Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Thode Haß Hausmann Wiebel Wendt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VH ZR 277/99 Prozeßbevollmächtigte: - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: 0(^Ci vom 23. November 2000 in dem Rechtsstreit Beklagter und Revisionskläger, gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte c. o 0>9) ^ ^ V Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode. Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberiandesgerichts in Schleswig vom 6. Juli 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277). Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 114.713,00 DM Thode Haß Hausmann Wiebel Wendt