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BGH · VH ZR 277/99

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VH ZR 277/99

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Thode Haß Hausmann Wiebel Wendt

Zitierte Normen: § 97 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VH ZR 277/99
Prozeßbevollmächtigte:
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
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 vom 23. November 2000 in dem Rechtsstreit
 Beklagter und Revisionskläger,
 gegen
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte
c. o
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode. Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberiandesgerichts in Schleswig vom 6. Juli 1999 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 114.713,00 DM
Thode
 Haß
Hausmann
 Wiebel
Wendt