen Schaden für die Klägerin herbeigeführt haben, wenn die Klägerin sich auf eine wirksame Abtretung seitens des Produzenten 3?^^ stützen konnte»
3o Hechtsanwalt K^HHB soll, wie die Klägerin geltend macht«, als Geschäft sfUhr er ohne Auftrag die ihr kraft der Abtretung durch	zu stehen de	Forderung gegen die
 eingezogen haben«
Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag setzt ebenfalls voraus, daß die Klägerin überhaupt von 3?^^ eine Forderung gegen die	erworben	hat»
4» Die AflH^fchat nach Meinung der Klägerin in Höhe von 24»000 DM an einen Nichtberechtigten im Sinne des § 8'56 Abs. '2 BGB geleistet (nämlich an den Staat, vertreten durch Hechtsanwalt	oder	an	letzteren)»	Die Klä-
gerin macht geltend, die Leistung sei ihr als der Berechtigten gegenüber wirksam, weil sie die Einziehung durch den Staat oder Hechtsanwalt K^m^^mit der. Klageerhebung genehmigt habe. Der Staat öder Hechtsanwalt	müßten
 daher das Erlangte nach § 8*6 Abs» 2 BGB an sie als die Berechtigte herausgeben«
’‘Berechtigte” im Sinne dieser Vorschrift ist aber die Klägerin nur, wenn ihr infolge der Abtretung 3?^Bs eine Forderung gegen die	zustande
5» Aus einer schriftlichen Erklärung des Beklagten KtfBBl vom 8, September 1955 folgert die Klägerin, daß dieser Beklagte die Schuld übernommen habe, die die gegenüber der Klägerin gehabt habe.
- 6 ~
L
Sine solche Schuld besteht aber nur, wenn T^^ eine Forderung gegen die	auf	die	Klägerin	wirksam
 übertragen hato
III.
Das Berufungsgericht führt aus? die Abtretung an die Klägerin sei schon deshalb unwirksam, weil dem Zedenten
 Äur Zeit der behaupteten Abtretung keine Forderung mehr gegen die A^^Bfe zugestanden habe» Sr habe nämlich schon durch Vertrag vom 6. November ?95* den ihm gegen die AflUBl zustehenden Anspruch auf Sin spiele innahmen an die als Sicherung für eine gegen ihn bestehende Forderung der von 5*45t,36 DM voll abgetreten« Ob die Weiterabtretung durch die an den Staat vom 25» Oktober *954 rechtsgültig sei, könne offen bleiben« Jedenfalls sei dio von Tost an die m abgetretene Forderung nicht an T^^ zurückübertragen worden« Br habe sie deshalb nicht an die Klägerin abtreten können«
Die Revision ist der Ansicht, daß die Abtretung T^0s an’die m nicht wirksam sei, jedenfalls nicht in voller Höhe o
% Sie bringt vor, die Klägerin habe in den Tats&chen-instanzen betritten, daß überhaupt ein Abtretungsvertrag zwischen	und	der	m geschlossen worden sei« Sie ver-
weist in diesem Zusammenhang auf den Schriftsatz vom 16 o Juni 1959®. ln diesem im ersten Rechtszug eingercichten Schriftsatz hatte die Klägerin, nachdem der Beklagte eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 6« November ?95T vorgelegt hatte, mitgeteilt, sie könne noch
 keine Erklärung darüber abgeben, ob sie die Abschrift als richtig anerkenne• Der Beklagte hatte darauf erwidert, das Gericht möge ihm, wenn es das für erforderlich halte, die Vorlegung der Urschrift auf geben«.
Die Revision gibt nicht an, daß die Klägerin auch im zweiten Rechtszug noch die Richtigkeit der Abschrift angezweifelt und auf Vorlage der Urschrift bestanden hätte« Bei der gegebenen Sachlage durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Klägerin den Abschluß eines Vertrages mit dem in der notariell beglaubigten Abschrift wiedergegebenen Inhalt nicht mehr bestreiten wollte«
2« Der Abtretungsvertrag vom 6. November 1951 ist von einem Deutschen mit einer österreichischen Gesellschaft abgeschlossen worden« Das Berufungsgericht und die Parteien gehen davon aus, daß die Wirksamkeit des Vertrags nach deutschem Recht zu beurteilen ist« Dem ist beizutreten« Nach deutschem internationalen Privat-recht sind Vornahme und Wirksamkeit der Abtretung nach dem Recht zu beurteilen, das für die abgetretene Forderung maßgebend ist (vgl« BGH WM 1957, 1574; RG JW 1933, 2582; KG JW 1956, 2102; Soergel, BGB, 9« Auflage,
 RüZo 250 ff vor Arto 7 $gSGB)« Die abgetretene Forderung selbst, die einem deutschen Gläubiger (T^P) gegen einen deutschen Schuldner	zustand, wird von auslän -
dischem Recht in keiner Weise berührt und unterliegt deutschem Recht«
3o Nach der Ansicht der Revision ist der Vertrag vom •6» November 1*951 dahin auszulegen, daß	seine	Forde-
rung nur in Höhe des von ihm der Ö& geschuldeten Betrage
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also in Höhe von 5*451,36 DM, abgetreten hat«. Bei anderer Auslegung hätte die m, so meint die Revision, eine unverhältnismäßig hohe und ungerechtfertigte Sicherung erhalten»
Indessen ist die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Forderung voll abgetreten worden ist, rechtlich haltbar» Der Wortlaut des Vertrages enthält jedenfalls keine Einschränkung der Abtretung» Auch aus deren Sicherungs-Zweck ergibt sich eine solche Einschränkung nicht» Forderungen sind ein schwaches Sicherungsmittel, da oft ungewiß ist, ob sie realisiert werden können» Hätte die Öfa sich z.B» die Forderung T^ps, deren Betrag noch gar nicht feststand, nur in Höhe von 5*451,36 DM abtreteh lassen und wäre die	über deren Vermögen später das Konkurs-
verfahren eröffnet worden ist, schon früher, nämlich ehe sie die Forderung in Höhe von 5*451,36 DM beglich, in Konkurs geraten, so wäre die m auf die Konkursquote beschränkt gewesen, die eine Forderung von 5*451,36 DM eingebracht hätte» Bei dieser Sachlage kann der m nicht ohne weiteres der Wille unterstellt werden, die Abtretung auf den Betrag ihrer Forderung gegen	die übrigens durch
 Zinsen, gegebenenfalls auch infolge Verzugsschadens, noch ahwachsen konnte, zu begrenzen» Gegen einen solchen Willen spricht auch, daß noch eine weitere Forderung 33^00, dio er gegen die	und	in
 Wien hatte, im Vertrag vom 6» November 1951 sicherheitshalber abgetreten wurde*
Keinesfalls kann der Revision zugegeben werden, daß eine Sicherungsabtretung sich von selbst stets und sogar dann, wenn dem Wortlaut nach die ganze Forderung abgetreten
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wirdj auf einen der Höhe der gesicherten Forderung entsprechenden Teilbetrag beschränke© Des ist auch in dem in BGHZ 26, 176 veröffentlichten Urteil des erkennenden Senats, auf das sich die Revision beruft«, nicht gesagt©
Dort war ein in allgemeinen Lieferbedingungen vereinbarter verlängerter Eigentumsvorbehalt zu beurteilen; der Senat hat die in den Bedingungen enthaltene Vorausabtretung übereinstimmend mit dem Berufungsgericht und den Parteien jenes Rechtsstreits dahin ausgelegt, daß nicht der gesamte Anspruch auf die Vergütung für Errichtung von Bauten von der Abtretungsklausel erfaßt werde© Hier dagegen steht in Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung eines Einzelvertrages das Recht verletzt» Ein Rechtsverstoß kann dem Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.
Die Revision behauptet, es bestehe in der Filmbranche oin Handelsbrauch, daß die Sicherheitsabtretung einer Forderung auf die Höhe der Schuld des Abtretenden beschränkt sei. Die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist in der Revisionsinstanz nicht nachzuprüfen (BGH IM Nr© 1 zu § 284 BGB und Nr© T zu 5 346 (F) HGB). Wer einen Handelsbrauch behauptet, stellt eine tatsächliche .Behauptung auf, die er in den Tatsacheninstanzen Vorbringen muß und mit der er im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden kann (Nachschlagewerk des RG Nr. 53 zu § 550 ZPO). Die Rüge, das Gericht habe die Klägerin nach § 139 ZPO über das Bestehen des Handelsbrauchs befragen müssen, ist nicht begründet. Wenn ein solcher Handelsbrauch besteht, so mußte die Klägerin als Filmgesellschaft ihn kennen und konnte ihn von sich aus vortragen.
4» Die Revision meint, der Vertrag verstoße wegen der hohen Übersicherung, die die durch ihn erlangt habe, gegen die guten Sitten und sei nach § ?38 BGB nichtig.
Allerdings hat die A^Bfe im Laufe der Zeit auf die abgetretene Forderung ein Vielfaches des Betrages gesuhlt, den	der	Ö0	schuldete«	Das	allein macht
 aber die Vereinbarung vom 6« November 1951 noch nicht sittenwidrig« Nichtigkeit nach § 13Ö BGB tritt vielmehr nur dann ein, wenn die Parteien oder wenigstens eine von ihnen auch subjektiv in verwerflicher Gesinnung gehandelt haben. Dazu ist in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden.
Das Vorbringen der Revision, durch eine Vollabtretung wäre die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit	gegen-
über anderen Gläubigern und Kreditgebern übermäßig beschränkt worden, ist neu und kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Auch sonst fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß die ÜO in einer Gesinnung und mit Beweggründen und Zielen gehandelt hätte, die ihr als unsittlich vorgeworfen wei’den könnten. In dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde* ließ sich der Sicherungswert der Förderung Tests gegen die	uoch	schwer abschätzen (vgl« oben
 unter 3). Es 1st deshalb nichts dagegen einzuwendon, daß die Forderung damals uneingeschränkt abgetreten wurde.
Wenn die m befriedigt wurde, war sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei anführt, verpflichtet, die abgetretene Forderung auf	zurückzuübertragen« Dadurch war
 genügend geschützt « ■ Im Hinblick auf diese Rückübertragung wurde die Forderung nicht einmal schlechthin als Sicherungsmittel für andere Gläubiger gesperrt; eine weitere
■
Abtretung durch T^^wäre nach § 185 Abs« 2 BGB wirksam geworden, wenn er die Forderung zurückerwarb. Auch weist die Revisionsantwort zutreffend darauf hin, daß der schuldrechtliche Anspruch auf Rückübertragung von	an cuidore
 Gläubiger abgetreten und so zur Sicherung von deren Forderungen verwandt werden konnte» Solange aber die nicht befriedigt war und ihr auch aus der abgetretenen Forderung nichts zugeflossen war, erwies sich die. Forderung als fragwürdiges Sicherungsmittel und keineswegs als “überSicherung« der Ö^»
5» Die Revision meint, die Abtretung sei auch nach § 134 BGB nichtig« Ein gesetzliches Verbot, gegen das die Abtretung verstoßen haben soil, nennt sie nicht« Ein solches ist auch nicht ersichtlich« Die devisenrechtliche Genehmigung ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts erteilt worden«
6« Die Revision führt an, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach dem Abtretungsvertrag vom 6« November 1951 bereits bestehende Forderungen abgetreten worden seien, daß aber der Verleihvertrag mit der A^HlD erst später geschlossen worden sei« Indessen ist der Vertrag zwischen	und	der	nach der vorgelegton Urschrift
 bereits am 16« JHärz 1951, also vor der Abtretung abgeschlossen worden«
Zvl Unrecht macht die Revision auch geltend, die abgetre-tene Forderung sei nicht genügend bestimmt oder bestimmbar gewesen« Sie behauptet, es sei in der Abtretung vom 6« November 1951 nur allgemein von TBB zustehenden Produzenten-anteilen, aber nicht von seinen Anteilen an. den Einspielergebnissen des Films "Weiße Schatten" die Rede» Das trifft
 nicht zu« Im Vertrag ist einleitend bemerkt, daß die Vereinbarung die Angelegenheit. "Y/eiße Schatten" betrifft» Außerdem ist unter Nr* 4 des Vertrages gesagt, daß die Produzentenanteile abtritt, soweit sie sich aus seinem Vertrag mit der A^HBB ergeben» Dieser Vertrag aber handelte nur von dem genannten Film»
IV O
Demnach hält die Auffassung des Berufungsgerichts, eine etwaige Abtretung der Ansprüche 3^Ps gegen die A^m^ sei wegen der früheren Abtretung an die m nicht wirksam, den Angriffen der Revision stand»
Die Revision macht noch geltend, die Abtretung an die m habe, wenn sie eine spätere Abtretung an die Klägerin gehindert habe, dann auch einer Pfändung durch den Staat entgegengestanden, so daß dieser aus dem Pfändungsund übertvei» sungsbeschluß vom 29* Oktober t952 keine Rechte habe erlangen können«.
Das Berufungsgericht ist in diesem Punkt anderer Meinung und führt aus, der Pfändungsund Uberweisungsbeschluß sei von der Abtretung an die m nicht betroffen, weil der Staat die Ansprüche Tgegen die auf Rüekübertragung sichcrungo--halber abgetretener Auswertungsrechte und auf Heimfall dieser Rechte gleichfalls habe pfänden lassen»
Ob diese von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, kann auf sich beruhen» Ebenso bedarf es nicht der Entscheidung, ob der Staat dadurch, daß die m wie der Staat geltend macht, die ihr von	über
 tragene Forderung gegen die A^H^ an den Staat weiter abgetreten hat, ein besseres Recht als die Klägerin erlangt hat»
Denn die Klage könnte nicht allein aus dem Grunde Erfolg haben» daß auch die Beklagten keine Forderung gegen die (durch Pfändung und Überweisung oder Abtretung) erlangt hätten» Vielmehr könnte der Klage, wie unter II ausgeführt, nur stattgegeben werden, wenn die Ansprüche gegen die A^HÜ wirksam an die Klägerin abgetreten werde wären» Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, ist die Klage mit Hecht abgewiesen worden»
Die Ko st enent Scheidung beruht auf § 97 ZPO.
Glanzmann	Heimann~!2?rosi	en	Erbel
 Meyer	Dr.	Vogt